{"id":5200,"date":"2026-07-29T00:30:13","date_gmt":"2026-07-28T22:30:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5200"},"modified":"2026-07-28T17:45:35","modified_gmt":"2026-07-28T15:45:35","slug":"trotz-lohnabrechnung-kein-arbeitsvertrag-wann-liegt-eine-einfache-gesellschaft-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/29\/trotz-lohnabrechnung-kein-arbeitsvertrag-wann-liegt-eine-einfache-gesellschaft-vor\/","title":{"rendered":"Trotz Lohnabrechnung kein Arbeitsvertrag: Wann liegt eine einfache Gesellschaft vor?"},"content":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4ssige monatliche Zahlungen, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsabz\u00fcge und sogar ein 13. Monatslohn sprechen auf den ersten Blick deutlich f\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. F\u00fcr die rechtliche Qualifikation ist entscheidend, wie die Parteien ihre Zusammenarbeit tats\u00e4chlich ausgestaltet und gelebt haben.<\/p>\n<p>Ein anschauliches Beispiel f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und einfacher Gesellschaft liefert ein Rechtsstreit zwischen einem Radiologiezentrum und zwei Radiologen. Die Genfer Cour de justice qualifizierte die Zusammenarbeit als einfache Gesellschaft. Das Bundesgericht hatte diese Qualifikation in den vereinigten Verfahren <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-02-2026-4A_256-2025&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_256\/2025 und 4A_258\/2025 vom 16. Februar 2026<\/a> nicht mehr zu \u00fcberpr\u00fcfen, weil sie vor Bundesgericht nicht mehr umstritten war.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht befasste sich im Wesentlichen mit der Frage, ob die Gesellschaft einen durch das vorzeitige Ausscheiden der Radiologen verursachten Schaden hinreichend behauptet und bewiesen hatte. Die ausf\u00fchrlichen Erw\u00e4gungen der Genfer Vorinstanz zeigen jedoch besonders anschaulich, anhand welcher Kriterien ein Arbeitsvertrag von einer einfachen Gesellschaft abzugrenzen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gemeinsamer Aufbau eines Radiologiezentrums<\/h3>\n<p>Eine Aktiengesellschaft plante den Aufbau eines Radiologiezentrums und nahm hierf\u00fcr Verhandlungen mit zwei Radiologen auf. Vorgesehen war, dass jeder Radiologe 24,5 Prozent der Aktien der Gesellschaft erwerben sollte.<\/p>\n<p>Die Parteien unterzeichneten eine als \u00abZusammenarbeitsvereinbarung\u00bb bezeichnete Vereinbarung. Danach sollten die Radiologen ihre T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig und unter eigener Verantwortung aus\u00fcben. Die Gesellschaft stellte ihnen die R\u00e4umlichkeiten, die medizinischen Ger\u00e4te und das Personal zur Verf\u00fcgung. Als Verg\u00fctung sollten die Radiologen grunds\u00e4tzlich 25 Prozent der aufgrund ihrer Leistungen tats\u00e4chlich vereinnahmten Honorare erhalten.<\/p>\n<p>Einer der Radiologen zahlte insgesamt CHF 129\u2019000 in das Projekt ein. Davon entfielen CHF 80\u2019000 auf eine ausdr\u00fccklich nicht r\u00fcckforderbare Beteiligung am Aufbau des Zentrums und CHF 49\u2019000 auf den vorgesehenen Aktienerwerb.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus \u00fcbernahmen die Radiologen Solidarhaftungen f\u00fcr Leasingvertr\u00e4ge \u00fcber medizinische Ger\u00e4te im Wert von mehr als einer Million Franken. Sie beteiligten sich an strategischen, finanziellen und personellen Entscheidungen und wirkten am Aufbau und an der F\u00fchrung des Zentrums mit.<\/p>\n<p>Ab Oktober 2020 wurde die Verg\u00fctungsstruktur ver\u00e4ndert. Die Radiologen erhielten fortan monatlich CHF 15\u2019000 brutto. Es wurden Lohnabrechnungen erstellt, Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abgezogen und teilweise ein 13. Monatslohn ausgerichtet. In verschiedenen Dokumenten war von einem \u00abLohn\u00bb, von \u00abArbeitnehmern\u00bb oder sogar von einem \u00abArbeitsvertrag\u00bb die Rede.<\/p>\n<p>Damit stellte sich die Frage, ob aus der urspr\u00fcnglich gesellschaftsrechtlich gepr\u00e4gten Zusammenarbeit sp\u00e4testens mit der Einf\u00fchrung der monatlichen Zahlungen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis geworden war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Unterordnungsverh\u00e4ltnis als zentrales Merkmal<\/h3>\n<p>Nach Art. 319 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitgeber schuldet daf\u00fcr einen Lohn.<\/p>\n<p>Das zentrale Abgrenzungsmerkmal gegen\u00fcber anderen Vertragsverh\u00e4ltnissen ist das <strong>Unterordnungsverh\u00e4ltnis<\/strong>. Der Arbeitnehmer ist pers\u00f6nlich, organisatorisch und zeitlich in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Der Arbeitgeber kann Weisungen erteilen, die Arbeitsausf\u00fchrung kontrollieren und die organisatorischen Rahmenbedingungen festlegen.<\/p>\n<p>Bei leitenden Angestellten und Angeh\u00f6rigen freier Berufe, insbesondere bei \u00c4rzten, Anw\u00e4lten oder anderen hochqualifizierten Fachpersonen, kann die fachliche Weisungsgebundenheit naturgem\u00e4ss nur schwach ausgepr\u00e4gt sein. In solchen F\u00e4llen kommt der organisatorischen Eingliederung besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Arbeitsvertrag k\u00f6nnen insbesondere folgende Merkmale sprechen:<\/p>\n<ul>\n<li>eine feste und periodische Verg\u00fctung;<\/li>\n<li>vorgegebene Arbeitszeiten und Arbeitsorte;<\/li>\n<li>die Pflicht zur pers\u00f6nlichen Arbeitsleistung;<\/li>\n<li>Weisungs- und Kontrollrechte des Arbeitgebers;<\/li>\n<li>Ferienanspr\u00fcche und Lohnfortzahlung;<\/li>\n<li>die \u00dcbernahme der Betriebskosten und des wirtschaftlichen Risikos durch den Arbeitgeber;<\/li>\n<li>eine wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit der arbeitenden Person;<\/li>\n<li>die Eingliederung in eine fremde betriebliche Organisation.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Keines dieser Merkmale ist f\u00fcr sich allein ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtw\u00fcrdigung der tats\u00e4chlich gelebten Zusammenarbeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die einfache Gesellschaft verfolgt einen gemeinsamen Zweck<\/h3>\n<p>Eine einfache Gesellschaft liegt nach Art. 530 OR vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen mit gemeinsamen Kr\u00e4ften oder Mitteln zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbinden.<\/p>\n<p>Im Unterschied zum Arbeitsvertrag stehen die Gesellschafter grunds\u00e4tzlich auf gleicher Ebene. Ihre Leistungen werden nicht im Sinne eines Austauschs von Arbeit gegen Lohn erbracht. Vielmehr f\u00fchren sie ihre finanziellen, pers\u00f6nlichen oder sachlichen Beitr\u00e4ge zusammen, um ein gemeinsames Projekt zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Typische Merkmale einer einfachen Gesellschaft sind:<\/p>\n<ul>\n<li>ein gemeinsames unternehmerisches Ziel;<\/li>\n<li>die Mitwirkung an wesentlichen Entscheidungen;<\/li>\n<li>eigene finanzielle, sachliche oder pers\u00f6nliche Beitr\u00e4ge;<\/li>\n<li>eine Beteiligung an Chancen und Risiken;<\/li>\n<li>ein Einfluss auf die Entwicklung des gemeinsamen Projekts;<\/li>\n<li>der Wille, gemeinsam eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch ein Gesellschafter kann verpflichtet sein, erhebliche Arbeitsleistungen zu erbringen oder bestimmte Pr\u00e4senzzeiten einzuhalten. Allein der Umstand, dass eine Person regelm\u00e4ssig arbeitet oder zeitlich stark beansprucht wird, macht sie deshalb noch nicht zum Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Entscheidend ist, ob die Arbeitsleistung einem \u00fcbergeordneten Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellt oder als eigener Beitrag an ein gemeinsames Projekt erbracht wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsabz\u00fcge waren nicht entscheidend<\/h3>\n<p>Im konkreten Fall bestanden gewichtige Hinweise auf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis. Die Radiologen erhielten regelm\u00e4ssige monatliche Zahlungen. Es wurden Lohnabrechnungen erstellt und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abgerechnet. Teilweise wurde sogar ein 13. Monatslohn ausgerichtet.<\/p>\n<p>Die Genfer Cour de justice erachtete diese Umst\u00e4nde jedoch nicht als ausschlaggebend.<\/p>\n<p>Die monatlichen CHF 15\u2019000 wurden wirtschaftlich als Vorsch\u00fcsse auf die umsatzabh\u00e4ngigen Honorare verstanden. Die endg\u00fcltige Verg\u00fctung richtete sich weiterhin nach den tats\u00e4chlich erwirtschafteten und vereinnahmten Leistungen.<\/p>\n<p>Dass die Zahlungen buchhalterisch als Lohn bezeichnet und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abgerechnet worden waren, \u00e4nderte nach Auffassung der kantonalen Gerichte nichts an der zivilrechtlichen Qualifikation des Vertragsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Damit best\u00e4tigt der Fall einen wichtigen Grundsatz: Nicht die Bezeichnung eines Vertrags oder einer Zahlung ist entscheidend, sondern die wirtschaftliche und organisatorische Realit\u00e4t.<\/p>\n<p>Begriffe wie \u00abLohn\u00bb, \u00abArbeitnehmer\u00bb, \u00abK\u00fcndigung\u00bb oder \u00abArbeitsvertrag\u00bb k\u00f6nnen zwar Indizien darstellen. Sie begr\u00fcnden jedoch f\u00fcr sich allein noch keinen Arbeitsvertrag, wenn die tats\u00e4chlich gelebte Zusammenarbeit dessen wesentliche Merkmale nicht aufweist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Keine arbeitsvertragliche Unterordnung<\/h3>\n<p>Gegen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis sprach insbesondere, dass die Radiologen nicht den f\u00fcr Arbeitnehmer typischen Weisungen unterstanden.<\/p>\n<p>Sie organisierten untereinander, wer w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten im Zentrum anwesend war. Die Gesellschaft schrieb dem einzelnen Radiologen nicht im Einzelnen vor, wann und wie er seine Arbeit auszuf\u00fchren hatte.<\/p>\n<p>Die Pflicht, gemeinsam eine ausreichende Pr\u00e4senz im Zentrum sicherzustellen, wurde von der Genfer Cour de justice nicht als Ausdruck arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit verstanden, sondern als zeitlicher Beitrag an das gemeinsame Projekt.<\/p>\n<p>Die Radiologen nahmen zudem an Leitungssitzungen teil, diskutierten die finanzielle Situation des Zentrums und wirkten bei Entscheidungen \u00fcber Personal, Ger\u00e4te und Strategie mit. Einer der Radiologen konnte die Abrechnungsstelle sogar anweisen, keine weiteren Leistungen unter seiner Abrechnungsnummer zu fakturieren.<\/p>\n<p>Auch gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Mitarbeitenden traten die Radiologen nicht als gew\u00f6hnliche Arbeitnehmer auf. Sie wurden vielmehr als Personen wahrgenommen, die das Zentrum mitf\u00fchrten oder zumindest eine unternehmerische Stellung innehatten.<\/p>\n<p>Diese Stellung war nach Auffassung der Genfer Gerichte mit einem arbeitsvertraglichen Unterordnungsverh\u00e4ltnis nicht vereinbar. Die Radiologen standen den \u00fcbrigen Beteiligten nicht als weisungsgebundene Arbeitnehmer gegen\u00fcber, sondern wirkten auf gesellschaftsrechtlich vergleichbarer Ebene am gemeinsamen Projekt mit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erhebliches eigenes Unternehmerrisiko<\/h3>\n<p>Ein weiteres wesentliches Element war das von den Radiologen \u00fcbernommene wirtschaftliche Risiko.<\/p>\n<p>Einer der Radiologen hatte CHF 129\u2019000 investiert. Ein Teil dieses Betrags war ausdr\u00fccklich als nicht r\u00fcckforderbare Anschubfinanzierung vorgesehen. Daneben \u00fcbernahmen die Radiologen Solidarhaftungen f\u00fcr kostspielige medizinische Ger\u00e4te.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung hing letztlich von den durch die eigene T\u00e4tigkeit erzielten Einnahmen ab. Der betroffene Radiologe f\u00fchrte eine eigene Buchhaltung, verf\u00fcgte \u00fcber eine eigene Berufshaftpflichtversicherung und bezahlte teilweise selbst\u00e4ndig Sozialversicherungs- und Vorsorgebeitr\u00e4ge. Zudem arbeitete er weiterhin f\u00fcr andere medizinische Einrichtungen.<\/p>\n<p>Er hatte seine Arbeitskraft somit nicht gegen ein garantiertes Einkommen vollst\u00e4ndig einem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellt. Vielmehr konnte er durch eigene unternehmerische Entscheidungen Einfluss auf seine Eink\u00fcnfte nehmen und trug gleichzeitig ein erhebliches finanzielles Verlustrisiko.<\/p>\n<p>Gerade dieses Mittragen des wirtschaftlichen Risikos unterschied seine Stellung wesentlich von jener eines gew\u00f6hnlichen Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der geplante Aktienerwerb war nur ein Element<\/h3>\n<p>Aus dem Entscheid darf nicht abgeleitet werden, dass Aktion\u00e4re oder Investoren grunds\u00e4tzlich keine Arbeitnehmer sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein Aktion\u00e4r kann ohne Weiteres gleichzeitig in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Gesellschaft stehen. Auch ein Verwaltungsrat oder eine andere am Unternehmen beteiligte Person kann f\u00fcr operative T\u00e4tigkeiten arbeitsvertraglich angestellt sein.<\/p>\n<p>Der vorgesehene Erwerb von jeweils 24,5 Prozent der Aktien war deshalb lediglich ein Element der Gesamtbeurteilung.<\/p>\n<p>Entscheidend waren die weiteren Umst\u00e4nde:<\/p>\n<ul>\n<li>die erheblichen Investitionen;<\/li>\n<li>die \u00fcbernommenen Solidarhaftungen;<\/li>\n<li>die Beteiligung an unternehmerischen Entscheidungen;<\/li>\n<li>die umsatzabh\u00e4ngige Verg\u00fctung;<\/li>\n<li>die weitgehend selbst\u00e4ndige Organisation der T\u00e4tigkeit;<\/li>\n<li>die fehlende arbeitsvertragliche Unterordnung;<\/li>\n<li>die gemeinsame Verfolgung eines unternehmerischen Zwecks.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erst die Kombination dieser Elemente f\u00fchrte zur Qualifikation als einfache Gesellschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die rechtlichen Folgen der Qualifikation<\/h3>\n<p>Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und einfacher Gesellschaft hat erhebliche praktische Konsequenzen.<\/p>\n<p>Bei einem Arbeitsvertrag gelten zahlreiche zwingende oder relativ zwingende Schutzbestimmungen. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die Regeln \u00fcber:<\/p>\n<ul>\n<li>Ferien und Ferienlohn;<\/li>\n<li>Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung;<\/li>\n<li>K\u00fcndigungsfristen;<\/li>\n<li>Sperrfristen;<\/li>\n<li>\u00dcberstunden und \u00dcberzeit;<\/li>\n<li>den Verzicht auf arbeitsrechtliche Anspr\u00fcche w\u00e4hrend und unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei einer einfachen Gesellschaft richten sich die Rechte und Pflichten demgegen\u00fcber in erster Linie nach der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung und den Art. 530 ff. OR.<\/p>\n<p>Auch die Beendigung der Zusammenarbeit erfolgt nicht nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechts, sondern nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen \u00fcber K\u00fcndigung und Aufl\u00f6sung der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall war dies unter anderem f\u00fcr einen Verzicht auf einen Teil der Verg\u00fctung von Bedeutung. Da kein Arbeitsvertrag vorlag, konnte sich der Radiologe nicht auf den arbeitsrechtlichen Verzichtsschutz berufen. Eine Vereinbarung, mit welcher er auf einen Teil seiner Honorare verzichtet hatte, konnte deshalb grunds\u00e4tzlich wirksam sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesgericht befasste sich mit dem behaupteten Schaden<\/h3>\n<p>Vor Bundesgericht war nicht mehr umstritten, dass die Parteien durch einen Vertrag \u00fcber eine einfache Gesellschaft verbunden waren. Ebenfalls stand fest, dass die Radiologen die Zusammenarbeit ohne Einhaltung der vereinbarten Frist und ohne ausreichenden wichtigen Grund beendet hatten.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft verlangte deshalb Schadenersatz. Sie machte unter anderem geltend, sie habe kurzfristig externe Radiologen engagieren m\u00fcssen und erhebliche Umsatzeinbussen erlitten.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht best\u00e4tigte jedoch die Abweisung der Schadenersatzforderung. Die Gesellschaft hatte nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten zus\u00e4tzlichen Kosten gerade durch das vorzeitige Ausscheiden der Radiologen entstanden waren.<\/p>\n<p>Insbesondere gen\u00fcgte es nicht, pauschal auf Jahresabschl\u00fcsse, einen insgesamt ausgewiesenen Verlust oder einen allgemeinen Umsatzr\u00fcckgang zu verweisen. Die Gesellschaft h\u00e4tte konkret aufzeigen m\u00fcssen, welche Aufwendungen oder Ertragsausf\u00e4lle kausal auf das vorzeitige Ausscheiden zur\u00fcckzuf\u00fchren waren.<\/p>\n<p>Hinzu kam, dass das Radiologiezentrum bereits vor dem Ausscheiden der Radiologen mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen war.<\/p>\n<p>Der Entscheid zeigt damit zus\u00e4tzlich: Auch wenn eine Vertragsverletzung feststeht, muss der daraus entstandene Schaden konkret behauptet, substanziiert und bewiesen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was ist bei hybriden Zusammenarbeitsmodellen zu beachten?<\/h3>\n<p>Insbesondere bei Arztpraxen, Beratungsunternehmen, Start-ups und kleineren Aktiengesellschaften werden h\u00e4ufig Modelle gew\u00e4hlt, bei denen eine Person gleichzeitig investieren, mitentscheiden und operativ arbeiten soll.<\/p>\n<p>Solche Konstruktionen sind rechtlich m\u00f6glich. Sie m\u00fcssen jedoch sauber strukturiert und dokumentiert werden.<\/p>\n<p>Insbesondere sollte klar geregelt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>welche Leistungen als gesellschaftsrechtlicher Beitrag erbracht werden;<\/li>\n<li>ob zus\u00e4tzlich ein eigenst\u00e4ndiger Arbeitsvertrag besteht;<\/li>\n<li>wer Weisungen erteilen darf;<\/li>\n<li>wer Arbeitszeiten, Ferien und Abwesenheiten bestimmt;<\/li>\n<li>wie die Verg\u00fctung berechnet wird;<\/li>\n<li>wer das wirtschaftliche Risiko tr\u00e4gt;<\/li>\n<li>welche Entscheidungs- und Informationsrechte bestehen;<\/li>\n<li>nach welchen Regeln die Zusammenarbeit beendet werden kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Soll eine Person gleichzeitig Gesellschafter und Arbeitnehmer sein, empfiehlt es sich regelm\u00e4ssig, die beiden Rechtsverh\u00e4ltnisse ausdr\u00fccklich voneinander zu trennen.<\/p>\n<p>Ein Aktion\u00e4rbindungsvertrag oder eine gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeitsvereinbarung sollte nicht unbesehen mit einem Arbeitsvertrag vermischt werden. Ebenso wenig schaffen Bezeichnungen wie \u00abPartner\u00bb, \u00abfreier Mitarbeiter\u00bb, \u00abhybrider Status\u00bb oder \u00abangestellter Unternehmer\u00bb Rechtssicherheit.<\/p>\n<p>Im Streitfall beurteilen die Gerichte das Gesamtbild der tats\u00e4chlich gelebten Zusammenarbeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Selbst monatliche Zahlungen, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsabz\u00fcge und ein 13. Monatslohn f\u00fchren nicht zwingend zur Qualifikation als Arbeitsvertrag.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend bleibt, ob eine Person ihre Arbeitskraft in pers\u00f6nlicher und organisatorischer Unterordnung einem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung stellt oder ob sie gemeinsam mit anderen Beteiligten eigene Mittel und Leistungen zur Verwirklichung eines gemeinsamen unternehmerischen Zwecks einsetzt.<\/p>\n<p>Wer erheblich investiert, unternehmerische Risiken \u00fcbernimmt, bei wesentlichen Entscheidungen mitwirkt, die eigene T\u00e4tigkeit weitgehend selbst organisiert und auf vergleichbarer Ebene mit den \u00fcbrigen Beteiligten zusammenarbeitet, kann trotz regelm\u00e4ssiger Zahlungen Gesellschafter und nicht Arbeitnehmer sein.<\/p>\n<p>Der Fall ist allerdings dogmatisch pr\u00e4zise einzuordnen: Die eigentliche Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und einfacher Gesellschaft wurde durch die Genfer Cour de justice vorgenommen. Das Bundesgericht hatte diese Frage in den Verfahren <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-02-2026-4A_256-2025&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_256\/2025 und 4A_258\/2025<\/a> nicht mehr materiell zu pr\u00fcfen, sondern setzte die unbestrittene Qualifikation als einfache Gesellschaft voraus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beitr\u00e4ge zur Qualifikation von Vertr\u00e4gen:<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/30\/arbeitsvertrag-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/06\/sozialversicherungsgericht-zuerich-uber-fahrer-sind-unselbstaendige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialversicherungsgericht Z\u00fcrich: Uber-Fahrer sind Unselbst\u00e4ndige<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/18\/qualifikationsmerkmale-des-arbeitsvertrags\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikationsmerkmale des Arbeitsvertrages<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/14\/qualifikation-des-vertrages-fuer-honorarbezueger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikation des Vertrages f\u00fcr Honorarbez\u00fcger<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/08\/wann-qualifiziert-ein-vertrag-als-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wann qualifiziert ein Vertrag als Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/11\/21\/die-angestellte-dentalhygienikerin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die angestellte Dentalhygienikerin<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/24\/consulting-agreement-als-arbeitsvertrag-eingliederung-ist-entscheidend\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Consulting Agreement als Arbeitsvertrag: Eingliederung ist entscheidend<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/08\/vertragsauslegung-unbeachtlichkeit-eines-freiwilligkeitsvorbehalts\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertragsauslegung: Unbeachtlichkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/04\/18\/einbezug-und-auslegung-allgemeiner-anstellungsbedingungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Einbezug und Auslegung allgemeiner Anstellungsbedingungen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4ssige monatliche Zahlungen, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsabz\u00fcge und sogar ein 13. Monatslohn sprechen auf den ersten Blick deutlich f\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. F\u00fcr die rechtliche Qualifikation ist entscheidend, wie die Parteien ihre Zusammenarbeit tats\u00e4chlich ausgestaltet und gelebt haben. Ein anschauliches Beispiel f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und einfacher Gesellschaft liefert ein Rechtsstreit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":517,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-5200","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5200","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5200"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5200\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5201,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5200\/revisions\/5201"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/517"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5200"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5200"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5200"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}