{"id":5281,"date":"2026-09-17T15:16:04","date_gmt":"2026-09-17T13:16:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5281"},"modified":"2026-09-17T15:40:00","modified_gmt":"2026-09-17T13:40:00","slug":"arbeiten-im-wald-welche-besonderen-arbeitsrechtlichen-regeln-gelten-fuer-waldarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/09\/17\/arbeiten-im-wald-welche-besonderen-arbeitsrechtlichen-regeln-gelten-fuer-waldarbeiter\/","title":{"rendered":"Arbeiten im Wald: Welche besonderen arbeitsrechtlichen Regeln gelten f\u00fcr Waldarbeiter?"},"content":{"rendered":"<p>Waldarbeiter arbeiten nicht einfach \u00abdraussen\u00bb. Sie bedienen Motors\u00e4gen und schwere Maschinen, f\u00e4llen B\u00e4ume, bewegen grosse Lasten, arbeiten in schwierigem Gel\u00e4nde und sind Wind, Schnee, Hitze oder K\u00e4lte ausgesetzt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an Arbeitssicherheit und Arbeitsorganisation.<\/p>\n<p>Arbeitsrechtlich stellt sich daneben eine ganze Reihe von Fragen: Wann beginnt die Arbeitszeit, wenn zuerst in den Wald gefahren werden muss? Wer bezahlt Schutzkleidung und Ausbildung? Darf allein gearbeitet werden? Was gilt bei Sturm oder starkem Schneefall? Und d\u00fcrfen Jugendliche mit der Motors\u00e4ge arbeiten?<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wald gelten zun\u00e4chst die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts. Hinzu kommen \u2013 je nach Betrieb \u2013 das Arbeitsgesetz, das Unfallversicherungsrecht, das Waldgesetz sowie besondere Vorschriften zur Arbeitssicherheit. Eine zentrale Rolle spielt dabei die EKAS-Richtlinie Nr. 2134 \u00abForstarbeiten\u00bb, Ausgabe 27. Juni 2025.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Nicht jeder, der im Wald arbeitet, untersteht denselben Regeln<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu kl\u00e4ren, wer Arbeitgeber ist und welchem Rechtsregime das Arbeitsverh\u00e4ltnis untersteht.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer privater Forstunternehmen unterstehen grunds\u00e4tzlich dem privaten Arbeitsrecht nach Art. 319 ff. OR. Soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht, gelten zus\u00e4tzlich die Schutzvorschriften des Arbeitsgesetzes.<\/p>\n<p>Anders kann es bei F\u00f6rstern und Waldarbeitern sein, die von einer Gemeinde, einem Kanton oder einer anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft angestellt sind. Hier kann kantonales oder kommunales Personalrecht massgebend sein.<\/p>\n<p>Besonders zu beachten sind private Waldungen, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb geh\u00f6ren. Art. 5 Abs. 1 ArGV 1 rechnet diese ausdr\u00fccklich zur landwirtschaftlichen Urproduktion. Landwirtschaftliche Betriebe sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. d ArG grunds\u00e4tzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Die nachfolgend dargestellten H\u00f6chstarbeitszeit-, Pausen- und Ruhezeitvorschriften des ArG gelten f\u00fcr solche Arbeitsverh\u00e4ltnisse deshalb nicht ohne Weiteres.<\/p>\n<p>Diese Ausnahme betrifft allerdings das Arbeitsgesetz. Die Vorschriften des Unfallversicherungsrechts \u00fcber die Arbeitssicherheit, insbesondere UVG und VUV, bleiben grunds\u00e4tzlich anwendbar. Ebenso bleibt die arbeitsvertragliche F\u00fcrsorgepflicht nach Art. 328 OR bestehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Gibt es Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge f\u00fcr die Waldwirtschaft?<\/h2>\n<p>Zus\u00e4tzlich ist zu pr\u00fcfen, ob ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist. Aktuell bestehen insbesondere allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte kantonale Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge f\u00fcr die Waldwirtschaft in Freiburg, Wallis und Waadt. Die entsprechenden Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rungen laufen derzeit grunds\u00e4tzlich bis 31. Dezember 2028.<\/p>\n<p>Je nach Arbeitsort k\u00f6nnen deshalb besondere Regelungen zu Lohn, Arbeitszeit, Ferien, Spesen, Schlechtwetter oder K\u00fcndigung gelten.<\/p>\n<p>Vor einer arbeitsrechtlichen Beurteilung sollte deshalb immer gepr\u00fcft werden, ob ein kantonaler GAV zur Anwendung gelangt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Forstbetriebe und die Suva<\/h2>\n<p>Forstbetriebe nehmen auch im Unfallversicherungsrecht eine besondere Stellung ein. Art. 66 Abs. 1 lit. d UVG nennt Forstbetriebe ausdr\u00fccklich unter den Betrieben, deren Arbeitnehmer bei der Suva obligatorisch versichert sind.<\/p>\n<p>Die Suva ist im Bereich der Arbeitssicherheit zugleich ein wichtiges Durchf\u00fchrungsorgan. Forstbetriebe m\u00fcssen deshalb damit rechnen, dass die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kontrolliert und bei M\u00e4ngeln die notwendigen Massnahmen angeordnet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Wie lange d\u00fcrfen Waldarbeiter arbeiten?<\/h2>\n<p>Untersteht ein privater Forstbetrieb dem Arbeitsgesetz, gelten f\u00fcr eigentliche Waldarbeiter regelm\u00e4ssig die Vorschriften f\u00fcr die \u00ab\u00fcbrigen Arbeitnehmer\u00bb nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG. Damit betr\u00e4gt die arbeitsgesetzliche w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit grunds\u00e4tzlich 50 Stunden.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden ist die vertragliche Arbeitszeit. Ist beispielsweise eine w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart, sind Stunden zwischen 42 und 50 grunds\u00e4tzlich \u00dcberstunden im Sinne von Art. 321c OR. Erst die \u00dcberschreitung der arbeitsgesetzlichen H\u00f6chstarbeitszeit f\u00fchrt zur \u00dcberzeit nach dem Arbeitsgesetz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Wie viel \u00dcberzeit ist zul\u00e4ssig?<\/h2>\n<p>Art. 12 ArG beschr\u00e4nkt die \u00dcberzeitarbeit. F\u00fcr Arbeitnehmer mit einer w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit von 50 Stunden betr\u00e4gt die zul\u00e4ssige \u00dcberzeit grunds\u00e4tzlich h\u00f6chstens 140 Stunden pro Kalenderjahr.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich darf die \u00dcberzeit grunds\u00e4tzlich zwei Stunden pro Arbeitnehmer und Tag nicht \u00fcberschreiten. Ausnahmen bestehen insbesondere an arbeitsfreien Werktagen und in eigentlichen Notf\u00e4llen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Waldarbeit kann diese t\u00e4gliche Grenze insbesondere nach l\u00e4ngeren Eins\u00e4tzen infolge Sturmereignissen oder bei saisonalen Spitzen relevant werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Wird \u00dcberzeit mit einem Zuschlag bezahlt?<\/h2>\n<p>Nach Art. 13 ArG ist \u00dcberzeitarbeit grunds\u00e4tzlich mit dem Normallohn und einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Mit dem Einverst\u00e4ndnis des Arbeitnehmers kann \u00dcberzeit stattdessen innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr bestimmte Arbeitnehmer mit einer H\u00f6chstarbeitszeit von 45 Stunden \u2013 insbesondere B\u00fcropersonal sowie technische und andere Angestellte \u2013 sieht das Gesetz eine Sonderregel vor: Der Zuschlag ist dort grunds\u00e4tzlich erst f\u00fcr \u00dcberzeitarbeit geschuldet, welche 60 Stunden im Kalenderjahr \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr eigentliche Waldarbeiter, die regelm\u00e4ssig der 50-Stunden-Grenze unterstehen, ist diese Sonderregel dagegen grunds\u00e4tzlich nicht relevant.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Auch Pausen sind gesetzlich geregelt<\/h2>\n<p>Art. 15 ArG schreibt Mindestpausen vor:<\/p>\n<ul>\n<li>bei einer t\u00e4glichen Arbeitszeit von mehr als 5\u00bd Stunden: mindestens 15 Minuten;<\/li>\n<li>bei mehr als 7 Stunden: mindestens 30 Minuten;<\/li>\n<li>bei mehr als 9 Stunden: mindestens 60 Minuten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verlassen darf.<\/p>\n<p>Gerade bei Waldarbeit ist dabei auf die konkreten Verh\u00e4ltnisse abzustellen. Dass sich der Einsatzort mitten im Wald befindet, macht eine Pause nicht automatisch zu Arbeitszeit. Entscheidend ist insbesondere, ob sich der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Pause weiterhin f\u00fcr den Arbeitgeber bereithalten muss.<\/p>\n<p>Nach Art. 15a ArG besteht zudem grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf eine t\u00e4gliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Witterung und saisonale Schwankungen k\u00f6nnen l\u00e4ngere Wochen erlauben<\/h2>\n<p>F\u00fcr Forstbetriebe kann Art. 22 ArGV 1 von besonderer Bedeutung sein. Bei T\u00e4tigkeiten mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder bei erheblichen saisonalen Schwankungen kann die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit von 45 beziehungsweise 50 Stunden vor\u00fcbergehend um h\u00f6chstens vier Stunden verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>Voraussetzung ist, dass die gesetzliche H\u00f6chstarbeitszeit im Durchschnitt eines halben Jahres nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Die Bestimmung erm\u00f6glicht damit einen gewissen Ausgleich zwischen wetterbedingten Ausfallzeiten und arbeitsintensiven Perioden. Sie erlaubt aber keine dauerhafte \u00dcberschreitung der gesetzlichen H\u00f6chstarbeitszeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Die Fahrt in den Wald: Arbeitsweg oder Arbeitszeit?<\/h2>\n<p>In der Praxis besonders wichtig ist die Frage der Fahrzeit.<\/p>\n<p>Der gew\u00f6hnliche Weg vom Wohnort zum \u00fcblichen Arbeitsort ist grunds\u00e4tzlich keine Arbeitszeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsbeginn am Werkhof<\/h3>\n<p>Nach Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 gilt als Arbeitszeit die Zeit, w\u00e4hrend der sich der Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung des Arbeitgebers zu halten hat.<\/p>\n<p>Muss sich der Arbeitnehmer zu Arbeitsbeginn am Werkhof einfinden, dort Fahrzeuge, Maschinen oder Material \u00fcbernehmen und anschliessend zum Einsatzort im Wald fahren, ist sein gew\u00f6hnlicher Arbeitsweg mit dem Eintreffen am Werkhof beendet.<\/p>\n<p>Die Fahrt vom Werkhof zum Einsatzort ist deshalb grunds\u00e4tzlich Arbeitszeit.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr die R\u00fcckfahrt, wenn Fahrzeuge, Maschinen oder Material wieder zum Werkhof gebracht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Direkte Fahrt an einen ausw\u00e4rtigen Einsatzort<\/h3>\n<p>Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer direkt von zu Hause an einen ausw\u00e4rtigen Einsatzort f\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Nach Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 gilt bei einer Arbeit ausserhalb des gew\u00f6hnlichen Arbeitsortes diejenige Wegzeit als Arbeitszeit, welche die normale Wegzeit \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Muss ein Arbeitnehmer beispielsweise normalerweise 20 Minuten zum Werkhof fahren und ben\u00f6tigt er f\u00fcr die direkte Fahrt an den ausserordentlichen Einsatzort 60 Minuten, sind grunds\u00e4tzlich die zus\u00e4tzlichen 40 Minuten als Arbeitszeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort ist anhand der konkreten Organisation des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu beurteilen, wo der gew\u00f6hnliche Arbeitsort liegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Arbeitszeit ist nicht zwingend dasselbe wie Lohnzeit<\/h2>\n<p>Bei Reisezeiten ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten.<\/p>\n<p>Art. 13 ArGV 1 definiert zun\u00e4chst die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes. Damit wird insbesondere bestimmt, welche Zeiten bei H\u00f6chstarbeitszeit und Ruhezeiten ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Frage, in welcher H\u00f6he diese Zeit zu entsch\u00e4digen ist, richtet sich zus\u00e4tzlich nach Arbeitsvertrag, GAV und Obligationenrecht.<\/p>\n<p>Forstbetriebe sollten deshalb klar regeln, wo der gew\u00f6hnliche Arbeitsort liegt, wann die Arbeitszeit beginnt und wie Reisezeiten verg\u00fctet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Das Anziehen der Schutzausr\u00fcstung kann Arbeitszeit sein<\/h2>\n<p>Im Forst ist die pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung nicht bloss gew\u00f6hnliche Arbeitskleidung.<\/p>\n<p>Muss ein Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn beispielsweise Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Helm, Gesichts- oder Geh\u00f6rschutz anziehen, stellt sich die Frage nach der Umkleidezeit.<\/p>\n<p>Nach der Wegleitung des SECO geh\u00f6ren Vorbereitungshandlungen zur Arbeitszeit, wenn sie aus Sicherheits- oder Hygienegr\u00fcnden zwingender Bestandteil des Arbeitsprozesses sind. Das SECO nennt ausdr\u00fccklich auch das Anziehen pers\u00f6nlicher Schutzausr\u00fcstung zum Schutz vor Unf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Muss die vorgeschriebene PSA im Betrieb oder am Einsatzort an- und abgelegt werden, ist die daf\u00fcr erforderliche Zeit deshalb grunds\u00e4tzlich als Arbeitszeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Auch notwendige Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an der PSA k\u00f6nnen zur Arbeitszeit geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Welche Forstarbeiten gelten als besonders gef\u00e4hrlich?<\/h2>\n<p>Art. 82 UVG verpflichtet den Arbeitgeber, zur Verh\u00fctung von Berufsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verh\u00e4ltnissen angemessen sind.<\/p>\n<p>Die EKAS-Richtlinie Nr. 2134 \u00abForstarbeiten\u00bb, Ausgabe 27. Juni 2025, konkretisiert diese Anforderungen.<\/p>\n<p>Sie nennt sechs Kategorien von Forstarbeiten mit besonderen Gefahren:<\/p>\n<ul>\n<li>Arbeiten mit Kettens\u00e4ge beziehungsweise Motors\u00e4ge;<\/li>\n<li>F\u00e4llen und Aufr\u00fcsten von B\u00e4umen;<\/li>\n<li>maschinelle Holzbringung;<\/li>\n<li>Arbeiten mit Seilsicherung;<\/li>\n<li>F\u00fchren von Baumaschinen;<\/li>\n<li>Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Solche Arbeiten d\u00fcrfen nicht beliebigen Arbeitnehmern \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Ausbildung ist Pflicht<\/h2>\n<p>Nach Art. 8 VUV darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern \u00fcbertragen, die daf\u00fcr entsprechend ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Eine kurze Instruktion am ersten Arbeitstag gen\u00fcgt deshalb nicht.<\/p>\n<p>Die erforderliche Ausbildung richtet sich nach der konkreten T\u00e4tigkeit. Bei Motors\u00e4genarbeiten ist beispielsweise zu unterscheiden, ob lediglich liegendes Holz bearbeitet wird oder ob B\u00e4ume gef\u00e4llt und aufgearbeitet werden.<\/p>\n<p>Die Ausbildung muss der tats\u00e4chlichen Gef\u00e4hrdung entsprechen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Zehn Ausbildungstage bei Holzerntearbeiten<\/h2>\n<p>Zus\u00e4tzliche Anforderungen ergeben sich aus dem Waldgesetz. Nach Art. 21a WaG m\u00fcssen Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausf\u00fchren, nachweisen k\u00f6nnen, dass eingesetzte forstlich ungelernte Arbeitskr\u00e4fte einen vom Bund anerkannten Kurs absolviert haben.<\/p>\n<p>Nach Art. 34 Abs. 2 WaV umfassen diese Kurse insgesamt mindestens zehn Kurstage.<\/p>\n<p>Erfasst werden insbesondere das fachgerechte und sichere:<\/p>\n<ul>\n<li>F\u00e4llen;<\/li>\n<li>Entasten;<\/li>\n<li>Einschneiden;<\/li>\n<li>R\u00fccken von B\u00e4umen und Baumst\u00e4mmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wichtig ist die Abgrenzung:<\/p>\n<p>Nicht jeder Einsatz einer Motors\u00e4ge setzt automatisch einen zehnt\u00e4gigen Holzerntekurs voraus.<\/p>\n<p>Welche Ausbildung erforderlich ist, h\u00e4ngt von der konkret ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit ab. F\u00fcr die gesetzlich erfassten Holzerntearbeiten gelten jedoch die besonderen Anforderungen nach Art. 21a WaG und Art. 34 WaV.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Z\u00e4hlt die Ausbildung als Arbeitszeit?<\/h2>\n<p>Ja, wenn die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 ArGV 1 erf\u00fcllt sind. Muss sich ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund seiner beruflichen T\u00e4tigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, gilt die daf\u00fcr aufgewendete Ausbildungszeit als Arbeitszeit.<\/p>\n<p>Obligatorische Sicherheitsausbildungen f\u00fcr eine vom Arbeitnehmer f\u00fcr den Arbeitgeber ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen deshalb nicht einfach in dessen Freizeit verlagert werden.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden sind berufliche Grundqualifikationen, welche bereits Voraussetzung f\u00fcr die Anstellung in einer bestimmten Funktion sind.<\/p>\n<p>Die Bestimmung von Art. 13 Abs. 4 ArGV 1 setzt allerdings voraus, dass das Arbeitsgesetz auf das betreffende Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbar ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Wer bezahlt die Ausbildung?<\/h2>\n<p>Auch bei den Kosten ist zu unterscheiden. Die Ausbildung nach Art. 8 VUV geh\u00f6rt zu den Massnahmen der Arbeitssicherheit, soweit sie erforderlich ist, damit der Arbeitnehmer die ihm \u00fcbertragene gef\u00e4hrliche T\u00e4tigkeit sicher aus\u00fcben kann.<\/p>\n<p>Nach Art. 90 VUV tr\u00e4gt der Arbeitgeber die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit.<\/p>\n<p>Muss ein Arbeitnehmer deshalb f\u00fcr die ihm \u00fcbertragene T\u00e4tigkeit einen obligatorischen Sicherheitskurs absolvieren, fallen die notwendigen Kosten grunds\u00e4tzlich in die Sph\u00e4re des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden ist eine allgemeine berufliche Grundausbildung oder eine Qualifikation, welche bereits Voraussetzung daf\u00fcr ist, \u00fcberhaupt f\u00fcr eine bestimmte Funktion angestellt zu werden.<\/p>\n<p>Nicht jede forstliche Aus- oder Weiterbildung muss deshalb zwingend vom Arbeitgeber finanziert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Schutzhelm und Schnittschutzhose muss der Arbeitgeber bezahlen<\/h2>\n<p>Kann eine Gefahr nicht durch technische oder organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden, muss der Arbeitgeber nach Art. 5 VUV die notwendige pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>Bei Forstarbeiten geh\u00f6ren je nach T\u00e4tigkeit insbesondere dazu:<\/p>\n<ul>\n<li>Schutzhelm;<\/li>\n<li>Gesichts- und Augenschutz;<\/li>\n<li>Geh\u00f6rschutz;<\/li>\n<li>Handschutz;<\/li>\n<li>gut sichtbare Oberbekleidung;<\/li>\n<li>Schnittschutz f\u00fcr die Beine bei Arbeiten mit handgef\u00fchrten Kettens\u00e4gen;<\/li>\n<li>geeignetes Schuhwerk beziehungsweise Arbeitsstiefel.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach Art. 90 VUV tr\u00e4gt der Arbeitgeber die Kosten der erforderlichen Arbeitssicherheitsmassnahmen. Erg\u00e4nzend verpflichtet Art. 327 OR den Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich, die f\u00fcr die Arbeit notwendigen Ger\u00e4te und Materialien zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss zudem daf\u00fcr sorgen, dass die PSA in einem verwendbaren und sicheren Zustand bleibt.<\/p>\n<p>Umgekehrt ist der Arbeitnehmer nach Art. 82 Abs. 3 UVG und Art. 11 VUV verpflichtet, die bereitgestellte PSA bestimmungsgem\u00e4ss zu verwenden und die Sicherheitsweisungen einzuhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Darf ein Waldarbeiter allein arbeiten?<\/h2>\n<p>Alleinarbeit im Wald ist nicht generell verboten. Bei gef\u00e4hrlichen Forstarbeiten gelten aber erh\u00f6hte Anforderungen.<\/p>\n<p>Nach Art. 8 Abs. 2 VUV muss der Arbeitgeber bei Alleinarbeit mit besonderen Gefahren f\u00fcr eine angemessene \u00dcberwachung sorgen.<\/p>\n<p>Je nach T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen beispielsweise:<\/p>\n<ul>\n<li>Sichtverbindung;<\/li>\n<li>Ruf- oder Funkverbindung;<\/li>\n<li>Personen-Notsignalger\u00e4te;<\/li>\n<li>festgelegte Meldeintervalle;<\/li>\n<li>regelm\u00e4ssige Kontrollg\u00e4nge<\/li>\n<\/ul>\n<p>erforderlich sein.<\/p>\n<p>Eine Notfallorganisation, die allein auf ein Mobiltelefon abstellt, kann im Wald aufgrund fehlender Netzabdeckung ungen\u00fcgend sein.<\/p>\n<p>Es gen\u00fcgt deshalb nicht, einen Arbeitnehmer morgens bei einer gef\u00e4hrlichen T\u00e4tigkeit irgendwo im Wald abzusetzen und ihn am Abend wieder abzuholen.<\/p>\n<p>Ob Alleinarbeit zul\u00e4ssig ist, h\u00e4ngt von der konkreten T\u00e4tigkeit und dem vorhandenen Sicherheits- und Rettungskonzept ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Im Wald braucht es einen Notfallplan<\/h2>\n<p>Bei Forstarbeiten mit besonderen Gefahren muss die Notfallorganisation auf den konkreten Einsatz abgestimmt sein.<\/p>\n<p>Am Arbeitsplatz m\u00fcssen funktionierende Alarmierungsm\u00f6glichkeiten vorhanden sein. Die Rettung einer verletzten Person muss innert angemessener Zeit m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Zu einer geeigneten Notfallorganisation geh\u00f6ren je nach Einsatz insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Kenntnis des genauen Einsatzortes;<\/li>\n<li>geeignete Rettungstreffpunkte;<\/li>\n<li>bekannte Zufahrtsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Rettungskr\u00e4fte;<\/li>\n<li>funktionierende Kommunikationsmittel;<\/li>\n<li>Erste-Hilfe-Material;<\/li>\n<li>ausgebildete Personen f\u00fcr die Erste Hilfe.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch Wetter und Sichtverh\u00e4ltnisse sind zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Ist eine wirksame Rettung beispielsweise wegen Nebel, Schnee, Sturm oder Dunkelheit nicht mehr gew\u00e4hrleistet, d\u00fcrfen gef\u00e4hrliche Forstarbeiten nicht einfach unver\u00e4ndert weitergef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Zecken: Unfall und nicht Berufskrankheit<\/h2>\n<p>Waldarbeiter sind in besonderem Mass Zecken ausgesetzt.<\/p>\n<p>Unfallversicherungsrechtlich ist die Einordnung wichtig:<\/p>\n<p>Ein Zeckenstich gilt in der schweizerischen Unfallversicherung als Unfall.<\/p>\n<p>\u00dcbertr\u00e4gt eine Zecke Borreliose oder FSME, werden die daraus entstehenden gesundheitlichen Folgen deshalb grunds\u00e4tzlich als Folgen dieses Unfallereignisses behandelt.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re dagegen unzutreffend, einen gew\u00f6hnlichen Zeckenstich eines Waldarbeiters generell als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG einzuordnen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von dieser versicherungsrechtlichen Qualifikation muss der Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitssicherheit auf das Zeckenrisiko reagieren.<\/p>\n<p>Dazu geh\u00f6ren insbesondere Information, geeignete Kleidung und Hinweise zur Kontrolle des K\u00f6rpers und zur richtigen Entfernung von Zecken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Wer bezahlt eine FSME-Impfung?<\/h2>\n<p>F\u00fcr Personen, die beruflich im Wald t\u00e4tig sind, empfiehlt die Suva eine FSME-Impfung.<\/p>\n<p>Bei beruflich entsprechend exponierten Personen, insbesondere bei T\u00e4tigkeiten in der Forst- und Landwirtschaft, \u00fcbernimmt nach der Suva-Praxis der Arbeitgeber die Kosten der Impfung.<\/p>\n<p>F\u00fcr Waldarbeiter ist die FSME-Impfung damit nicht lediglich eine private Gesundheitsvorsorge, sondern eine konkrete Pr\u00e4ventionsmassnahme im Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Auch Sonne, Hitze und K\u00e4lte sind Arbeitsschutzthemen<\/h2>\n<p>Arbeitssicherheit im Wald beschr\u00e4nkt sich nicht auf Motors\u00e4gen und fallende B\u00e4ume.<\/p>\n<p>Bei \u00fcberwiegender Arbeit im Freien m\u00fcssen auch gesundheitliche Risiken ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Dazu geh\u00f6ren insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>UV-Strahlung;<\/li>\n<li>grosse Hitze;<\/li>\n<li>starke K\u00e4lte;<\/li>\n<li>Fl\u00fcssigkeitsmangel;<\/li>\n<li>k\u00f6rperlich schwere Arbeit bei hohen Temperaturen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Je nach Situation k\u00f6nnen organisatorische Massnahmen, zus\u00e4tzliche Pausen, Getr\u00e4nkeversorgung, geeignete Kleidung oder eine Verschiebung besonders belastender Arbeiten erforderlich sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Sturm, Schnee und extreme Witterung: Muss trotzdem gearbeitet werden?<\/h2>\n<p>Schlechtes Wetter geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zur Arbeit im Freien. Das bedeutet aber nicht, dass bei jeder Witterung weitergearbeitet werden darf.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss die Arbeit so organisieren, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gew\u00e4hrleistet bleiben.<\/p>\n<p>Bei Sturm, starkem Schneefall, eingeschr\u00e4nkter Sicht, instabilen B\u00e4umen oder anderen gef\u00e4hrlichen Verh\u00e4ltnissen kann deshalb die Einstellung bestimmter Arbeiten erforderlich sein.<\/p>\n<p>Besonders gef\u00e4hrlich sind Arbeiten an Sturmholz, unter Spannung stehendem Holz, h\u00e4ngenden B\u00e4umen oder aufgerichteten Wurzeltellern.<\/p>\n<p>Solche Arbeiten setzen eine besondere Ausbildung und geeignete Arbeitsverfahren voraus.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden ist die Situation, dass der Arbeitnehmer aufgrund allgemeiner Verkehrsprobleme seinen Arbeitsplatz \u00fcberhaupt nicht erreichen kann. Das sogenannte Wegerisiko liegt grunds\u00e4tzlich beim Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Schlechtwetterentsch\u00e4digung in der Waldwirtschaft<\/h2>\n<p>F\u00fcr die Waldwirtschaft besteht unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff. AVIG und Art. 65 AVIV die M\u00f6glichkeit einer Schlechtwetterentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Dies gilt allerdings nicht, wenn die Waldwirtschaft lediglich einen Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebs bildet.<\/p>\n<p>Ein wetterbedingter Arbeitsausfall kann insbesondere vorliegen, wenn die Fortf\u00fchrung der Arbeit trotz gen\u00fcgender Schutzvorkehrungen:<\/p>\n<ul>\n<li>technisch unm\u00f6glich;<\/li>\n<li>wirtschaftlich nicht vertretbar; oder<\/li>\n<li>den Arbeitnehmern nicht zumutbar<\/li>\n<\/ul>\n<p>ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Wie hoch ist die Schlechtwetterentsch\u00e4digung?<\/h2>\n<p>Nach Art. 44 AVIG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 AVIG betr\u00e4gt die Schlechtwetterentsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber richtet den betroffenen Arbeitnehmern die Entsch\u00e4digung aus und macht sie anschliessend gegen\u00fcber der Arbeitslosenversicherung geltend.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen sind die gesetzlichen Karenztage.<\/p>\n<p>Nach Art. 67a AVIV werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall grunds\u00e4tzlich:<\/p>\n<ul>\n<li>in der 1. bis 6. Abrechnungsperiode je zwei Karenztage;<\/li>\n<li>ab der 7. Abrechnungsperiode je drei Karenztage<\/li>\n<\/ul>\n<p>abgezogen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Schlechtwetter muss rechtzeitig gemeldet werden<\/h2>\n<p>Anders als bei der Kurzarbeitsentsch\u00e4digung geht es bei der Schlechtwetterentsch\u00e4digung nicht um eine gew\u00f6hnliche \u00abVoranmeldung\u00bb.<\/p>\n<p>Nach Art. 45 AVIG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 AVIV muss der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall sp\u00e4testens am f\u00fcnften Tag des folgenden Kalendermonats der zust\u00e4ndigen kantonalen Amtsstelle melden.<\/p>\n<p>Auch die Folgen einer versp\u00e4teten Meldung sind differenziert:<\/p>\n<p>Eine Versp\u00e4tung f\u00fchrt nicht automatisch zum vollst\u00e4ndigen Verlust des gesamten Anspruchs. Bei unentschuldigter versp\u00e4teter Meldung verschiebt sich der Beginn des Anspruchs nach Art. 69 Abs. 2 AVIV grunds\u00e4tzlich um die Dauer der Versp\u00e4tung.<\/p>\n<p>Die Einhaltung der Meldefrist ist deshalb trotzdem von erheblicher finanzieller Bedeutung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Wer tr\u00e4gt den Lohn, wenn keine Schlechtwetterentsch\u00e4digung bezahlt wird?<\/h2>\n<p>Besteht kein Anspruch auf Schlechtwetterentsch\u00e4digung, ist gesondert zu pr\u00fcfen, ob der Arbeitgeber nach Art. 324 OR weiterhin Lohn schuldet.<\/p>\n<p>Dabei sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jeder witterungsbedingte Arbeitsausfall zwingend zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Art. 324 OR greift insbesondere dann, wenn das Arbeitshindernis der Risikosph\u00e4re des Arbeitgebers zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht betont auch in BGE 150 III 22 E. 5.4, dass jeweils zu pr\u00fcfen ist, welcher Risikosph\u00e4re das konkrete Arbeitshindernis zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>Ob ein bestimmtes Sturm-, Schnee- oder Wetterereignis im konkreten Fall einen Lohnanspruch nach Art. 324 OR ausl\u00f6st, kann deshalb nicht abstrakt f\u00fcr s\u00e4mtliche Waldarbeiten beantwortet werden.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich sind allf\u00e4llige Regelungen eines GAV zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Arbeitszeit muss auch im Wald erfasst werden<\/h2>\n<p>Dass die Arbeit nicht in einem B\u00fcro stattfindet, \u00e4ndert grunds\u00e4tzlich nichts an der Arbeitszeiterfassung.<\/p>\n<p>Soweit das Arbeitsgesetz anwendbar ist und keine gesetzliche Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung greift, muss der Arbeitgeber nach Art. 46 ArG in Verbindung mit Art. 73 ff. ArGV 1 die erforderlichen Unterlagen f\u00fchren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Forstbetriebe bedeutet dies, dass nicht bloss die effektive Zeit mit der Motors\u00e4ge zu erfassen ist.<\/p>\n<p>Je nach Organisation geh\u00f6ren insbesondere dazu:<\/p>\n<ul>\n<li>Arbeitszeit am Werkhof;<\/li>\n<li>Vorbereitung von Maschinen und Material;<\/li>\n<li>anrechenbare Fahrzeiten;<\/li>\n<li>Arbeitszeit am Einsatzort;<\/li>\n<li>vorgeschriebene Umkleide- und Vorbereitungshandlungen;<\/li>\n<li>gesetzlich als Arbeitszeit geltende Aus- und Weiterbildungen;<\/li>\n<li>\u00dcberzeit.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gerade bei wechselnden Einsatzorten ist eine nachvollziehbare Zeiterfassung besonders wichtig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Besondere Regeln f\u00fcr Jugendliche<\/h2>\n<p>Als Jugendliche gelten nach Art. 29 ArG Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr.<\/p>\n<p>Nach Art. 4 Abs. 1 ArGV 5 d\u00fcrfen Jugendliche grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr gef\u00e4hrliche Arbeiten besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>Welche T\u00e4tigkeiten als gef\u00e4hrlich gelten, konkretisiert die Verordnung des WBF vom 12. Januar 2022 \u00fcber gef\u00e4hrliche Arbeiten f\u00fcr Jugendliche (SR 822.115.2).<\/p>\n<p>Sie erfasst unterschiedliche Gefahrenkategorien. Art. 8 lit. a Ziff. 6 nennt ausdr\u00fccklich Forstmaschinen.<\/p>\n<p>Auch verschiedene andere typische T\u00e4tigkeiten der Waldarbeit k\u00f6nnen aufgrund der eingesetzten Maschinen, Werkzeuge und Gefahren unter die Verordnung fallen.<\/p>\n<p>Eine wichtige Ausnahme besteht im Rahmen einer beruflichen Grundbildung.<\/p>\n<p>M\u00fcssen gef\u00e4hrliche Arbeiten f\u00fcr das Erreichen des Ausbildungsziels erlernt werden, k\u00f6nnen sie unter den in den Berufsbildungsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen zul\u00e4ssig sein. Dabei m\u00fcssen die vorgeschriebenen begleitenden Schutzmassnahmen eingehalten werden.<\/p>\n<p>Ein 16-j\u00e4hriger Forstwartlernender ist deshalb rechtlich nicht mit einem 16-j\u00e4hrigen Ferienaushilfsmitarbeiter gleichzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Arbeiten mehrere Unternehmen im gleichen Wald?<\/h2>\n<p>In der Forstwirtschaft arbeiten h\u00e4ufig Forstbetriebe, Maschinenunternehmen, Subunternehmer und Tempor\u00e4rarbeitskr\u00e4fte am gleichen Einsatzort.<\/p>\n<p>Nach Art. 9 VUV m\u00fcssen Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer am gleichen Arbeitsplatz t\u00e4tig sind, die zur Gew\u00e4hrleistung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen treffen.<\/p>\n<p>Bei gleichzeitigen F\u00e4ll-, R\u00fccke- und Maschinenarbeiten m\u00fcssen deshalb insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Gefahrenbereiche;<\/li>\n<li>Kommunikationswege;<\/li>\n<li>Reihenfolge der Arbeiten;<\/li>\n<li>Verantwortlichkeiten<\/li>\n<\/ul>\n<p>klar festgelegt werden.<\/p>\n<p>Auch die Ausbildungspflichten nach Art. 8 VUV und gegebenenfalls Art. 21a WaG gelten f\u00fcr tempor\u00e4re oder von anderen Unternehmen eingesetzte Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>ASA-Branchenl\u00f6sung f\u00fcr die Waldwirtschaft<\/h2>\n<p>Arbeitgeber m\u00fcssen nach Art. 11a ff. VUV Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Waldwirtschaft besteht hierf\u00fcr eine eigene von der EKAS anerkannte Branchenl\u00f6sung:<\/p>\n<p>\u00ab02 SylvaTOP \u2013 Die Branchenl\u00f6sung f\u00fcr die Forstwirtschaft\u00bb.<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger sind WaldSchweiz, Forstunternehmer Schweiz und der Verband Schweizer Forstpersonal.<\/p>\n<p>Die Branchenl\u00f6sung ist derzeit bis 28. Februar 2029 EKAS-zertifiziert.<\/p>\n<p>Gerade f\u00fcr kleinere und mittlere Forstbetriebe kann eine solche Branchenl\u00f6sung eine praktikable M\u00f6glichkeit darstellen, die Anforderungen an das betriebliche Sicherheitssystem strukturiert umzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Instruktion allein gen\u00fcgt nicht<\/h2>\n<p>In der Praxis ist zwischen Instruktion und Ausbildung zu unterscheiden. Nach Art. 6 VUV muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer \u00fcber die bei ihrer T\u00e4tigkeit auftretenden Gefahren informieren und \u00fcber die notwendigen Massnahmen anleiten.<\/p>\n<p>Eine Instruktion ist damit insbesondere die konkrete betriebliche Anleitung.<\/p>\n<p>Die Ausbildung nach Art. 8 VUV geht weiter. Sie vermittelt die theoretischen und praktischen Kompetenzen, die f\u00fcr Arbeiten mit besonderen Gefahren erforderlich sind.<\/p>\n<p>Bei gef\u00e4hrlichen Arbeiten gen\u00fcgt es deshalb nicht, dass ein erfahrener Mitarbeiter kurz erkl\u00e4rt, wie eine Maschine funktioniert.<\/p>\n<p>Sowohl Ausbildungen als auch Instruktionen sollten dokumentiert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber<\/h2>\n<p>Nach Art. 7 VUV kann der Arbeitgeber Aufgaben der Arbeitssicherheit Arbeitnehmern \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Er muss die damit betrauten Personen aber entsprechend ausbilden und ihnen die notwendigen Kompetenzen und Mittel zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung solcher Aufgaben entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner eigenen Verantwortung.<\/p>\n<p>Dass ein Waldarbeiter seit 20 Jahren B\u00e4ume f\u00e4llt, ersetzt deshalb weder eine angemessene Sicherheitsorganisation noch gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung und Instruktion.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Auch Arbeitnehmer m\u00fcssen Sicherheitsregeln einhalten<\/h2>\n<p>Arbeitnehmer haben ihrerseits Pflichten. Nach Art. 82 Abs. 3 UVG und Art. 11 VUV m\u00fcssen sie insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>den Arbeitgeber bei der Unfallverh\u00fctung unterst\u00fctzen;<\/li>\n<li>Sicherheitsweisungen befolgen;<\/li>\n<li>anerkannte Sicherheitsregeln beachten;<\/li>\n<li>vorgeschriebene pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung verwenden;<\/li>\n<li>festgestellte Sicherheitsm\u00e4ngel beseitigen oder melden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wiederholte Verst\u00f6sse gegen klare und zumutbare Sicherheitsweisungen k\u00f6nnen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.<\/p>\n<p>Je nach Schwere kommen insbesondere eine Verwarnung und bei weiteren Verst\u00f6ssen eine ordentliche K\u00fcndigung in Betracht. In besonders schweren F\u00e4llen kann im Einzelfall auch eine fristlose K\u00fcndigung zu pr\u00fcfen sein.<\/p>\n<p>Umgekehrt stellt es grunds\u00e4tzlich keine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung dar, wenn ein Arbeitnehmer die Ausf\u00fchrung einer objektiv unzul\u00e4ssigen oder unmittelbar gef\u00e4hrlichen Arbeit verweigert.<\/p>\n<p>Eine allgemeine Aussage, wonach die Unfallversicherungsleistungen bei einem Berufsunfall wegen grobfahrl\u00e4ssiger Missachtung von Sicherheitsregeln gek\u00fcrzt w\u00fcrden, w\u00e4re dagegen nicht richtig. Die entsprechenden K\u00fcrzungsregeln wegen Grobfahrl\u00e4ssigkeit beziehungsweise Wagnissen betreffen insbesondere Nichtberufsunf\u00e4lle und werden deshalb hier nicht weiter behandelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Welche Folgen drohen dem Arbeitgeber bei Sicherheitsm\u00e4ngeln?<\/h2>\n<p>Verst\u00f6sse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften k\u00f6nnen erhebliche Folgen haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beh\u00f6rdliche Massnahmen<\/h3>\n<p>Das zust\u00e4ndige Durchf\u00fchrungsorgan kann M\u00e4ngel beanstanden und die erforderlichen Massnahmen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Bei gravierenden Gefahren kann auch eine Einstellung bestimmter Arbeiten in Betracht kommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>H\u00f6here Unfallversicherungspr\u00e4mien<\/h3>\n<p>Werden Arbeitssicherheitsvorschriften trotz vollstreckbarer Anordnung nicht eingehalten, kann der Betrieb in eine h\u00f6here Pr\u00e4mienstufe eingereiht werden.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in Art. 92 Abs. 3 UVG, Art. 66 VUV und Art. 113 Abs. 2 UVV.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zivilrechtliche Anspr\u00fcche<\/h3>\n<p>Eine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht nach Art. 328 OR kann Schadenersatz- und gegebenenfalls Genugtuungsanspr\u00fcche des Arbeitnehmers ausl\u00f6sen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Regress des Sozialversicherers<\/h3>\n<p>Bei Berufsunf\u00e4llen besteht zugunsten des Arbeitgebers grunds\u00e4tzlich ein Regressprivileg.<\/p>\n<p>Nach Art. 75 Abs. 2 ATSG kann ein R\u00fcckgriff des Sozialversicherungstr\u00e4gers gegen den Arbeitgeber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dieser den Berufsunfall absichtlich oder grobfahrl\u00e4ssig verursacht hat.<\/p>\n<p>Die weiteren Einschr\u00e4nkungen des Regressprivilegs, insbesondere Art. 75 Abs. 3 ATSG, bleiben vorbehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Strafrechtliche Verantwortung<\/h3>\n<p>Nach einem schweren Forstunfall k\u00f6nnen insbesondere Art. 117 StGB bei fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung und Art. 125 StGB bei fahrl\u00e4ssiger K\u00f6rperverletzung relevant werden.<\/p>\n<p>Hinzu kommen die Strafbestimmungen des Unfallversicherungsrechts, insbesondere Art. 112 UVG, sowie Art. 59\u201362 ArG.<\/p>\n<p>Entscheidend kann dabei sein, wer aufgrund seiner Funktion tats\u00e4chlich f\u00fcr Organisation, Instruktion und \u00dcberwachung der Arbeit verantwortlich war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>K\u00fcndigungsschutz nach einem Unfall<\/h2>\n<p>Kommt es trotz der Sicherheitsvorkehrungen zu einem Unfall, kann auch der zeitliche K\u00fcndigungsschutz relevant werden.<\/p>\n<p>Nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit nicht k\u00fcndigen, w\u00e4hrend der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Die Sperrfrist betr\u00e4gt:<\/p>\n<ul>\n<li>im ersten Dienstjahr: 30 Tage;<\/li>\n<li>im zweiten bis und mit f\u00fcnften Dienstjahr: 90 Tage;<\/li>\n<li>ab dem sechsten Dienstjahr: 180 Tage.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine w\u00e4hrend einer solchen Sperrfrist ausgesprochene K\u00fcndigung ist nichtig.<\/p>\n<p>Tritt die Arbeitsunf\u00e4higkeit erst nach Ausspruch der K\u00fcndigung w\u00e4hrend der laufenden K\u00fcndigungsfrist ein, wird deren Lauf unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Die EKAS-Richtlinie 2134 ist f\u00fcr Arbeitgeber besonders wichtig<\/h2>\n<p>Die EKAS-Richtlinie ist kein Gesetz im formellen Sinn. Ihre rechtliche Bedeutung darf aber nicht untersch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>Nach Art. 52a VUV wird bei Einhaltung einer EKAS-Richtlinie vermutet, dass diejenigen Vorschriften \u00fcber die Arbeitssicherheit eingehalten sind, welche die Richtlinie konkretisiert.<\/p>\n<p>Ein Arbeitgeber kann grunds\u00e4tzlich auch eine andere L\u00f6sung w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Er muss dann aber nachweisen k\u00f6nnen, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gleichermassen gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr Forstbetriebe ist die EKAS-Richtlinie Nr. 2134 \u00abForstarbeiten\u00bb, Ausgabe 27. Juni 2025, deshalb ein zentraler Massstab f\u00fcr die sichere Organisation der Waldarbeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>F\u00fcr Waldarbeiter gelten grunds\u00e4tzlich dieselben arbeitsvertraglichen Grundregeln wie f\u00fcr andere Arbeitnehmer. Aufgrund der besonderen Gefahren ihrer T\u00e4tigkeit kommen jedoch zahlreiche zus\u00e4tzliche Schutzvorschriften hinzu.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:<\/p>\n<ul>\n<li>pr\u00fcfen, ob das Arbeitsgesetz \u00fcberhaupt anwendbar ist;<\/li>\n<li>einen anwendbaren GAV pr\u00fcfen;<\/li>\n<li>Arbeits-, Reise-, Pausen- und Ruhezeiten korrekt behandeln;<\/li>\n<li>die arbeitsgesetzlichen Grenzen der \u00dcberzeit beachten;<\/li>\n<li>Fahrten vom Werkhof zum Einsatzort als Arbeitszeit ber\u00fccksichtigen, wenn der Arbeitseinsatz am Werkhof beginnt;<\/li>\n<li>notwendige pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung bereitstellen, unterhalten und bezahlen;<\/li>\n<li>obligatorische Umkleide- und Vorbereitungshandlungen als Arbeitszeit ber\u00fccksichtigen;<\/li>\n<li>nur ausreichend ausgebildete Arbeitnehmer mit Arbeiten mit besonderen Gefahren betrauen;<\/li>\n<li>bei Holzerntearbeiten die besonderen Ausbildungsvorschriften des Waldrechts beachten;<\/li>\n<li>gesetzlich erforderliche betriebliche Aus- und Weiterbildungen korrekt als Arbeitszeit behandeln;<\/li>\n<li>Instruktionen und Ausbildungen dokumentieren;<\/li>\n<li>eine funktionierende Notfall- und Rettungsorganisation gew\u00e4hrleisten;<\/li>\n<li>Alleinarbeit nur unter geeigneten Sicherheitsbedingungen zulassen;<\/li>\n<li>bei mehreren Betrieben am gleichen Arbeitsplatz die Sicherheitsorganisation koordinieren;<\/li>\n<li>Zecken-, UV-, Hitze- und K\u00e4lterisiken ber\u00fccksichtigen;<\/li>\n<li>bei beruflicher Zeckenexposition die FSME-Pr\u00e4vention und gegebenenfalls die arbeitgeberfinanzierte Impfung ber\u00fccksichtigen;<\/li>\n<li>bei gef\u00e4hrlichen Wetterverh\u00e4ltnissen Arbeiten rechtzeitig einstellen;<\/li>\n<li>bei wetterbedingtem Arbeitsausfall die Voraussetzungen der Schlechtwetterentsch\u00e4digung sowie die Meldefrist beachten;<\/li>\n<li>bei Jugendlichen die besonderen Besch\u00e4ftigungsverbote einhalten;<\/li>\n<li>gegebenenfalls eine ASA-Branchenl\u00f6sung wie SylvaTOP einsetzen;<\/li>\n<li>nach einem Unfall neben der Arbeitssicherheit auch den zeitlichen K\u00fcndigungsschutz beachten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gerade bei Waldarbeit zeigt sich besonders deutlich, dass Arbeitssicherheit integraler Bestandteil des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist. Der Arbeitgeber muss die Arbeit nicht nur zuweisen und entl\u00f6hnen, sondern so organisieren, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Sind die erforderlichen Sicherheitsvoraussetzungen nicht gew\u00e4hrleistet, muss eine gef\u00e4hrliche Arbeit n\u00f6tigenfalls verschoben, unterbrochen oder ganz eingestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken \u2013 F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbernahme der Anwaltskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/22\/haftung-von-juristischer-person-bei-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung von juristischer Person bei F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/27\/verletzung-der-fuersorgepflicht-durch-ueberbelastung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht durch \u00dcberbleastung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Waldarbeiter arbeiten nicht einfach \u00abdraussen\u00bb. Sie bedienen Motors\u00e4gen und schwere Maschinen, f\u00e4llen B\u00e4ume, bewegen grosse Lasten, arbeiten in schwierigem Gel\u00e4nde und sind Wind, Schnee, Hitze oder K\u00e4lte ausgesetzt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an Arbeitssicherheit und Arbeitsorganisation. 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