{"id":5069,"date":"2026-05-03T20:52:50","date_gmt":"2026-05-03T18:52:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5069"},"modified":"2026-05-03T20:57:24","modified_gmt":"2026-05-03T18:57:24","slug":"kuendigung-schwangerschaft-probezeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/03\/kuendigung-schwangerschaft-probezeit\/","title":{"rendered":"Bestandene Probezeit trotz Krankheit: K\u00fcndigung w\u00e4hrend Schwangerschaft nichtig"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-11-2025-4A_254-2025&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 4A_254\/2025 vom 26. November 2025<\/a> mit einer praxisrelevanten Frage im Schnittbereich von Arbeitsrecht und Krankentaggeldversicherung zu befassen: Kann sich eine Arbeitgeberin beziehungsweise eine Krankentaggeldversicherung noch darauf berufen, eine Arbeitnehmerin habe sich im Zeitpunkt der K\u00fcndigung weiterhin in der verl\u00e4ngerten Probezeit befunden, wenn ihr zuvor ausdr\u00fccklich zur bestandenen Probezeit gratuliert worden war?<\/p>\n<p>Das Bundesgericht verneinte dies. Die Arbeitgeberin musste sich an ihrer eigenen Kommunikation festhalten lassen. Die Arbeitnehmerin durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Probezeit als bestanden galt. Da sie im Zeitpunkt der K\u00fcndigung schwanger war, griff der zeitliche K\u00fcndigungsschutz nach Art. 336c OR. Die K\u00fcndigung war nichtig, das Arbeitsverh\u00e4ltnis bestand weiter und damit auch der Versicherungsschutz in der kollektiven Krankentaggeldversicherung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Arbeitnehmerin trat ihre Stelle am 5. Dezember 2022 an. \u00dcber ihre Arbeitgeberin war sie kollektiv krankentaggeldversichert. Ab dem 27. Februar 2023 war sie krankheitsbedingt arbeitsunf\u00e4hig. Die Arbeitgeberin meldete die Arbeitsunf\u00e4higkeit der Krankentaggeldversicherung, welche zun\u00e4chst Leistungen ausrichtete.<\/p>\n<p>Am 28. Juni 2023 k\u00fcndigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverh\u00e4ltnis angeblich \u201einnerhalb der Probezeit\u201c per 12. Juli 2023. Die Arbeitnehmerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Am 16. Oktober 2023 gebar sie eine Tochter.<\/p>\n<p>Vor der K\u00fcndigung hatte die Arbeitgeberin jedoch mehrere Signale gesetzt, die aus Sicht der Arbeitnehmerin darauf hindeuteten, dass die Probezeit abgeschlossen war. So wurde sie aufgefordert, einen Online-Fragebogen mit dem Titel \u201eFeedback nach Probezeit\u201c auszuf\u00fcllen. Zudem erhielt sie eine Nachricht mit der Formulierung:<\/p>\n<p><em>\u201eWir m\u00f6chten dir nochmal herzlich zur bestandenen Probezeit gratulieren und freuen uns, dich zur C.________-Familie z\u00e4hlen zu d\u00fcrfen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Hinzu kam, dass ihr ab M\u00e4rz 2023 pro rata der 13. Monatslohn ausgerichtet wurde. Nach dem Mitarbeitenden-Manual, auf das der Arbeitsvertrag verwies, war diese Leistung erst nach Ablauf der Probezeit vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Krankentaggeldversicherung stellte ihre Leistungen nach dem 12. Juli 2023 ein. Sie begr\u00fcndete dies damit, das Arbeitsverh\u00e4ltnis sei w\u00e4hrend der Probezeit wirksam beendet worden. Die Arbeitnehmerin sei deshalb aus dem Kreis der versicherten Personen ausgeschieden.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin machte demgegen\u00fcber geltend, die K\u00fcndigung sei wegen ihrer Schwangerschaft zur Unzeit erfolgt und deshalb nichtig. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehe weiter, weshalb auch der Versicherungsschutz fortdauere.<\/p>\n<p>Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z\u00fcrich gab der Arbeitnehmerin im Wesentlichen recht und verpflichtete die Versicherung zur Zahlung von CHF 16\u2019100.\u2013 zuz\u00fcglich Zins. Die Versicherung gelangte dagegen ans Bundesgericht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Rechtlicher Hintergrund: Probezeit und Schwangerschaftsschutz<\/h3>\n<p>Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegenseitig kennenlernen k\u00f6nnen. Die Arbeitgeberin soll pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob die Arbeitnehmerin fachlich und pers\u00f6nlich zur Stelle passt. Umgekehrt soll auch die Arbeitnehmerin beurteilen k\u00f6nnen, ob die Stelle ihren Erwartungen entspricht.<\/p>\n<p>Nach Art. 335b OR gilt bei unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen grunds\u00e4tzlich der erste Monat als Probezeit. Die Parteien k\u00f6nnen die Probezeit schriftlich ab\u00e4ndern; sie darf jedoch h\u00f6chstens drei Monate betragen. W\u00e4hrend der Probezeit kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer kurzen K\u00fcndigungsfrist von sieben Tagen gek\u00fcndigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p>Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder die Erf\u00fcllung einer nicht freiwillig \u00fcbernommenen gesetzlichen Pflicht tats\u00e4chlich verk\u00fcrzt, verl\u00e4ngert sie sich nach Art. 335b Abs. 3 OR entsprechend. Der Zweck dieser Regel liegt darin, dass beide Parteien die Probezeit tats\u00e4chlich nutzen k\u00f6nnen. F\u00e4llt die Arbeitnehmerin w\u00e4hrend der Probezeit krankheitsbedingt aus, kann die Arbeitgeberin ihre Eignung unter Umst\u00e4nden nicht ausreichend beurteilen. Ebenso kann die Arbeitnehmerin die Stelle nicht vollst\u00e4ndig kennenlernen.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der Probezeit greift hingegen der zeitliche K\u00fcndigungsschutz von Art. 336c OR. Eine Arbeitgeberk\u00fcndigung w\u00e4hrend der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft ist nichtig. Nichtigkeit bedeutet: Die K\u00fcndigung entfaltet keine Wirkung. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis l\u00e4uft weiter, als w\u00e4re keine K\u00fcndigung ausgesprochen worden.<\/p>\n<p>Entscheidend war im vorliegenden Fall deshalb die Frage, ob sich die Arbeitgeberin beziehungsweise die Versicherung im Zeitpunkt der K\u00fcndigung noch auf eine verl\u00e4ngerte Probezeit berufen konnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Argumentation der Versicherung<\/h3>\n<p>Die Versicherung machte geltend, die Arbeitnehmerin habe sich wegen ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit weiterhin in der verl\u00e4ngerten Probezeit befunden. Da die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit erfolgt sei, greife der zeitliche K\u00fcndigungsschutz bei Schwangerschaft nicht. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis sei per 12. Juli 2023 beendet worden. Damit sei auch der Anspruch auf Krankentaggelder entfallen.<\/p>\n<p>Weiter argumentierte die Versicherung, eine Abweichung von der gesetzlichen Verl\u00e4ngerung der Probezeit h\u00e4tte schriftlich vereinbart werden m\u00fcssen. Eine solche schriftliche Vereinbarung habe es nicht gegeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die W\u00fcrdigung des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht stellte klar, dass der entscheidende Punkt nicht in einer schriftlichen Wegbedingung der Probezeitverl\u00e4ngerung lag. Die Vorinstanz hatte nicht festgestellt, dass die Parteien vereinbart h\u00e4tten, die gesetzliche Verl\u00e4ngerung der Probezeit bei Krankheit auszuschliessen.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend war vielmehr das Verhalten der Arbeitgeberin.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin hatte der Arbeitnehmerin ausdr\u00fccklich zur bestandenen Probezeit gratuliert. Sie hatte sie zudem zu einem \u201eFeedback nach Probezeit\u201c eingeladen und ihr Leistungen ausgerichtet, die gem\u00e4ss den einschl\u00e4gigen Unterlagen erst nach Ablauf der Probezeit vorgesehen waren.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden durfte die Arbeitnehmerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Probezeit als bestanden betrachtete. Anders formuliert: Die Arbeitgeberin hatte zum Ausdruck gebracht, keine weitere Pr\u00fcfungszeit mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Daran musste sie sich festhalten lassen.<\/p>\n<p>Daran \u00e4nderte auch der Einwand nichts, die entsprechende Nachricht sei m\u00f6glicherweise automatisch versandt worden. Entscheidend ist, wie die Arbeitnehmerin die Mitteilung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Musste sie nicht erkennen, dass die Nachricht irrt\u00fcmlich oder nicht ernst gemeint war, durfte sie sich auf deren Inhalt verlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Treu und Glauben als entscheidender Punkt<\/h3>\n<p>Der Entscheid beruht im Kern auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Arbeitgeberin hatte bei der Arbeitnehmerin das berechtigte Vertrauen geschaffen, nicht mehr als Arbeitnehmerin in der Probezeit behandelt zu werden.<\/p>\n<p>Dieses Vertrauen durfte sie sp\u00e4ter nicht dadurch entt\u00e4uschen, dass sie sich im K\u00fcndigungszeitpunkt auf eine angeblich noch laufende Probezeit berief. Ein solches Verhalten w\u00e4re widerspr\u00fcchlich: Einerseits wurde der Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert; andererseits sollte sie sp\u00e4ter so behandelt werden, als befinde sie sich weiterhin in der Probezeit.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte dieses widerspr\u00fcchliche Verhalten nicht. Wer einer Arbeitnehmerin mitteilt, sie habe die Probezeit bestanden, kann sich sp\u00e4ter nicht ohne Weiteres auf eine krankheitsbedingte Verl\u00e4ngerung der Probezeit berufen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Rechtsfolge: Die K\u00fcndigung war nichtig<\/h3>\n<p>Da sich die Arbeitgeberin beziehungsweise die Versicherung nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine noch laufende Probezeit berufen konnte, griff der zeitliche K\u00fcndigungsschutz nach Art. 336c OR.<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Schwangerschaft war deshalb nichtig. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde durch die K\u00fcndigung nicht beendet und bestand \u00fcber den 12. Juli 2023 hinaus weiter.<\/p>\n<p>Damit blieb die Arbeitnehmerin weiterhin vom Kreis der versicherten Personen in der kollektiven Krankentaggeldversicherung erfasst. Die Versicherung durfte ihre Leistungen daher nicht mit der Begr\u00fcndung einstellen, das Arbeitsverh\u00e4ltnis sei beendet worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Der Entscheid ist f\u00fcr Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Krankentaggeldversicherungen von erheblicher praktischer Bedeutung.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber zeigt er, wie wichtig eine konsistente Kommunikation w\u00e4hrend und nach der Probezeit ist. Wer einer Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert, setzt ein rechtlich relevantes Signal. Das gilt besonders dann, wenn weitere Umst\u00e4nde hinzukommen, etwa ein \u201eFeedback nach Probezeit\u201c oder Leistungen, die nach internen Regelungen erst nach Ablauf der Probezeit geschuldet sind.<\/p>\n<p>Besonders heikel sind automatisierte HR-Prozesse. Auch automatisch versandte Nachrichten k\u00f6nnen rechtliche Wirkung entfalten, wenn sie bei der Arbeitnehmerin berechtigtes Vertrauen schaffen. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass Onboarding-Workflows, Probezeit-E-Mails, Lohnprozesse und Personaladministration mit der tats\u00e4chlichen arbeitsrechtlichen Situation \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmerinnen macht der Entscheid deutlich, dass sie sich unter Umst\u00e4nden auf klare Mitteilungen zur bestandenen Probezeit verlassen d\u00fcrfen. Wird ihnen ausdr\u00fccklich zur bestandenen Probezeit gratuliert und best\u00e4tigt die Arbeitgeberin dies durch ihr weiteres Verhalten, kann dies rechtlich erheblich sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr Krankentaggeldversicherungen ergibt sich, dass sie nicht unbesehen auf eine arbeitgeberseitige K\u00fcndigung abstellen k\u00f6nnen. Ist eine K\u00fcndigung nichtig, besteht das Arbeitsverh\u00e4ltnis weiter. Damit kann auch der Versicherungsschutz fortbestehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht setzt mit dem <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-11-2025-4A_254-2025&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 4A_254\/2025 vom 26. November 2025<\/a> einen klaren Akzent zugunsten von Treu und Glauben.<\/p>\n<p>Eine Arbeitgeberin, die einer Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert und durch weitere Umst\u00e4nde den Eindruck best\u00e4tigt, dass die Probezeit abgeschlossen ist, kann sich sp\u00e4ter nicht widerspr\u00fcchlich darauf berufen, die Probezeit sei wegen Krankheit doch noch verl\u00e4ngert gewesen.<\/p>\n<p>Ist die Berufung auf eine verl\u00e4ngerte Probezeit treuwidrig, greift nach Ablauf der Probezeit der K\u00fcndigungsschutz bei Schwangerschaft. Die w\u00e4hrend der Schwangerschaft ausgesprochene K\u00fcndigung war deshalb nichtig. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis bestand weiter, und die Krankentaggeldversicherung musste ihre Leistungen weiterhin erbringen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Q&amp;A: Fragen zum Entscheid<\/h3>\n<h4>Ist eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Schwangerschaft immer nichtig?<\/h4>\n<p>Nein. Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz nach Art. 336c OR gilt grunds\u00e4tzlich erst nach Ablauf der Probezeit. W\u00e4hrend der Probezeit ist eine K\u00fcndigung trotz Schwangerschaft grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, sofern sie nicht missbr\u00e4uchlich erfolgt. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Arbeitgeberk\u00fcndigung w\u00e4hrend der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft dagegen nichtig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Verl\u00e4ngert sich die Probezeit bei Krankheit automatisch?<\/h4>\n<p>Ja. Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder die Erf\u00fcllung einer nicht freiwillig \u00fcbernommenen gesetzlichen Pflicht tats\u00e4chlich verk\u00fcrzt, verl\u00e4ngert sie sich nach Art. 335b Abs. 3 OR entsprechend. Die Parteien k\u00f6nnen sich aber nicht widerspr\u00fcchlich verhalten. Wer den Eindruck schafft, die Probezeit sei bestanden, kann sich sp\u00e4ter unter Umst\u00e4nden nicht mehr auf eine verl\u00e4ngerte Probezeit berufen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Was bedeutet \u201eK\u00fcndigung zur Unzeit\u201c?<\/h4>\n<p>Eine K\u00fcndigung zur Unzeit ist eine Arbeitgeberk\u00fcndigung w\u00e4hrend einer gesetzlichen Sperrfrist. Dazu geh\u00f6ren unter anderem bestimmte Zeiten von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Milit\u00e4rdienst oder Mutterschaft. Wird w\u00e4hrend einer solchen Sperrfrist gek\u00fcndigt, kann die K\u00fcndigung nichtig sein oder der Lauf der K\u00fcndigungsfrist unterbrochen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Warum war die K\u00fcndigung in diesem Fall nichtig?<\/h4>\n<p>Die Arbeitnehmerin war im Zeitpunkt der K\u00fcndigung schwanger. Entscheidend war, dass sich die Arbeitgeberin nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen konnte, die Arbeitnehmerin befinde sich noch in der Probezeit. Damit griff der K\u00fcndigungsschutz w\u00e4hrend der Schwangerschaft. Die K\u00fcndigung entfaltete keine Wirkung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Spielt es eine Rolle, dass die Gratulation zur Probezeit automatisch versandt wurde?<\/h4>\n<p>Nicht zwingend. Massgebend ist, wie die Arbeitnehmerin die Mitteilung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Wenn sie nicht erkennen musste, dass die Nachricht irrt\u00fcmlich oder nicht ernst gemeint war, kann auch eine automatisch versandte HR-Mitteilung rechtlich relevant sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Was bedeutet der Entscheid f\u00fcr Arbeitgeber?<\/h4>\n<p>Arbeitgeber sollten Probezeiten, krankheitsbedingte Abwesenheiten und automatische HR-Prozesse sorgf\u00e4ltig koordinieren. Wer einer Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert oder Leistungen ausrichtet, die erst nach Ablauf der Probezeit vorgesehen sind, setzt ein rechtlich relevantes Signal.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Was bedeutet der Entscheid f\u00fcr Krankentaggeldversicherungen?<\/h4>\n<p>Krankentaggeldversicherungen k\u00f6nnen nicht unbesehen davon ausgehen, dass eine Arbeitgeberk\u00fcndigung das Arbeitsverh\u00e4ltnis wirksam beendet hat. Ist die K\u00fcndigung nichtig, besteht das Arbeitsverh\u00e4ltnis weiter. Damit kann auch der Versicherungsschutz fortbestehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Thema Probezeit:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/19\/kuendigung-bei-zu-langer-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung bei zu langer Probezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/16\/unbezahlter-urlaub-und-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unbezahlter Urlaub und Probezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/30\/probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit \u2013 was gilt, ab wann und bis wann?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/06\/das-ende-der-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Ende der Probezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/01\/probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit \u2013 eine \u00dcbersicht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/14\/missbraeuchliche-kuendigung-waehrend-der-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/23\/missbraeuchliche-kuendigung-nach-ablauf-der-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung nach Ablauf der Probezeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/26\/fragen-und-antworten-zur-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fragen und Antworten zur Probezeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/29\/entschaedigung-bei-probezeitkuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung bei Probezeitk\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/14\/bundestrafgericht-entschaedigung-bei-probezeitkuendigung-oeff-dienstrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesstrafgericht: Entsch\u00e4digung bei Probezeitk\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/08\/verlaengerung-der-probezeit-infolge-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verl\u00e4ngerung der Probezeit infolge Krankheit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/02\/03\/probezeitkuendigung-mit-ordentlicher-kuendigungsfrist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeitk\u00fcndigung mit ordentlicher K\u00fcndigungsfrist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/04\/die-probearbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Probearbeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/01\/03\/probezeitkuendigung-im-oeffentlichen-dienstverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeitk\u00fcndigung im \u00f6ffentlichen Dienstrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/04\/22\/kuendigung-in-der-probezeit-notwendige-bewaehrungsfrist-im-oeffentlichen-personalrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung in der Probezeit: notwendige Bew\u00e4hrungsfrist im \u00f6ffentlichen Personalrecht?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 4A_254\/2025 vom 26. 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