{"id":5171,"date":"2026-07-14T00:53:32","date_gmt":"2026-07-13T22:53:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5171"},"modified":"2026-07-12T10:53:56","modified_gmt":"2026-07-12T08:53:56","slug":"auch-der-zessionar-kann-am-gewoehnlichen-arbeitsort-klagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/14\/auch-der-zessionar-kann-am-gewoehnlichen-arbeitsort-klagen\/","title":{"rendered":"Auch der Zessionar kann am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort klagen"},"content":{"rendered":"<p>Das Handelsgericht des Kantons Z\u00fcrich hatte im Verfahren HG220136-O eine interessante Frage zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit zu beurteilen: Kann sich auch der Zessionar einer arbeitsvertraglichen Forderung auf den Gerichtsstand am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort berufen?<\/p>\n<p>Das Gericht bejahte dies. Der Gerichtsstand am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort steht nicht nur dem Arbeitnehmer selbst, sondern grunds\u00e4tzlich auch demjenigen zu, dem der Arbeitnehmer seine Forderung abgetreten hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausgangslage<\/h3>\n<p>Dem Verfahren lag eine grenz\u00fcberschreitende Streitigkeit \u00fcber die Wertsicherung eines vertraglich vereinbarten Ruhegeldes zugrunde.<\/p>\n<p>Ein ehemaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte Anspruch auf ein Ruhegeld, das entsprechend der Entwicklung bestimmter Tarifl\u00f6hne angepasst werden sollte. Nachdem die Beklagte eine Erh\u00f6hung verweigert hatte, \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Zahlungen gegen\u00fcber dem ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Im Gegenzug liess sie sich dessen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte abtreten und machte diese vor dem Handelsgericht des Kantons Z\u00fcrich geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestritt unter anderem die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Z\u00fcrcher Gerichte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zust\u00e4ndigkeitsentscheid bereits im Jahr 2023<\/h3>\n<p>Das Handelsgericht beschr\u00e4nkte das Verfahren zun\u00e4chst auf die Prozessvoraussetzungen. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 wies es den Nichteintretensantrag der Beklagten ab und bejahte seine internationale, \u00f6rtliche und sachliche Zust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Im sp\u00e4teren Beschluss und Urteil vom 13. M\u00e4rz 2025 hielt das Handelsgericht deshalb fest, dass die Zust\u00e4ndigkeitsfrage rechtskr\u00e4ftig und endg\u00fcltig entschieden sei. Weitere Ausf\u00fchrungen zur Zust\u00e4ndigkeit enth\u00e4lt der publizierte Endentscheid nicht.<\/p>\n<p>Die ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung findet sich im Beschluss vom 27. Februar 2023, insbesondere in dessen Erw\u00e4gung 3.2.1.2.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gerichtsstand am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort<\/h3>\n<p>Massgebend war das Lugano-\u00dcbereinkommen. Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Anspr\u00fcche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit nach den besonderen Bestimmungen \u00fcber individuelle Arbeitsvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a Lug\u00dc kann ein Arbeitgeber in einem anderen durch das \u00dcbereinkommen gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gew\u00f6hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew\u00f6hnlich verrichtet hat.<\/p>\n<p>Der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte seine T\u00e4tigkeit gew\u00f6hnlich in Z\u00fcrich ausge\u00fcbt. Z\u00fcrich war daher grunds\u00e4tzlich der massgebende Arbeitsort.<\/p>\n<p>Fraglich war allerdings, ob sich auch die Kl\u00e4gerin auf diesen Gerichtsstand berufen konnte. Sie war nicht selbst Arbeitnehmerin der Beklagten, sondern machte als Zessionarin abgetretene Anspr\u00fcche geltend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Abtretung beseitigt den Gerichtsstand nicht<\/h3>\n<p>Das Handelsgericht bejahte die Zust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>Der Gerichtsstand am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort kn\u00fcpft an einen objektiven Umstand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses an: den Ort, an dem die Arbeitsleistung gew\u00f6hnlich erbracht wurde. Dieser Ort ver\u00e4ndert sich durch die Abtretung der Forderung nicht.<\/p>\n<p>Mit der Abtretung wechselt zwar die Person des Gl\u00e4ubigers. Die Forderung beh\u00e4lt jedoch ihren arbeitsvertraglichen Ursprung. Ebenso unver\u00e4ndert bleibt der gew\u00f6hnliche Arbeitsort, der bereits w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses feststand.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber wird durch die Abtretung auch nicht mit einem neuen oder unvorhersehbaren Gerichtsstand konfrontiert. Er musste bereits w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses damit rechnen, am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers belangt zu werden.<\/p>\n<p>Der Zessionar kann daher die abgetretene Arbeitnehmerforderung am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort einklagen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unterschied zu Versicherungs- und Verbrauchersachen<\/h3>\n<p>Das Handelsgericht grenzte den Gerichtsstand am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort von den besonderen Wohnsitzgerichtsst\u00e4nden in Versicherungs- und Verbrauchersachen ab.<\/p>\n<p>Diese Gerichtsst\u00e4nde kn\u00fcpfen unmittelbar an den Wohnsitz und die pers\u00f6nliche Schutzbed\u00fcrftigkeit des Versicherungsnehmers, Gesch\u00e4digten oder Verbrauchers an. Sie sollen es der typischerweise schw\u00e4cheren Partei erm\u00f6glichen, an ihrem eigenen Wohnsitz zu klagen.<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschied deshalb etwa im Fall Hofsoe, C-106\/17, dass ein gewerblich im Bereich der Schadensregulierung t\u00e4tiger Zessionar den besonderen Versicherungsgerichtsstand des Gesch\u00e4digten nicht beanspruchen kann.<\/p>\n<p>Im Fall Schrems, C-498\/16, hielt der Gerichtshof fest, dass ein Verbraucher an seinem Wohnsitz zwar eigene Anspr\u00fcche geltend machen kann, nicht aber zus\u00e4tzlich Anspr\u00fcche anderer Verbraucher, die ihm zur gerichtlichen Durchsetzung abgetreten worden waren.<\/p>\n<p>Beim gew\u00f6hnlichen Arbeitsort liegt die Situation anders. Dieser Gerichtsstand wird nicht durch den Wohnsitz der klagenden Person bestimmt. Der Zessionar kann deshalb durch seinen eigenen Sitz oder Wohnsitz keinen neuen Gerichtsstand schaffen. Zust\u00e4ndig bleibt vielmehr das Gericht an dem bereits durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis bestimmten Arbeitsort.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Der Entscheid ist vor allem bei grenz\u00fcberschreitenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen von Bedeutung. Arbeitnehmerforderungen k\u00f6nnen etwa im Zusammenhang mit Regressanspr\u00fcchen, konzerninternen Ausgleichszahlungen, Versicherungsleistungen oder der \u00dcbernahme von Verpflichtungen abgetreten werden.<\/p>\n<p>Der Zessionar muss eine solche Forderung nicht zwingend am ausl\u00e4ndischen Sitz des Arbeitgebers einklagen. Stammt die Forderung aus einem individuellen Arbeitsvertrag, kann ihm nach der Beurteilung des Handelsgerichts auch der Gerichtsstand am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Der Entscheid betrifft allerdings den Gerichtsstand nach dem Lugano-\u00dcbereinkommen. Daraus l\u00e4sst sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass dem Zessionar s\u00e4mtliche materiellen oder prozessualen Schutzbestimmungen zustehen, die pers\u00f6nlich an die Arbeitnehmereigenschaft ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sp\u00e4terer Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht hob den materiellen Sachentscheid des Handelsgerichts mit Urteil 4A_232\/2025 vom 12. Januar 2026 teilweise auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung zur\u00fcck. Die bereits im Jahr 2023 rechtskr\u00e4ftig entschiedene Zust\u00e4ndigkeitsfrage war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Der Gerichtsstand am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort steht nach dem Entscheid des Handelsgerichts Z\u00fcrich auch einem Zessionar der Arbeitnehmerforderung offen.<\/p>\n<p>Entscheidend ist, dass dieser Gerichtsstand objektiv an den Ort der Arbeitsleistung ankn\u00fcpft. Die Abtretung ver\u00e4ndert weder den arbeitsvertraglichen Ursprung der Forderung noch den gew\u00f6hnlichen Arbeitsort.<\/p>\n<p>Anders als bei pers\u00f6nlich an den Wohnsitz der gesch\u00fctzten Partei ankn\u00fcpfenden Gerichtsst\u00e4nden in Versicherungs- und Verbrauchersachen wird durch die Abtretung kein neuer Gerichtsstand geschaffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu prozessualen Fragen:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/23\/uebersetzung-fremdsprachiger-beweismittel-im-arbeitsprozess\/\">\u00dcbersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/27\/neue-prozessuale-fristenfalle\/\">Neue prozessuale Fristenfalle<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/12\/keine-strafprozessualen-garantien-bei-internen-untersuchungen\/\">Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/14\/prozessvertretung-durch-gewerkschaften\/\">Prozessvertretung durch Gewerkschaften<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/23\/glaubhaftmachung-in-gleichstellungsprozessen\/\">Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/09\/oertlich-zustaendiges-gericht-beim-arbeitsprozess\/\">\u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht beim Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/11\/einsprache-gegen-die-kuendigung-art-336b-or-und-novenschranke\/\">Einsprache gegen die K\u00fcndigung (Art. 336b OR) und Novenschranke<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/02\/schadenersatz-wegen-mobbing-und-soziale-untersuchungsmaxime\/\">Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/11\/arbeitsrecht-soziale-untersuchungsmaxime-art-247-abs-2-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht \u2013 soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Handelsgericht des Kantons Z\u00fcrich hatte im Verfahren HG220136-O eine interessante Frage zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit zu beurteilen: Kann sich auch der Zessionar einer arbeitsvertraglichen Forderung auf den Gerichtsstand am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort berufen? 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