{"id":5187,"date":"2026-07-23T00:00:30","date_gmt":"2026-07-22T22:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5187"},"modified":"2026-07-22T21:07:58","modified_gmt":"2026-07-22T19:07:58","slug":"verheimlichte-drittzahlungen-wann-art-321b-or-strafrechtliche-bedeutung-erhaelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/23\/verheimlichte-drittzahlungen-wann-art-321b-or-strafrechtliche-bedeutung-erhaelt\/","title":{"rendered":"Verheimlichte Drittzahlungen: Wann Art. 321b OR strafrechtliche Bedeutung erh\u00e4lt"},"content":{"rendered":"<p>Ein als \u00abSalaried Partner\u00bb angestellter Rechtsanwalt vereinnahmte w\u00e4hrend Jahren erhebliche Einnahmen aus Dienstleistungen f\u00fcr Kanzleikunden \u00fcber eine von ihm beherrschte Gesellschaft. Im sp\u00e4teren Strafverfahren war der Arbeitnehmer der Beschuldigte; seine Arbeitgeberin und deren Partner traten als Privatkl\u00e4ger auf.<\/p>\n<p>In den <a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=4&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=facincani&amp;rank=40&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2026-6B_760-2024&amp;number_of_ranks=41\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteilen 6B_760\/2024 und 6B_761\/2024 vom 24. Juni 2026<\/a> best\u00e4tigte das Bundesgericht im Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nach Art. 321b OR verpflichtet gewesen w\u00e4re, \u00fcber diese Einnahmen Rechenschaft abzulegen und sie seiner Arbeitgeberin herauszugeben. Aufgrund seiner besonderen Stellung als weitgehend selbstst\u00e4ndig t\u00e4tiger \u00abSalaried Partner\u00bb erhielt diese arbeitsrechtliche Pflicht zugleich strafrechtliche Bedeutung.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht best\u00e4tigte den Vorwurf des gewerbsm\u00e4ssigen Betrugs durch Unterlassen im Grundsatz. Wegen teilweise verj\u00e4hrter Vorg\u00e4nge und offener Fragen zur Schadensberechnung hob es das kantonale Urteil jedoch teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Strafverfahren betraf zus\u00e4tzlich den Vorwurf der mehrfachen Urkundenf\u00e4lschung im Zusammenhang mit Bankformularen. Da dieser Vorwurf keinen unmittelbaren Bezug zu Art. 321b OR aufweist, wird er nachfolgend nicht behandelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der konkrete Fall<\/h3>\n<p>Der sp\u00e4tere Beschuldigte war zun\u00e4chst bei einer Kollektivgesellschaft und danach bei deren Rechtsnachfolgerin als angestellter Rechtsanwalt t\u00e4tig. Seit dem Jahr 2000 verf\u00fcgte er \u00fcber einen Arbeitsvertrag als \u00abSalaried Partner\u00bb.<\/p>\n<p>Seine Hauptaufgabe bestand darin, Mandanten zu akquirieren, diese rechtlich zu beraten und ihnen gesellschaftsrechtliche Strukturen anzubieten. Zus\u00e4tzlich zum Fixlohn erhielt er eine Akquisitionsentsch\u00e4digung und einen umsatzabh\u00e4ngigen Bonus.<\/p>\n<p>Der Arbeitsvertrag verpflichtete ihn, s\u00e4mtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern und seine volle Arbeitskraft der Arbeitgeberin zu widmen. Bezahlte Nebenbesch\u00e4ftigungen waren nur mit schriftlicher Zustimmung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Bei verschiedenen Kanzleimandaten setzte der Beschuldigte eine von ihm beherrschte Gesellschaft mit Sitz in Panama ein. Diese \u00fcbernahm unter anderem Funktionen bei Offshore-Gesellschaften und stellte den Kunden Leistungen f\u00fcr Gesellschaftsgr\u00fcndungen, Organmandate, Zahlungsabwicklungen, Verm\u00f6gensverwaltung und teilweise auch Rechtsberatung in Rechnung.<\/p>\n<p>Die Einnahmen flossen nicht an die Arbeitgeberin, sondern an die vom Beschuldigten kontrollierte Gesellschaft.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte waren w\u00e4hrend rund elf Jahren Bruttoeinnahmen von ann\u00e4hernd CHF 4 Mio. erzielt worden. Nach Abzug von Kundengeldern und gesch\u00e4tzten externen Kosten bezifferte das Obergericht den Deliktsbetrag auf rund CHF 1,9 Mio. Diese Berechnung war vor Bundesgericht jedoch nicht in allen Punkten haltbar und muss nach der R\u00fcckweisung erneut vorgenommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weshalb es zu einem Strafverfahren kam<\/h3>\n<p>Art. 321b OR ist eine arbeitsrechtliche Norm. Ihre Verletzung hat zun\u00e4chst arbeitsrechtliche Folgen. Der Arbeitgeber kann insbesondere Rechenschaft, Herausgabe und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. Eine schwere Verletzung kann zudem eine ordentliche oder fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht bloss um eine versp\u00e4tete Abrechnung oder eine einzelne nicht herausgegebene Zahlung. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, w\u00e4hrend Jahren systematisch Einnahmen aus Kanzleimandaten \u00fcber seine eigene Gesellschaft vereinnahmt und gegen\u00fcber der Arbeitgeberin verschwiegen zu haben.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin wusste deshalb nichts von ihren Herausgabeanspr\u00fcchen und machte diese nicht geltend. Ihre Aktiven wurden nicht um die ihr m\u00f6glicherweise zustehenden Betr\u00e4ge erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Gegenstand des Strafverfahrens war daher die Frage, ob der Beschuldigte seine Arbeitgeberin durch das pflichtwidrige Verschweigen der Einnahmen get\u00e4uscht und dadurch an ihrem Verm\u00f6gen gesch\u00e4digt hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Welche Strafnorm stand im Vordergrund?<\/h3>\n<p>Im konkreten Fall ging es um gewerbsm\u00e4ssigen Betrug durch Unterlassen nach Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 11 StGB.<\/p>\n<p>Art. 11 StGB ist kein selbstst\u00e4ndiger Straftatbestand. Die Bestimmung erm\u00f6glicht es vielmehr, einen Straftatbestand wie Betrug auch durch Unterlassen zu erf\u00fcllen, sofern die beschuldigte Person aufgrund einer sogenannten Garantenstellung rechtlich verpflichtet gewesen w\u00e4re, zu handeln.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Betrug durch Unterlassen mussten im konkreten Fall insbesondere folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Beschuldigte musste verpflichtet sein, die Arbeitgeberin \u00fcber die Einnahmen zu informieren.<\/li>\n<li>Diese Pflicht musste aufgrund seiner Stellung besonders qualifiziert sein.<\/li>\n<li>Durch das Schweigen musste die Arbeitgeberin in einem Irrtum belassen werden.<\/li>\n<li>Aufgrund dieses Irrtums musste sie auf die Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche verzichten.<\/li>\n<li>Dadurch musste ihr ein Verm\u00f6gensschaden entstehen.<\/li>\n<li>Der Beschuldigte musste vors\u00e4tzlich und in unrechtm\u00e4ssiger Bereicherungsabsicht handeln.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die arbeitsrechtliche Pflicht aus Art. 321b OR bildete somit die Grundlage der Pflicht zur Offenlegung und Herausgabe. F\u00fcr eine Strafbarkeit nach Art. 146 in Verbindung mit Art. 11 StGB reichte Art. 321b OR allein jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere m\u00f6gliche Straftatbest\u00e4nde<\/h3>\n<p>Je nach Stellung des Arbeitnehmers und Art der Verm\u00f6genswerte k\u00f6nnen bei einer Verletzung der Herausgabepflicht auch andere Straftatbest\u00e4nde in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Bei Arbeitnehmern mit einer gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u00e4hnlichen Verantwortung f\u00fcr fremdes Verm\u00f6gen kann eine ungetreue Gesch\u00e4ftsbesorgung nach Art. 158 StGB vorliegen. Das Bundesgericht verweist in den Urteilen <a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=4&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=facincani&amp;rank=40&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2026-6B_760-2024&amp;number_of_ranks=41\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6B_760\/2024 und 6B_761\/2024<\/a> auf seine Rechtsprechung, wonach die Verletzung von Art. 321b OR im Zusammenhang mit nicht herausgegebenen Retrozessionen oder anderen Drittzahlungen Art. 158 StGB erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Werden dem Arbeitnehmer fremde Verm\u00f6genswerte anvertraut und verwendet er diese f\u00fcr eigene Zwecke, kann zudem eine Veruntreuung nach Art. 138 StGB in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Eine Verletzung von Art. 321b OR erf\u00fcllt jedoch nicht automatisch einen Straftatbestand. Je nach Delikt sind zus\u00e4tzliche Voraussetzungen wie Arglist, eine besondere Verm\u00f6gensf\u00fcrsorgepflicht, das Anvertrautsein von Verm\u00f6genswerten, Vorsatz oder Bereicherungsabsicht erforderlich.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall beurteilte das Bundesgericht den Vorwurf des gewerbsm\u00e4ssigen Betrugs durch Unterlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Herausgabepflicht nach Art. 321b OR<\/h3>\n<p>Nach Art. 321b Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber \u00fcber alles Rechenschaft abzulegen, was er bei seiner vertraglichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr diesen von Dritten erh\u00e4lt. Zudem muss er das Erlangte sofort herausgeben.<\/p>\n<p>Vorausgesetzt ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem erhaltenen Vorteil und der vertraglichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Ein solcher Zusammenhang liegt insbesondere nahe, wenn der Arbeitnehmer:<\/p>\n<ul>\n<li>Kunden des Arbeitgebers bedient;<\/li>\n<li>w\u00e4hrend der Arbeitszeit t\u00e4tig wird;<\/li>\n<li>Infrastruktur oder Personal des Arbeitgebers verwendet;<\/li>\n<li>die Gesch\u00e4ftsm\u00f6glichkeit aufgrund seiner Stellung beim Arbeitgeber erh\u00e4lt;<\/li>\n<li>die zus\u00e4tzliche Leistung mit der arbeitsvertraglichen Hauptleistung zu einem Gesamtangebot verbindet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen erf\u00fcllt. Die Einnahmen beruhten auf den vom Beschuldigten betreuten Kanzleimandaten und auf dem Einsatz der Ressourcen seiner Arbeitgeberin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Leistungen f\u00fcr Kunden der Arbeitgeberin<\/h3>\n<p>Der Beschuldigte argumentierte, die \u00fcber seine Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen h\u00e4tten nicht zu seiner arbeitsvertraglichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt. Die Arbeitgeberin habe solche Leistungen selbst gar nicht angeboten und auch nicht gewollt, dass sie oder ihre Partner Organfunktionen in Offshore-Gesellschaften \u00fcbern\u00e4hmen.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation in den <a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=4&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=facincani&amp;rank=40&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2026-6B_760-2024&amp;number_of_ranks=41\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteilen 6B_760\/2024 und 6B_761\/2024<\/a> nicht.<\/p>\n<p>Die Leistungen wurden ausschliesslich Kunden der Arbeitgeberin angeboten. Der Beschuldigte erledigte die damit verbundenen Arbeiten vorwiegend in den R\u00e4umlichkeiten der Kanzlei und unter Verwendung ihrer Infrastruktur. Zudem setzte er Personal der Arbeitgeberin ein und liess dieses teilweise Rechnungen im Namen seiner eigenen Gesellschaft erstellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kunden bildeten die rechtliche Beratung durch die Kanzlei und die zus\u00e4tzlichen Dienstleistungen der panamaischen Gesellschaft wirtschaftlich ein Gesamtpaket. Eine klare Trennung zwischen der arbeitsvertraglichen T\u00e4tigkeit und den \u00fcber die eigene Gesellschaft erbrachten Leistungen liess sich deshalb nicht aufrechterhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Eigene Gesellschaft beseitigt die Herausgabepflicht nicht<\/h3>\n<p>Der Beschuldigte hatte die Gelder nicht pers\u00f6nlich, sondern \u00fcber eine von ihm beherrschte Gesellschaft vereinnahmt. Dies \u00e4nderte an der Herausgabepflicht nichts.<\/p>\n<p>Art. 321b OR kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Arbeitnehmer:<\/p>\n<ul>\n<li>eine eigene Gesellschaft zwischenschaltet;<\/li>\n<li>Rechnungen im Namen dieser Gesellschaft stellt;<\/li>\n<li>Zahlungen auf ein separates Konto leiten l\u00e4sst;<\/li>\n<li>die Leistung formell als Gesch\u00e4ft eines Drittunternehmens bezeichnet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Entscheidend ist nicht, wer die Rechnung stellt oder auf welches Konto das Geld fliesst. Massgeblich ist, weshalb die Zahlung geleistet wird und ob sie funktionell mit der arbeitsvertraglichen T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Arbeitgeber muss die Leistung nicht selbst anbieten<\/h3>\n<p>Der Beschuldigte machte weiter geltend, die Arbeitgeberin habe die fraglichen Dienstleistungen gar nicht selbst angeboten.<\/p>\n<p>Auch dieses Argument \u00fcberzeugte das Bundesgericht nicht. Art. 321b OR setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber die konkrete Leistung bereits als eigenes Produkt anbietet.<\/p>\n<p>Ein funktioneller Zusammenhang kann auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer ein neues Gesch\u00e4ftsmodell entwickelt oder zus\u00e4tzliche Leistungen anbietet. Dies gilt insbesondere, wenn er daf\u00fcr bestehende Kundenbeziehungen, Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal des Arbeitgebers nutzt.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer durfte die Gesch\u00e4ftsm\u00f6glichkeit daher nicht ohne Weiteres allein f\u00fcr sich beanspruchen. Er h\u00e4tte seine Arbeitgeberin \u00fcber die T\u00e4tigkeit und die daraus erzielten Einnahmen informieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Abgrenzung zur unerlaubten Nebent\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Nicht jede unzul\u00e4ssige Nebent\u00e4tigkeit f\u00fchrt automatisch zu einer Herausgabepflicht nach Art. 321b OR.<\/p>\n<p>Stammen Einnahmen aus einer T\u00e4tigkeit, die ausserhalb des arbeitsvertraglichen Aufgabenbereichs f\u00fcr eigene Rechnung ausge\u00fcbt wird, kann zwar eine Verletzung der Treuepflicht oder eines Nebenbesch\u00e4ftigungsverbots vorliegen. Die Einnahmen fallen aber nicht allein deshalb unter Art. 321b OR.<\/p>\n<p>Eine Herausgabepflicht kann in solchen F\u00e4llen allenfalls auf einer anderen Grundlage, insbesondere nach den Regeln der unechten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, bestehen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall lag jedoch keine klar abgrenzbare private Nebent\u00e4tigkeit vor. Die T\u00e4tigkeiten waren derart eng mit den Kanzleimandaten verbunden, dass die dar\u00fcber erzielten Einnahmen als im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erlangt galten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weshalb zus\u00e4tzlich eine strafrechtliche Garantenstellung bestand<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht stellte ausdr\u00fccklich klar, dass Art. 321b OR nicht jeden Arbeitnehmer zum strafrechtlichen Garanten f\u00fcr das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers macht.<\/p>\n<p>Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht ist grunds\u00e4tzlich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Allein daraus kann noch keine besonders qualifizierte Pflicht zum Schutz des Arbeitgeberverm\u00f6gens abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Beim Beschuldigten kamen jedoch besondere Umst\u00e4nde hinzu:<\/p>\n<ul>\n<li>Er trat nach aussen als \u00abSalaried Partner\u00bb auf.<\/li>\n<li>Er betreute seine Mandate weitgehend selbstst\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Er akquirierte die betroffenen Kunden selbst.<\/li>\n<li>Er war f\u00fcr die Abrechnung seiner Leistungen verantwortlich.<\/li>\n<li>Er konnte \u00fcber Kanzleipersonal verf\u00fcgen und zus\u00e4tzliches Personal einstellen.<\/li>\n<li>Ihm wurde aufgrund seiner Erfahrung und Stellung ein erheblicher Vertrauensvorschuss gew\u00e4hrt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nicht Art. 321b OR f\u00fcr sich allein, sondern die gesetzliche Rechenschafts- und Herausgabepflicht in Verbindung mit der besonderen Autonomie und Verantwortung des Beschuldigten begr\u00fcndete nach Auffassung des Bundesgerichts eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln.<\/p>\n<p>Im Gegenzug zu seiner weitreichenden Selbstst\u00e4ndigkeit trug der Beschuldigte eine gesteigerte Verantwortung f\u00fcr die Einnahmen aus den von ihm betreuten Mandaten.<\/p>\n<p>Weil er die Einnahmen nicht offenlegte, beseitigte er den Irrtum der Arbeitgeberin nicht. Die Arbeitgeberin wusste nichts von ihren Herausgabeanspr\u00fcchen und machte diese deshalb nicht geltend. Das Unterlassen wurde damit einem aktiven T\u00e4uschen gleichgestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weshalb die T\u00e4uschung als arglistig beurteilt wurde<\/h3>\n<p>F\u00fcr einen Betrug gen\u00fcgt nicht jede T\u00e4uschung. Sie muss arglistig sein.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht ber\u00fccksichtigte das besondere Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen dem Beschuldigten und den Partnern der Kanzlei. Als langj\u00e4hrigem und erfahrenem \u00abSalaried Partner\u00bb war ihm erhebliche Autonomie einger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Der Beschuldigte ging nach den verbindlichen Feststellungen selbst davon aus, dass die von ihm im Kanzleisystem abgelegten Unterlagen aufgrund dieses Vertrauens nicht kontrolliert w\u00fcrden. Zus\u00e4tzliche Verschleierungshandlungen waren deshalb nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin musste zudem nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte ausgerechnet die von ihm kontrollierte Gesellschaft mit Leistungen betraute, die nach seiner Darstellung durch externe Dienstleister h\u00e4tten erbracht werden sollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00abSofortige\u00bb Rechenschaft und Herausgabe<\/h3>\n<p>Art. 321b OR verlangt ausdr\u00fccklich eine sofortige Herausgabe. Die Arbeitgeberin h\u00e4tte unmittelbar nach Eingang der jeweiligen Zahlungen informiert werden m\u00fcssen. Ebenso w\u00e4ren ihr die herausgabepflichtigen Betr\u00e4ge ohne schuldhaftes Z\u00f6gern abzuliefern gewesen.<\/p>\n<p>Dieser Zeitpunkt war auch f\u00fcr die strafrechtliche Verj\u00e4hrung relevant. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Unterlassung grunds\u00e4tzlich bereits abgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur sofortigen Information und Herausgabe nicht nachkommt.<\/p>\n<p>Die w\u00e4hrend mehrerer Jahre erfolgten Unterlassungen bildeten nicht allein deshalb eine einheitliche Dauertat. Vorg\u00e4nge, bei denen die Gelder vor dem 11. November 2006 eingegangen und nicht sofort herausgegeben worden waren, konnten daher bereits verj\u00e4hrt sein.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid teilweise auf. Das Obergericht muss nun feststellen, wann die einzelnen Zahlungen eingingen und welche Vorg\u00e4nge verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bonusanspr\u00fcche und Verrechnung<\/h3>\n<p>Der Beschuldigte machte geltend, ihm h\u00e4tte auf den Einnahmen eine vertragliche Umsatzbeteiligung von 30 % zugestanden.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht lehnte es ab, den strafrechtlichen Schaden pauschal um eine solche hypothetische Umsatzbeteiligung zu reduzieren. Nach dem Arbeitsvertrag war eine Beteiligung an den von der Kanzlei vereinnahmten Honoraren vorgesehen. Der Beschuldigte hatte die Einnahmen jedoch gerade nicht an die Kanzlei abgeliefert.<\/p>\n<p>Eine m\u00f6gliche Umsatzbeteiligung entband ihn deshalb nicht von seiner Pflicht, die Einnahmen offenzulegen und grunds\u00e4tzlich herauszugeben.<\/p>\n<p>Anders beurteilte das Bundesgericht die konkret behauptete Verrechnung eines Betrags von CHF 77\u2019000 mit bereits rechtskr\u00e4ftig festgestellten Bonusanspr\u00fcchen. Da sich die Vorinstanz mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt hatte, verletzte sie den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/p>\n<p>Das Obergericht muss nach der R\u00fcckweisung pr\u00fcfen, ob in diesem Umfang eine zul\u00e4ssige Verrechnung vorlag und ob der Arbeitgeberin deshalb kein entsprechender Schaden entstanden war.<\/p>\n<p>Die Rechenschaftspflicht besteht somit auch bei m\u00f6glichen Gegenforderungen. Ob eine zul\u00e4ssige Verrechnung die Herausgabe- oder Schadenersatzforderung reduziert, ist jedoch gesondert zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Praxisfolgen<\/h3>\n<p>Arbeitgeber sollten insbesondere bei leitenden Angestellten, angestellten Partnern, Kundenberatern und anderen weitgehend selbstst\u00e4ndig t\u00e4tigen Personen klar regeln:<\/p>\n<ul>\n<li>welche Einnahmen dem Arbeitgeber zustehen;<\/li>\n<li>ob Drittzahlungen angenommen werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>wie Provisionen, Retrozessionen und Vermittlungsentsch\u00e4digungen zu behandeln sind;<\/li>\n<li>unter welchen Voraussetzungen Nebenbesch\u00e4ftigungen zul\u00e4ssig sind;<\/li>\n<li>ob eigene Gesellschaften f\u00fcr Leistungen an Kunden eingesetzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>wie externe Kosten abzurechnen sind;<\/li>\n<li>wann und in welcher Form Rechenschaft abzulegen ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Arbeitnehmer sollten T\u00e4tigkeiten ausserhalb des eigentlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses vorg\u00e4ngig schriftlich offenlegen und bewilligen lassen. Dies gilt besonders, wenn Kunden, Arbeitszeit, Personal oder Infrastruktur des Arbeitgebers betroffen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=4&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=facincani&amp;rank=40&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2026-6B_760-2024&amp;number_of_ranks=41\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteile 6B_760\/2024 und 6B_761\/2024<\/a> zeigen die Schnittstelle zwischen Arbeits- und Strafrecht. Art. 321b OR begr\u00fcndet zun\u00e4chst eine arbeitsrechtliche Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Ihre Verletzung kann zu Herausgabe-, Schadenersatz- und k\u00fcndigungsrechtlichen Folgen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Strafrechtlich relevant wird das Verhalten erst, wenn zus\u00e4tzliche Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Je nach Sachverhalt k\u00f6nnen insbesondere Betrug durch Unterlassen nach Art. 146 in Verbindung mit Art. 11 StGB, ungetreue Gesch\u00e4ftsbesorgung nach Art. 158 StGB oder Veruntreuung nach Art. 138 StGB in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall bildete Art. 321b OR die Grundlage der Pflicht, die Arbeitgeberin \u00fcber die Einnahmen zu informieren. Die strafrechtliche Garantenstellung ergab sich jedoch erst aus der Kombination dieser Pflicht mit der weitreichenden Autonomie und Verantwortung des Beschuldigten als \u00abSalaried Partner\u00bb.<\/p>\n<p>Die Zwischenschaltung einer eigenen Gesellschaft \u00e4nderte daran nichts. Wer Kundenbeziehungen, Arbeitszeit, Personal oder Infrastruktur des Arbeitgebers nutzt, muss die dadurch erzielten Vorteile vollst\u00e4ndig, unaufgefordert und sofort offenlegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Treuepflicht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/15\/sport-und-treuepflicht-ein-widerspruch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sport und Treuepflicht \u2013 ein Widerspruch?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/10\/12\/treuepflicht-ansehen-des-arbeitgebers-ist-zu-wahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht: Ansehen des Arbeitgebers ist zu wahren<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/25\/occassionsbrenner-treuepflichtverletzung-fristlose-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Occassionsbrenner \u2013 Treuepflichtverletzung \u2013 fristlose Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/01\/02\/falsche-zeiterfassung-schwerwiegende-verletzung-der-treuepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Falsche Zeiterfassung \u2013 Schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/07\/10\/staendige-erreichbarkeit-aufgrund-der-treuepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">St\u00e4ndige Erreichbarkeit aufgrund der Treuepflicht?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein als \u00abSalaried Partner\u00bb angestellter Rechtsanwalt vereinnahmte w\u00e4hrend Jahren erhebliche Einnahmen aus Dienstleistungen f\u00fcr Kanzleikunden \u00fcber eine von ihm beherrschte Gesellschaft. Im sp\u00e4teren Strafverfahren war der Arbeitnehmer der Beschuldigte; seine Arbeitgeberin und deren Partner traten als Privatkl\u00e4ger auf. In den Urteilen 6B_760\/2024 und 6B_761\/2024 vom 24. 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