{"id":5107,"date":"2026-05-30T18:29:28","date_gmt":"2026-05-30T16:29:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5107"},"modified":"2026-05-30T18:29:55","modified_gmt":"2026-05-30T16:29:55","slug":"sexuelle-belaestigung-unter-vier-augen-moeglichkeit-des-beweises","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/30\/sexuelle-belaestigung-unter-vier-augen-moeglichkeit-des-beweises\/","title":{"rendered":"Sexuelle Bel\u00e4stigung unter vier Augen &#8211; M\u00f6glichkeit des Beweises"},"content":{"rendered":"<p>Sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz geschieht selten vor Publikum. Gerade k\u00f6rperliche \u00dcbergriffe, anz\u00fcgliche Bemerkungen oder Grenz\u00fcberschreitungen durch Vorgesetzte finden h\u00e4ufig in Situationen statt, in denen keine neutralen Drittpersonen anwesend sind. F\u00fcr betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer f\u00fchrt dies zu einem strukturellen Problem: Wer sich wehrt, steht beweisrechtlich oft allein da.<\/p>\n<p>Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich (<a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/AH220130-L6.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgericht Z\u00fcrich, Urteil AH220130-L\/U vom 15. April 2025<\/a>) zeigt, wie mit solchen Konstellationen umzugehen ist. Das Gericht hatte \u00fcber den Vorwurf einer \u00c4rztin zu entscheiden, ihr Vorgesetzter, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Inhaber der Arbeitgeberin habe ihr nach einem Gespr\u00e4ch in seinem B\u00fcro mit der flachen Hand auf das Ges\u00e4ss geschlagen. Der Vorfall soll unter vier Augen stattgefunden haben. Die Arbeitgeberin bestritt den Vorwurf und machte geltend, die Arbeitnehmerin habe den Vorfall erfunden, um sich gegen angebliche R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht bejahte eine sexuelle Bel\u00e4stigung im Sinn von Art. 4 GlG und sprach der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung nach Art. 5 Abs. 3 GlG zu. Die Klage wurde jedoch nicht vollumf\u00e4nglich gutgeheissen: Zugesprochen wurden Fr. 10\u2019182.\u2013 zuz\u00fcglich Zins; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Eine zus\u00e4tzliche Genugtuung sprach das Gericht nicht zu.<\/p>\n<p>Besonders interessant ist der Entscheid daher nicht nur wegen des Ergebnisses, sondern wegen der sorgf\u00e4ltigen Beweisw\u00fcrdigung und der Frage, wie Gerichte mit Beweisnot in Vier-Augen-Situationen umgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz nach Art. 4 GlG<\/h3>\n<p>Art. 4 GlG qualifiziert sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz ausdr\u00fccklich als Diskriminierung. Erfasst ist jedes bel\u00e4stigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit, das die W\u00fcrde von Frauen und M\u00e4nnern am Arbeitsplatz beeintr\u00e4chtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang oder das Aus\u00fcben von Druck, um ein Entgegenkommen sexueller Art zu erlangen.<\/p>\n<p>Sexuelle Bel\u00e4stigung kann mit Worten, Gesten, Bildern oder k\u00f6rperlichen Handlungen erfolgen. Typische Beispiele sind anz\u00fcgliche Bemerkungen \u00fcber das \u00c4ussere, sexistische Witze, das Vorzeigen oder Verschicken pornografischen oder sexistischen Materials, unerw\u00fcnschte Einladungen mit eindeutiger Absicht, unerw\u00fcnschte K\u00f6rperkontakte, Ann\u00e4herungsversuche mit Vorteilsversprechen oder Nachteilsandrohungen sowie sexuelle \u00dcbergriffe.<\/p>\n<p>Entscheidend ist nicht, ob die handelnde Person eine Diskriminierungs- oder Bel\u00e4stigungsabsicht hatte. Massgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten f\u00fcr die betroffene Person unerw\u00fcnscht war und ihre W\u00fcrde am Arbeitsplatz beeintr\u00e4chtigte. Dabei ist nicht eine rein subjektive Empfindlichkeit ausschlaggebend; vielmehr erfolgt eine objektivierte Betrachtung der konkreten Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Wichtig ist zudem: Art. 4 GlG erfasst nicht nur klassische F\u00e4lle von Autorit\u00e4tsmissbrauch, also etwa Druck durch Vorgesetzte. Erfasst sind auch Verhaltensweisen, die zu einem feindseligen, erniedrigenden oder sexualisierten Arbeitsklima beitragen k\u00f6nnen. Sexuelle Bel\u00e4stigung beginnt daher nicht erst bei schweren k\u00f6rperlichen \u00dcbergriffen. Auch verbale oder nonverbale Grenz\u00fcberschreitungen k\u00f6nnen den Tatbestand erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Schutzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR<\/h3>\n<p>Der Schutz vor sexueller Bel\u00e4stigung ist nicht nur eine Frage des Gleichstellungsgesetzes. Er geh\u00f6rt auch zur arbeitsvertraglichen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR. Danach hat der Arbeitgeber die Pers\u00f6nlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu sch\u00fctzen, auf deren Gesundheit R\u00fccksicht zu nehmen und insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell bel\u00e4stigt werden. Ebenso muss er verhindern, dass betroffene Personen wegen einer sexuellen Bel\u00e4stigung weitere Nachteile erleiden.<\/p>\n<p>Diese Pflicht hat zwei Seiten. Erstens trifft den Arbeitgeber eine Pr\u00e4ventionspflicht. Er muss ein Arbeitsumfeld schaffen, in dem sexuelle Bel\u00e4stigung nicht toleriert wird. Dazu geh\u00f6ren etwa klare Weisungen oder Merkbl\u00e4tter, eine verst\u00e4ndliche Definition sexueller Bel\u00e4stigung mit Beispielen, die Bezeichnung interner oder externer Anlaufstellen, Hinweise auf Unterst\u00fctzungsangebote sowie klare Sanktionen f\u00fcr bel\u00e4stigendes Verhalten.<\/p>\n<p>Zweitens trifft den Arbeitgeber eine Interventionspflicht. Hinweise auf sexuelle Bel\u00e4stigung d\u00fcrfen nicht verharmlost oder reflexartig als blosse private Konflikte abgetan werden. Bei einem Verdacht oder einer Beschwerde sind rasche, diskrete und faire Abkl\u00e4rungen erforderlich. Dabei sind sowohl die Interessen der betroffenen Person als auch jene der beschuldigten Person zu beachten. Auch diese hat Anspruch auf Sachlichkeit, Diskretion und Schutz vor Vorverurteilung.<\/p>\n<p>Unterl\u00e4sst der Arbeitgeber angemessene Massnahmen, k\u00f6nnen daraus rechtliche Folgen entstehen. Bei sexueller Bel\u00e4stigung sieht Art. 5 Abs. 3 GlG insbesondere eine Entsch\u00e4digung zulasten des Arbeitgebers vor, sofern dieser nicht beweist, dass er die nach der Erfahrung notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung oder Beendigung solcher Handlungen getroffen hat. Daneben bleiben Schadenersatz- und Genugtuungsanspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich vorbehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kein direkter Beweis \u2013 aber deshalb nicht kein Beweis<\/h3>\n<p>Das Gericht hielt fest, dass sich ausser der Kl\u00e4gerin und dem beschuldigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer niemand im B\u00fcro befand. Es lag damit eine klassische Vier-Augen-Situation vor. Ein direkter Beweis konnte gerade wegen dieser Konstellation nicht erbracht werden.<\/p>\n<p>Das bedeutet allerdings nicht, dass die Beweislast entf\u00e4llt. Das Gericht stellte ausdr\u00fccklich klar, dass die Kl\u00e4gerin den Hauptbeweis zu erbringen hatte. Auch in F\u00e4llen sexueller Bel\u00e4stigung gen\u00fcgt nicht jede Behauptung. Die beweisbelastete Partei muss das Gericht aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Indizien \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Entscheidend ist aber das anwendbare Beweismass. Grunds\u00e4tzlich gilt im Zivilprozess der strenge Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache \u00fcberzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel verbleiben. Eine Beweismasserleichterung kommt nur bei qualifizierten Beweisschwierigkeiten in Betracht. Blosse Beweisprobleme im Einzelfall gen\u00fcgen nicht.<\/p>\n<p>Bei einem Geschehen hinter verschlossener T\u00fcr, das seiner Natur nach typischerweise nicht direkt bewiesen werden kann, kann eine solche qualifizierte Beweisschwierigkeit vorliegen. Genau dies bejahte das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall. Es ging nicht darum, den Beweisstandard beliebig zu senken. Vielmehr erkannte das Gericht, dass sexuelle Bel\u00e4stigung h\u00e4ufig in Situationen geschieht, in denen unmittelbare Zeugen gerade fehlen.<\/p>\n<p>Deshalb stellte das Gericht auf das Beweismass der \u00fcberwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit ab. Der Beweis ist danach erbracht, wenn nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Sachverhaltsdarstellung sprechen, dass andere denkbare M\u00f6glichkeiten vern\u00fcnftigerweise nicht mehr massgeblich in Betracht fallen.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise ist \u00fcberzeugend. Beweisrecht darf nicht blind gegen\u00fcber der Realit\u00e4t sexueller Bel\u00e4stigung sein. Wer in Vier-Augen-Konstellationen stets denselben unmittelbaren Beweis verlangt wie bei offen sichtbaren Vorg\u00e4ngen, w\u00fcrde den Schutz von Art. 4 GlG in der Praxis erheblich schw\u00e4chen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zeugen vom H\u00f6rensagen sind nicht wertlos<\/h3>\n<p>Die Arbeitgeberseite wird in solchen Verfahren h\u00e4ufig einwenden, Drittpersonen h\u00e4tten den Vorfall nicht selbst beobachtet. Sie seien bloss Zeugen vom H\u00f6rensagen. Dieser Einwand ist nicht von vornherein falsch, greift aber zu kurz.<\/p>\n<p>Zeugen vom H\u00f6rensagen beweisen den \u00dcbergriff nicht unmittelbar. Sie k\u00f6nnen aber best\u00e4tigen, wann, wem, mit welchem Inhalt und in welchem Zustand die betroffene Person vom Vorfall berichtet hat. Gerade bei sexuellen \u00dcbergriffen ist die zeitnahe Mitteilung an Partner, Kolleginnen, \u00c4rzte, Therapeutinnen oder andere Vertrauenspersonen ein wichtiges Indiz.<\/p>\n<p>Im <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/AH220130-L6.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Z\u00fcrcher Fall<\/a> schilderten mehrere Personen \u00fcbereinstimmend, die Kl\u00e4gerin habe ihnen noch am selben Tag vom Schlag auf das Ges\u00e4ss erz\u00e4hlt. Zudem beschrieben sie, die Kl\u00e4gerin habe geschockt gewirkt. Das Gericht w\u00fcrdigte diese Aussagen nicht isoliert, sondern als Teil eines Gesamtbildes. Es pr\u00fcfte ihre Konstanz, innere Stimmigkeit, Detailtiefe und \u00dcbereinstimmung mit der Darstellung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das ist \u00fcberzeugend. Wer unmittelbar nach einem Vorfall Dritten gegen\u00fcber eine konsistente Schilderung abgibt und dabei erkennbar emotional betroffen ist, liefert ein bedeutsames Indiz. Es w\u00e4re lebensfremd, solche Wahrnehmungen mit dem pauschalen Hinweis abzutun, niemand habe den \u00dcbergriff selbst gesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Randunsch\u00e4rfen k\u00f6nnen Realit\u00e4tszeichen sein<\/h3>\n<p>Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht nicht jedes Erinnerungsdefizit als Widerspruch wertete. Einzelne Zeugen konnten sich an Randinformationen wie genaue Uhrzeiten, Gespr\u00e4chsdauer oder \u00f6rtliche Details nicht mehr vollst\u00e4ndig erinnern. Das Gericht sah darin teilweise sogar Realit\u00e4tszeichen.<\/p>\n<p>Das verdient Zustimmung. Menschliche Erinnerung funktioniert nicht wie ein Protokoll. Gerade belastende Ereignisse werden oft im Kern erinnert, w\u00e4hrend Randdetails verblassen. Eine Aussage ist nicht deshalb unglaubhaft, weil nach Jahren nicht mehr jede Uhrzeit und jeder Gespr\u00e4chsablauf exakt rekonstruiert werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Glaubhaftigkeit kommt es vielmehr auf den Kern an: Bleibt die Darstellung zum entscheidenden Geschehen konstant? Ist sie in sich stimmig? Passt sie zu den zeitnahen Reaktionen? Wird sie durch weitere Indizien gest\u00fctzt? Genau diese Fragen stellte das Arbeitsgericht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gegenbehauptungen m\u00fcssen substantiiert sein<\/h3>\n<p>Die Arbeitgeberin versuchte, die Glaubhaftigkeit der Kl\u00e4gerin mit einem angeblichen Motiv zu ersch\u00fcttern. Sie machte geltend, die Kl\u00e4gerin habe den Vorwurf erfunden, um sich gegen finanzielle Forderungen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Solche Verteidigungsstrategien sind in Bel\u00e4stigungsverfahren nicht ungew\u00f6hnlich. Betroffenen Personen wird vorgeworfen, sie wollten Geld, Rache, Aufmerksamkeit oder einen arbeitsrechtlichen Vorteil. Beweisrechtlich gen\u00fcgt es aber nicht, solche Motive bloss zu behaupten. Wer eine Falschbeschuldigung geltend macht, muss konkrete und \u00fcberzeugende Anhaltspunkte liefern.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht liess die Einw\u00e4nde der Arbeitgeberin nicht gen\u00fcgen. Es sah keine glaubhaft gemachten anderweitigen Motive f\u00fcr den Vorwurf und wertete die entsprechenden Behauptungen als Schutzbehauptungen. Auch die strafrechtliche Einstellung des Verfahrens \u00e4nderte daran nichts. Zivil- und Arbeitsgerichte sind bei der Beweisw\u00fcrdigung nicht daran gebunden, dass ein Strafverfahren eingestellt wurde. Unterschiedliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und arbeiten mit unterschiedlichen Beweismassst\u00e4ben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entsch\u00e4digung, Organstellung und Genugtuung<\/h3>\n<p>Nach Art. 5 Abs. 3 GlG kann das Gericht den Arbeitgeber bei sexueller Bel\u00e4stigung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung verpflichten, sofern dieser nicht nachweist, dass er die zur Verhinderung sexueller Bel\u00e4stigungen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen getroffen hat.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kam ein solcher Entlastungsbeweis nach Auffassung des Gerichts nicht zum Tragen. Der beschuldigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war Organ der Arbeitgeberin. Begeht ein Organ der juristischen Person selbst die sexuelle Bel\u00e4stigung, kann sich die Arbeitgeberin nicht mit dem Hinweis entlasten, sie habe intern grunds\u00e4tzlich angemessene Pr\u00e4ventionsmassnahmen getroffen.<\/p>\n<p>Bei der Bemessung der Entsch\u00e4digung w\u00fcrdigte das Gericht einerseits, dass es den Schlag auf das Ges\u00e4ss im Spektrum m\u00f6glicher sexueller Bel\u00e4stigungen als noch leichte Form einordnete. Andererseits ber\u00fccksichtigte es das bestehende Machtgef\u00e4lle, die K\u00fcndigung der gut bezahlten Stelle kurz nach dem Vorfall sowie die anschliessende psychologisch bzw. psychiatrisch-therapeutische Behandlung der Kl\u00e4gerin. Im Ergebnis sprach es eine Entsch\u00e4digung von 1.5 Monatsl\u00f6hnen zu, berechnet auf Basis des schweizerischen Durchschnittslohns, und kam so auf Fr. 10\u2019182.\u2013.<\/p>\n<p>Eine zus\u00e4tzliche Genugtuung wurde hingegen abgelehnt. Das Gericht begr\u00fcndete dies damit, dass die immaterielle Unbill bereits durch die Entsch\u00e4digung ber\u00fccksichtigt und kompensiert worden sei. Gerade dieser Punkt zeigt, dass der Entscheid differenziert ausf\u00e4llt: Das Gericht bejahte die sexuelle Bel\u00e4stigung und die Entsch\u00e4digungspflicht, wies aber weitergehende Anspr\u00fcche teilweise ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was aus dem Entscheid folgt<\/h3>\n<p>Der Entscheid erinnert daran, dass die freie Beweisw\u00fcrdigung mehr verlangt als ein formales Abhaken direkter Beweismittel. Gerade bei sexueller Bel\u00e4stigung m\u00fcssen Gerichte den Kontext ernst nehmen. Ein Vorfall unter vier Augen ist nicht weniger real, nur weil keine Drittperson anwesend war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis lassen sich mehrere Lehren ziehen:<\/p>\n<p>Betroffene sollten den Vorfall m\u00f6glichst zeitnah dokumentieren und sich fr\u00fch an Vertrauenspersonen, \u00c4rztinnen, Beratungsstellen oder Beh\u00f6rden wenden. Nicht, weil ihnen sonst nicht zu glauben w\u00e4re, sondern weil solche zeitnahen Reaktionen sp\u00e4ter wichtige Indizien sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten Beschwerden nicht mit dem reflexartigen Hinweis abtun, es stehe Aussage gegen Aussage. Sie haben den Sachverhalt ernsthaft abzukl\u00e4ren, Betroffene zu sch\u00fctzen und ein Umfeld zu schaffen, in dem Meldungen ohne Angst vor Gegenangriffen m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>Zugleich m\u00fcssen interne Abkl\u00e4rungen fair bleiben. Auch beschuldigte Personen haben Anspruch auf Diskretion, Sachlichkeit und Schutz vor Vorverurteilung. Der Pers\u00f6nlichkeitsschutz nach Art. 328 OR wirkt in beide Richtungen. Gerade deshalb braucht es klare Prozesse, geschulte Ansprechpersonen und eine sorgf\u00e4ltige Dokumentation.<\/p>\n<p>Gerichte wiederum m\u00fcssen anerkennen, dass sexuelle Bel\u00e4stigung typischerweise nicht im Konferenzraum vor versammelter Belegschaft stattfindet. Wer in Vier-Augen-Konstellationen denselben unmittelbaren Beweis verlangt wie bei offen sichtbaren Vorg\u00e4ngen, verkennt die Wirklichkeit solcher Grenz\u00fcberschreitungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich setzt ein wichtiges Signal: Beweisnot ist nicht gleich Beweislosigkeit. Auch wenn der direkte Beweis fehlt, k\u00f6nnen konsistente Aussagen, zeitnahe Mitteilungen, emotionale Reaktionen, medizinische oder therapeutische Dokumentationen und fehlende plausible Falschbelastungsmotive zusammen den Beweis erbringen.<\/p>\n<p>Gleichzeitig bleibt der Entscheid beweisrechtlich pr\u00e4zise. Die klagende Partei tr\u00e4gt weiterhin die Beweislast. Eine Beweismasserleichterung setzt eine qualifizierte Beweisschwierigkeit voraus. Und auch bei Bejahung einer sexuellen Bel\u00e4stigung pr\u00fcft das Gericht gesondert, welche Rechtsfolgen angemessen sind.<\/p>\n<p>Der Entscheid ist deshalb nicht als Freipass f\u00fcr unbelegte Vorw\u00fcrfe zu verstehen. Er zeigt vielmehr, dass Gerichte bei sexueller Bel\u00e4stigung die tats\u00e4chlichen Rahmenbedingungen ernst nehmen m\u00fcssen. Das ist dogmatisch sauber und rechtsstaatlich notwendig. Denn ein Beweisrecht, das die typische Heimlichkeit sexueller Bel\u00e4stigung ignoriert, w\u00fcrde den Schutz von Art. 4 GlG und Art. 328 OR weitgehend leerlaufen lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Gleichstellung der Geschlechter:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/24\/diskriminierende-kuendigungen-vs-rachekuendigung-nach-glg\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Diskriminierende K\u00fcndigungen vs. Rachek\u00fcndigung nach GlG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/08\/17\/diskriminierende-kuendigung-wegen-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Diskriminierende K\u00fcndigung wegen Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/gleichstellungsgesetz-auch-fuer-homo-und-transsexuelle\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichstellungsgesetz auch f\u00fcr Homo- und Transsexuelle?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/17\/verbandsklagen-gemaess-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbandsklagen gem\u00e4ss Gleichstellungsgesetz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/12\/01\/ueberblick-ueber-das-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberblick \u00fcber das Gleichstellungsgesetz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/02\/keine-mitteilungspflicht-der-schwangerschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine Mitteilungspflicht der Schwangerschaft<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/06\/anfechtung-der-kuendigung-wiedereinstellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anfechtung der K\u00fcndigung \u2013 Wiedereinstellung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/16\/verbotene-lohndiskriminierung-bei-der-armee\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbotene Lohndiskriminierung bei der Armee?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/12\/witze-als-sexuelle-belaestigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Witze als sexuelle Bel\u00e4stigung?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/12\/bonuskuerzung-bei-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonusk\u00fcrzung bei Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/27\/fristlose-entlassung-wegen-sexueller-belaestigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung wegen sexueller Bel\u00e4stigung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/04\/jetzt-kommt-die-lohnanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jetzt kommt die Lohnanalyse!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/02\/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fragen und Antworten im Bewerbungsverfahren<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/31\/geltendmachung-einer-missbraeuchlichen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geltendmachung einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/07\/03\/gleichheit-der-geschlechter-in-der-geschaeftsleitung-und-im-verwaltungsrat\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichheit der Geschlechter in der Gesch\u00e4ftsleitung und im Verwaltungsrat<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/01\/01\/gekuendigt-was-kann-man-da-machen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt? Was kann man da machen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/11\/01\/arbeitsrechtliche-schutzvorschriften-gegen-sexuelle-belaestigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gegen sexuelle Bel\u00e4stigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/14\/lohngleichheit-mann-in-frauenberuf-gegenueber-maennerberufen-diskriminiert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Diskriminierung: Mann in Frauenberuf gegen\u00fcber M\u00e4nnerberufen diskriminiert?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/11\/lohngleichheitsanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohngleichheitsanalyse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/02\/2257\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Indirekte Diskriminierungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/22\/poenalzahlung-bei-diskriminierende-kuendigungen-nach-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">P\u00f6nalzahlungen bei diskriminierenden K\u00fcndigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/07\/gerichtsverfahren-nach-dem-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gerichtsverfahren nach dem Gleichstellungsgesetz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/08\/20\/gleichstellungsgesetz-lohnvergleiche-nur-bei-beschaeftigten-desselben-arbeitgebers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichstellungsgesetz: Lohnvergleiche nur bei Besch\u00e4ftigten desselben Arbeitgebers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/12\/10\/die-charta-der-lohngleichheit-im-oeffentlichen-sektor\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Charta der Lohngleichheit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/03\/03\/equal-pay-verhandlungsgeschick-als-rechtfertigungsbeweis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Equal Pay<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/05\/12\/belaestigendes-verhalten-sexueller-natur-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bel\u00e4stigendes sexueller Natur am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/04\/handlungsbedarf-bei-sexueller-belaestigung-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Handlungsbedarf bei sexueller Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/11\/08\/sexuelle-belaestigung-in-uniform\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sexuelle Bel\u00e4stigung in Uniform<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/11\/30\/kurzuebersicht-zum-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurz\u00fcbersicht zum Gleichstellungsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/23\/provisorische-wiedereinstellung-nach-art-10-glg-ein-starker-schutz-mit-hohen-praktischen-huerden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 GlG \u2013 ein starker Schutz mit hohen praktischen H\u00fcrden<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz geschieht selten vor Publikum. Gerade k\u00f6rperliche \u00dcbergriffe, anz\u00fcgliche Bemerkungen oder Grenz\u00fcberschreitungen durch Vorgesetzte finden h\u00e4ufig in Situationen statt, in denen keine neutralen Drittpersonen anwesend sind. F\u00fcr betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer f\u00fchrt dies zu einem strukturellen Problem: Wer sich wehrt, steht beweisrechtlich oft allein da. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich (Arbeitsgericht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1222,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-5107","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5107","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5107"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5107\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5108,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5107\/revisions\/5108"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5107"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5107"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5107"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}