{"id":5161,"date":"2026-07-05T08:26:51","date_gmt":"2026-07-05T06:26:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5161"},"modified":"2026-07-05T08:26:51","modified_gmt":"2026-07-05T06:26:51","slug":"30-jahre-gleichstellungsgesetz-viel-erreicht-aber-noch-nicht-am-ziel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/05\/30-jahre-gleichstellungsgesetz-viel-erreicht-aber-noch-nicht-am-ziel\/","title":{"rendered":"30 Jahre Gleichstellungsgesetz: Viel erreicht, aber noch nicht am Ziel"},"content":{"rendered":"<p>Am 1. Juli 2026 wurde das schweizerische Gleichstellungsgesetz 30 Jahre alt. Es trat am 1. Juli 1996 in Kraft und konkretisiert den Verfassungsauftrag der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Das Gesetz gilt sowohl f\u00fcr privatrechtliche als auch f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>Das Jubil\u00e4um ist Anlass f\u00fcr eine Bilanz. Das Gleichstellungsgesetz ist kein symbolisches Gesetz. Es gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern konkrete Anspr\u00fcche gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Gleichzeitig zeigt die Praxis: Die tats\u00e4chliche Gleichstellung ist auch nach 30 Jahren nicht erreicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gleichstellung im ganzen Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/h3>\n<p>Das Gleichstellungsgesetz verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben. Erfasst sind nicht nur Lohnfragen. Das Gesetz betrifft den gesamten Verlauf eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses: Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entl\u00f6hnung, Aus- und Weiterbildung, Bef\u00f6rderung und K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Besonders erw\u00e4hnt werden Benachteiligungen wegen Zivilstand, famili\u00e4rer Situation oder Schwangerschaft. Damit geht es nicht nur um klassische F\u00e4lle offener Ungleichbehandlung. Auch strukturelle Benachteiligungen k\u00f6nnen unter das Gleichstellungsgesetz fallen, etwa wenn Mutterschaft zu Nachteilen bei Bef\u00f6rderungen f\u00fchrt oder Funktionen mit hohem Frauenanteil tiefer eingereiht werden.<\/p>\n<p>Von grosser praktischer Bedeutung ist die Beweislasterleichterung. In vielen F\u00e4llen m\u00fcssen Betroffene eine Diskriminierung nicht voll beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Gelingt dies, muss die Arbeitgeberseite darlegen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Gerade im Arbeitsrecht ist dies entscheidend. Diskriminierung wird selten offen ausgesprochen. Sie ergibt sich h\u00e4ufig aus zeitlichen Abl\u00e4ufen, internen Vergleichen, Bewertungen, Lohnstrukturen oder widerspr\u00fcchlichen Begr\u00fcndungen.<\/p>\n<p>Das Gleichstellungsgesetz ist deshalb nicht nur ein materielles Schutzgesetz, sondern auch ein Durchsetzungsgesetz. Es soll verhindern, dass Gleichstellungsanspr\u00fcche auf dem Papier bestehen, in der Praxis aber wegen Beweisschwierigkeiten leer laufen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sexuelle Bel\u00e4stigung: Diskriminierung und nicht bloss schlechtes Benehmen<\/h3>\n<p>Ein besonders wichtiger Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes ist der Schutz vor sexueller Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz. Das Gleichstellungsgesetz betrachtet sexuelle Bel\u00e4stigung nicht als blosse Unanst\u00e4ndigkeit, als \u00abungl\u00fccklichen Spruch\u00bb oder als internen Konflikt, sondern ausdr\u00fccklich als Diskriminierung.<\/p>\n<p>Erfasst ist jedes bel\u00e4stigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit, das die W\u00fcrde von Frauen oder M\u00e4nnern am Arbeitsplatz beeintr\u00e4chtigt. Sexuelle Bel\u00e4stigung kann verbal, nonverbal, schriftlich, digital oder k\u00f6rperlich erfolgen. Sie kann von Vorgesetzten, Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden, Lieferanten oder anderen Drittpersonen ausgehen.<\/p>\n<p>Wichtig ist: Entscheidend ist nicht, ob die bel\u00e4stigende Person ihr Verhalten als harmlos, lustig oder \u00abnicht so gemeint\u00bb verstanden haben will. Massgeblich ist, ob das Verhalten unerw\u00fcnscht ist und die betroffene Person in ihrer W\u00fcrde verletzt. Darunter k\u00f6nnen anz\u00fcgliche Bemerkungen, sexistische Witze, unerw\u00fcnschte Nachrichten, zweideutige Einladungen, aufdringliche Ann\u00e4herungen, unerw\u00fcnschte Ber\u00fchrungen, das Vorzeigen pornografischer Inhalte oder Druck zur Erlangung eines sexuellen Entgegenkommens fallen. Das EBG h\u00e4lt fest, dass Arbeitgebende Pr\u00e4ventionsmassnahmen ergreifen und festlegen m\u00fcssen, wie sie mit F\u00e4llen sexueller Bel\u00e4stigung umgehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist dies zentral. Sie m\u00fcssen nicht erst handeln, wenn ein Vorfall rechtskr\u00e4ftig bewiesen ist. Sie haben eine Schutz-, Pr\u00e4ventions- und Interventionspflicht. Dazu geh\u00f6ren klare interne Regeln, eine verst\u00e4ndliche Anlaufstelle, ein geordnetes Verfahren, der Schutz der betroffenen Person vor weiteren Nachteilen und n\u00f6tigenfalls arbeitsrechtliche Massnahmen gegen\u00fcber der bel\u00e4stigenden Person.<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 GlG sieht zudem eine besondere Entsch\u00e4digung vor, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er die zur Verhinderung sexueller Bel\u00e4stigungen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen getroffen hat. Die Entsch\u00e4digung kann bis zu sechs Monatsl\u00f6hne betragen. Vorbehalten bleiben weitere Anspr\u00fcche, etwa Schadenersatz oder Genugtuung.<\/p>\n<p>Damit zeigt sich eine wichtige Besonderheit des Gleichstellungsgesetzes: Arbeitgeber k\u00f6nnen sich nicht einfach darauf beschr\u00e4nken, im Nachhinein zu erkl\u00e4ren, sie h\u00e4tten von nichts gewusst. Entscheidend ist, ob der Betrieb organisatorisch so aufgestellt war, dass sexuelle Bel\u00e4stigung m\u00f6glichst verhindert, Beschwerden ernst genommen und betroffene Personen gesch\u00fctzt werden. Gerade hier besteht in der Praxis weiterhin erheblicher Handlungsbedarf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lohngleichheit und Lohngleichheitsanalyse<\/h3>\n<p>Der Anspruch auf gleichen Lohn f\u00fcr gleichwertige Arbeit geh\u00f6rt zum Kern des Gleichstellungsrechts. Er ist bereits in Art. 8 Abs. 3 BV verankert und wird durch das Gleichstellungsgesetz konkretisiert. Trotzdem bleibt Lohngleichheit eines der zentralen ungel\u00f6sten Themen.<\/p>\n<p>Lohndiskriminierung ist in der Praxis h\u00e4ufig schwer erkennbar. Sie zeigt sich selten in einer offenen Aussage. H\u00e4ufig liegt sie in historisch gewachsenen Lohnstrukturen, unterschiedlichen Einstiegsl\u00f6hnen, intransparenten Zulagen, subjektiven Leistungsbewertungen, nicht dokumentierten Bef\u00f6rderungen oder uneinheitlichen Bonusentscheiden.<\/p>\n<p>Nach den aktuellen Zahlen des Bundesamts f\u00fcr Statistik verringerte sich das Lohngef\u00e4lle zwischen Frauen und M\u00e4nnern zwar weiter; 2024 lag es in der Gesamtwirtschaft gemessen am Median aber immer noch bei 8,4 Prozent. Der rechtliche Anspruch auf Lohngleichheit ist damit keineswegs erledigt.<\/p>\n<p>Genau hier setzt die Lohngleichheitsanalyse an. Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden m\u00fcssen eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchf\u00fchren, diese von einer unabh\u00e4ngigen Stelle \u00fcberpr\u00fcfen lassen und die Arbeitnehmenden sowie gegebenenfalls die Aktion\u00e4rinnen und Aktion\u00e4re \u00fcber das Ergebnis informieren. Der Bund stellt mit Logib ein kostenloses Analyseinstrument zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Das Instrument ist wichtig. Es zwingt Unternehmen, ihre Lohnpraxis zu objektivieren. Wer L\u00f6hne sachlich begr\u00fcnden kann, reduziert nicht nur das Prozessrisiko, sondern st\u00e4rkt auch das Vertrauen der Mitarbeitenden. Umgekehrt kann eine fehlende Systematik ein Hinweis darauf sein, dass Lohnunterschiede nicht gen\u00fcgend \u00fcberpr\u00fcft wurden.<\/p>\n<p>Die Lohngleichheitsanalyse ist aber kein Allheilmittel. Sie gilt nur f\u00fcr gr\u00f6ssere Unternehmen. Kleinere Betriebe sind nicht erfasst, obwohl auch dort Lohndiskriminierung vorkommen kann. Zudem f\u00fchrt eine Analyse nicht automatisch zu einer Korrektur. Das Gesetz verlangt Transparenz und \u00dcberpr\u00fcfung, ersetzt aber nicht die Bereitschaft, festgestellte Ungleichheiten tats\u00e4chlich zu beseitigen.<\/p>\n<p>Arbeitgebende k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich bis zum Jahr 2032 unter die Analysepflicht fallen, wenn sie die Schwelle von 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erreichen. Die Lohngleichheitsanalyse bleibt damit auch in den kommenden Jahren ein praktisches Thema. F\u00fcr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber empfiehlt es sich, die Analyse nicht als formale Pflicht\u00fcbung zu verstehen, sondern als Anlass, Lohnsysteme, Funktionsbewertungen, Zulagen, Bef\u00f6rderungsprozesse und variable Verg\u00fctungen kritisch zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Rachek\u00fcndigung und provisorische Wiedereinstellung<\/h3>\n<p>Besondere Beachtung verdient Art. 10 GlG. Diese Bestimmung sch\u00fctzt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor sogenannten Rachek\u00fcndigungen. Gemeint sind K\u00fcndigungen, die ausgesprochen werden, weil sich eine betroffene Person gegen eine Diskriminierung gewehrt hat.<\/p>\n<p>Der Schutz greift, wenn die K\u00fcndigung ohne begr\u00fcndeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde \u00fcber eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts folgt. Er gilt w\u00e4hrend des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<p>Der Anwendungsbereich ist praktisch bedeutsam. Wer sich \u00fcber Lohndiskriminierung, Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, sexuelle Bel\u00e4stigung, diskriminierende Bef\u00f6rderungsentscheide oder andere geschlechtsbezogene Benachteiligungen beschwert, befindet sich weiterhin in einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis. Ohne besonderen K\u00fcndigungsschutz best\u00fcnde die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Beschwerde nicht inhaltlich beantwortet, sondern das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet.<\/p>\n<p>Art. 10 GlG geht deshalb weiter als der gew\u00f6hnliche Missbrauchsschutz nach Art. 336 OR. W\u00e4hrend eine missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung nach Obligationenrecht grunds\u00e4tzlich g\u00fcltig bleibt und lediglich eine Entsch\u00e4digung ausl\u00f6sen kann, er\u00f6ffnet Art. 10 GlG die M\u00f6glichkeit, die K\u00fcndigung als solche anzufechten. Die K\u00fcndigung muss vor Ende der K\u00fcndigungsfrist beim Gericht angefochten werden.<\/p>\n<p>Besonders stark ist die M\u00f6glichkeit der provisorischen Wiedereinstellung. Das Gericht kann die provisorische Wiedereinstellung f\u00fcr die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Aufhebung der K\u00fcndigung erf\u00fcllt sind. Damit enth\u00e4lt das Gleichstellungsgesetz eine im schweizerischen Arbeitsrecht aussergew\u00f6hnliche Rechtsfolge: Es geht nicht nur um Geld, sondern um den vorl\u00e4ufigen Erhalt des Arbeitsplatzes.<\/p>\n<p>Diese M\u00f6glichkeit ist in der Praxis von grosser Bedeutung. Diskriminierungsverfahren dauern h\u00e4ufig l\u00e4nger als die K\u00fcndigungsfrist. Ohne provisorische Wiedereinstellung ist der Arbeitsplatz oft faktisch verloren, bevor das Gericht \u00fcber die Rechtm\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung entscheidet. Selbst wenn die arbeitnehmende Person sp\u00e4ter obsiegt, kann eine tats\u00e4chliche R\u00fcckkehr in den Betrieb nach Monaten oder Jahren schwierig oder unm\u00f6glich geworden sein.<\/p>\n<p>Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die provisorische Wiedereinstellung zwar ein starkes Instrument ist, ihre Durchsetzung aber schwierig bleibt. Im Beschluss des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich, 3. Abteilung, Gesch\u00e4fts-Nr. AH260019-L\/Z03, vom 27. April 2026, hatte das Gericht ein Gesuch um provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 3 GlG zu beurteilen. Die Arbeitnehmerin machte geltend, nach einem gleichstellungsrechtlichen Konflikt und einem Schlichtungsverfahren sei ihr aus Rache gek\u00fcndigt worden. Das Arbeitsgericht wies das Massnahmebegehren ab.<\/p>\n<p>Der Entscheid zeigt exemplarisch die praktischen H\u00fcrden. Das Arbeitsgericht bejahte zwar wesentliche Voraussetzungen: Die K\u00fcndigung wurde rechtzeitig angefochten und erfolgte innerhalb der Schutzfrist. Zudem bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem gleichstellungsrechtlichen Verfahren. Dennoch kam das Gericht im summarischen Verfahren zum Schluss, der K\u00fcndigungsanlass lasse sich nicht eindeutig kl\u00e4ren. Es nahm deshalb eine Interessenabw\u00e4gung vor. Dabei gewichtete es das von der Arbeitgeberin behauptete gest\u00f6rte Vertrauensverh\u00e4ltnis und die bef\u00fcrchteten betrieblichen Auswirkungen st\u00e4rker als das Interesse der Arbeitnehmerin an der provisorischen Wiedereinstellung.<\/p>\n<p>Gerade diese Interessenabw\u00e4gung ist in der Praxis entscheidend. Sie f\u00fchrt h\u00e4ufig dazu, dass Gesuche um provisorische Wiedereinstellung abgewiesen werden, selbst wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit einer gleichstellungsrechtlichen Beschwerde besteht und die Hauptsachenprognose nicht eindeutig negativ ausf\u00e4llt. F\u00fcr Arbeitnehmende ist dies problematisch. Die provisorische Wiedereinstellung soll gerade verhindern, dass der gesetzliche Bestandesschutz durch Zeitablauf entwertet wird. Wird bei unklarer Sachlage das behauptete gest\u00f6rte Vertrauensverh\u00e4ltnis stark gewichtet, tr\u00e4gt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer faktisch das Risiko des noch nicht abgekl\u00e4rten Sachverhalts.<\/p>\n<p>Darin liegt die Gefahr eines Zirkelschlusses. Beschwerden wegen Diskriminierung, Lohndiskriminierung oder sexueller Bel\u00e4stigung belasten ein Arbeitsverh\u00e4ltnis regelm\u00e4ssig. Es liegt in der Natur solcher Verfahren, dass Spannungen entstehen k\u00f6nnen. Wenn diese Spannung anschliessend gegen die provisorische Wiedereinstellung verwendet wird, kann Art. 10 GlG praktisch entwertet werden. Der Arbeitgeber k\u00f6nnte sich sonst in vielen F\u00e4llen darauf berufen, das Vertrauensverh\u00e4ltnis sei durch die Beschwerde zerst\u00f6rt oder das Team sei belastet.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Ablehnung einer provisorischen Wiedereinstellung nicht bedeutet, dass die Klage in der Hauptsache aussichtslos ist. Das zeigt etwa der Entscheid AN220047-L, publiziert als AGer-Z 2024 Nr. 5. Dort wurde die provisorische Wiedereinstellung im Massnahmeverfahren abgewiesen; im Hauptverfahren wurde die K\u00fcndigung sp\u00e4ter dennoch aufgehoben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die betroffene Person ist dies allerdings nur ein begrenzter Trost. Wenn die provisorische Wiedereinstellung verweigert wird, ist der Bestandesschutz bis zum Entscheid in der Hauptsache erheblich geschw\u00e4cht. Der Arbeitsplatz geht faktisch verloren, auch wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass die K\u00fcndigung h\u00e4tte aufgehoben werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmende bedeutet dies, dass ein Gesuch um provisorische Wiedereinstellung sehr sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndet werden muss. Es gen\u00fcgt nicht, den zeitlichen Zusammenhang mit der Diskriminierungsbeschwerde aufzuzeigen. Vielmehr muss detailliert dargelegt werden, weshalb der Verlust der Stelle einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Dazu geh\u00f6ren insbesondere Ausf\u00fchrungen zur beruflichen Stellung, zur finanziellen Situation, zur Schwierigkeit einer gleichwertigen Ersatzstelle, zur Arbeitslosenversicherung, zu Sozialversicherungen, zu laufender Krankheit, zur Taggeldkoordination und zur praktischen Erschwerung einer sp\u00e4teren R\u00fcckkehr.<\/p>\n<p>Zugleich sollte das Begehren prozessual differenziert gestellt werden. Denkbar ist nicht nur die Wiedereinstellung mit tats\u00e4chlicher Besch\u00e4ftigung, sondern eventualiter auch die provisorische Weiterf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unter Freistellung oder mit organisatorisch getrennter T\u00e4tigkeit. Gerade wenn der Arbeitgeber betriebliche Spannungen geltend macht, kann eine solche abgestufte Antragstellung helfen, dem Gericht mildere Massnahmen aufzuzeigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet Art. 10 GlG, dass K\u00fcndigungen nach Diskriminierungsbeschwerden besonders sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und dokumentiert werden m\u00fcssen. Eine K\u00fcndigung unmittelbar nach einer Beschwerde ist nicht ausgeschlossen. Sie muss aber sachlich begr\u00fcndbar sein. Allgemeine Hinweise auf \u00abVertrauensverlust\u00bb, \u00abTeamkonflikte\u00bb oder \u00abungen\u00fcgende Zusammenarbeit\u00bb gen\u00fcgen nicht ohne Weiteres, wenn sie erst nach der Beschwerde auftauchen oder nicht durch konkrete Tatsachen belegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Warum das Gleichstellungsgesetz in der Praxis oft zu wenig genutzt wird<\/h3>\n<p>Das Gleichstellungsgesetz enth\u00e4lt starke Instrumente. Trotzdem wird es in der Praxis vergleichsweise zur\u00fcckhaltend angerufen. Daf\u00fcr gibt es mehrere Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Erstens ist Diskriminierung oft schwer zu erkennen. Sie zeigt sich nicht immer in einer offenen Aussage, sondern etwa in systematisch schlechteren Bewertungen, in fehlenden Bef\u00f6rderungen, in Lohnunterschieden, in Reaktionen auf Mutterschaft oder Teilzeitarbeit oder in der Verharmlosung von Bel\u00e4stigungen.<\/p>\n<p>Zweitens besteht eine erhebliche Hemmschwelle, gegen den eigenen Arbeitgeber vorzugehen. Viele Betroffene bef\u00fcrchten berufliche Nachteile, Konflikte im Team, Stigmatisierung oder eine sp\u00e4tere K\u00fcndigung. Gerade deshalb ist der Schutz vor Rachek\u00fcndigungen so wichtig.<\/p>\n<p>Drittens wird das Gleichstellungsgesetz auch in der arbeitsrechtlichen Praxis nicht immer konsequent mitgedacht. Bei K\u00fcndigungen wird h\u00e4ufig zuerst an Art. 336 OR gedacht. Bei Lohnforderungen wird zuerst an den Arbeitsvertrag oder an Bonusreglemente gedacht. Bei sexueller Bel\u00e4stigung steht oft der Pers\u00f6nlichkeitsschutz nach Art. 328 OR im Vordergrund. Diese Normen bleiben wichtig. Das Gleichstellungsgesetz bietet aber zus\u00e4tzliche und teilweise st\u00e4rkere Instrumente.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Konsequenzen f\u00fcr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber<\/h3>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist das Gleichstellungsgesetz nicht nur ein Risiko im Streitfall. Es ist auch ein F\u00fchrungs- und Organisationsauftrag.<\/p>\n<p>Wer Gleichstellung ernst nimmt, sollte L\u00f6hne nachvollziehbar festlegen, Bef\u00f6rderungsentscheide dokumentieren, Schwangerschaft und Elternschaft diskriminierungsfrei behandeln, Teilzeitarbeit nicht systematisch abwerten und Beschwerden \u00fcber sexuelle Bel\u00e4stigung professionell untersuchen.<\/p>\n<p>Besonders wichtig sind transparente HR-Prozesse. Lohnsysteme, Funktionsbewertungen, Zielvereinbarungen, Bonusentscheide, Bef\u00f6rderungen und K\u00fcndigungen m\u00fcssen sachlich begr\u00fcndbar sein. Je weniger ein Entscheid dokumentiert und nachvollziehbar ist, desto eher entsteht Raum f\u00fcr den Vorwurf einer diskriminierenden Behandlung.<\/p>\n<p>Bei sexueller Bel\u00e4stigung gen\u00fcgt es nicht, auf allgemeine Verhaltensregeln zu verweisen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m\u00fcssen wissen, wer Beschwerden entgegennimmt, wie Vorw\u00fcrfe abgekl\u00e4rt werden, wie die betroffene Person gesch\u00fctzt wird und welche Massnahmen gegen\u00fcber der beschuldigten Person m\u00f6glich sind. Fehler in diesem Bereich k\u00f6nnen nicht nur rechtlich, sondern auch betrieblich schwer wiegen.<\/p>\n<p>Bei Lohngleichheit sollten Unternehmen die Analyse nicht als einmalige Pflicht\u00fcbung behandeln. Sinnvoll ist eine regelm\u00e4ssige \u00dcberpr\u00fcfung der Lohnpraxis, insbesondere bei Neueinstellungen, Bef\u00f6rderungen, Funktionswechseln, Bonusentscheiden und Lohnrunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>30 Jahre Gleichstellungsgesetz zeigen zweierlei: Das Gesetz hat die Rechtsstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbessert. Es bietet wirksame Instrumente gegen Diskriminierung im Erwerbsleben, insbesondere bei Lohnfragen, K\u00fcndigungen, Bef\u00f6rderungen, Schwangerschaft und sexueller Bel\u00e4stigung.<\/p>\n<p>Gleichzeitig ist das Ziel noch nicht erreicht. Lohnunterschiede bestehen fort. Sexuelle Bel\u00e4stigung bleibt ein praktisches Problem. Diskriminierung zeigt sich h\u00e4ufig verdeckt. Viele Betroffene verzichten darauf, ihre Rechte geltend zu machen, weil sie berufliche Nachteile bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Gerade deshalb bleibt das Gleichstellungsgesetz aktuell. Es ist nicht nur ein Jubil\u00e4umsthema, sondern ein praktisches Arbeitsrechtsinstrument. F\u00fcr Arbeitnehmende ist es ein wichtiges Schutzgesetz. F\u00fcr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist es eine Aufforderung, Gleichstellung nicht als Imagefrage, sondern als rechtliche Pflicht und Teil guter Unternehmensf\u00fchrung zu verstehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Gleichstellung der Geschlechter:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/24\/diskriminierende-kuendigungen-vs-rachekuendigung-nach-glg\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Diskriminierende K\u00fcndigungen vs. Rachek\u00fcndigung nach GlG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/08\/17\/diskriminierende-kuendigung-wegen-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Diskriminierende K\u00fcndigung wegen Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/gleichstellungsgesetz-auch-fuer-homo-und-transsexuelle\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichstellungsgesetz auch f\u00fcr Homo- und Transsexuelle?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/17\/verbandsklagen-gemaess-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbandsklagen gem\u00e4ss Gleichstellungsgesetz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/12\/01\/ueberblick-ueber-das-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberblick \u00fcber das Gleichstellungsgesetz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/02\/keine-mitteilungspflicht-der-schwangerschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine Mitteilungspflicht der Schwangerschaft<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/06\/anfechtung-der-kuendigung-wiedereinstellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anfechtung der K\u00fcndigung \u2013 Wiedereinstellung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/16\/verbotene-lohndiskriminierung-bei-der-armee\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbotene Lohndiskriminierung bei der Armee?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/12\/witze-als-sexuelle-belaestigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Witze als sexuelle Bel\u00e4stigung?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/12\/bonuskuerzung-bei-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonusk\u00fcrzung bei Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/27\/fristlose-entlassung-wegen-sexueller-belaestigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung wegen sexueller Bel\u00e4stigung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/04\/jetzt-kommt-die-lohnanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jetzt kommt die Lohnanalyse!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/02\/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fragen und Antworten im Bewerbungsverfahren<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/31\/geltendmachung-einer-missbraeuchlichen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geltendmachung einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/07\/03\/gleichheit-der-geschlechter-in-der-geschaeftsleitung-und-im-verwaltungsrat\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichheit der Geschlechter in der Gesch\u00e4ftsleitung und im Verwaltungsrat<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/01\/01\/gekuendigt-was-kann-man-da-machen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt? Was kann man da machen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/11\/01\/arbeitsrechtliche-schutzvorschriften-gegen-sexuelle-belaestigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gegen sexuelle Bel\u00e4stigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/14\/lohngleichheit-mann-in-frauenberuf-gegenueber-maennerberufen-diskriminiert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Diskriminierung: Mann in Frauenberuf gegen\u00fcber M\u00e4nnerberufen diskriminiert?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/11\/lohngleichheitsanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohngleichheitsanalyse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/02\/2257\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Indirekte Diskriminierungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/22\/poenalzahlung-bei-diskriminierende-kuendigungen-nach-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">P\u00f6nalzahlungen bei diskriminierenden K\u00fcndigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/07\/gerichtsverfahren-nach-dem-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gerichtsverfahren nach dem Gleichstellungsgesetz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/08\/20\/gleichstellungsgesetz-lohnvergleiche-nur-bei-beschaeftigten-desselben-arbeitgebers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichstellungsgesetz: Lohnvergleiche nur bei Besch\u00e4ftigten desselben Arbeitgebers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/12\/10\/die-charta-der-lohngleichheit-im-oeffentlichen-sektor\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Charta der Lohngleichheit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/03\/03\/equal-pay-verhandlungsgeschick-als-rechtfertigungsbeweis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Equal Pay<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/05\/12\/belaestigendes-verhalten-sexueller-natur-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bel\u00e4stigendes sexueller Natur am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/04\/handlungsbedarf-bei-sexueller-belaestigung-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Handlungsbedarf bei sexueller Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/11\/08\/sexuelle-belaestigung-in-uniform\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sexuelle Bel\u00e4stigung in Uniform<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/11\/30\/kurzuebersicht-zum-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurz\u00fcbersicht zum Gleichstellungsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/23\/provisorische-wiedereinstellung-nach-art-10-glg-ein-starker-schutz-mit-hohen-praktischen-huerden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 GlG \u2013 ein starker Schutz mit hohen praktischen H\u00fcrden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/30\/sexuelle-belaestigung-unter-vier-augen-moeglichkeit-des-beweises\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sexuelle Bel\u00e4stigung unter vier Augen \u2013 M\u00f6glichkeit des Beweises<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. Juli 2026 wurde das schweizerische Gleichstellungsgesetz 30 Jahre alt. Es trat am 1. Juli 1996 in Kraft und konkretisiert den Verfassungsauftrag der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Das Gesetz gilt sowohl f\u00fcr privatrechtliche als auch f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Das Jubil\u00e4um ist Anlass f\u00fcr eine Bilanz. 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