{"id":5271,"date":"2026-09-10T18:10:02","date_gmt":"2026-09-10T16:10:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5271"},"modified":"2026-09-10T18:10:02","modified_gmt":"2026-09-10T16:10:02","slug":"stufenklage-und-konkurs-des-arbeitgebers-was-geschieht-mit-einer-noch-nicht-bezifferten-forderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/09\/10\/stufenklage-und-konkurs-des-arbeitgebers-was-geschieht-mit-einer-noch-nicht-bezifferten-forderung\/","title":{"rendered":"Stufenklage und Konkurs des Arbeitgebers: Was geschieht mit einer noch nicht bezifferten Forderung?"},"content":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer verlangt von seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Bonus bzw. eine Gewinnbeteiligung, kann dessen genaue H\u00f6he aber nicht bestimmen, weil ihm die daf\u00fcr notwendigen Gesch\u00e4ftszahlen fehlen. Er verlangt deshalb zun\u00e4chst Einsicht in die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und gleichzeitig die Bezahlung eines noch zu beziffernden Betrags. Noch bevor die Forderung definitiv beziffert werden kann, f\u00e4llt die Arbeitgeberin in Konkurs.<\/p>\n<p>Mit dieser Konstellation hatte sich das <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/AN230053-L10.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgericht Z\u00fcrich im Beschluss AN230053-L vom 13. Dezember 2025<\/a> auseinanderzusetzen. Der Entscheid ist nicht nur konkursrechtlich interessant. Er bietet auch Anlass, die Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinn abzugrenzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Geldforderungen sind grunds\u00e4tzlich zu beziffern<\/h3>\n<p>Wer mit einer Leistungsklage die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, muss diesen grunds\u00e4tzlich beziffern. Art. 84 Abs. 2 ZPO verlangt damit ein bestimmtes Rechtsbegehren.<\/p>\n<p>Davon macht Art. 85 ZPO eine Ausnahme. Ist es der klagenden Partei unm\u00f6glich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss allerdings einen Mindestwert angeben, der als vorl\u00e4ufiger Streitwert gilt.<\/p>\n<p>Seit dem 1. Januar 2025 bestimmt Art. 85 Abs. 2 ZPO zudem ausdr\u00fccklich, dass das Gericht nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte eine Frist zur Bezifferung der Klage setzt. Das angerufene Gericht bleibt zust\u00e4ndig, auch wenn der anschliessend feststehende Streitwert seine sachliche Zust\u00e4ndigkeit \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit einer unbezifferten Forderungsklage bedeutet allerdings nicht, dass eine klagende Partei die Bezifferung beliebig auf sp\u00e4ter verschieben kann. Sie muss grunds\u00e4tzlich bereits in der Klageschrift darlegen, weshalb ihr eine Bezifferung unm\u00f6glich oder unzumutbar ist. Soweit eine Bezifferung oder Substanziierung bereits m\u00f6glich ist, muss sie erfolgen.<\/p>\n<p>Eine typische unbezifferte Forderungsklage liegt beispielsweise vor, wenn die genaue H\u00f6he eines Schadens erst aufgrund eines gerichtlichen Gutachtens festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was ist eine Stufenklage?<\/h3>\n<p>Von der unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinn ist die sogenannte Stufenklage zu unterscheiden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um zwei vollst\u00e4ndig voneinander getrennte Klagearten.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht h\u00e4lt fest, dass Art. 85 ZPO sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn als auch die Stufenklage erfasst. Die zweite Stufe einer Stufenklage enth\u00e4lt ebenfalls eine zun\u00e4chst unbezifferte Forderungsklage. Die Besonderheit liegt in der ersten Stufe.<\/p>\n<p>Bei der Stufenklage verf\u00fcgt die klagende Partei \u00fcber einen selbst\u00e4ndigen materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung oder Rechenschaft. Sie ben\u00f6tigt die aufgrund dieses Anspruchs geschuldeten Informationen, um ihren eigentlichen Leistungsanspruch bestimmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sie verbindet deshalb zwei Anspr\u00fcche in einem Verfahren: Zun\u00e4chst verlangt sie die geschuldete Auskunft oder Rechnungslegung. Anschliessend verlangt sie die Leistung des sich aufgrund dieser Informationen ergebenden, zun\u00e4chst noch nicht genau bezifferbaren Betrags.<\/p>\n<p>Der Leistungsanspruch bildet den Hauptanspruch, w\u00e4hrend der Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung der Bezifferung dieses Hauptanspruchs dient.<\/p>\n<p>Das Gericht kann das Verfahren zun\u00e4chst auf die erste Stufe beschr\u00e4nken und \u00fcber den Informationsanspruch entscheiden. Wird dieser gutgeheissen und die Auskunft erteilt, kann die klagende Partei anschliessend ihren Hauptanspruch beziffern. Die Stufenklage verhindert damit, dass zun\u00e4chst ein vollst\u00e4ndig separater Prozess \u00fcber die Auskunft und anschliessend ein zweiter Prozess \u00fcber die Geldforderung gef\u00fchrt werden muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Stufenklage oder unbezifferte Forderungsklage?<\/h4>\n<p>Die entscheidende Abgrenzung liegt in der Grundlage f\u00fcr die noch fehlenden Informationen.<\/p>\n<p>Bei einer unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinn wird kein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Auskunft als erste Stufe der Klage geltend gemacht. Die f\u00fcr die Bezifferung ben\u00f6tigten Grundlagen sollen vielmehr typischerweise im Prozess beschafft werden, etwa durch ein Gutachten oder durch die Edition von Urkunden gest\u00fctzt auf die prozessuale Mitwirkungspflicht.<\/p>\n<p>Bei einer Stufenklage besteht dagegen ein selbst\u00e4ndiger materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung, der mit dem noch unbezifferten Hauptanspruch verbunden wird.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung bereits in BGE 140 III 409 hervorgehoben: Eine Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird. Besteht kein solcher selbst\u00e4ndiger Hilfsanspruch, liegt keine Stufenklage vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>BGE 151 III 425: Keine \u00fcberspannten Anforderungen an die Stufenklage<\/h4>\n<p>Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen der Stufenklage mit BGE 151 III 425, Urteil 4A_384\/2024 vom 3. M\u00e4rz 2025, weiter pr\u00e4zisiert.<\/p>\n<p>Bei einer unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinn muss die klagende Partei bereits zu Beginn konkret darlegen, weshalb ihr eine Bezifferung unm\u00f6glich oder unzumutbar ist.<\/p>\n<p>Bei einer Stufenklage d\u00fcrfen diese Anforderungen jedoch nicht unbesehen \u00fcbernommen werden. Die Unzumutbarkeit einer sofortigen Bezifferung ergibt sich hier grunds\u00e4tzlich bereits daraus, dass von der klagenden Partei nicht verlangt werden kann, zun\u00e4chst in einem selbst\u00e4ndigen Prozess ihren materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung durchzusetzen und erst danach die Leistungsklage einzureichen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Stufenklage gen\u00fcgt deshalb grunds\u00e4tzlich, dass die klagende Partei den Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift so substanziiert behauptet, wie sie dies bei einer separaten Klage auf Rechnungslegung tun m\u00fcsste. Zus\u00e4tzlich muss ersichtlich sein, welchen Einfluss die verlangten Informationen auf die Bezifferung des Hauptanspruchs haben.<\/p>\n<p>Damit ist regelm\u00e4ssig zugleich hinreichend dargelegt, weshalb eine Bezifferung des Hauptanspruchs zu Beginn des Prozesses nicht zumutbar ist.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist dabei, dass dies nach dem Bundesgericht sogar dann gelten kann, wenn die klagende Partei den Betrag objektiv m\u00f6glicherweise selbst ermitteln k\u00f6nnte. Besteht materiellrechtlich trotzdem ein Anspruch auf Abrechnung, darf sie grunds\u00e4tzlich auf dessen Erf\u00fcllung bestehen und diesen im Rahmen einer Stufenklage mit ihrem Hauptanspruch verbinden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was geschieht, wenn der Auskunftsanspruch nicht besteht?<\/h3>\n<p>Die Unterscheidung ist auch f\u00fcr die Folgen einer Abweisung der ersten Stufe von Bedeutung.<\/p>\n<p>Erweist sich der behauptete Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als unbegr\u00fcndet, sind grunds\u00e4tzlich auch die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht gegeben. Auf die weiterhin unbezifferte zweite Stufe ist dann grunds\u00e4tzlich nicht einzutreten, weil es an einem hinreichend bestimmten Rechtsbegehren fehlt.<\/p>\n<p>Die klagende Partei kann allerdings bereits in der Klageschrift zus\u00e4tzlich darlegen, dass unabh\u00e4ngig vom behaupteten Rechnungslegungsanspruch auch die Voraussetzungen einer gew\u00f6hnlichen unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 ZPO erf\u00fcllt sind. Dann kann die zweite Stufe gegebenenfalls unter diesem Gesichtspunkt weitergef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein materiellrechtlicher Einwand sowohl den Informationsanspruch als auch den Hauptanspruch betrifft. Beruhen beispielsweise beide Anspr\u00fcche auf derselben Vereinbarung und erweist sich diese als unwirksam, kann der betreffende Einwand bereits auf der ersten Stufe dazu f\u00fchren, dass beide Anspr\u00fcche materiell abgewiesen werden. Auch dies hat das Bundesgericht in BGE 151 III 425 klargestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Der Fall vor dem Arbeitsgericht Z\u00fcrich<\/h4>\n<p>Im vom Arbeitsgericht Z\u00fcrich beurteilten Fall verlangte der Arbeitnehmer unter anderem, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm unter dem Titel \u00abBonusanspruch\u00bb einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 2&#8217;000, zu bezahlen.<\/p>\n<p>Daneben machte er einen Anspruch auf Einsicht in Gesch\u00e4ftsunterlagen geltend. Mit Beschluss und Teilurteil vom 11. Juni 2024 verpflichtete das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Einsicht in den Jahresabschluss und die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher f\u00fcr das Jahr 2022 sowie in den Halbjahresabschluss und die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher f\u00fcr das Jahr 2023 zu gew\u00e4hren. Das Teilurteil erwuchs am 20. August 2024 in Rechtskraft.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht qualifizierte die Kombination des Einsichtsbegehrens und des noch unbezifferten Zahlungsbegehrens ausdr\u00fccklich als Stufenklage. Der materiellrechtliche Informationsanspruch auf der ersten Stufe war mit dem Teilurteil bereits rechtskr\u00e4ftig gutgeheissen worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Arbeitgeberin erteilte die Informationen nicht<\/h3>\n<p>Nach Eintritt der Rechtskraft setzte das Gericht dem Arbeitnehmer Frist, mitzuteilen, ob die verlangte Einsicht erfolgt sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung zu beziffern oder darzulegen, weshalb ihm dies weiterhin nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer erkl\u00e4rte, dass ihm keine Einsicht in die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher gew\u00e4hrt worden sei. Eine definitive Bezifferung seines Anspruchs nahm er deshalb nicht vor. Gleichzeitig zeichnete sich die Konkurser\u00f6ffnung \u00fcber die Arbeitgeberin ab.<\/p>\n<p>Am 3. Oktober 2024 er\u00f6ffnete das Konkursgericht schliesslich den Konkurs. Das Arbeitsgericht sistierte das Verfahren gest\u00fctzt auf Art. 207 SchKG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was geschieht mit dem Prozess bei Konkurs?<\/h3>\n<p>Wird \u00fcber eine Partei w\u00e4hrend eines laufenden Prozesses der Konkurs er\u00f6ffnet und betrifft der Prozess Rechte, die zur Konkursmasse geh\u00f6ren, wird das Verfahren grunds\u00e4tzlich nach Art. 207 SchKG eingestellt.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ersuchte das Arbeitsgericht das Konkursamt um Mitteilung, ob der Prozess durch die Konkursmasse oder durch einzelne Gl\u00e4ubiger weitergef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Das Konkursamt teilte dem Gericht schliesslich mit, dass weder die Konkursmasse noch einzelne Gl\u00e4ubiger den Prozess fortf\u00fchren w\u00fcrden. Damit stellte sich eine besondere Frage: Wie ist mit einer Stufenklage umzugehen, deren erste Stufe zwar rechtskr\u00e4ftig entschieden ist, bei der der Zahlungsanspruch aber noch immer nicht definitiv beziffert wurde?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>H\u00e4ngiger Prozess ersetzt die Forderungseingabe nicht<\/h3>\n<p>Nach Art. 63 Abs. 1 KOV werden streitige Forderungen, die bereits im Zeitpunkt der Konkurser\u00f6ffnung Gegenstand eines Prozesses bilden, im Kollokationsplan zun\u00e4chst lediglich <strong>pro memoria<\/strong> vorgemerkt.<\/p>\n<p>Dieser Vermerk bedeutet jedoch nicht, dass die Forderung von Amtes wegen kolloziert wird.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hielt deshalb fest, dass der Gl\u00e4ubiger seine Forderung weiterhin beim Konkursamt bzw. bei der Konkursverwaltung anmelden muss. Besonders wichtig ist dabei: In der Forderungseingabe muss auch die Forderungssumme beziffert werden.<\/p>\n<p>Genau hier entsteht bei einer Stufenklage eine besondere Situation. Der Kl\u00e4ger hat die Stufenklage gerade deshalb erhoben, weil er die H\u00f6he seiner Forderung noch nicht zuverl\u00e4ssig bestimmen kann. Im Gerichtsverfahren war der Bonus- bzw. Gewinnbeteiligungsanspruch noch unbeziffert geblieben, weil die Arbeitgeberin die rechtskr\u00e4ftig angeordnete Einsicht nicht gew\u00e4hrt hatte. Im Konkursverfahren musste der Arbeitnehmer seine Forderung dennoch betragsm\u00e4ssig anmelden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der im Konkurs angemeldete Betrag wird massgebend<\/h3>\n<p>Die Bezifferung im Konkursverfahren hat entscheidende Bedeutung. Die Forderungseingabe bildet die Grundlage daf\u00fcr, ob die Konkursmasse oder einzelne Gl\u00e4ubiger den bereits laufenden Prozess weiterf\u00fchren wollen. Verzichten sowohl die Masse als auch die einzelnen Gl\u00e4ubiger auf die Fortf\u00fchrung, greift Art. 63 Abs. 2 KOV:<\/p>\n<p>Die eingegebene Forderung gilt in der angemeldeten H\u00f6he als anerkannt und wird definitiv kolloziert. Damit wird bei einer noch nicht definitiv bezifferten Stufenklage letztlich der Betrag entscheidend, den der Gl\u00e4ubiger im Konkursverfahren angemeldet hat.<\/p>\n<p>Das ist praktisch bedeutsam: Die im Konkurs eingegebene Summe ist nicht bloss eine provisorische Angabe zur Bestimmung des Streitwerts. Bei einem Verzicht auf die Prozessfortf\u00fchrung bestimmt sie vielmehr den Umfang der Anerkennung nach Art. 63 Abs. 2 KOV.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Keine Bezifferung im Arbeitsgerichtsprozess mehr notwendig<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht pr\u00fcfte deshalb, ob dem Arbeitnehmer trotz des Konkurses nochmals Gelegenheit gegeben werden m\u00fcsse, sein Zahlungsbegehren im h\u00e4ngigen Arbeitsgerichtsprozess definitiv zu beziffern. Dies verneinte es.<\/p>\n<p>Mit der Anerkennung der im Konkurs eingegebenen Forderung nach Art. 63 Abs. 2 KOV entf\u00e4llt das Rechtsschutzinteresse an einer zus\u00e4tzlichen abschliessenden Bezifferung im Gerichtsverfahren. Eine weitere Fristansetzung zur Bezifferung w\u00e4re damit obsolet.<\/p>\n<p>Der Entscheid zeigt damit eine interessante Wechselwirkung zwischen Zivilprozess- und Konkursrecht:<\/p>\n<p>Die Bezifferung, die bei einer Stufenklage normalerweise nach Erf\u00fcllung des Informationsanspruchs im Gerichtsverfahren erfolgen w\u00fcrde, wird im Konkursfall durch die betragsm\u00e4ssige Forderungseingabe \u00fcberholt, wenn anschliessend weder die Masse noch einzelne Gl\u00e4ubiger den Prozess fortf\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was ist mit der Klageanerkennung?<\/h3>\n<p>Wird ein Prozess weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Gl\u00e4ubigern weitergef\u00fchrt, ist das Verfahren nach den Ausf\u00fchrungen des Arbeitsgerichts grunds\u00e4tzlich zufolge Klageanerkennung mit Rechtskraftwirkung gegen\u00fcber der Masse abzuschreiben.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall bestand allerdings eine Besonderheit: Die beklagte GmbH war zwischenzeitlich im Handelsregister gel\u00f6scht worden und existierte im Zeitpunkt des Endentscheids nicht mehr.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht schrieb den Prozess deshalb nicht zufolge Klageanerkennung, sondern <strong>infolge Gegenstandslosigkeit<\/strong> ab.<\/p>\n<p>Die Gerichtsgeb\u00fchr wurde der Beklagten zwar auferlegt. Wegen ihrer L\u00f6schung und der Uneinbringlichkeit wurde sie jedoch auf die Gerichtskasse genommen. Eine Parteientsch\u00e4digung konnte der nicht mehr existierenden Beklagten ebenfalls nicht mehr auferlegt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Interessant auch f\u00fcr die Prozesskosten<\/h3>\n<p>Ein zus\u00e4tzlicher Punkt des Entscheids betrifft den Streitwert. Da die definitive Bezifferung des Zahlungsbegehrens im Gerichtsverfahren aufgrund der konkursrechtlichen Anerkennung nicht mehr erforderlich war, stellte das Arbeitsgericht f\u00fcr den Endentscheid auf den urspr\u00fcnglich angegebenen Mindeststreitwert von CHF 2&#8217;000 ab.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage setzte es die Gerichtsgeb\u00fchr auf CHF 450 fest. Auch dies verdeutlicht die unterschiedliche Funktion von Mindeststreitwert und Forderungseingabe: F\u00fcr das noch unbezifferte gerichtliche Begehren war der Mindestbetrag von CHF 2&#8217;000 relevant. F\u00fcr die konkursrechtliche Anerkennung war hingegen die tats\u00e4chlich im Konkurs eingegebene Forderungssumme entscheidend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Praxishinweis: Forderung im Konkurs sorgf\u00e4ltig beziffern<\/h3>\n<p>Der Entscheid enth\u00e4lt f\u00fcr Gl\u00e4ubiger \u2013 gerade auch f\u00fcr Arbeitnehmer mit Bonus-, Provisions- oder Beteiligungsanspr\u00fcchen \u2013 eine wichtige praktische Botschaft.<\/p>\n<p>Ein bereits laufender Prozess entbindet nicht davon, die Forderung im Konkurs anzumelden. Auch eine im Prozess noch unbezifferte Forderung muss im Konkurs betragsm\u00e4ssig eingegeben werden.<\/p>\n<p>Dies kann bei einer Stufenklage anspruchsvoll sein. Gerade die Informationen, welche f\u00fcr eine pr\u00e4zise Berechnung ben\u00f6tigt werden, liegen unter Umst\u00e4nden beim konkursiten Arbeitgeber und wurden trotz eines bestehenden Informationsanspruchs noch nicht geliefert.<\/p>\n<p>Trotzdem sollte die Forderungseingabe m\u00f6glichst sorgf\u00e4ltig aufgrund der verf\u00fcgbaren Grundlagen berechnet bzw. gesch\u00e4tzt werden. Denn verzichten anschliessend Konkursmasse und Gl\u00e4ubiger auf die Prozessfortf\u00fchrung, gilt <strong>der eingegebene Betrag<\/strong> nach Art. 63 Abs. 2 KOV als anerkannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu prozessualen Fragen:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/23\/uebersetzung-fremdsprachiger-beweismittel-im-arbeitsprozess\/\">\u00dcbersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/27\/neue-prozessuale-fristenfalle\/\">Neue prozessuale Fristenfalle<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/12\/keine-strafprozessualen-garantien-bei-internen-untersuchungen\/\">Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/14\/prozessvertretung-durch-gewerkschaften\/\">Prozessvertretung durch Gewerkschaften<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/23\/glaubhaftmachung-in-gleichstellungsprozessen\/\">Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/09\/oertlich-zustaendiges-gericht-beim-arbeitsprozess\/\">\u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht beim Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/11\/einsprache-gegen-die-kuendigung-art-336b-or-und-novenschranke\/\">Einsprache gegen die K\u00fcndigung (Art. 336b OR) und Novenschranke<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/02\/schadenersatz-wegen-mobbing-und-soziale-untersuchungsmaxime\/\">Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/11\/arbeitsrecht-soziale-untersuchungsmaxime-art-247-abs-2-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht \u2013 soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer verlangt von seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Bonus bzw. eine Gewinnbeteiligung, kann dessen genaue H\u00f6he aber nicht bestimmen, weil ihm die daf\u00fcr notwendigen Gesch\u00e4ftszahlen fehlen. 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