{"id":5293,"date":"2026-09-26T00:01:53","date_gmt":"2026-09-25T22:01:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5293"},"modified":"2026-09-25T22:13:54","modified_gmt":"2026-09-25T20:13:54","slug":"darf-ich-waehrend-der-ferien-arbeiten-schwarzarbeit-nebenjob-und-ferienzweck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/09\/26\/darf-ich-waehrend-der-ferien-arbeiten-schwarzarbeit-nebenjob-und-ferienzweck\/","title":{"rendered":"Darf ich w\u00e4hrend der Ferien arbeiten? \u2013 Schwarzarbeit, Nebenjob und Ferienzweck"},"content":{"rendered":"<p>Ferien sind zum Erholen da. Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend seiner Ferien in einem Restaurant aushilft, f\u00fcr einen anderen Arbeitgeber arbeitet, einen bezahlten Auftrag \u00fcbernimmt oder seinem Nebenerwerb nachgeht? Darf der Arbeitgeber dies verbieten, kann er den Ferienlohn zur\u00fcckfordern und droht im Extremfall sogar eine K\u00fcndigung?<\/p>\n<p>Das Schweizer Arbeitsrecht verbietet eine Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Ferien nicht generell. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Ferien entgeltlich f\u00fcr einen Dritten arbeitet und dadurch berechtigte Interessen seines Arbeitgebers verletzt. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern oder bereits bezahlten Ferienlohn zur\u00fcckverlangen. Daneben sind die allgemeinen Regeln \u00fcber die Treuepflicht des Arbeitnehmers zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ferien dienen der Erholung<\/h3>\n<p>Der Ferienanspruch hat einen klaren Zweck: Arbeitnehmer sollen sich von ihrer Arbeit erholen und ihre Arbeitskraft regenerieren k\u00f6nnen. Deshalb m\u00fcssen Ferien grunds\u00e4tzlich tats\u00e4chlich bezogen werden und d\u00fcrfen w\u00e4hrend eines laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht einfach durch eine Geldzahlung ersetzt werden.<\/p>\n<p>Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend seiner Ferien unt\u00e4tig sein muss. Er darf reisen, Sport treiben, sein Haus renovieren, im Garten arbeiten oder einem zeitintensiven Hobby nachgehen. Das Arbeitsrecht schreibt nicht vor, auf welche Weise sich ein Arbeitnehmer zu erholen hat. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die Ferien dazu verwendet werden, in erheblichem Umfang einer anderen entgeltlichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was sagt das Gesetz?<\/h3>\n<p>Art. 329d Abs. 3 OR regelt den Fall ausdr\u00fccklich. Leistet ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Ferien entgeltliche Arbeit f\u00fcr einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, kann der Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zur\u00fcckverlangen.<\/p>\n<p>Die blosse Tatsache, dass w\u00e4hrend der Ferien gearbeitet oder zus\u00e4tzlich Geld verdient wird, reicht somit noch nicht aus. Zur entgeltlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen Dritten muss eine Verletzung berechtigter Interessen des Hauptarbeitgebers hinzukommen. Das Gesetz nennt allerdings nicht ausdr\u00fccklich, wann eine solche Interessenverletzung vorliegt.<\/p>\n<p>Unter die entgeltliche Arbeit f\u00fcr einen Dritten f\u00e4llt nicht nur ein zus\u00e4tzliches Arbeitsverh\u00e4ltnis. Auch T\u00e4tigkeiten, die aufgrund eines Auftrags oder eines Werkvertrags f\u00fcr einen Dritten erbracht werden, k\u00f6nnen darunterfallen. Entscheidend ist damit nicht die rechtliche Bezeichnung des Vertrags, sondern dass w\u00e4hrend der Ferien gegen Entgelt f\u00fcr einen Dritten gearbeitet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesgericht: Vier Wochen Ferien \u2013 vier Wochen f\u00fcr einen anderen Arbeitgeber gearbeitet<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht hatte sich bereits im Entscheid 4C.68\/1999 vom 5. Juli 2000 mit einem anschaulichen Fall zu befassen. Ein vollzeitbesch\u00e4ftigter Chauffeur arbeitete w\u00e4hrend vier Ferienwochen als Magaziner beziehungsweise Hilfsarbeiter in einem Detailhandelsunternehmen. Der dort erzielte Lohn entsprach ungef\u00e4hr dem Ferienlohn, den er gleichzeitig von seinem Hauptarbeitgeber erhielt.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Arbeitnehmer die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers verletzt, wenn er seine Ferien dazu benutzt, einen zus\u00e4tzlichen Verdienst zu erzielen und dadurch die f\u00fcr die Ferien erforderliche Erholung vereitelt. Die w\u00e4hrend vier aufeinanderfolgenden Wochen ausge\u00fcbte Arbeit erforderte nach Ansicht des Bundesgerichts eine kontinuierliche Verf\u00fcgbarkeit und Anstrengung, die mit der Erholung w\u00e4hrend der Ferien nicht vereinbar war.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber musste deshalb f\u00fcr diese vier Wochen keinen Ferienlohn bezahlen. Bemerkenswert ist dabei, dass der Zweitarbeitgeber kein Konkurrent des Hauptarbeitgebers war. Allein die intensive Arbeit und die dadurch vereitelte Erholung gen\u00fcgten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wann werden die Interessen des Arbeitgebers verletzt?<\/h3>\n<p>In der Praxis stehen vor allem zwei Fallgruppen im Vordergrund: Einerseits kann die T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Ferien den Arbeitgeber konkurrenzieren. Andererseits kann sie so intensiv sein, dass der eigentliche Erholungszweck der Ferien vereitelt wird.<\/p>\n<p>Eine Beeintr\u00e4chtigung des Erholungszwecks liegt insbesondere nahe, wenn w\u00e4hrend der Ferien eine \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit wie im Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis verrichtet wird oder wenn w\u00e4hrend der Ferien erneut feste Arbeitszeiten eingehalten werden m\u00fcssen. Dabei kann es sich nicht nur um ein zweites Arbeitsverh\u00e4ltnis handeln. Auch entgeltliche T\u00e4tigkeiten im Rahmen eines Auftrags oder Werkvertrags k\u00f6nnen erfasst sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeit f\u00fcr einen Konkurrenten<\/h3>\n<p>Besonders heikel ist die Arbeit f\u00fcr einen direkten Konkurrenten. Bereits Art. 321a Abs. 3 OR bestimmt, dass Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses keine entgeltliche Arbeit f\u00fcr einen Dritten leisten d\u00fcrfen, soweit dadurch die Treuepflicht verletzt wird, insbesondere wenn der Arbeitgeber konkurrenziert wird.<\/p>\n<p>Wer beispielsweise bei einer Treuhandgesellschaft arbeitet und seine Ferien verwendet, um gegen Entgelt Mandate f\u00fcr eine konkurrierende Treuhandgesellschaft zu bearbeiten, verletzt damit regelm\u00e4ssig berechtigte Interessen seines Arbeitgebers. Hier steht nicht nur der Erholungszweck der Ferien zur Diskussion, sondern zus\u00e4tzlich die arbeitsvertragliche Treuepflicht.<\/p>\n<p>Anders liegt der Fall bei T\u00e4tigkeiten, die mit dem Gesch\u00e4ft des Hauptarbeitgebers \u00fcberhaupt nichts zu tun haben. Ein kaufm\u00e4nnischer Angestellter, der w\u00e4hrend seiner Ferien einmal an einem Festival hinter einer Bar arbeitet, konkurrenziert seinen Arbeitgeber in aller Regel nicht. Zu pr\u00fcfen bleibt allerdings, ob Umfang und Intensit\u00e4t der T\u00e4tigkeit den Ferienzweck beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wenn die Ferien zu einem zweiten Vollzeitjob werden<\/h3>\n<p>Das deutlichste Beispiel f\u00fcr eine Verletzung des Erholungszwecks ist ein zweites Vollzeitpensum w\u00e4hrend der Ferien. Wer zwei oder vier Wochen Ferien bezieht und w\u00e4hrend dieser Zeit t\u00e4glich f\u00fcr einen anderen Arbeitgeber arbeitet, verwendet die Ferien faktisch nicht zur Erholung, sondern f\u00fcr einen zweiten Arbeitseinsatz.<\/p>\n<p>Gerade BGer 4C.68\/1999 zeigt, dass hierf\u00fcr keine Konkurrenzsituation erforderlich ist. Ein Chauffeur und ein Detailhandelsunternehmen waren keine Konkurrenten. Ausschlaggebend war vielmehr, dass der Arbeitnehmer w\u00e4hrend vier aufeinanderfolgenden Ferienwochen einer erheblichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachging und damit die vorgesehene Erholung vereitelte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nicht jede bezahlte T\u00e4tigkeit ist verboten<\/h3>\n<p>Aus Art. 329d Abs. 3 OR l\u00e4sst sich umgekehrt kein allgemeines Verbot jeglicher Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Ferien ableiten. Entscheidend sind Art, Umfang und Intensit\u00e4t der T\u00e4tigkeit sowie ihre Auswirkungen auf die Erholung und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Hilft ein Arbeitnehmer beispielsweise w\u00e4hrend drei Ferienwochen an einem einzigen Abend gegen Entgelt bei einer Veranstaltung aus, d\u00fcrfte dadurch der Erholungszweck der Ferien normalerweise nicht vereitelt werden. Ganz anders kann es aussehen, wenn w\u00e4hrend der gesamten Ferien t\u00e4glich acht Stunden k\u00f6rperlich oder geistig anspruchsvoll gearbeitet wird.<\/p>\n<p>Zwischen diesen Beispielen liegt ein erheblicher Graubereich. Eine feste Stunden- oder Einkommensgrenze, ab welcher eine T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Ferien unzul\u00e4ssig wird, sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidend bleiben die konkreten Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was gilt bei einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit?<\/h3>\n<p>Bei einer selbstst\u00e4ndigen Nebent\u00e4tigkeit ist genauer zu unterscheiden. Art. 329d Abs. 3 OR verlangt entgeltliche Arbeit \u00abf\u00fcr einen Dritten\u00bb. Wer w\u00e4hrend seiner Ferien als Selbstst\u00e4ndiger gegen Entgelt Auftr\u00e4ge f\u00fcr Kunden ausf\u00fchrt oder Werkleistungen f\u00fcr Dritte erbringt, kann diese Voraussetzung ebenfalls erf\u00fcllen. Die Vorschrift beschr\u00e4nkt sich damit nicht auf T\u00e4tigkeiten aufgrund eines Arbeitsvertrags.<\/p>\n<p>Nicht ohne Weiteres gleichgestellt werden kann dagegen jede T\u00e4tigkeit am eigenen Unternehmen. Wer w\u00e4hrend seiner Ferien beispielsweise lediglich an einer eigenen Gesch\u00e4ftsidee arbeitet, ohne f\u00fcr einen Dritten entgeltlich t\u00e4tig zu werden, f\u00e4llt nicht automatisch unter Art. 329d Abs. 3 OR. Zu pr\u00fcfen bleiben aber insbesondere die Treuepflicht, eine m\u00f6gliche Konkurrenzierung des Arbeitgebers und eine allf\u00e4llige vertragliche Regelung \u00fcber Nebent\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>Auch bei selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit gilt daher: Entscheidend ist nicht, ob die Arbeit als unselbstst\u00e4ndige oder selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit bezeichnet wird. Massgebend ist vielmehr, ob entgeltlich f\u00fcr einen Dritten gearbeitet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Hauptarbeitgebers verletzt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was gilt bei unentgeltlicher Arbeit?<\/h3>\n<p>Art. 329d Abs. 3 OR setzt ausdr\u00fccklich eine entgeltliche Arbeit f\u00fcr einen Dritten voraus. Wer w\u00e4hrend seiner Ferien einem Freund unentgeltlich beim Umbau hilft, ehrenamtlich bei einem Sportanlass arbeitet oder sich freiwillig in einem Verein engagiert, erf\u00fcllt damit grunds\u00e4tzlich nicht die Voraussetzungen dieser Bestimmung.<\/p>\n<p>Das bedeutet allerdings nicht, dass unentgeltliche T\u00e4tigkeiten unter allen Umst\u00e4nden arbeitsrechtlich irrelevant w\u00e4ren. Wer etwa einen Konkurrenten des Arbeitgebers systematisch unterst\u00fctzt, Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verwendet oder andere berechtigte Arbeitgeberinteressen verletzt, kann gegen die allgemeine Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR verstossen. Ein Anspruch auf Verweigerung oder R\u00fcckforderung des Ferienlohns unmittelbar gest\u00fctzt auf Art. 329d Abs. 3 OR setzt dagegen entgeltliche Arbeit voraus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Darf der Arbeitgeber den Ferienlohn zur\u00fcckverlangen?<\/h3>\n<p>Sind die Voraussetzungen von Art. 329d Abs. 3 OR erf\u00fcllt, sieht das Gesetz eine ausdr\u00fcckliche Rechtsfolge vor. Der Arbeitgeber kann den Ferienlohn verweigern oder bereits bezahlten Ferienlohn zur\u00fcckverlangen. Im vom Bundesgericht beurteilten Chauffeur-Fall wurde der auf die vier Ferienwochen entfallende Lohn vom Lohnanspruch abgezogen.<\/p>\n<p>Die Ferien werden dadurch jedoch nicht nachtr\u00e4glich wieder zu Arbeitstagen beim Hauptarbeitgeber. Auch wenn der Arbeitnehmer die Ferien zweckwidrig verwendet hat, gelten die betreffenden Ferientage grunds\u00e4tzlich als bezogen. Der Arbeitnehmer kann deshalb nicht gleichzeitig den Ferienlohn verlieren und anschliessend verlangen, dieselben Ferientage nochmals beziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Sanktion kann damit einschneidend sein: Der Arbeitnehmer hat die Ferien verbraucht, erh\u00e4lt daf\u00fcr aber unter den Voraussetzungen von Art. 329d Abs. 3 OR keinen Ferienlohn.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kann Arbeiten w\u00e4hrend der Ferien zur fristlosen K\u00fcndigung f\u00fchren?<\/h3>\n<p>Eine Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Ferien kann neben Art. 329d OR gleichzeitig die Treuepflicht verletzen. Nach der Rechtsprechung kann entgeltliche Arbeit f\u00fcr einen Dritten unter Verletzung der Treuepflicht je nach den konkreten Umst\u00e4nden auch eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen.<\/p>\n<p>Hier ist allerdings Zur\u00fcckhaltung angebracht. Nicht jeder unzul\u00e4ssige Nebenjob erlaubt eine fristlose K\u00fcndigung. Nach den allgemeinen Regeln von Art. 337 OR muss die Pflichtverletzung so schwer sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zum Ablauf der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Bei weniger schweren Pflichtverletzungen ist in der Regel zun\u00e4chst eine Verwarnung erforderlich.<\/p>\n<p>Interessant ist diesbez\u00fcglich BGer 4A_172\/2012. Dort hatte ein Arbeitnehmer nebenbei f\u00fcr ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Das Bundesgericht best\u00e4tigte zwar grunds\u00e4tzlich, dass entgeltliche Drittarbeit unter Verletzung der Treuepflicht je nach Umst\u00e4nden eine fristlose K\u00fcndigung erm\u00f6glichen kann. Im konkreten Fall bezeichnete es jedoch gerade als zweifelhaft, ob die Treuepflichtverletzung schwer genug gewesen w\u00e4re. Der Entscheid zeigt damit, dass aus einer unerlaubten Nebent\u00e4tigkeit nicht vorschnell auf die Zul\u00e4ssigkeit einer fristlosen K\u00fcndigung geschlossen werden darf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Muss eine Nebent\u00e4tigkeit dem Arbeitgeber gemeldet werden?<\/h3>\n<p>Das Obligationenrecht enth\u00e4lt f\u00fcr privatrechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse keine generelle Vorschrift, wonach jede Nebent\u00e4tigkeit dem Arbeitgeber gemeldet werden muss. Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag k\u00f6nnen allerdings entsprechende Melde- oder Bewilligungspflichten vorsehen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon bleibt Art. 321a OR zu beachten. Eine Nebent\u00e4tigkeit kann insbesondere dann unzul\u00e4ssig sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber konkurrenziert oder wenn die Nebent\u00e4tigkeit ein solches Ausmass erreicht, dass seine Leistungsf\u00e4higkeit f\u00fcr die Hauptt\u00e4tigkeit beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Bei Mehrfachbesch\u00e4ftigungen kommen zudem die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes hinzu. Die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften d\u00fcrfen nicht dadurch umgangen werden, dass ein Arbeitnehmer f\u00fcr mehrere Arbeitgeber t\u00e4tig ist. Auch dieser Aspekt kann bei einer intensiven Nebent\u00e4tigkeit eine Rolle spielen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einige Beispiele<\/h3>\n<p>Ein kaufm\u00e4nnischer Angestellter arbeitet w\u00e4hrend drei Ferienwochen an einem einzigen Abend gegen Entgelt an einem Festival. Sofern keine Konkurrenzsituation besteht und die Erholung durch diesen einmaligen Einsatz nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt wird, d\u00fcrfte Art. 329d Abs. 3 OR in der Regel nicht greifen.<\/p>\n<p>Anders kann es bei einem Bauarbeiter aussehen, der seine gesamten zwei Ferienwochen dazu verwendet, t\u00e4glich auf einer anderen Baustelle zu arbeiten. Eine derart intensive k\u00f6rperliche T\u00e4tigkeit kann den Erholungszweck vereiteln. Arbeitet er zudem f\u00fcr einen direkten Konkurrenten seines Arbeitgebers, kommt zus\u00e4tzlich eine Verletzung der Treuepflicht in Betracht.<\/p>\n<p>Auch bei einer Informatikerin, die w\u00e4hrend ihrer Ferien auf Mandatsbasis Auftr\u00e4ge f\u00fcr Kunden ihres eigenen Nebengewerbes erledigt, kommt es auf den Umfang der Arbeit und eine m\u00f6gliche Konkurrenzierung an. Dass die T\u00e4tigkeit rechtlich als Auftrag und nicht als Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, schliesst Art. 329d Abs. 3 OR nicht aus. Dasselbe gilt f\u00fcr entgeltliche Arbeiten, die aufgrund eines Werkvertrags f\u00fcr einen Dritten erbracht werden.<\/p>\n<p>Renoviert ein Arbeitnehmer dagegen w\u00e4hrend seiner Ferien sein eigenes Haus, mag dies k\u00f6rperlich anstrengend sein. Er leistet damit aber keine entgeltliche Arbeit f\u00fcr einen Dritten. Art. 329d Abs. 3 OR ist deshalb grunds\u00e4tzlich nicht anwendbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Arbeiten w\u00e4hrend der Ferien ist nicht generell verboten. Das Arbeitsrecht unterscheidet danach, welche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, wie intensiv gearbeitet wird und ob dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Besonders problematisch sind die Konkurrenzierung des Arbeitgebers und eine Erwerbst\u00e4tigkeit, welche die f\u00fcr die Ferien vorgesehene Erholung vereitelt.<\/p>\n<p>Dass eine intensive Erwerbst\u00e4tigkeit auch ohne Konkurrenzierung zum Verlust des Ferienlohns f\u00fchren kann, zeigt BGer 4C.68\/1999 deutlich. Ein vollzeitbesch\u00e4ftigter Chauffeur, der w\u00e4hrend vier Ferienwochen f\u00fcr ein Detailhandelsunternehmen arbeitete, hatte f\u00fcr diese Zeit keinen Anspruch auf Ferienlohn.<\/p>\n<p>Art. 329d Abs. 3 OR betrifft dabei nicht nur einen klassischen Nebenjob bei einem zweiten Arbeitgeber. Auch entgeltliche Dienstleistungen aufgrund eines Auftrags oder Arbeiten aufgrund eines Werkvertrags k\u00f6nnen erfasst sein, sofern sie f\u00fcr einen Dritten erbracht werden und berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers verletzen.<\/p>\n<p>Bei schwerwiegenden Verletzungen der Treuepflicht k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen K\u00fcndigung in Betracht kommen. Die Anforderungen daf\u00fcr sind allerdings hoch und stets anhand der konkreten Umst\u00e4nde zu beurteilen.<\/p>\n<p>Schwarzarbeit ist von diesen Fragen zu unterscheiden. Nicht jeder Nebenjob w\u00e4hrend der Ferien ist Schwarzarbeit, und nicht jede Schwarzarbeit verletzt automatisch den Ferienzweck. Wer w\u00e4hrend seiner Ferien zus\u00e4tzlich arbeiten m\u00f6chte, sollte deshalb insbesondere pr\u00fcfen, ob die T\u00e4tigkeit den Hauptarbeitgeber konkurrenziert, ob trotz der T\u00e4tigkeit eine echte Erholung m\u00f6glich bleibt, ob vertragliche Regeln zur Nebent\u00e4tigkeit bestehen und ob s\u00e4mtliche Melde-, Bewilligungs- und Abrechnungspflichten eingehalten werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Ferienrecht (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/05\/kurzfristige-zwangsferien-aufgrund-der-coronapandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzfristige Zwangsferien aufgrund der Coronapandemie<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/31\/wann-darf-der-ferienanspruch-gekuerzt-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wann darf der Ferienanspruch gek\u00fcrzt werden?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/23\/ferienbezug-waehrend-freistellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienbezug w\u00e4hrend Freistellung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/11\/ferienlohn-inbegriffen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eFerienlohn inbegriffen\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienrecht \u2013 was gilt?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/12\/ferienkuerzung-bei-unverschuldeter-arbeitsverhinderung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienk\u00fcrzung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/01\/allgemeines-ueber-die-ferien-aus-dem-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Allgemeines \u00fcber die Ferien aus dem Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/01\/03\/zeitpunkt-der-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/24\/auswirkungen-von-corona-auf-die-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auswirkungen von Corona auf die Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/09\/provisionen-und-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Provisionen und Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/21\/auszahlung-ferienlohn-unregelmaessige-taetigkeit-auch-bei-vollzeitanstellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auszahlung Ferienlohn: Unregelm\u00e4ssige T\u00e4tigkeit auch bei Vollzeitanstellung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/02\/rueckzahlung-zuviel-bezahlter-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckzahlung zuviel bezahlter Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/08\/verweigerung-des-ferienlohnes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verweigerung des Ferienlohnes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/02\/freiwilliger-einsatz-fuer-den-sport-die-sicht-des-arbeitsrechts\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiwilliger Einsatz f\u00fcr den Sport<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/11\/der-neue-betreuungsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der neue Betreuungsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/31\/pflegeurlaub-zur-betreuung-von-gesundheitlich-schwer-beeintraechtigten-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pflegeurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/02\/verlaengerter-mutterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verl\u00e4ngerter Mutterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/16\/neuer-adoptionsurlaub-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Adoptionsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/27\/der-neue-vaterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vaterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/02\/13\/urlaub-fuer-ausserschulische-jugendarbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jugendurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/03\/02\/achtung-keine-auszahlung-des-ferienlohnes-bei-vollzeitbeschaeftigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Achtung: Keine Auszahlung des Ferienlohnes bei Vollzeitbesch\u00e4ftigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/11\/03\/ist-der-bezug-von-ferien-waehrend-der-freistellung-moeglich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ist der Bezug von Ferien w\u00e4hrend der Freistellung m\u00f6glich<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/02\/12\/notwendiger-protest-bei-kurzfristig-angeordneten-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Notwendiger Protest bei kurzfristig angeordneten Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/10\/19\/schadenersatzpflicht-wegen-abgesagter-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatzpflicht wegen abgesagter Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/24\/arbeitsfrei-am-2-januar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsfrei am 2. Januar?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/08\/arbeitsfrei-an-pfingstmontag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsfrei an Pfingstmontag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/12\/arbeiten-ueber-weihnachten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeiten \u00fcber Weihnachten?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/15\/brueckentage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBr\u00fcckentage\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/26\/ferienrecht-in-der-schweiz-ein-leitfaden-zu-anspruch-kuerzung-und-entschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienrecht in der Schweiz: Ein Leitfaden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/01\/02\/keine-teilweise-ferienunfaehigkeit\/\">Keine teilweise Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/31\/krank-gekuendigt-ferien-weg-die-7-haeufigsten-irrtuemer-im-schweizer-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank, gek\u00fcndigt, Ferien weg? Die 7 h\u00e4ufigsten Irrt\u00fcmer im Schweizer Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/09\/11\/chef-ruft-in-den-ferien-an-muss-ich-abnehmen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Chef ruft in den Ferien an: Muss ich abnehmen?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ferien sind zum Erholen da. Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend seiner Ferien in einem Restaurant aushilft, f\u00fcr einen anderen Arbeitgeber arbeitet, einen bezahlten Auftrag \u00fcbernimmt oder seinem Nebenerwerb nachgeht? Darf der Arbeitgeber dies verbieten, kann er den Ferienlohn zur\u00fcckfordern und droht im Extremfall sogar eine K\u00fcndigung? Das Schweizer Arbeitsrecht verbietet eine Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1546,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-5293","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5293","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5293"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5293\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5294,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5293\/revisions\/5294"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1546"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5293"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5293"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5293"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}