{"id":5109,"date":"2026-05-31T11:47:15","date_gmt":"2026-05-31T09:47:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5109"},"modified":"2026-05-31T12:47:39","modified_gmt":"2026-05-31T10:47:39","slug":"rueckzahlung-von-weiterbildungskosten-interne-tabelle-allein-genuegt-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/31\/rueckzahlung-von-weiterbildungskosten-interne-tabelle-allein-genuegt-nicht\/","title":{"rendered":"R\u00fcckzahlung von Weiterbildungskosten: Interne Tabelle allein gen\u00fcgt nicht"},"content":{"rendered":"<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/dok\/AG_Gerichte\/AG_OG_001_ZVE-2025-47_2026-01-30.pdf?utm_source=chatgpt.com\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ZVE.2025.47 vom 30. Januar 2026 hatte sich das Obergericht des Kantons Aargau<\/a> mit der R\u00fcckzahlung von Weiterbildungskosten und der Verrechnung solcher Anspr\u00fcche mit Lohnforderungen zu befassen. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Arbeitgeberin nach der K\u00fcndigung des Arbeitnehmers CHF 40\u2019000 f\u00fcr eine \u00abbetriebliche Weiterbildung\u00bb zur\u00fcckfordern durfte.<\/p>\n<p>Der Entscheid ist f\u00fcr die Praxis bedeutsam: Selbst wenn eine R\u00fcckzahlungsvereinbarung dem Grundsatz nach zul\u00e4ssig sein kann, muss die Arbeitgeberin die tats\u00e4chlich angefallenen Weiterbildungskosten konkret behaupten und beweisen k\u00f6nnen. Eine interne Tabelle mit gesch\u00e4tzten oder pauschal zusammengestellten Kostenpositionen gen\u00fcgt nach Bestreitung durch den Arbeitnehmer nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer war ab 1. Oktober 2019 bei der Arbeitgeberin als Produktionsassistent angestellt. W\u00e4hrend der ersten zwei Jahre nahm er an einer \u00abbetrieblichen Weiterbildung\u00bb teil. Gem\u00e4ss Arbeitsvertrag sollten die Kosten zun\u00e4chst von der Arbeitgeberin \u00fcbernommen werden. Der Arbeitnehmer verpflichtete sich jedoch zur R\u00fcckzahlung, falls er innert zwei Jahren nach Abschluss der Weiterbildung k\u00fcndigen sollte.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 k\u00fcndigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis per Ende April 2022. Kurz darauf verlangte die Arbeitgeberin CHF 40\u2019000 an Weiterbildungskosten zur\u00fcck. Einen Teilbetrag von CHF 17\u2019394.85 verrechnete sie mit den Lohnanspr\u00fcchen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Monate Februar bis Mai 2022. Den Restbetrag von CHF 22\u2019605.15 machte sie widerklageweise geltend.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer klagte auf Auszahlung des zur\u00fcckbehaltenen Lohnes. Zus\u00e4tzlich verlangte er eine Kopie seines Personaldossiers.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Rechtliche Ausgangslage bei Weiterbildungskosten<\/h3>\n<p>Nach Art. 327a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle Auslagen zu ersetzen, die durch die Ausf\u00fchrung der Arbeit notwendig entstehen. Abreden, wonach der Arbeitnehmer solche notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst tragen soll, sind nichtig.<\/p>\n<p>F\u00fcr Aus- und Weiterbildungskosten bedeutet dies: Kosten, die der Einarbeitung, der Vorbereitung auf eine konkrete Aufgabe oder einer vom Arbeitgeber angeordneten Weiterbildung dienen, sind grunds\u00e4tzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Sie liegen in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers, weil sie den Arbeitnehmer bef\u00e4higen, die geschuldete Arbeit \u00fcberhaupt oder besser auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Anders kann es bei einer allgemeinen Weiterbildung sein. Eine solche vermittelt dem Arbeitnehmer Kenntnisse oder F\u00e4higkeiten, die er auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. \u00dcbernimmt der Arbeitgeber solche Kosten freiwillig, kann er die Kosten\u00fcbernahme grunds\u00e4tzlich mit einer R\u00fcckzahlungsverpflichtung verbinden, etwa f\u00fcr den Fall, dass der Arbeitnehmer kurz nach Abschluss der Weiterbildung k\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Eine solche R\u00fcckzahlungspflicht hat aber Grenzen. Sie darf insbesondere nur Leistungen erfassen, welche die Arbeitgeberin tats\u00e4chlich erbracht hat. Geht der R\u00fcckzahlungsbetrag \u00fcber die tats\u00e4chlich getragenen Kosten hinaus, erh\u00e4lt die Klausel Strafcharakter und kann die K\u00fcndigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzul\u00e4ssig einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Obergerichts<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz hatte angenommen, die Weiterbildung sei vom Arbeitgeber veranlasst bzw. f\u00fcr die Stelle notwendig gewesen. Deshalb seien die Kosten nach Art. 327a OR von der Arbeitgeberin zu tragen; die R\u00fcckzahlungsvereinbarung sei nichtig.<\/p>\n<p>Das Obergericht liess diese Frage offen. Es musste also nicht abschliessend entscheiden, ob es sich um eine eigentliche Einarbeitung, um eine angeordnete Weiterbildung oder um eine allgemeine Weiterbildung handelte. Entscheidend war ein anderer Punkt: Die Arbeitgeberin konnte die angeblichen Weiterbildungskosten von CHF 40\u2019000 nicht gen\u00fcgend substanziieren und nicht beweisen.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin hatte zwar eine tabellarische Aufstellung vorgelegt. Darin wurden verschiedene Module, Referentenkosten, Schulungsmaterial, R\u00e4umlichkeiten, unproduktive Arbeitszeit, Korrekturbesprechungen sowie externe Seminare aufgef\u00fchrt. Insgesamt ergab die Tabelle CHF 40\u2019052, gerundet auf CHF 40\u2019000.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Obergerichts gen\u00fcgte diese Aufstellung nach der Bestreitung durch den Arbeitnehmer nicht mehr. Zwar enthielt die Tabelle verschiedene Kostenpositionen und liess den geltend gemachten Gesamtbetrag rechnerisch erkennen. Die Arbeitgeberin h\u00e4tte ihre Positionen nach der Bestreitung jedoch in Einzeltatsachen so darlegen m\u00fcssen, dass dar\u00fcber Beweis h\u00e4tte abgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es fehlten insbesondere konkrete Angaben dazu,<\/p>\n<ul>\n<li>wer neben einer genannten Person als Referent t\u00e4tig war;<\/li>\n<li>welches Honorar oder welcher Lohn den Referenten tats\u00e4chlich bezahlt wurde;<\/li>\n<li>wie viel Zeit der Arbeitnehmer und die Referenten tats\u00e4chlich aufwendeten;<\/li>\n<li>welche R\u00e4umlichkeiten zu welchen Kosten verwendet wurden;<\/li>\n<li>wie die Kosten auf die Schulungsteilnehmer verteilt wurden;<\/li>\n<li>welche konkreten Kosten bei den externen Seminaren f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung, Miete oder weitere Positionen anfielen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinzu kam, dass die Arbeitgeberin selbst ausf\u00fchrte, gewisse Aufw\u00e4nde seien bloss gesch\u00e4tzt worden. Damit war gerade nicht erstellt, welche Kosten tats\u00e4chlich angefallen waren. Auch Belege, Buchungsunterlagen oder Rechnungen fehlten. Die Tabelle enthielt zwar Zahlen, zeigte aber nicht, wie diese hergeleitet wurden.<\/p>\n<p>Das Obergericht hielt deshalb fest, es sei unklar, ob der Arbeitgeberin \u00fcberhaupt und gegebenenfalls welche Weiterbildungskosten angefallen seien. Damit war nicht erstellt, dass der vereinbarte R\u00fcckzahlungsbetrag von CHF 40\u2019000 durch tats\u00e4chlich angefallene Weiterbildungskosten gedeckt war. Der Arbeitnehmer musste die Kosten daher nicht zur\u00fcckerstatten. Die Arbeitgeberin durfte auch nicht mit den Lohnanspr\u00fcchen verrechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Der Entscheid zeigt, dass R\u00fcckzahlungsklauseln f\u00fcr Weiterbildungskosten sorgf\u00e4ltig vorbereitet und dokumentiert werden m\u00fcssen. Eine Arbeitgeberin, die sp\u00e4ter R\u00fcckzahlung verlangt, muss nicht nur eine klare vertragliche Grundlage vorweisen k\u00f6nnen. Sie muss auch nachweisen k\u00f6nnen, welche Kosten ihr tats\u00e4chlich entstanden sind.<\/p>\n<p>Praktisch bedeutet dies:<\/p>\n<ul>\n<li>Die R\u00fcckzahlungsvereinbarung sollte vor Beginn der Weiterbildung abgeschlossen werden.<\/li>\n<li>Die Weiterbildungskosten sollten konkret bezeichnet werden.<\/li>\n<li>Pauschalen oder gerundete Betr\u00e4ge sind heikel, wenn sie nicht auf tats\u00e4chlich belegten Kosten beruhen.<\/li>\n<li>Interne Kosten, insbesondere Lohnkosten von Referenten oder unproduktive Arbeitszeit, sollten nachvollziehbar berechnet und dokumentiert werden.<\/li>\n<li>Externe Kosten sollten mit Rechnungen, Quittungen oder Buchungsbelegen belegt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Firmenspezifische Einarbeitungsanteile sollten von allgemein verwertbaren Weiterbildungsteilen getrennt werden.<\/li>\n<li>Die R\u00fcckzahlungspflicht sollte zeitlich begrenzt und in der Regel degressiv ausgestaltet werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Entscheid erinnert daran, dass eine R\u00fcckzahlungsklausel nicht als pauschale Bindungs- oder Strafklausel dienen darf. R\u00fcckforderbar sind h\u00f6chstens tats\u00e4chlich erbrachte Leistungen der Arbeitgeberin, soweit die R\u00fcckzahlungsvereinbarung \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nebenaspekt: Personaldossier-Auskunft<\/h3>\n<p>Neben der R\u00fcckzahlung der Weiterbildungskosten behandelte das Obergericht auch das Begehren des Arbeitnehmers um Herausgabe einer Kopie seines Personaldossiers.<\/p>\n<p>Das Obergericht best\u00e4tigte zun\u00e4chst, dass ein solches Begehren arbeitsrechtlichen Charakter haben kann, wenn das Personaldossier im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses angelegt und bearbeitet wurde. Das Arbeitsgericht war daher grunds\u00e4tzlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall wurde das Begehren dennoch abgewiesen. Entscheidend war, dass im Verfahren als zugestanden galt, der Arbeitnehmer verlange die Kopie des Personaldossiers einzig zur Beweismittelbeschaffung. Wird ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht ausschliesslich zu einem solchen prozessualen Zweck eingesetzt, kann dies rechtsmissbr\u00e4uchlich sein.<\/p>\n<p>Nicht ausgeschlossen ist damit aber ein Auskunftsbegehren, das auch einem datenschutzrechtlich legitimen Zweck dient. Der Entscheid betrifft somit nicht jedes Auskunftsbegehren w\u00e4hrend eines laufenden arbeitsrechtlichen Verfahrens, sondern die besondere Konstellation eines ausschliesslich prozessual motivierten \u00abFishing\u00bb.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Der Entscheid ist vor allem wegen der Weiterbildungskosten praxisrelevant. Arbeitgeberinnen sollten R\u00fcckzahlungsklauseln nicht nur sauber formulieren, sondern die tats\u00e4chlichen Kosten von Anfang an beweisbar dokumentieren. Wer sp\u00e4ter nur eine interne Tabelle ohne Herleitung und Belege vorlegen kann, riskiert, dass die R\u00fcckforderung vollst\u00e4ndig scheitert.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer zeigt der Entscheid umgekehrt, dass sich eine genaue Pr\u00fcfung lohnt. Selbst bei unterschriebener R\u00fcckzahlungsvereinbarung ist nicht automatisch geschuldet, was der Arbeitgeber verlangt. Entscheidend bleibt, ob die R\u00fcckzahlungsklausel zul\u00e4ssig ist und ob die geltend gemachten Kosten tats\u00e4chlich angefallen und bewiesen sind.<\/p>\n<p>Der Nebenaspekt des Personaldossiers best\u00e4tigt zudem eine wichtige Grenze des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts: Es darf nicht ausschliesslich dazu eingesetzt werden, die Gegenpartei auszuforschen oder Beweismittel f\u00fcr einen Zivilprozess zu beschaffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"left-area\">\n<article id=\"post-5066\" class=\"et_pb_post post-5066 post type-post status-publish format-standard has-post-thumbnail hentry category-unkategorisiert\">\n<div class=\"entry-content\">\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu Spesen und Auslagen (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/25\/entschaedigung-fuer-das-private-generalabonnement-ga\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung f\u00fcr das private Generalabonnement (GA)?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">V<\/a><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">erj\u00e4hrung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/22\/spezifizierung-von-spesen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Spezifizierung von Spesen bei Kreditkarten<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice, was gilt?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/02\/03\/geschaeftsreisen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesch\u00e4ftsreisen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht und Verj\u00e4hrung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/20\/das-telefon-und-die-arbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Telefon und die Arbeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/08\/kann-ein-arbeitsvertrag-muendlich-abgeschlossen-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kann ein Arbeitsvertrag m\u00fcndlich abgeschlossen werden?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/09\/entschaedigung-fuer-das-halbtax-abo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Halbtax-Abo<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/13\/ersatz-der-verpflegungskosten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ersatz der Verpflegungskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/29\/anzug-und-krawatte-obligatorisch-zur-entschaedigung-von-kleidern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anzug und Krawatte obligatorisch \u2013 Zur Entsch\u00e4digung von Kleidern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/11\/ersatz-der-aufwendungen-fuer-das-geschaeftsfahrzeug-motorfahrzeuge\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ersatz der Aufwendungen f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsfahrzeug<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/07\/verguetung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verg\u00fctung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/08\/31\/beweis-der-notwendigkeit-der-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beweis der Notwendigkeit der Auslagen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/30\/kostentragung-bei-aus-und-weiterbildung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kostentragung bei Aus- und Weiterbildung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<\/article>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"left-area\">\n<article id=\"post-5066\" class=\"et_pb_post post-5066 post type-post status-publish format-standard has-post-thumbnail hentry category-unkategorisiert\">\n<div class=\"et_post_meta_wrapper\">\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n<\/div>\n<\/article>\n<\/div>\n<div id=\"sidebar\">\n<div id=\"search-2\" class=\"et_pb_widget widget_search\"><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid ZVE.2025.47 vom 30. 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