{"id":5202,"date":"2026-07-30T00:27:57","date_gmt":"2026-07-29T22:27:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5202"},"modified":"2026-07-29T17:39:32","modified_gmt":"2026-07-29T15:39:32","slug":"zivildienstgesuch-beendet-den-anspruch-auf-bezug-der-ausbildungsgutschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/30\/zivildienstgesuch-beendet-den-anspruch-auf-bezug-der-ausbildungsgutschrift\/","title":{"rendered":"Zivildienstgesuch beendet den Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift"},"content":{"rendered":"<p>Die Ausbildungsgutschrift soll die milit\u00e4rische Kaderlaufbahn attraktiver machen und Nachteile ausgleichen, die Angeh\u00f6rigen des Milizkaders aufgrund der zeitlichen Belastung durch ihre milit\u00e4rische Weiterbildung entstehen k\u00f6nnen. Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, verliert jedoch den Anspruch auf den weiteren Bezug dieser Gutschrift. Das gilt bereits ab Einreichung des Gesuchs und nicht erst ab der rechtskr\u00e4ftigen Zulassung zum Zivildienst.<\/p>\n<p>Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht im <a href=\"https:\/\/bvger.weblaw.ch\/pdf\/A-953-2024_2025-05-12_85f1465e-7796-4484-a86f-7f5f436b081a.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil A-953\/2024 vom 12. Mai 2025.<\/a> Es best\u00e4tigte zugleich, dass die unterschiedliche Behandlung von Angeh\u00f6rigen des Milizkaders und Zivildienstleistenden weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6sst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Milit\u00e4rische Kaderausbildung und zivile Weiterbildung<\/h2>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hatte im Jahr 2019 die Kaderschule f\u00fcr h\u00f6here Unteroffiziere sowie den dazugeh\u00f6rigen praktischen Dienst absolviert. Ab dem 28. Oktober 2022 besuchte er die Ausbildung zum Technischen Kaufmann mit eidgen\u00f6ssischem Fachausweis.<\/p>\n<p>Am 11. November 2022 stellte er ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Am 25. Dezember 2023 beantragte er beim Kommando Ausbildung der Schweizer Armee f\u00fcr das dritte Semester seiner zivilen Weiterbildung die Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift von CHF 4\u2019365.<\/p>\n<p>Das Kommando Ausbildung wies den Antrag ab. Es begr\u00fcndete dies damit, dass der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift mit der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst geendet habe.<\/p>\n<p>Der Betroffene erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er machte sinngem\u00e4ss geltend, Milit\u00e4rdienst und Zivildienst seien gleichgestellt. Zudem sei ihm die Ausbildungsgutschrift zugesagt worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Ausbildungsgutschrift f\u00fcr Milizkader<\/h2>\n<p>Nach Art. 29a Abs. 1 des Milit\u00e4rgesetzes kann der Bund Angeh\u00f6rigen der Miliz f\u00fcr das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes einen finanziellen Betrag gutschreiben. Dieser kann f\u00fcr zivile Aus- und Weiterbildungen verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Einzelheiten regelt die Verordnung \u00fcber die Ausbildungsgutschrift f\u00fcr Milizkader der Armee, kurz VAK. Nach Art. 1 Abs. 1 VAK haben Milizkader grunds\u00e4tzlich Anspruch auf eine Ausbildungsgutschrift, wenn sie die Kaderschule und den praktischen Dienst f\u00fcr die Ausbildung zum Unteroffizier, zum h\u00f6heren Unteroffizier oder zum Offizier bis zur Stufe der St\u00e4be der Truppenk\u00f6rper erfolgreich absolviert haben.<\/p>\n<p>Vom Anspruch auf Gew\u00e4hrung der Gutschrift ist deren sp\u00e4terer Bezug zu unterscheiden. Der Anspruch auf Bezug besteht grunds\u00e4tzlich bis zum Ende der Milit\u00e4rdienstpflicht. Art. 3 Abs. 2 lit. c VAK sieht jedoch eine ausdr\u00fcckliche Ausnahme vor:<\/p>\n<p>Reicht ein Angeh\u00f6riger der Armee ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, endet der Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift mit der Einreichung dieses Gesuchs.<\/p>\n<p>Es kommt damit weder auf den Zeitpunkt des Zulassungsentscheids noch auf dessen Rechtskraft oder den Beginn eines Zivildiensteinsatzes an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Die Einreichung des Gesuchs ist entscheidend<\/h2>\n<p>Im konkreten Fall hatte der Beschwerdef\u00fchrer das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst bereits am 11. November 2022 eingereicht. Den Antrag auf Auszahlung der Ausbildungsgutschrift f\u00fcr das dritte Semester stellte er erst am 25. Dezember 2023.<\/p>\n<p>Zu diesem Zeitpunkt war sein Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift bereits beendet. Dass er die milit\u00e4rische Kaderausbildung zuvor erfolgreich absolviert und damit urspr\u00fcnglich einen Anspruch auf Gew\u00e4hrung einer Ausbildungsgutschrift erworben hatte, \u00e4nderte daran nichts.<\/p>\n<p>Der Entscheid verdeutlicht damit die Unterscheidung zwischen dem Erwerb beziehungsweise der Gew\u00e4hrung einer Ausbildungsgutschrift und ihrem sp\u00e4teren Bezug. Die erfolgreiche Kaderausbildung f\u00fchrt nicht dazu, dass der entsprechende Betrag zeitlich unbeschr\u00e4nkt oder unabh\u00e4ngig von sp\u00e4teren \u00c4nderungen des milit\u00e4rrechtlichen Status abgerufen werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>F\u00f6rderung der milit\u00e4rischen Kaderlaufbahn<\/h2>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht pr\u00fcfte zun\u00e4chst, ob zivildienstleistende Personen \u00fcberhaupt vom pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich von Art. 29a Milit\u00e4rgesetz erfasst werden.<\/p>\n<p>Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dagegen. Art. 29a Milit\u00e4rgesetz bezieht sich in allen drei Amtssprachen ausdr\u00fccklich auf Angeh\u00f6rige der Miliz, welche eine milit\u00e4rische Kaderausbildung und den praktischen Dienst absolviert haben. Zivildienstleistende werden nicht erw\u00e4hnt. Auch Angeh\u00f6rige der Armee ohne entsprechende Kaderausbildung haben keinen Anspruch auf eine Ausbildungsgutschrift.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Regelung best\u00e4tigt. Mit der Ausbildungsgutschrift sollte ein Anreiz geschaffen werden, eine milit\u00e4rische Kaderlaufbahn einzuschlagen. Die Armee steht bei der Gewinnung geeigneter Kader auch im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft. Junge Armeeangeh\u00f6rige sollen deshalb motiviert werden, den mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen milit\u00e4rischen Ausbildungsweg zu absolvieren.<\/p>\n<p>Die Ausbildungsgutschrift soll zugleich anerkennen, dass Angeh\u00f6rige des Milizkaders w\u00e4hrend der Kaderschule und des praktischen Dienstes weniger Zeit f\u00fcr ihre zivile Aus- und Weiterbildung und ihre berufliche Entwicklung einsetzen k\u00f6nnen. M\u00f6gliche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt sollen durch einen finanziellen Beitrag an eine sp\u00e4tere zivile Ausbildung teilweise ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber wollte somit nicht allgemein die Erf\u00fcllung einer staatlichen Dienstpflicht finanziell unterst\u00fctzen. Gef\u00f6rdert werden sollte gezielt die milit\u00e4rische Kaderlaufbahn.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Keine vollst\u00e4ndige Gleichstellung mit dem Zivildienst<\/h2>\n<p>Auch die systematische Stellung der Ausbildungsgutschrift spricht gegen einen Anspruch von Zivildienstleistenden. Art. 29a Milit\u00e4rgesetz befindet sich im Titel \u00fcber die Rechte und Pflichten der Angeh\u00f6rigen der Armee.<\/p>\n<p>Der Zivildienst ist demgegen\u00fcber ein ziviler Ersatzdienst, der ausserhalb der Armee geleistet wird. Die Zivildienstpflicht beginnt grunds\u00e4tzlich mit der rechtskr\u00e4ftigen Zulassung zum Zivildienst; gleichzeitig endet die Milit\u00e4rdienstpflicht.<\/p>\n<p>Dass der Zivildienst ebenfalls der Erf\u00fcllung der verfassungsrechtlichen Dienstpflicht dient, bedeutet nicht, dass Milit\u00e4rdienstleistenden und Zivildienstleistenden dieselben finanziellen Leistungen zustehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht kam deshalb zum Ergebnis, dass zivildienstleistende Personen nicht von Art. 29a Milit\u00e4rgesetz erfasst werden. Die Ausbildungsgutschrift ist als besondere Leistung zugunsten des Milizkaders ausgestaltet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Regelung ist gesetzes- und verfassungskonform<\/h2>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer berief sich sinngem\u00e4ss auch auf das Rechtsgleichheitsgebot. Das Bundesverwaltungsgericht pr\u00fcfte deshalb, ob Art. 3 Abs. 2 lit. c VAK gegen Art. 8 oder Art. 9 der Bundesverfassung verst\u00f6sst.<\/p>\n<p>Eine rechtliche Unterscheidung ist zul\u00e4ssig, wenn sie sich auf vern\u00fcnftige sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzt. Solche Gr\u00fcnde lagen nach Auffassung des Gerichts vor.<\/p>\n<p>Angeh\u00f6rige des Milizkaders, die eine milit\u00e4rische Weiterbildung absolvieren, und Personen, die in den Zivildienst wechseln, befinden sich hinsichtlich des Zwecks der Ausbildungsgutschrift nicht in derselben Situation. Die Gutschrift soll Nachteile ausgleichen, die durch die milit\u00e4rische Kaderausbildung entstehen, und einen Anreiz setzen, eine Kaderfunktion in der Armee zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung des Anspruchs auf Angeh\u00f6rige des Milizkaders entspricht damit dem Zweck von Art. 29a Milit\u00e4rgesetz. Sie beruht auf sachlichen Gr\u00fcnden und ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und angemessen.<\/p>\n<p>Art. 3 Abs. 2 lit. c VAK ist daher sowohl gesetzes- als auch verfassungskonform.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Keine nachgewiesene beh\u00f6rdliche Zusicherung<\/h2>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte weiter geltend, ihm sei die Ausbildungsgutschrift zugesagt worden. Damit berief er sich sinngem\u00e4ss auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.<\/p>\n<p>Beh\u00f6rdliche Ausk\u00fcnfte oder Zusicherungen k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen begr\u00fcnden. Daf\u00fcr muss jedoch zun\u00e4chst eine hinreichend konkrete Vertrauensgrundlage bestehen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer legte nicht dar, wann, durch wen und mit welchem Inhalt ihm die Auszahlung zugesichert worden sein sollte. Auch aus den Akten ergab sich keine entsprechende Zusicherung.<\/p>\n<p>Damit fehlte es bereits an einer gen\u00fcgenden Vertrauensgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch diese R\u00fcge ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Gesuch f\u00fcr das erste Semester nicht beurteilt<\/h2>\n<p>Eine verfahrensrechtliche Besonderheit betraf die Kosten des ersten Semesters.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, er habe diese Kosten bereits am 17. Oktober 2022 und damit vor der Einreichung des Zivildienstgesuchs bezahlt. Am 10. Januar 2024 hatte er daf\u00fcr einen separaten Antrag auf Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift von ebenfalls CHF 4\u2019365 eingereicht.<\/p>\n<p>Die angefochtene Verf\u00fcgung betraf jedoch nur den Antrag f\u00fcr das dritte Semester. \u00dcber den separaten Antrag f\u00fcr das erste Semester hatte das Kommando Ausbildung noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht trat deshalb auf diesen Teil des Begehrens nicht ein. Der Antrag lag ausserhalb des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens. Ob f\u00fcr die Kosten des ersten Semesters ein Anspruch bestand, wurde materiell nicht beurteilt.<\/p>\n<p>Ergeht \u00fcber ein separat gestelltes Gesuch nicht innert angemessener Frist eine Verf\u00fcgung, kommt grunds\u00e4tzlich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG in Betracht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Revision der VAK per 1. Juni 2026<\/h2>\n<p>Nach Erlass des Urteils wurde die VAK mit \u00c4nderung vom 1. April 2026 per 1. Juni 2026 revidiert.<\/p>\n<p>Die Revision betraf insbesondere das Verfahren zur Einreichung von Auszahlungsgesuchen. Nach dem revidierten Art. 6 VAK k\u00f6nnen Gesuche nun ausdr\u00fccklich in Papierform oder elektronisch eingereicht werden. Zudem wurden die Anforderungen an die Unterschrift beziehungsweise die elektronische Identifikation angepasst.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorliegenden Entscheid zentrale Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c VAK wurde bei dieser Revision dagegen nicht ge\u00e4ndert. Sie bestimmt weiterhin, dass der Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift mit der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst endet.<\/p>\n<p>Die Kernaussage des Urteils bleibt deshalb auch unter dem seit dem 1. Juni 2026 geltenden Verordnungsrecht aktuell.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Arbeitsrechtliche Einordnung<\/h2>\n<p>Der Entscheid betrifft unmittelbar das Milit\u00e4r- und Verwaltungsrecht. F\u00fcr die arbeitsrechtliche Praxis ist er dennoch von Interesse.<\/p>\n<p>Die Ausbildungsgutschrift soll gerade m\u00f6gliche Nachteile ausgleichen, die milit\u00e4rischen Kadern aufgrund ihrer zus\u00e4tzlichen zeitlichen Beanspruchung bei der zivilen Aus- und Weiterbildung sowie auf dem Arbeitsmarkt entstehen k\u00f6nnen. Sie kann zur Finanzierung beruflich orientierter ziviler Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Nicht Gegenstand des Entscheids waren dagegen arbeitsvertragliche Weiterbildungsbeitr\u00e4ge, R\u00fcckzahlungsklauseln oder Kostenbeteiligungen eines Arbeitgebers. Solche Vereinbarungen sind unabh\u00e4ngig von der milit\u00e4rrechtlichen Ausbildungsgutschrift nach den arbeitsvertraglichen Regeln zu beurteilen.<\/p>\n<p>Der Wegfall des Anspruchs auf die staatliche Ausbildungsgutschrift f\u00fchrt daher nicht automatisch dazu, dass auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Kostenbeteiligung entf\u00e4llt oder eine Weiterbildungsvereinbarung ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n<p>Wer \u00fcber eine milit\u00e4rische Ausbildungsgutschrift verf\u00fcgt und einen Wechsel in den Zivildienst erw\u00e4gt, sollte vor Einreichung des Zulassungsgesuchs pr\u00fcfen, ob noch nicht bezogene Guthaben bestehen.<\/p>\n<p>Entscheidend ist nicht erst die rechtskr\u00e4ftige Zulassung zum Zivildienst. Bereits die Einreichung des Gesuchs beendet den Anspruch auf den weiteren Bezug der Ausbildungsgutschrift.<\/p>\n<p>Ebenso ist darauf zu achten, dass ein Auszahlungsgesuch rechtzeitig und vollst\u00e4ndig gestellt wird. Nach Art. 6 VAK muss das Gesuch sp\u00e4testens zw\u00f6lf Monate nach dem vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Besuch der zivilen Aus- oder Weiterbildung eingereicht werden. Die Rechnung muss nachweislich bezahlt sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die Ausbildungsgutschrift ist keine allgemeine Verg\u00fctung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Dienstpflicht. Sie ist ein gezieltes Instrument zur F\u00f6rderung der milit\u00e4rischen Kaderlaufbahn.<\/p>\n<p>Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, verliert den Anspruch auf den weiteren Bezug der Ausbildungsgutschrift. Diese Unterscheidung gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen des Milizkaders ist sachlich gerechtfertigt und verst\u00f6sst weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willk\u00fcrverbot.<\/p>\n<p>Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht, ob im konkreten Fall f\u00fcr die bereits vor dem Zivildienstgesuch bezahlten Kosten des ersten Semesters ein Anspruch bestand. Dar\u00fcber hatte die zust\u00e4ndige Vorinstanz noch nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"left-area\">\n<article id=\"post-5066\" class=\"et_pb_post post-5066 post type-post status-publish format-standard has-post-thumbnail hentry category-unkategorisiert\">\n<div class=\"entry-content\">\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu Weiterbildungen sowie zur Erstattung von Spesen und Auslagen (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/15\/weiterbildung-recht-pflicht-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weiterbildung \u2013 Recht, Pflicht &amp; Arbeitszeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/25\/entschaedigung-fuer-das-private-generalabonnement-ga\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung f\u00fcr das private Generalabonnement (GA)?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">V<\/a><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">erj\u00e4hrung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/22\/spezifizierung-von-spesen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Spezifizierung von Spesen bei Kreditkarten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice, was gilt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/02\/03\/geschaeftsreisen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesch\u00e4ftsreisen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht und Verj\u00e4hrung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/20\/das-telefon-und-die-arbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Telefon und die Arbeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/08\/kann-ein-arbeitsvertrag-muendlich-abgeschlossen-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kann ein Arbeitsvertrag m\u00fcndlich abgeschlossen werden?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/09\/entschaedigung-fuer-das-halbtax-abo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Halbtax-Abo<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/13\/ersatz-der-verpflegungskosten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ersatz der Verpflegungskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/29\/anzug-und-krawatte-obligatorisch-zur-entschaedigung-von-kleidern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anzug und Krawatte obligatorisch \u2013 Zur Entsch\u00e4digung von Kleidern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/11\/ersatz-der-aufwendungen-fuer-das-geschaeftsfahrzeug-motorfahrzeuge\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ersatz der Aufwendungen f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsfahrzeug<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/07\/verguetung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verg\u00fctung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/08\/31\/beweis-der-notwendigkeit-der-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beweis der Notwendigkeit der Auslagen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/30\/kostentragung-bei-aus-und-weiterbildung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kostentragung bei Aus- und Weiterbildung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/05\/das-weiterbildungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Weiterbildungsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/31\/rueckzahlung-von-weiterbildungskosten-interne-tabelle-allein-genuegt-nicht\/\">R\u00fcckzahlung von Weiterbildungskosten: Interne Tabelle allein gen\u00fcgt nicht<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<\/article>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"left-area\">\n<article id=\"post-5066\" class=\"et_pb_post post-5066 post type-post status-publish format-standard has-post-thumbnail hentry category-unkategorisiert\">\n<div class=\"et_post_meta_wrapper\">\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n<\/div>\n<\/article>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ausbildungsgutschrift soll die milit\u00e4rische Kaderlaufbahn attraktiver machen und Nachteile ausgleichen, die Angeh\u00f6rigen des Milizkaders aufgrund der zeitlichen Belastung durch ihre milit\u00e4rische 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