{"id":5119,"date":"2026-06-07T13:11:10","date_gmt":"2026-06-07T11:11:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5119"},"modified":"2026-06-07T13:11:10","modified_gmt":"2026-06-07T11:11:10","slug":"kuendigung-waehrend-behaupteter-krankheit-zugang-und-arbeitsunfaehigkeit-entscheidend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/06\/07\/kuendigung-waehrend-behaupteter-krankheit-zugang-und-arbeitsunfaehigkeit-entscheidend\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung w\u00e4hrend behaupteter Krankheit: Zugang und Arbeitsunf\u00e4higkeit entscheidend"},"content":{"rendered":"<p>K\u00fcndigungen im Zusammenhang mit Krankheit f\u00fchren in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Nach Art. 336c OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit w\u00e4hrend bestimmter Sperrfristen nicht k\u00fcndigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist.<\/p>\n<p>Eine w\u00e4hrend der Sperrfrist ausgesprochene K\u00fcndigung ist nichtig. Der Arbeitgeber muss die K\u00fcndigung nach Ablauf der Sperrfrist wiederholen, wenn er am Beendigungswillen festhalten will.<\/p>\n<p>Nicht immer ist aber klar, ob im Zeitpunkt der K\u00fcndigung tats\u00e4chlich eine Sperrfrist lief. Gerade bei r\u00fcckwirkenden Arztzeugnissen stellt sich h\u00e4ufig die Frage, ob der Arbeitnehmer bereits im massgebenden Zeitpunkt arbeitsunf\u00e4hig war.<\/p>\n<p>Mit dieser Frage hatte sich das <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/AH240009-F3.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bezirksgericht Horgen, Arbeitsgericht, im Urteil AH240009 vom 7. Mai 2025<\/a> zu befassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Allgemeines zur K\u00fcndigung w\u00e4hrend Sperrfrist bei Krankheit<\/h3>\n<p>Nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Ablauf der Probezeit nicht k\u00fcndigen, w\u00e4hrend der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist.<\/p>\n<p>Die Sperrfrist betr\u00e4gt:<\/p>\n<ul>\n<li>im ersten Dienstjahr: 30 Tage;<\/li>\n<li>ab dem zweiten bis und mit f\u00fcnften Dienstjahr: 90 Tage;<\/li>\n<li>ab dem sechsten Dienstjahr: 180 Tage.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Geht die K\u00fcndigung w\u00e4hrend einer laufenden Sperrfrist zu, ist sie nichtig. Sie entfaltet keine rechtliche Wirkung. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht weiter, als w\u00e4re keine K\u00fcndigung erfolgt.<\/p>\n<p>Anders ist die Situation, wenn die K\u00fcndigung bereits vor Beginn der Sperrfrist g\u00fcltig zugegangen ist. Tritt die Krankheit erst w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist ein, bleibt die K\u00fcndigung g\u00fcltig. Die K\u00fcndigungsfrist wird jedoch w\u00e4hrend der Sperrfrist unterbrochen und l\u00e4uft danach weiter.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist deshalb entscheidend, wann die K\u00fcndigung zugegangen ist und ob in diesem Zeitpunkt eine relevante Arbeitsunf\u00e4higkeit bestand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zugang der K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Die K\u00fcndigung ist eine empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung. Sie wird erst wirksam, wenn sie der anderen Partei zugeht.<\/p>\n<p>Massgeblich ist daher nicht, wann der Arbeitgeber den K\u00fcndigungsentscheid f\u00e4llt, das K\u00fcndigungsschreiben vorbereitet oder intern freigibt. Entscheidend ist vielmehr, wann die K\u00fcndigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt und unter normalen Umst\u00e4nden mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.<\/p>\n<p>Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht verlangt f\u00fcr die K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich keine besondere Form. Eine K\u00fcndigung kann daher auch m\u00fcndlich erfolgen, sofern die Parteien nicht eine bestimmte Form, etwa Schriftlichkeit, vereinbart haben.<\/p>\n<p>Formfreiheit bedeutet allerdings nicht Beweisfreiheit. Wer sich auf eine m\u00fcndliche K\u00fcndigung beruft, muss im Streitfall beweisen k\u00f6nnen, dass und wann die K\u00fcndigung ausgesprochen wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bezirksgerichts Horgen<\/h3>\n<p>Im vom Bezirksgericht Horgen beurteilten Fall war der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin angestellt. Am 20. September 2023 fand um ca. 16.00 Uhr ein Gespr\u00e4ch mit Vorgesetzten statt.<\/p>\n<p>Nach Darstellung der Arbeitgeberin wurde dem Arbeitnehmer in diesem Gespr\u00e4ch m\u00fcndlich gek\u00fcndigt. Der Arbeitnehmer bestritt dies. Er machte geltend, er habe das Gespr\u00e4ch wegen gesundheitlicher Beschwerden verlassen m\u00fcssen, bevor ihm die K\u00fcndigung er\u00f6ffnet worden sei.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter erhielt der Arbeitnehmer eine SMS und eine E-Mail. Er stellte sich auf den Standpunkt, erst dadurch habe er richtig wahrgenommen, dass die Arbeitgeberin k\u00fcndigen wolle.<\/p>\n<p>Zudem machte der Arbeitnehmer geltend, er sei bereits am ganzen Tag krankheitsbedingt arbeitsunf\u00e4hig gewesen. Er reichte ein Arztzeugnis ein, das ihm r\u00fcckwirkend f\u00fcr den gesamten 20. September 2023 eine vollst\u00e4ndige Arbeitsunf\u00e4higkeit attestierte.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt darauf verlangte er Lohnforderungen von brutto CHF 24\u2019076.80 zuz\u00fcglich Zins. Er argumentierte, die K\u00fcndigung sei wegen Art. 336c OR nichtig gewesen.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, die K\u00fcndigung sei dem Arbeitnehmer bereits im Gespr\u00e4ch am Nachmittag zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei eine relevante Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht bewiesen gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>M\u00fcndliche K\u00fcndigung war m\u00f6glich<\/h3>\n<p>Das Gericht pr\u00fcfte zun\u00e4chst, ob die K\u00fcndigung \u00fcberhaupt m\u00fcndlich ausgesprochen werden konnte.<\/p>\n<p>Da weder der Arbeitsvertrag noch das Personalreglement ein Schriftformerfordernis vorsahen, war eine m\u00fcndliche K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Entscheidend war damit, ob die K\u00fcndigung dem Arbeitnehmer im Gespr\u00e4ch tats\u00e4chlich zugegangen war.<\/p>\n<p>Das Gericht w\u00fcrdigte insbesondere eine E-Mail des Arbeitnehmers vom Abend des 20. September 2023. Daraus ergab sich nach Auffassung des Gerichts, dass der Arbeitnehmer die K\u00fcndigungsmitteilung bereits im Gespr\u00e4ch am Nachmittag wahrgenommen hatte.<\/p>\n<p>Dass er sp\u00e4ter geltend machte, er habe die K\u00fcndigung erst aufgrund der SMS und der E-Mail richtig verstanden, \u00e4nderte daran nichts.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht kam deshalb zum Schluss, dass die K\u00fcndigung dem Arbeitnehmer bereits im Gespr\u00e4ch vom 20. September 2023 zugegangen war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsunf\u00e4higkeit im Zeitpunkt des Zugangs nicht bewiesen<\/h3>\n<p>Damit stellte sich die zweite zentrale Frage: War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs arbeitsunf\u00e4hig im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR?<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer machte geltend, er habe bereits in der Nacht vor dem K\u00fcndigungsgespr\u00e4ch Beschwerden gehabt. Am Arbeitstag selbst habe er unter Magenproblemen, Herzbeschwerden und starkem Ohrensausen gelitten.<\/p>\n<p>Nach dem Gespr\u00e4ch suchte er einen Arzt auf. Dieser attestierte ihm r\u00fcckwirkend f\u00fcr den ganzen Tag eine vollst\u00e4ndige Arbeitsunf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Das Gericht erachtete den Beweis einer relevanten Arbeitsunf\u00e4higkeit im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs dennoch nicht als erbracht.<\/p>\n<p>Dabei ber\u00fccksichtigte es insbesondere, dass der Arbeitnehmer am 20. September 2023 zur Arbeit erschienen war, eine geplante Weiterbildung durchgef\u00fchrt und danach weitere Vorbereitungsarbeiten erledigt hatte.<\/p>\n<p>Dieses Verhalten sprach nach Auffassung des Gerichts gegen eine bereits im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs bestehende relevante Arbeitsunf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer seine gesundheitlichen Beschwerden nicht gen\u00fcgend konkretisierte. Allgemeine Hinweise auf Unwohlsein, eine unruhige Nacht, Magenprobleme oder beunruhigende Symptome gen\u00fcgten nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nicht jede Krankheit l\u00f6st eine Sperrfrist aus<\/h3>\n<p>Der Entscheid erinnert daran, dass nicht jede gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung automatisch eine Sperrfrist ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Art. 336c OR sch\u00fctzt den Arbeitnehmer, wenn er krankheits- oder unfallbedingt ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Erforderlich ist somit eine rechtlich relevante Arbeitsverhinderung.<\/p>\n<p>Eine teilweise Arbeitsunf\u00e4higkeit kann gen\u00fcgen. Ebenso f\u00e4llt der Schutz nicht schon deshalb weg, weil der Arbeitgeber von der Arbeitsunf\u00e4higkeit keine Kenntnis hatte.<\/p>\n<p>Erscheint der Arbeitnehmer aber trotz behaupteter oder bescheinigter Arbeitsunf\u00e4higkeit zur Arbeit und erbringt er Arbeitsleistungen, sind die konkreten Umst\u00e4nde besonders wichtig. In solchen F\u00e4llen muss dargetan sein, dass mehr als eine bloss geringf\u00fcgige Beeintr\u00e4chtigung vorlag und die Krankheit den Antritt einer neuen Stelle ernsthaft beeintr\u00e4chtigen konnte.<\/p>\n<p>Wer trotz behaupteter vollst\u00e4ndiger Arbeitsunf\u00e4higkeit arbeitet, Sitzungen wahrnimmt oder Schulungen leitet, kann im Prozess daher in Beweisnot geraten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beweiswert des Arztzeugnisses<\/h3>\n<p>Ein Arztzeugnis ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oft das wichtigste Beweismittel. Es hat aber keinen absoluten Beweiswert.<\/p>\n<p>Das Gericht darf ein Arztzeugnis kritisch w\u00fcrdigen, wenn konkrete Umst\u00e4nde gegen die attestierte Arbeitsunf\u00e4higkeit sprechen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war das Arztzeugnis r\u00fcckwirkend f\u00fcr den ganzen Tag ausgestellt worden. R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse sind nicht per se unbeachtlich. Ihr Beweiswert kann aber eingeschr\u00e4nkt sein, wenn sie f\u00fcr den r\u00fcckwirkend attestierten Zeitraum nicht auf eigenen \u00e4rztlichen Feststellungen beruhen und objektive Umst\u00e4nde gegen die attestierte Arbeitsunf\u00e4higkeit sprechen.<\/p>\n<p>Das Gericht hielt fest, dass der Arzt f\u00fcr die Zeit vor der Konsultation im Wesentlichen auf die Angaben des Arbeitnehmers angewiesen war. Aussagen zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Konsultation beweisen nicht ohne Weiteres, dass bereits Stunden zuvor, im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs, eine Arbeitsunf\u00e4higkeit bestand.<\/p>\n<p>Zudem liess das Arztzeugnis nicht erkennen, ob es auf einer eigenen \u00e4rztlichen Untersuchung oder lediglich auf den Angaben des Arbeitnehmers beruhte.<\/p>\n<p>Das Gericht hielt es auch f\u00fcr denkbar, dass erst der Empfang der K\u00fcndigung zu einer solchen mentalen Belastung f\u00fchrte, dass anschliessend eine Arbeitsunf\u00e4higkeit attestiert wurde. F\u00fcr die Sperrfrist war aber nicht der sp\u00e4tere Zustand entscheidend, sondern der Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Klage abgewiesen<\/h3>\n<p>Das Bezirksgericht Horgen wies die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass die K\u00fcndigung dem Arbeitnehmer bereits im Gespr\u00e4ch am Nachmittag des 20. September 2023 zugegangen war.<\/p>\n<p>Eine schriftliche K\u00fcndigung war nicht erforderlich, weil kein Schriftformerfordernis vereinbart war.<\/p>\n<p>Zudem gelang dem Arbeitnehmer der Beweis nicht, dass er im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs arbeitsunf\u00e4hig im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR war.<\/p>\n<p>Das r\u00fcckwirkende Arztzeugnis gen\u00fcgte unter den konkreten Umst\u00e4nden nicht, um eine relevante Arbeitsunf\u00e4higkeit bereits im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs zu beweisen.<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung war daher g\u00fcltig. Die Sperrwirkung von Art. 336c OR kam nicht zur Anwendung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Der Entscheid ist f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen bedeutsam.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber zeigt er, dass eine K\u00fcndigung nicht automatisch nichtig ist, nur weil der Arbeitnehmer nachtr\u00e4glich ein r\u00fcckwirkendes Arztzeugnis einreicht. Entscheidend bleibt, ob im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs eine rechtlich relevante Arbeitsunf\u00e4higkeit bewiesen ist.<\/p>\n<p>Gleichzeitig zeigt der Entscheid aber auch das Risiko m\u00fcndlicher K\u00fcndigungen. Eine m\u00fcndliche K\u00fcndigung kann zwar g\u00fcltig sein. Im Streitfall muss der Arbeitgeber jedoch beweisen k\u00f6nnen, wann und mit welchem Inhalt sie ausgesprochen wurde.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer zeigt der Entscheid, dass eine behauptete Arbeitsunf\u00e4higkeit sauber dokumentiert werden muss. Wer geltend macht, bereits vor Zugang der K\u00fcndigung arbeitsunf\u00e4hig gewesen zu sein, muss dies im Prozess beweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein Arztzeugnis ist wichtig, aber nicht immer ausreichend. Besonders bei r\u00fcckwirkenden Arztzeugnissen kommt es darauf an, ob die medizinische Einsch\u00e4tzung nachvollziehbar ist, ob eine Untersuchung stattgefunden hat und ob das Verhalten des Arbeitnehmers zur attestierten Arbeitsunf\u00e4higkeit passt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Praxishinweise f\u00fcr Arbeitgeber<\/h3>\n<p>Arbeitgeber sollten den Zugang einer K\u00fcndigung sorgf\u00e4ltig dokumentieren. Gerade bei m\u00fcndlichen K\u00fcndigungen empfiehlt es sich, Ort, Zeitpunkt, Inhalt und anwesende Personen festzuhalten.<\/p>\n<p>Bestehen Zweifel an einer geltend gemachten Arbeitsunf\u00e4higkeit, sollte nicht vorschnell von der Nichtigkeit der K\u00fcndigung ausgegangen werden. Entscheidend sind die konkreten Umst\u00e4nde im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs.<\/p>\n<p>Gleichzeitig ist Vorsicht geboten. Geht eine K\u00fcndigung tats\u00e4chlich w\u00e4hrend einer laufenden Sperrfrist zu, ist sie nichtig. Der Arbeitgeber muss die K\u00fcndigung nach Ablauf der Sperrfrist erneut aussprechen, wenn er am Beendigungswillen festhalten will.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Praxishinweise f\u00fcr Arbeitnehmer<\/h3>\n<p>Arbeitnehmer sollten eine Arbeitsunf\u00e4higkeit m\u00f6glichst rasch melden und sauber dokumentieren.<\/p>\n<p>Wer geltend macht, bereits vor einer K\u00fcndigung arbeitsunf\u00e4hig gewesen zu sein, sollte darauf achten, dass das Arztzeugnis m\u00f6glichst klar erkennen l\u00e4sst, ab wann die Arbeitsunf\u00e4higkeit bestand und worauf die \u00e4rztliche Einsch\u00e4tzung beruht.<\/p>\n<p>Wer trotz behaupteter vollst\u00e4ndiger Arbeitsunf\u00e4higkeit arbeitet, Schulungen leitet oder andere Arbeitsleistungen erbringt, muss damit rechnen, dass dies im Streitfall gegen eine relevante Arbeitsunf\u00e4higkeit sprechen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen best\u00e4tigt zwei zentrale Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>Erstens ist bei der K\u00fcndigung w\u00e4hrend Krankheit der Zeitpunkt des Zugangs entscheidend. Nicht das Datum eines Schreibens, nicht der interne K\u00fcndigungsentscheid und auch nicht ein sp\u00e4teres besseres Verst\u00e4ndnis sind massgeblich, sondern der Moment, in dem die K\u00fcndigung dem Arbeitnehmer rechtlich zugeht.<\/p>\n<p>Zweitens muss die Arbeitsunf\u00e4higkeit im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs bewiesen sein. Ein r\u00fcckwirkendes Arztzeugnis kann gen\u00fcgen, hat aber keinen absoluten Beweiswert. Es ist zusammen mit den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies: Die Sperrfrist bei Krankheit ist ein starker Schutzmechanismus. Sie greift aber nur, wenn ihre Voraussetzungen im entscheidenden Zeitpunkt nachgewiesen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>FAQ<\/h3>\n<h4>Ist eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend Krankheit immer nichtig?<\/h4>\n<p>Nein. Eine K\u00fcndigung ist nur dann nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer w\u00e4hrend einer laufenden Sperrfrist zugeht. Daf\u00fcr muss im Zeitpunkt des Zugangs eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung bestehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Ist eine m\u00fcndliche K\u00fcndigung g\u00fcltig?<\/h4>\n<p>Ja, grunds\u00e4tzlich schon. Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht verlangt f\u00fcr die K\u00fcndigung keine besondere Form, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine m\u00fcndliche K\u00fcndigung ist aber beweisrechtlich riskant.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Reicht ein r\u00fcckwirkendes Arztzeugnis aus?<\/h4>\n<p>Nicht immer. Ein r\u00fcckwirkendes Arztzeugnis kann beweiskr\u00e4ftig sein. Sein Beweiswert h\u00e4ngt aber von den Umst\u00e4nden ab, insbesondere davon, ob eine \u00e4rztliche Untersuchung stattgefunden hat und ob objektive Umst\u00e4nde die attestierte Arbeitsunf\u00e4higkeit st\u00fctzen oder ihr widersprechen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Was gilt, wenn die Krankheit erst nach Zugang der K\u00fcndigung eintritt?<\/h4>\n<p>Dann bleibt die K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich g\u00fcltig. Die K\u00fcndigungsfrist wird aber w\u00e4hrend der Sperrfrist unterbrochen und nach deren Ablauf fortgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wer muss die Arbeitsunf\u00e4higkeit beweisen?<\/h4>\n<p>Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs eine Arbeitsunf\u00e4higkeit bestand, wenn er sich auf die Nichtigkeit der K\u00fcndigung wegen Art. 336c OR beruft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge im Zusammenhang mit der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/26\/krankentaggeldversicherung-beim-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeldversicherung beim Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/03\/kuendigung-bei-vom-arbeitgeber-verschuldeter-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung bei vom Arbeitgeber verschuldeter Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/26\/missbraeuchliche-kuendigung-wegen-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung wegen Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlung bei Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/19\/der-zeitliche-kuendigungsschutz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/15\/vorteile-fuer-geimpfte-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorteile f\u00fcr geimpfte Arbeitnehmer?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht bei \u00abverschnupften\u00bb Kindern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/24\/der-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/13\/krankentaggeld-bei-arbeitsplatzbezogener-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeld bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/13\/rechtsfolgen-des-zeitlichen-kuendigungsschutzes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsfolgen des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/05\/18\/unbeachtlichkeit-ereignisbezogener-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unbeachtlichkeit ereignisbezogener Arztzeugnisse?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/04\/21\/arztzeugnisse-und-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnisse und Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/04\/23\/behauptungs-und-substantiierungslast-fuer-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Behauptungs- und Substantiierungslast f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/05\/4980\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnis: Arbeitsunf\u00e4higkeit. Was bedeutet das?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/24\/die-vertrauensaerztliche-untersuchung-im-arbeitsrecht-zulaessigkeit-grenzen-und-aktuelle-tendenzen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die vertrauens\u00e4rztliche Untersuchung im Arbeitsrecht: Zul\u00e4ssigkeit, Grenzen und aktuelle Tendenzen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/25\/kuendigung-waehrend-sperrfrist-zugang-der-kuendigung-entscheidend\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung w\u00e4hrend Sperrfrist: Zugang der K\u00fcndigung entscheidend<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcndigungen im Zusammenhang mit Krankheit f\u00fchren in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. 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