{"id":5163,"date":"2026-07-05T16:28:32","date_gmt":"2026-07-05T14:28:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5163"},"modified":"2026-07-05T16:28:32","modified_gmt":"2026-07-05T14:28:32","slug":"arbeitgeberhaftung-bei-berufsunfaellen-fuersorgepflicht-ja-automatische-haftung-nein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/05\/arbeitgeberhaftung-bei-berufsunfaellen-fuersorgepflicht-ja-automatische-haftung-nein\/","title":{"rendered":"Arbeitgeberhaftung bei Berufsunf\u00e4llen: F\u00fcrsorgepflicht ja, automatische Haftung nein"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich in j\u00fcngerer Zeit mehrfach mit der Frage zu befassen, wann eine Arbeitgeberin f\u00fcr Gesundheitssch\u00e4den haftet, die ein Arbeitnehmer bei der Arbeit erleidet. Die Entscheide zeigen eine klare Linie: Die F\u00fcrsorgepflicht der Arbeitgeberin ist ernst zu nehmen. Sie f\u00fchrt aber nicht zu einer voraussetzungslosen Haftung f\u00fcr jeden Berufsunfall.<\/p>\n<p>Entscheidend bleibt, ob der Arbeitgeberin eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ob diese Pflichtverletzung f\u00fcr den Schaden kausal war und ob das Verhalten des Arbeitnehmers den Kausalzusammenhang unterbricht. Gerade bei der bewussten Missachtung bekannter Sicherheitsregeln kann ein grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers eine Haftung der Arbeitgeberin ausschliessen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Rechtlicher Ausgangspunkt<\/h3>\n<p>Nach Art. 328 OR hat die Arbeitgeberin im Arbeitsverh\u00e4ltnis die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen und auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen. Diese Pflicht wird im Bereich der Arbeitssicherheit insbesondere durch die unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben konkretisiert. Nach Art. 82 UVG hat die Arbeitgeberin alle Massnahmen zur Verh\u00fctung von Berufsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen angemessen sind.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin muss somit die Arbeit sicher organisieren, die Arbeitnehmenden instruieren, geeignete Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung stellen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften angemessen \u00fcberwachen. Daraus folgt aber nicht, dass sie f\u00fcr jedes sch\u00e4digende Ereignis im Betrieb haftet. Wo ein Arbeitnehmer eine klare Sicherheitsvorschrift kennt und diese ohne nachvollziehbaren Grund missachtet, kann dies als grobes Selbstverschulden qualifiziert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>BGer 4A_482\/2025 vom 25. November 2025: Alleingang trotz klarer Zweipersonenweisung<\/h3>\n<p>Im <a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=4A_482%2F2025+vom+25.+November+2025&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-11-2025-4A_482-2025&amp;number_of_ranks=120639\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil BGer 4A_482\/2025 vom 25. November 2025<\/a> ging es um einen Arbeitnehmer, der sich noch in der Probezeit befand und als Chauffeur\/Monteur bei einer Transportfirma arbeitete. Er sollte Oldtimerlastwagen transportieren. Beim Abladen eines Oldtimerlastwagens vom Transportlastwagen war ihm vorgegeben worden, eine zweite Person beizuziehen.<\/p>\n<p>Als diese Person am Zielort nicht anwesend war, lud der Arbeitnehmer den Oldtimerlastwagen dennoch alleine ab. Das Fahrzeug geriet ins Rollen; der Arbeitnehmer versuchte, es an der Stossstange festzuhalten. In der Folge schnellte die Laderampe hoch und klemmte sein Bein ein. Er erlitt eine bleibende Sch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte die Abweisung der Klage. Massgeblich war, dass der Arbeitnehmer wusste, dass er den Oldtimerlastwagen nur zu zweit abladen durfte. H\u00e4tte er diese Weisung befolgt, w\u00e4re es nicht zum Unfall gekommen. Sein Verhalten war umso weniger nachvollziehbar, als er sich noch in der Probezeit befand und nur geringe Erfahrung mit solchen Transporten hatte.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hielt ausdr\u00fccklich fest, dass die Arbeitgeberin keine voraussetzungslose Haftung f\u00fcr alle Sch\u00e4digungen trifft, die sich ein Arbeitnehmer bei der Berufsaus\u00fcbung zuzieht. Wer ohne nachvollziehbaren Grund wissentlich und willentlich wesentliche Sicherheitsvorschriften missachtet, trifft ein grobes Selbstverschulden und kann die Arbeitgeberin f\u00fcr die Folgen grunds\u00e4tzlich nicht verantwortlich machen.<\/p>\n<p>Der Entscheid ist \u00fcberzeugend. Die Arbeitgeberin musste nicht zus\u00e4tzlich instruieren, was der Arbeitnehmer bei einem bereits weisungswidrigen Alleingang alles unterlassen m\u00fcsse. Wenn die sichere Arbeitsweise klar vorgegeben ist, muss nicht jede denkbare Folge eines eigenm\u00e4chtigen Abweichens separat geregelt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>BGer 4A_10\/2025 vom 19. Mai 2025: Salpeters\u00e4ured\u00e4mpfe und unterbrochener Kausalzusammenhang<\/h3>\n<p>Im <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-05-2025-4A_10-2025&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil BGer 4A_10\/2025 vom 19. Mai 2025<\/a> ging es um einen Betrieb, in dem Oberfl\u00e4chen elektrotechnischer Bauteile durch galvanische und chemische Prozesse beschichtet wurden. In einem Palladiumbad wurde Salpeters\u00e4ure verwendet. Salpeters\u00e4ure kann in Dampfform die Atemwege sch\u00e4digen. Das Bad h\u00e4tte mit einem Deckel verschlossen werden m\u00fcssen, der mit einer Absaugvorrichtung verbunden war.<\/p>\n<p>In der fraglichen Nacht war das Bad nicht ordnungsgem\u00e4ss verschlossen. Deshalb traten Salpeters\u00e4ured\u00e4mpfe aus. Mehrere Arbeitnehmende bemerkten den aussergew\u00f6hnlichen Geruch und diskutierten Massnahmen. Einzelne schlugen vor, den Deckel aufzusetzen oder Vorgesetzte zu informieren. Der Arbeitnehmer widersetzte sich diesen Vorschl\u00e4gen, arbeitete trotz Gestank und Reizung w\u00e4hrend mehreren Stunden weiter und erlitt ein Inhalationstrauma beziehungsweise eine Nitrosegas-Intoxikation.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht best\u00e4tigte die Abweisung der Klage bereits deshalb, weil eine haftungsbegr\u00fcndende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin nicht hinreichend dargetan war. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der zust\u00e4ndige Mitarbeiter erfahren und instruiert. H\u00e4tte er den Deckel nicht korrekt angebracht, w\u00e4re dies als Verstoss gegen eine ausdr\u00fcckliche Instruktion der Arbeitgeberin zu werten gewesen. Auch f\u00fcr den Fall, dass ein anderer Mitarbeiter den Deckel nachtr\u00e4glich entfernt h\u00e4tte, musste die Arbeitgeberin nach der vorinstanzlichen Beurteilung nicht mit einem solchen Fehlverhalten rechnen. Jeder Mitarbeiter wusste, dass das Bad mit dem Deckel verschlossen sein musste. Die Arbeitgeberin war daher nicht verpflichtet, \u00fcber die Instruktion hinaus ein besonderes Sicherheits- oder \u00dcberwachungskonzept zu installieren.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich hielt auch die Eventualbegr\u00fcndung stand: Selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin angenommen h\u00e4tte, w\u00e4re der ad\u00e4quate Kausalzusammenhang durch das grobe Selbstverschulden des Arbeitnehmers unterbrochen worden. Der Arbeitnehmer hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz verhindert, dass der Deckel aufgesetzt wurde. Er wich der erkannten Gefahr nicht aus, informierte die Vorgesetzten nicht effektiv und arbeitete w\u00e4hrend Stunden in den giftigen D\u00e4mpfen weiter.<\/p>\n<p>Der Entscheid zeigt, dass grobes Selbstverschulden nicht nur bei mechanischen Unfallabl\u00e4ufen relevant ist. Auch bei Gefahrstoffen kann die Haftung entfallen, wenn der Arbeitnehmer eine erkannte Gefahr nicht beseitigt, sich ihr weiterhin aussetzt und naheliegende Schutzmassnahmen verhindert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>BGer 4A_243\/2025 vom 4. August 2025: Unfall auf der Baustelle und entsorgter Quertr\u00e4ger<\/h3>\n<p>Im <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-08-2025-4A_243-2025&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil BGer 4A_243\/2025 vom 4. August 2025<\/a> ging es um einen erfahrenen Bauarbeiter, der auf einer Baustelle ein Deckenschalungssystem aufzubauen hatte. Der Arbeitnehmer war im Rahmen eines Personalverleihs auf der Baustelle der beklagten Einsatzgesellschaft t\u00e4tig. Deshalb ist es pr\u00e4ziser, von der Arbeitgeberin beziehungsweise Einsatzgesellschaft oder von der Beschwerdegegnerin zu sprechen.<\/p>\n<p>Auf der Baustelle wurden unter anderem Joch- und Quertr\u00e4ger eingesetzt. Beim Aufrichten der Quertr\u00e4ger bewegte sich der Arbeitnehmer auf einem noch nicht aufgerichteten Quertr\u00e4ger. Er st\u00fcrzte, wobei ein Quertr\u00e4ger brach. Der Arbeitnehmer erlitt schwere Fussverletzungen. Die Einsatzgesellschaft entsorgte den gebrochenen Quertr\u00e4ger sieben Monate nach dem Unfall.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer machte geltend, die Einsatzgesellschaft habe durch die Entsorgung des Quertr\u00e4gers eine Beweisvereitelung begangen. Dies blieb erfolglos. Das Bundesgericht hielt fest, Art. 328 OR begr\u00fcnde keine allgemeine Pflicht, Beweismittel aufzubewahren, damit der Arbeitnehmer allf\u00e4llige Produktehaftpflichtanspr\u00fcche gegen eine Drittperson geltend machen k\u00f6nne. Der Tr\u00e4ger war \u00fcberpr\u00fcft worden, ohne dass \u00e4ussere oder innere M\u00e4ngel festgestellt wurden. Zudem hatte der Arbeitnehmer die Einsatzgesellschaft nicht rechtzeitig dar\u00fcber informiert, dass er eine Produktehaftpflichtklage gegen die Herstellerin des Tr\u00e4gers ins Auge fasse.<\/p>\n<p>Auch materiell blieb die Klage erfolglos. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wusste der Arbeitnehmer, dass er sich nicht in der Mitte der Quertr\u00e4ger aufhalten durfte. Er kannte damit die Gef\u00e4hrlichkeit seines Tuns. Wer sich wissentlich und willentlich \u00fcber eine solche Sicherheitsvorschrift hinwegsetzt und dadurch einen Schaden erleidet, trifft ein grobes Selbstverschulden. Das Bundesgericht best\u00e4tigte deshalb, dass der Kausalzusammenhang zwischen einer allf\u00e4lligen Sorgfaltspflichtverletzung der Einsatzgesellschaft und dem Schaden unterbrochen war.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist an diesem Entscheid vor allem der beweisrechtliche Aspekt. Die Arbeitgeberin beziehungsweise Einsatzgesellschaft muss nach einem Unfall nicht jedes besch\u00e4digte Arbeitsmittel auf unbestimmte Zeit aufbewahren. Anders kann es aber sein, wenn sie konkret weiss oder wissen muss, dass das Objekt f\u00fcr ein bevorstehendes Verfahren wesentlich ist. F\u00fcr die Praxis empfiehlt es sich deshalb dennoch, nach schweren Unf\u00e4llen die Beweissicherung sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>BGer 4A_445\/2023 vom 17. April 2024: Kranwagen und fehlender Nachweis einer Pflichtverletzung<\/h3>\n<p>Im<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-04-2024-4A_445-2023&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Urteil BGer 4A_445\/2023 vom 17. April 2024<\/a> verlangte ein Arbeitnehmer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Schadenersatz und Genugtuung wegen eines Unfalls mit einem Kranwagen. Er machte geltend, das Fahrzeug sei gef\u00e4hrlich und schlecht unterhalten gewesen. Zudem brachte er vor, er sei f\u00fcr die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit nicht ausreichend ausgebildet gewesen.<\/p>\n<p>Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, und das Bundesgericht best\u00e4tigte dies. Entscheidend war nicht in erster Linie ein grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers, sondern dass keine haftungsbegr\u00fcndende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin nachgewiesen werden konnte. Der Arbeitnehmer hatte im Verfahren verschiedene Unfallversionen vorgebracht. Es liess sich nicht erstellen, dass das zur Verf\u00fcgung gestellte Material mangelhaft war. Gegen einen Defekt sprach unter anderem, dass der Kranwagen nach dem Unfall weiterverwendet wurde und die Buchhaltung keine Reparatur auswies. Zudem war der Arbeitnehmer im Umgang mit Kranwagen erfahren.<\/p>\n<p>Dieser Entscheid passt deshalb zwar in die allgemeine Linie der Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung bei Berufsunf\u00e4llen, ist aber kein eigentlicher Selbstverschuldensfall. Er zeigt vielmehr, dass eine Haftung konkrete und bewiesene Pflichtverletzungen voraussetzt. Blosse Behauptungen, das Arbeitsmittel sei gef\u00e4hrlich gewesen oder es habe an Instruktionen gefehlt, gen\u00fcgen nicht, wenn sie prozessual nicht substanziiert und bewiesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gemeinsame Leitlinien der Rechtsprechung<\/h3>\n<p>Aus den vier Entscheiden lassen sich mehrere Grunds\u00e4tze ableiten:<\/p>\n<p>Erstens bleibt die Arbeitgeberin verpflichtet, Arbeitssicherheit ernsthaft zu organisieren. Dazu geh\u00f6ren klare Instruktionen, geeignete Arbeitsmittel, eine angemessene \u00dcberwachung und eine sicherheitsgerechte Betriebsorganisation.<\/p>\n<p>Zweitens haftet die Arbeitgeberin nicht automatisch f\u00fcr jeden Unfall im Betrieb. Eine Gesundheitssch\u00e4digung w\u00e4hrend der Arbeit gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein nicht. Es braucht eine Pflichtverletzung, einen Schaden und einen nat\u00fcrlichen sowie ad\u00e4quaten Kausalzusammenhang.<\/p>\n<p>Drittens kann grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers den Kausalzusammenhang unterbrechen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer eine bekannte und wesentliche Sicherheitsregel bewusst missachtet oder sich einer erkannten Gefahr weiterhin aussetzt.<\/p>\n<p>Viertens ist der festgestellte Sachverhalt entscheidend. Das Bundesgericht greift in die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen nur zur\u00fcckhaltend ein. Wer vor Bundesgericht lediglich seine eigene Darstellung des Unfallhergangs wiederholt, ohne Willk\u00fcr in der vorinstanzlichen Beweisw\u00fcrdigung aufzuzeigen, dringt regelm\u00e4ssig nicht durch.<\/p>\n<p>F\u00fcnftens bleibt die Dokumentation zentral. Arbeitgeberinnen sollten Sicherheitsweisungen, Schulungen, Instruktionen und Unfallabkl\u00e4rungen sauber festhalten. Arbeitnehmende wiederum sollten Gefahren melden, Weisungen befolgen und keine eigenm\u00e4chtigen Improvisationen vornehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Die Entscheide sind kein Freipass f\u00fcr Arbeitgeberinnen. Wer ungen\u00fcgend instruiert, mangelhafte Arbeitsmittel einsetzt oder bekannte Risiken nicht beseitigt, kann weiterhin haftbar werden. Sie zeigen aber klar, dass die F\u00fcrsorgepflicht keine Garantiehaftung ist.<\/p>\n<p>Wo eine Arbeitgeberin klare Sicherheitsregeln vorgibt und ein Arbeitnehmer diese wissentlich missachtet, kann ein grobes Selbstverschulden vorliegen. In solchen F\u00e4llen fehlt es regelm\u00e4ssig an einem haftungsbegr\u00fcndenden Kausalzusammenhang. Der Berufsunfall allein beweist noch keine Arbeitgeberhaftung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken \u2013 F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbernahme der Anwaltskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/22\/haftung-von-juristischer-person-bei-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung von juristischer Person bei F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/27\/verletzung-der-fuersorgepflicht-durch-ueberbelastung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht durch \u00dcberbleastung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich in j\u00fcngerer Zeit mehrfach mit der Frage zu befassen, wann eine Arbeitgeberin f\u00fcr Gesundheitssch\u00e4den haftet, die ein Arbeitnehmer bei der Arbeit erleidet. 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