{"id":5177,"date":"2026-07-16T00:39:53","date_gmt":"2026-07-15T22:39:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5177"},"modified":"2026-07-15T17:47:15","modified_gmt":"2026-07-15T15:47:15","slug":"paralleles-strafverfahren-sistierung-des-arbeitsprozesses-nur-ausnahmsweise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/16\/paralleles-strafverfahren-sistierung-des-arbeitsprozesses-nur-ausnahmsweise\/","title":{"rendered":"Paralleles Strafverfahren: Sistierung des Arbeitsprozesses nur ausnahmsweise"},"content":{"rendered":"<p>Eine parallel laufende Strafuntersuchung f\u00fchrt nicht automatisch dazu, dass ein arbeitsrechtlicher Forderungsprozess sistiert wird. Selbst wenn beide Verfahren denselben Lebenssachverhalt betreffen, muss konkret gepr\u00fcft werden, ob der Ausgang des Strafverfahrens f\u00fcr den Arbeitsprozess tats\u00e4chlich pr\u00e4judiziell ist und ob die Interessen an einer Sistierung das Beschleunigungsgebot \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich verneinte dies im <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/RA250007-O3.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss RA250007-O\/U vom 11. Mai 2026<\/a>. Es best\u00e4tigte zudem, dass die Akteneinsicht einer Partei nicht allein deshalb eingeschr\u00e4nkt werden darf, weil ein im Zivilprozess eingereichtes Dokument auch f\u00fcr eine laufende Strafuntersuchung von Bedeutung sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Streit um K\u00fcndigung und Spesenbez\u00fcge<\/h3>\n<p>Zwischen einem ehemaligen Arbeitnehmer und seiner fr\u00fcheren Arbeitgeberin war vor dem Arbeitsgericht Z\u00fcrich ein umfangreicher arbeitsrechtlicher Prozess h\u00e4ngig. Der Arbeitnehmer machte unter anderem geltend, seine K\u00fcndigung sei im Zusammenhang mit Mobbing missbr\u00e4uchlich erfolgt. Zudem verlangte er Lohn, Bonus und eine Ferienentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin berief sich demgegen\u00fcber auf angeblich unrechtm\u00e4ssige Spesenbez\u00fcge des Arbeitnehmers. Sie machte entsprechende R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche widerklageweise geltend und hatte bereits am 11. Juli 2024 Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer eingereicht. Die behaupteten Spesenbez\u00fcge waren damit sowohl f\u00fcr das Strafverfahren als auch f\u00fcr den arbeitsrechtlichen Prozess von Bedeutung.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klageantwort und Widerklage beantragte die Arbeitgeberin, das arbeitsrechtliche Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Gleichzeitig verlangte sie, dass dem Arbeitnehmer eine als \u00abBeilage 6\u00bb bezeichnete Aufstellung der angeblich unberechtigten Spesenbez\u00fcge bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht zugestellt werde.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht lehnte sowohl die Sistierung als auch die beantragte Nichtzustellung der Beilage ab. Dagegen erhob die Arbeitgeberin Beschwerde an das Obergericht.<\/p>\n<p>\u00dcber die materielle Rechtm\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung, der Spesenbez\u00fcge und der geltend gemachten Forderungen hatte das Obergericht nicht zu entscheiden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren ausschliesslich die prozessualen Fragen der Sistierung und der Einschr\u00e4nkung der Akteneinsicht. Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich entsprechend um einen Zwischenentscheid.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beschwerde gegen die Nichtsistierung nur eingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig<\/h3>\n<p>Die Verweigerung einer Sistierung ist nicht ohne Weiteres selbst\u00e4ndig anfechtbar. Anders als die Anordnung einer Sistierung, gegen die Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdr\u00fccklich eine Beschwerde vorsieht, kann die Abweisung eines Sistierungsantrags grunds\u00e4tzlich nur angefochten werden, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dasselbe gilt f\u00fcr die Abweisung eines Antrags auf Einschr\u00e4nkung der Akteneinsicht nach Art. 156 ZPO.<\/p>\n<p>Ein solcher Nachteil liegt insbesondere vor, wenn er auch durch einen sp\u00e4teren, f\u00fcr die betroffene Partei g\u00fcnstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden k\u00f6nnte. Die beschwerdef\u00fchrende Partei muss den drohenden Nachteil konkret darlegen, sofern dieser nicht von vornherein offensichtlich ist. Bei der Verweigerung einer Sistierung ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach der z\u00fcrcherischen Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich zu verneinen. Die entsprechende R\u00fcge kann regelm\u00e4ssig noch im Rechtsmittel gegen den Endentscheid erhoben werden.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin begr\u00fcndete den behaupteten Nachteil damit, dass der Arbeitnehmer bei einer Fortsetzung des Zivilverfahrens Zugang zu Informationen erhalten k\u00f6nnte, welche die Durchf\u00fchrung des Strafverfahrens beeintr\u00e4chtigten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Obergerichts blieben diese Vorbringen zu pauschal. Die Arbeitgeberin h\u00e4tte konkret aufzeigen m\u00fcssen, welche Informationen und Dokumente \u2013 neben der separat behandelten Beilage 6 \u2013 dem Arbeitnehmer im Arbeitsprozess zug\u00e4nglich w\u00fcrden und inwiefern dadurch die Strafuntersuchung gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte. Die allgemeine Behauptung, eine detailliertere Begr\u00fcndung sei ohne Offenlegung geheimer Informationen nicht m\u00f6glich, gen\u00fcgte nicht.<\/p>\n<p>Das Obergericht liess letztlich offen, ob auf die Beschwerde gegen die verweigerte Sistierung \u00fcberhaupt einzutreten war. Es kam zum Ergebnis, dass die Beschwerde jedenfalls auch in der Sache unbegr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sistierung setzt eine konkrete pr\u00e4judizielle Bedeutung voraus<\/h3>\n<p>Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckm\u00e4ssigkeit dies verlangt. Das Gesetz nennt als Beispiel den Fall, dass der gerichtliche Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Ob eine Sistierung angezeigt ist, muss aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde beurteilt werden. Von Bedeutung ist insbesondere, ob das andere Verfahren tats\u00e4chlich pr\u00e4judizielle Wirkung f\u00fcr den Zivilprozess entfaltet. Prozesse \u00fcber gleiche oder \u00e4hnliche Rechtsfragen vor verschiedenen Gerichten bilden f\u00fcr sich allein grunds\u00e4tzlich keinen ausreichenden Grund f\u00fcr eine l\u00e4nger dauernde Sistierung.<\/p>\n<p>Ist das Zivilgericht an die Beurteilung des anderen Gerichts nicht gebunden, bleibt eine Sistierung zwar m\u00f6glich. Nach dem Obergericht ist sie in einer solchen Konstellation jedoch auf seltenste Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Im Zweifelsfall geht das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV den entgegenstehenden Interessen vor.<\/p>\n<p><em>Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckm\u00e4ssigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abh\u00e4ngig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Ein Bed\u00fcrfnis nach der Sistierung eines Verfahrens sieht der Gesetzgeber insbesondere als gegeben, wenn der Entscheid des Gerichts von einem anderen Verfahren abh\u00e4ngt, dessen Ausgang von pr\u00e4judizieller Bedeutung ist (BGE 130 V 90 E. 5). Es ist im konkreten Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob das Ergebnis des anderen Verfahrens tats\u00e4chlich eine pr\u00e4judizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dies ist bei Strafverfahren zu verneinen, sind doch dessen Ergebnisse &#8211; wie die Vorinstanz bereits aufgezeigt hat (vgl. Urk. 2 S. 5) &#8211; nicht ohne weiteres auf das Zivilverfahren \u00fcbertragbar und das strafrechtliche Erkenntnis f\u00fcr das Zivilgericht nicht verbindlich (Art. 53 OR; BSK OR I-Kessler, Art. 53 N 4 m.w.H.). Prozesse zu den gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten sind in der Regel kein ausreichender Grund f\u00fcr eine l\u00e4nger dauernde Sistierung (BK ZPO-Frei, Art. 126 N 3 f. m.w.H.; BGE 135 III 127 E. 2-4). Im Fall, in dem das Zivilgericht an die Beurteilung von Vorfragen durch ein anderes Gericht (wie das Strafgericht) nicht gebunden ist, bleibt die Sistierung zwar m\u00f6glich, jedoch wird sie auf seltenste Ausnahmen beschr\u00e4nkt. Ebenso gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsm\u00e4ssige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegenstehenden Interessen vorgeht (BGE 135 III 127 E. 3.4 m.w.H.).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Strafrechtliche und arbeitsrechtliche Beurteilung sind nicht deckungsgleich<\/h3>\n<p>Das Obergericht anerkannte, dass zwischen den beiden Verfahren ein sachlicher Zusammenhang bestand. Sowohl im Arbeitsprozess als auch in der Strafuntersuchung ging es um die Frage, ob der Arbeitnehmer unberechtigte Spesen bezogen hatte. Dieser Zusammenhang gen\u00fcgte jedoch nicht. Ein strafrechtlicher Entscheid bindet das Zivilgericht grunds\u00e4tzlich nicht. Nach Art. 53 OR ist das Zivilgericht weder an die strafrechtliche Beurteilung der Schuld noch an einen Freispruch gebunden.<\/p>\n<p>Hinzu kam, dass die arbeitsrechtliche Beurteilung der Spesenbez\u00fcge nicht mit deren strafrechtlicher Relevanz gleichgesetzt werden konnte. Auslagen k\u00f6nnen arbeitsrechtlich unberechtigt sein, ohne dass ihre Geltendmachung zugleich eine strafbare Handlung darstellt. Umgekehrt m\u00fcssen die im Strafverfahren erhobenen Beweise nicht zwingend dieselben Tatsachen betreffen, die im Arbeitsprozess entscheidend sind.<\/p>\n<p>Im Zivilprozess gilt zudem der Verhandlungsgrundsatz. Das Gericht darf grunds\u00e4tzlich nur diejenigen Tatsachen ber\u00fccksichtigen, welche die Parteien behauptet und bewiesen haben. Ergebnisse aus einer Strafuntersuchung lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres in den Zivilprozess \u00fcbertragen. Auch das Argument, eine Sistierung verhindere doppelte Beweiserhebungen und widerspr\u00fcchliche Entscheide, \u00fcberzeugte das Obergericht nicht. Wegen der nur teilweisen \u00dcbereinstimmung der zu pr\u00fcfenden Tatsachen und der fehlenden Bindung an das Strafurteil k\u00f6nnten die beiden Verfahren auch nach einer Sistierung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Eine Sistierung w\u00e4re daher nur beschr\u00e4nkt geeignet gewesen, den Arbeitsprozess zu vereinfachen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ungewisse Dauer des Strafverfahrens und erhebliche Lohnforderungen<\/h3>\n<p>Gegen eine Sistierung sprach ferner die voraussichtliche Dauer der Strafuntersuchung. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts war deren Abschluss f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit nicht absehbar. Die hohe Zahl der streitigen Spesenbez\u00fcge und die geltend gemachte Deliktssumme deuteten vielmehr auf ein umfangreiches und zeitaufwendiges Strafverfahren hin.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, die finanziellen Anspr\u00fcche des Arbeitnehmers seien nicht zeitkritisch. Das Obergericht folgte dem nicht. Im Arbeitsprozess waren insbesondere Lohnforderungen in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he zu beurteilen. Solche Forderungen konnten nicht ohne Weiteres bis zum Abschluss einer m\u00f6glicherweise langwierigen Strafuntersuchung zur\u00fcckgestellt werden.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht befand sich auch nicht in einem rechtlichen oder tats\u00e4chlichen \u00abVakuum\u00bb. Es war unabh\u00e4ngig vom Strafverfahren seine Aufgabe, den Sachverhalt aufgrund der Vorbringen und Beweise der Parteien selbst\u00e4ndig festzustellen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Beschleunigungsgebots \u00fcberwog deshalb das Interesse an einer bef\u00f6rderlichen Fortsetzung des Arbeitsprozesses.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einschr\u00e4nkung der Akteneinsicht muss konkret begr\u00fcndet werden<\/h3>\n<p>Die Arbeitgeberin verlangte zus\u00e4tzlich, dass dem Arbeitnehmer die mit der Klageantwort eingereichte Beilage 6 nicht zugestellt werde. Das Dokument enthielt eine von einer Konzerngesellschaft erstellte Auflistung von Transaktionen, welche aus Sicht der Arbeitgeberseite unberechtigte Spesenbez\u00fcge darstellten.<\/p>\n<p>Nach Art. 156 ZPO trifft das Gericht Schutzmassnahmen, wenn eine Beweisabnahme schutzw\u00fcrdige Interessen einer Partei oder eines Dritten gef\u00e4hrdet. Eine Einschr\u00e4nkung der Akteneinsicht setzt jedoch voraus, dass die antragstellende Partei eine effektive Gef\u00e4hrdung schutzw\u00fcrdiger Interessen glaubhaft macht.<\/p>\n<p>Das behauptete Geheimhaltungsinteresse muss hinreichend substantiiert werden. Nur wenn konkret aufgezeigt wird, welche Informationen geheim zu halten sind und welche Gefahr bei ihrer Offenlegung droht, kann das Gericht die schutzw\u00fcrdigen Interessen gegen den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Geh\u00f6r und uneingeschr\u00e4nkte Wahrung ihrer Parteirechte abw\u00e4gen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nachbesserung im Beschwerdeverfahren gen\u00fcgte nicht<\/h3>\n<p>Die Beschwerde scheiterte in diesem Punkt zun\u00e4chst an den Begr\u00fcndungsanforderungen. Das Arbeitsgericht hatte festgehalten, die Arbeitgeberin habe keine konkrete Gef\u00e4hrdung ihrer Interessen schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re deshalb Sache der Arbeitgeberin gewesen, in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf konkrete vorinstanzliche Aktenstellen aufzuzeigen, dass sie die Gef\u00e4hrdung bereits vor dem Arbeitsgericht ausreichend begr\u00fcndet hatte. Eine solche Auseinandersetzung mit den Erw\u00e4gungen der Vorinstanz fehlte.<\/p>\n<p>Stattdessen verbesserte die Arbeitgeberin ihre Argumentation erst im Beschwerdeverfahren. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO jedoch grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Werden fr\u00fchere Vorbringen lediglich wiederholt, muss genau bezeichnet werden, wo diese bereits vor der ersten Instanz vorgetragen wurden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die gesamten vorinstanzlichen Akten nach passenden Behauptungen zu durchsuchen.<\/p>\n<p>Der Entscheid zeigt damit, dass Antr\u00e4ge auf Einschr\u00e4nkung der Akteneinsicht bereits vor der ersten Instanz sorgf\u00e4ltig und vollst\u00e4ndig begr\u00fcndet werden m\u00fcssen. Eine erst im Beschwerdeverfahren erfolgende argumentative Nachbesserung kann am Novenverbot scheitern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Auch materiell kein \u00fcberwiegendes Geheimhaltungsinteresse<\/h3>\n<p>Das Obergericht hielt erg\u00e4nzend fest, dass die Beschwerde auch bei gen\u00fcgender Begr\u00fcndung abzuweisen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Bei der Beilage handelte es sich um eine Auflistung derjenigen Transaktionen, welche die Arbeitgeberseite selbst als unberechtigte Spesenbez\u00fcge qualifizierte. Das Obergericht betrachtete das Dokument daher als Parteibehauptung beziehungsweise Privatgutachten, dessen Richtigkeit im weiteren Verfahren erst noch zu \u00fcberpr\u00fcfen war. Die Arbeitgeberin konnte nicht glaubhaft machen, weshalb es sich dabei im Strafverfahren um ein zentrales Beweismittel handeln sollte, w\u00e4hrend es f\u00fcr den Zivilprozess angeblich keine wesentliche Bedeutung habe.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer verf\u00fcgte zudem bereits \u00fcber die regul\u00e4ren Kreditkartenabrechnungen und wusste von der gegen ihn eingereichten Strafanzeige. Er konnte sich daher unabh\u00e4ngig von der Offenlegung der Beilage auf Einvernahmen im Strafverfahren vorbereiten. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer als beschuldigte Person gest\u00fctzt auf Art. 113 Abs. 1 StPO von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen konnte. Es liess sich deshalb durch die Geheimhaltung der Beilage nicht verhindern, dass er erst nach deren Kenntnis Aussagen zu den betroffenen Transaktionen machte.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeberin gelang es somit nicht, ein schutzw\u00fcrdiges Interesse glaubhaft zu machen, das eine Einschr\u00e4nkung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Arbeitnehmers gerechtfertigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Der Entscheid verdeutlicht, dass die Einreichung einer Strafanzeige nicht automatisch zur Sistierung eines parallel gef\u00fchrten Arbeitsprozesses f\u00fchrt. Auch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein nicht.<\/p>\n<p>Eine Partei, die eine Sistierung verlangt, muss vielmehr konkret darlegen,<\/p>\n<ul>\n<li>welche Fragen im Strafverfahren f\u00fcr den Arbeitsprozess pr\u00e4judiziell sind;<\/li>\n<li>inwiefern die Erkenntnisse des Strafverfahrens im Zivilprozess verwendet werden k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>weshalb eine selbst\u00e4ndige Beurteilung durch das Arbeitsgericht nicht m\u00f6glich oder nicht zweckm\u00e4ssig ist;<\/li>\n<li>und weshalb die Sistierungsinteressen das Beschleunigungsgebot \u00fcberwiegen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Besondere Zur\u00fcckhaltung ist angezeigt, wenn die Dauer des Strafverfahrens nicht absehbar ist und im Arbeitsprozess erhebliche Lohnforderungen im Raum stehen.<\/p>\n<p>Ebenso m\u00fcssen Antr\u00e4ge auf Schutzmassnahmen und Einschr\u00e4nkung der Akteneinsicht fr\u00fchzeitig und konkret begr\u00fcndet werden. Die pauschale Bef\u00fcrchtung, die Gegenpartei k\u00f6nne sich nach Kenntnis eines Dokuments besser auf eine strafrechtliche Einvernahme vorbereiten, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung der konkreten Gef\u00e4hrdung und eine Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Verfahrensrechten der anderen Partei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Strafverfahren und einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess rechtfertigt f\u00fcr sich allein keine Sistierung. Entscheidend ist, ob der Ausgang des Strafverfahrens tats\u00e4chlich pr\u00e4judizielle Bedeutung f\u00fcr den Arbeitsprozess hat und ob die Vorteile einer Sistierung das Interesse an einer bef\u00f6rderlichen Verfahrensf\u00fchrung \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Da das Arbeitsgericht nicht an den Strafentscheid gebunden war, die arbeitsrechtliche und strafrechtliche Beurteilung der Spesenbez\u00fcge nicht deckungsgleich waren, erhebliche Lohnforderungen im Raum standen und der Abschluss der Strafuntersuchung nicht absehbar war, lehnte das Obergericht die Sistierung im konkreten Fall ab.<\/p>\n<p>Wer eine Einschr\u00e4nkung der Akteneinsicht verlangt, muss zudem die konkret drohende Gef\u00e4hrdung bereits vor der ersten Instanz substantiiert darlegen. Eine nachtr\u00e4gliche Verbesserung der Begr\u00fcndung im Beschwerdeverfahren kann am Novenverbot scheitern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu prozessualen Fragen:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/23\/uebersetzung-fremdsprachiger-beweismittel-im-arbeitsprozess\/\">\u00dcbersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/27\/neue-prozessuale-fristenfalle\/\">Neue prozessuale Fristenfalle<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/12\/keine-strafprozessualen-garantien-bei-internen-untersuchungen\/\">Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/14\/prozessvertretung-durch-gewerkschaften\/\">Prozessvertretung durch Gewerkschaften<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/23\/glaubhaftmachung-in-gleichstellungsprozessen\/\">Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/09\/oertlich-zustaendiges-gericht-beim-arbeitsprozess\/\">\u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht beim Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/11\/einsprache-gegen-die-kuendigung-art-336b-or-und-novenschranke\/\">Einsprache gegen die K\u00fcndigung (Art. 336b OR) und Novenschranke<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/02\/schadenersatz-wegen-mobbing-und-soziale-untersuchungsmaxime\/\">Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/11\/arbeitsrecht-soziale-untersuchungsmaxime-art-247-abs-2-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht \u2013 soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/14\/auch-der-zessionar-kann-am-gewoehnlichen-arbeitsort-klagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auch der Zessionar kann am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort klagen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine parallel laufende Strafuntersuchung f\u00fchrt nicht automatisch dazu, dass ein arbeitsrechtlicher Forderungsprozess sistiert wird. Selbst wenn beide Verfahren denselben Lebenssachverhalt betreffen, muss konkret gepr\u00fcft werden, ob der Ausgang des Strafverfahrens f\u00fcr den Arbeitsprozess tats\u00e4chlich pr\u00e4judiziell ist und ob die Interessen an einer Sistierung das Beschleunigungsgebot \u00fcberwiegen. Das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich verneinte dies im Beschluss [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":518,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-5177","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5177","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5177"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5177\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5178,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5177\/revisions\/5178"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/518"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5177"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5177"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5177"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}