{"id":5225,"date":"2026-08-16T10:20:02","date_gmt":"2026-08-16T08:20:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5225"},"modified":"2026-08-16T10:20:02","modified_gmt":"2026-08-16T08:20:02","slug":"kaffee-am-arbeitsplatz-wer-zahlt-und-zaehlt-die-kaffeepause-als-arbeitszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/08\/16\/kaffee-am-arbeitsplatz-wer-zahlt-und-zaehlt-die-kaffeepause-als-arbeitszeit\/","title":{"rendered":"Kaffee am Arbeitsplatz: Wer zahlt \u2013 und z\u00e4hlt die Kaffeepause als Arbeitszeit?"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geh\u00f6rt der Kaffee zum Arbeitstag wie der Computer oder das Telefon. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass auch ein rechtlicher Anspruch auf Espresso, Cappuccino oder eine Kaffeepause besteht.<\/p>\n<p>Rund um den Kaffee am Arbeitsplatz stellen sich \u00fcberraschend viele arbeitsrechtliche Fragen: Muss der Arbeitgeber Kaffee zur Verf\u00fcgung stellen? Darf er daf\u00fcr Geld verlangen? Gibt es einen Anspruch auf Kaffeepausen, und z\u00e4hlen diese als Arbeitszeit? Darf der Arbeitgeber die Kaffeetasse auf dem Schreibtisch oder die mitgebrachte Espressomaschine verbieten? Wie steht es im Homeoffice? Und wer haftet, wenn die Tasse auf dem Firmenlaptop landet?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorbemerkung: Welche Regeln gelten?<\/h3>\n<p>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen st\u00fctzen sich teils auf das Obligationenrecht (OR), teils auf das Arbeitsgesetz (ArG) und dessen Verordnungen. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsgesetz nicht auf s\u00e4mtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse und Arbeitnehmerkategorien anwendbar ist. Hinzu kommen allf\u00e4llige Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge, Personalreglemente und einzelvertragliche Regelungen, die weitergehende Anspr\u00fcche vorsehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Muss der Arbeitgeber Kaffee zur Verf\u00fcgung stellen?<\/h3>\n<p>Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Kaffee am Arbeitsplatz besteht nicht. Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet, eine Kaffeemaschine aufzustellen, noch Kaffee kostenlos abzugeben.<\/p>\n<p>Anders sieht es beim <strong>Trinkwasser<\/strong> aus. Nach Art. 35 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) muss in der N\u00e4he der Arbeitspl\u00e4tze Trinkwasser zur Verf\u00fcgung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen zudem andere alkoholfreie Getr\u00e4nke erh\u00e4ltlich sein. Unter erschwerten Arbeitsbedingungen k\u00f6nnen solche Getr\u00e4nke kostenlos abzugeben sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen gew\u00f6hnlichen B\u00fcroarbeitsplatz ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf kostenlosen Kaffee.<\/p>\n<p>Eine gewisse Infrastruktur schuldet der Arbeitgeber allerdings auch hier: Nach Art. 33 f. ArGV 3 sind unter bestimmten Voraussetzungen Ess- und Aufenthaltsr\u00e4ume ausserhalb der Arbeitsr\u00e4ume zur Verf\u00fcgung zu stellen, namentlich wenn Mahlzeiten im Betrieb eingenommen werden. Wer keinen Kaffee schuldet, schuldet also unter Umst\u00e4nden trotzdem den Raum, in dem man ihn trinken kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wenn Gratiskaffee vertraglich zugesichert ist<\/h3>\n<p>Etwas anderes gilt, wenn die kostenlose Abgabe von Kaffee arbeitsvertraglich verbindlich zugesichert wurde oder Bestandteil eines verbindlichen Personalreglements ist.<\/p>\n<p>Eine solche vertraglich geschuldete Leistung kann der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich nicht einseitig entziehen. Soll sie aufgehoben werden und stimmt der Arbeitnehmer einer Vertrags\u00e4nderung nicht zu, kann gegebenenfalls eine \u00c4nderungsk\u00fcndigung unter Einhaltung der K\u00fcndigungsfrist erforderlich sein.<\/p>\n<p>Bei einer langj\u00e4hrigen Praxis stellen sich im Einzelfall Fragen nach einem stillschweigend entstandenen vertraglichen Anspruch. Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit freiwillig kostenlosen Kaffee angeboten hat, folgt aber nicht ohne Weiteres, dass diese Leistung f\u00fcr alle Zukunft geschuldet ist. Wer eine solche Bindung vermeiden will, weist die Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit der Leistung am besten ausdr\u00fccklich aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Darf der Arbeitgeber f\u00fcr den Kaffee Geld verlangen?<\/h3>\n<p>Wer nicht verpflichtet ist, Kaffee kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen, darf f\u00fcr tats\u00e4chlich bezogenen Kaffee grunds\u00e4tzlich auch einen Preis verlangen. Denkbar sind etwa die Bezahlung pro Bezug oder eine Beteiligung an einer Kaffeekasse.<\/p>\n<p>Eine wichtige Grenze ergibt sich allerdings aus <strong>Art. 323b Abs. 3 OR<\/strong>, dem sogenannten <strong>Truckverbot<\/strong>. Danach sind Abreden \u00fcber die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden darf, einen Teil seines Geldlohnes f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers auszugeben. Der betreffende Entscheid betraf zwar Mahlzeiten; der darin festgehaltene Grundsatz l\u00e4sst sich aber auch auf Kaffee \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitenden somit Kaffee verkaufen. Diese m\u00fcssen aber frei entscheiden k\u00f6nnen, ob sie den Kaffee beziehen wollen. Eine obligatorische monatliche Kaffeepauschale, die unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlichen und freiwilligen Bezug erhoben wird, w\u00e4re deshalb rechtlich problematisch \u2013 erst recht, wenn sie direkt vom Lohn abgezogen wird.<\/p>\n<p>Anders ist die Situation, wenn Mitarbeitende Kaffee tats\u00e4chlich und freiwillig beziehen. Solche Leistungen d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich in Rechnung gestellt werden.<\/p>\n<p>Unproblematisch ist im \u00dcbrigen die verbreitete <strong>Kaffeekasse<\/strong>, die von den Mitarbeitenden selbst gef\u00fchrt und gespeist wird. Hier fehlt es bereits an einer Abrede mit dem Arbeitgeber \u00fcber die Verwendung des Lohnes. Entscheidend ist allerdings, dass die Teilnahme tats\u00e4chlich freiwillig bleibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gibt es einen Anspruch auf Kaffeepausen?<\/h3>\n<p>Einen besonderen gesetzlichen Anspruch auf eine <strong>Kaffeepause<\/strong> gibt es nicht. Es gelten vielmehr die allgemeinen Pausenvorschriften des Arbeitsgesetzes.<\/p>\n<p>Nach Art. 15 ArG ist die Arbeit mindestens wie folgt zu unterbrechen:<\/p>\n<ul>\n<li>bei mehr als 5\u00bd Stunden Arbeitszeit: <strong>15 Minuten<\/strong>;<\/li>\n<li>bei mehr als 7 Stunden Arbeitszeit: <strong>30 Minuten<\/strong>;<\/li>\n<li>bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: <strong>60 Minuten<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach Art. 18 ArGV 1 sind die Pausen grunds\u00e4tzlich in die Mitte der Arbeitszeit zu legen oder so anzusetzen, dass die Arbeit nicht l\u00e4nger als f\u00fcnfeinhalb Stunden ohne Unterbruch dauert. Pausen von mehr als einer halben Stunde d\u00fcrfen aufgeteilt werden.<\/p>\n<p>Ob w\u00e4hrend dieser Pause Kaffee getrunken, gegessen, telefoniert oder ein Spaziergang gemacht wird, ist grunds\u00e4tzlich Sache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Von diesen gesetzlichen Pausen zu unterscheiden sind zus\u00e4tzliche kurze Kaffee-, Zn\u00fcni- oder Raucherpausen. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf solche zus\u00e4tzlichen Pausen gibt es nicht.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber kann sie aber freiwillig vorsehen, etwa im Arbeitsvertrag, in einem Personalreglement oder aufgrund der betrieblichen Arbeitszeitregelung. Auch Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge k\u00f6nnen weitergehende Regelungen vorsehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Und die Raucherpause?<\/h3>\n<p>Praktisch h\u00e4ufig ist die Frage, ob f\u00fcr die Zigarette ausgestempelt werden muss. Da kein gesetzlicher Anspruch auf zus\u00e4tzliche Kurzpausen besteht, kann der Arbeitgeber verlangen, dass solche Unterbr\u00fcche als Pausenzeit erfasst werden. Er kann sie umgekehrt aber auch als bezahlte Arbeitszeit behandeln.<\/p>\n<p>Dabei empfiehlt sich eine einheitliche und sachlich begr\u00fcndete Regelung. Werden beispielsweise Raucherpausen bezahlt, vergleichbare kurze Unterbr\u00fcche von Nichtrauchenden dagegen nicht, kann dies zu Diskussionen \u00fcber eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung f\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Z\u00e4hlt die Kaffeepause als Arbeitszeit?<\/h3>\n<p>Nicht jede Pause ist automatisch bezahlte Arbeitszeit.<\/p>\n<p>Nach Art. 15 Abs. 2 ArG gelten Pausen als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Dabei ist der Begriff des Arbeitsplatzes nicht mit dem gesamten Betrieb oder dem Betriebsgeb\u00e4ude gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob sich der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Pause tats\u00e4chlich vom Arbeitsprozess l\u00f6sen und die Pause zur Erholung nutzen kann.<\/p>\n<p>Wer beispielsweise w\u00e4hrend der Pause am Arbeitsplatz bleiben und weiterhin das Telefon bedienen oder Kundschaft empfangen muss, kann sich nicht vollst\u00e4ndig vom Arbeitsprozess l\u00f6sen. Dass dabei gleichzeitig Kaffee getrunken wird, macht den Unterbruch nicht zu einer echten Pause.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich kann ein Arbeitgeber freiwillig bestimmen, dass kurze Kaffeepausen als bezahlte Arbeitszeit gelten. In vielen Betrieben ist eine kurze Pause am Vormittag oder Nachmittag vorgesehen, ohne dass daf\u00fcr ausgestempelt werden muss. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber nicht bereits aus dem Gesetz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Darf der Arbeitgeber Kaffeetassen auf dem Schreibtisch verbieten?<\/h3>\n<p>Ja, im Grundsatz schon.\u00a0Nach Art. 321d OR kann der Arbeitgeber allgemeine Anordnungen \u00fcber die Ausf\u00fchrung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb erlassen.<\/p>\n<p>Ein Verbot von offenen Kaffeetassen am Arbeitsplatz kann beispielsweise gerechtfertigt sein durch:<\/p>\n<ul>\n<li>den Schutz von Computern und anderen technischen Ger\u00e4ten;<\/li>\n<li>Hygienevorschriften;<\/li>\n<li>Sicherheitsvorschriften in Laboren, Werkst\u00e4tten oder Produktionsbetrieben;<\/li>\n<li>Vorgaben bei Arbeitspl\u00e4tzen mit Kundenkontakt;<\/li>\n<li>betriebliche Clean-Desk-Regelungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Weisungsrecht ist allerdings nicht unbegrenzt. Weisungen m\u00fcssen einen sachlichen Bezug zum Arbeitsverh\u00e4ltnis haben und d\u00fcrfen insbesondere nicht gegen zwingendes Recht oder den Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstossen (Art. 328 OR).<\/p>\n<p>Je nach T\u00e4tigkeit kann der Arbeitgeber das Trinken auch w\u00e4hrend bestimmter Arbeiten oder in bestimmten Bereichen vollst\u00e4ndig untersagen, etwa aus Sicherheits- oder Hygienegr\u00fcnden. Ein solches Verbot darf allerdings nicht dazu f\u00fchren, dass den Mitarbeitenden der gesetzlich erforderliche Zugang zu Trinkwasser faktisch verwehrt wird.<\/p>\n<p>Das Gesetz verlangt jedenfalls nicht, dass das Getr\u00e4nk unmittelbar neben der Tastatur stehen darf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Darf man eine eigene Kaffeemaschine oder einen Wasserkocher aufstellen?<\/h3>\n<p>Wer mit dem Firmenkaffee unzufrieden ist, k\u00f6nnte auf die Idee kommen, eine eigene Espressomaschine mitzubringen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts Regeln \u00fcber private Elektroger\u00e4te am Arbeitsplatz aufstellen. Ein Verbot kann insbesondere aufgrund der elektrischen Sicherheit, des Brandschutzes oder aus hygienischen Gr\u00fcnden gerechtfertigt sein. Hinzu kommt die Pflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 Abs. 2 OR, zum Schutz von Leben, Gesundheit und pers\u00f6nlicher Integrit\u00e4t die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.<\/p>\n<p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k\u00f6nnen deshalb nicht ohne Weiteres verlangen, am Arbeitsplatz eine eigene Kaffeemaschine, einen Wasserkocher oder andere elektrische K\u00fcchenger\u00e4te betreiben zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Muss der Arbeitgeber den Kaffee im Homeoffice bezahlen?<\/h3>\n<p>Auch im Homeoffice wird Kaffee getrunken. Daraus entsteht allerdings grunds\u00e4tzlich kein Anspruch auf eine \u00abKaffeepauschale\u00bb.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die durch die Ausf\u00fchrung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Nach Art. 327a Abs. 3 OR sind Abreden, wonach der Arbeitnehmer notwendige Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, grunds\u00e4tzlich nichtig.<\/p>\n<p>Die entscheidende Frage lautet deshalb, welche Kosten \u00fcberhaupt durch die Arbeitsausf\u00fchrung notwendig entstehen.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr den Kaffee, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Arbeit zu Hause konsumieren, d\u00fcrften regelm\u00e4ssig zu den gew\u00f6hnlichen privaten Lebenshaltungskosten geh\u00f6ren. Sie entstehen nicht durch die Arbeitsausf\u00fchrung, sondern lediglich bei Gelegenheit der Arbeit. Der Arbeitgeber muss den privaten Kaffeekonsum im Homeoffice daher grunds\u00e4tzlich nicht finanzieren.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist der Kontrast zur Arbeitsinfrastruktur: Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber sich unter Umst\u00e4nden an den Kosten eines privaten Arbeitsraums beteiligen muss, wenn er dem Arbeitnehmer keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellt und dieser deshalb zu Hause arbeiten muss. F\u00fcr den Raum kann also unter bestimmten Voraussetzungen eine Entsch\u00e4digungspflicht bestehen \u2013 f\u00fcr den darin getrunkenen Kaffee grunds\u00e4tzlich nicht.<\/p>\n<p>Anders k\u00f6nnte die Situation liegen, wenn ein Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers zu Hause gesch\u00e4ftliche G\u00e4ste bewirtet und hierf\u00fcr konkrete Aufwendungen t\u00e4tigt. Dann w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob es sich um notwendige gesch\u00e4ftliche Auslagen handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wer haftet, wenn der Kaffee auf dem Firmenlaptop landet?<\/h3>\n<p>Schliesslich kann Kaffee auch auf andere Weise teuer werden: Die Tasse kippt um, und der Kaffee landet auf dem Firmenlaptop.<\/p>\n<p>Nach Art. 321e OR haftet ein Arbeitnehmer f\u00fcr den Schaden, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrl\u00e4ssig zuf\u00fcgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass nach jedem versch\u00fctteten Espresso automatisch der volle Preis eines neuen Computers geschuldet ist.<\/p>\n<p>Drei Punkte sind zu unterscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erstens: Besteht \u00fcberhaupt eine Haftung?<\/h3>\n<p>Das Mass der Sorgfalt, das vom Arbeitnehmer verlangt werden kann, richtet sich nach dem einzelnen Arbeitsverh\u00e4ltnis. Zu ber\u00fccksichtigen sind nach Art. 321e Abs. 2 OR insbesondere das Berufsrisiko, der Bildungsgrad oder die f\u00fcr die Arbeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie die F\u00e4higkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder h\u00e4tte kennen sollen.<\/p>\n<p>Ein allt\u00e4gliches Missgeschick kann je nach Umst\u00e4nden lediglich leichte Fahrl\u00e4ssigkeit darstellen. Ob und in welchem Umfang eine Haftung besteht, ist aufgrund des konkreten Verschuldens, des Berufsrisikos und der weiteren Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen.<\/p>\n<p>Anders kann es etwa aussehen, wenn der Arbeitgeber ausdr\u00fccklich angeordnet hat, Getr\u00e4nke von empfindlichen Ger\u00e4ten fernzuhalten. Die Missachtung einer solchen Weisung kann bei der Beurteilung der Fahrl\u00e4ssigkeit eine Rolle spielen \u2013 auch dies allerdings nicht schematisch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zweitens: Wie hoch ist der Schaden?<\/h3>\n<p>Selbst wenn eine Haftung besteht, entspricht der Schaden nicht ohne Weiteres dem Neupreis eines Ersatzger\u00e4ts.<\/p>\n<p>Massgebend ist grunds\u00e4tzlich der tats\u00e4chlich entstandene Schaden. Bei einem \u00e4lteren Laptop kann dieser erheblich tiefer sein als der Anschaffungspreis eines aktuellen Ersatzger\u00e4ts. Zu ber\u00fccksichtigen sind insbesondere der Wert des besch\u00e4digten Ger\u00e4ts, m\u00f6gliche Reparaturkosten und allf\u00e4llige Versicherungsleistungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Drittens: Darf der Betrag vom Lohn abgezogen werden?<\/h3>\n<p>Selbst wenn eine Ersatzforderung besteht, kann der Arbeitgeber sie nicht beliebig mit dem Lohn verrechnen.<\/p>\n<p>Nach <strong>Art. 323b Abs. 2 OR<\/strong> kann der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung grunds\u00e4tzlich nur so weit verrechnen, als diese pf\u00e4ndbar ist. Eine Ausnahme gilt f\u00fcr Gegenforderungen aus absichtlich zugef\u00fcgtem Schaden; diese d\u00fcrfen unbeschr\u00e4nkt verrechnet werden.<\/p>\n<p>Beim versehentlich versch\u00fctteten Kaffee d\u00fcrfte diese Ausnahme regelm\u00e4ssig nicht greifen.<\/p>\n<p>Bestreitet der Arbeitnehmer Bestand oder H\u00f6he der Schadenersatzforderung, tr\u00e4gt der Arbeitgeber zudem das Risiko, dass sich die Verrechnung im Streitfall als unberechtigt erweist. Er muss Bestand und H\u00f6he seiner Gegenforderung nachweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kaufpreis eines neuen Laptops kann damit nicht einfach reflexartig vom n\u00e4chsten Monatslohn abgezogen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Auf Kaffee besteht kein Anspruch \u2013 auf Trinkwasser dagegen schon. Der Arbeitgeber darf Kaffee kostenlos anbieten, daf\u00fcr einen Preis verlangen oder ganz darauf verzichten, Kaffee bereitzustellen. Will er Geld verlangen, muss der Bezug grunds\u00e4tzlich freiwillig bleiben: Ein Zwang, einen Teil des Lohnes f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers auszugeben, ist mit dem Truckverbot nicht vereinbar. Wurde kostenloser Kaffee dagegen arbeitsvertraglich verbindlich zugesichert, kann diese Leistung grunds\u00e4tzlich nicht ohne Weiteres einseitig gestrichen werden.<\/p>\n<p>Einen besonderen gesetzlichen Anspruch auf eine Kaffeepause gibt es ebenfalls nicht. Massgebend sind die allgemeinen Pausenvorschriften des Arbeitsgesetzes \u2013 soweit dieses anwendbar ist \u2013 sowie allf\u00e4llige Regelungen im Gesamtarbeitsvertrag, im Personalreglement oder im Einzelarbeitsvertrag.<\/p>\n<p>Selbst die Position der Kaffeetasse kann Gegenstand einer arbeitsrechtlichen Weisung sein: Arbeitgeber d\u00fcrfen aus Sicherheits-, Hygiene- oder Organisationsgr\u00fcnden festlegen, wo und unter welchen Umst\u00e4nden Getr\u00e4nke konsumiert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Und landet der Kaffee trotzdem auf dem Laptop, f\u00fchrt das weder automatisch zu einer vollen Ersatzpflicht noch ohne Weiteres zu einem entsprechenden Abzug vom n\u00e4chsten Lohn.<\/p>\n<p>Damit zeigt sich: Auch bei einem scheinbar allt\u00e4glichen Thema wie dem Kaffee am Arbeitsplatz ist das Arbeitsrecht nie weit entfernt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken \u2013 F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbernahme der Anwaltskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/22\/haftung-von-juristischer-person-bei-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung von juristischer Person bei F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/27\/verletzung-der-fuersorgepflicht-durch-ueberbelastung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht durch \u00dcberbleastung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/05\/arbeitgeberhaftung-bei-berufsunfaellen-fuersorgepflicht-ja-automatische-haftung-nein\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberhaftung bei Berufsunf\u00e4llen: F\u00fcrsorgepflicht ja, automatische Haftung nein<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geh\u00f6rt der Kaffee zum Arbeitstag wie der Computer oder das Telefon. 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