{"id":5307,"date":"2026-10-01T14:12:18","date_gmt":"2026-10-01T12:12:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5307"},"modified":"2026-10-01T14:12:18","modified_gmt":"2026-10-01T12:12:18","slug":"bundesgericht-streicht-versehentlich-zugesprochene-parteientschaedigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/01\/bundesgericht-streicht-versehentlich-zugesprochene-parteientschaedigung\/","title":{"rendered":"Bundesgericht streicht versehentlich zugesprochene Parteientsch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"<p>Eine Lernende verlor den Prozess gegen ihre Arbeitgeberin und sollte dieser gem\u00e4ss Urteilsdispositiv CHF 2\u2019500 Parteientsch\u00e4digung bezahlen. In der Begr\u00fcndung desselben Urteils hatte das Bundesgericht allerdings ausdr\u00fccklich festgehalten, dass der Arbeitgeberin keine Parteientsch\u00e4digung zustehe. Mit Urteil 4G_1\/2026 vom 10. September 2026 beseitigte es diesen Widerspruch. Der Entscheid zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein bundesgerichtliches Urteil berichtigt werden kann und weshalb sich auch nach einem verlorenen Arbeitsrechtsprozess eine genaue Pr\u00fcfung der Kostenfolgen lohnt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Streit um die Aufl\u00f6sung eines Lehrvertrags<\/h3>\n<p>Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung \u00fcber die Aufl\u00f6sung eines Lehrvertrags nach Art. 346 Abs. 2 OR. Die Lernende hatte ihre Arbeitgeberin auf Zahlung verklagt. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage am 29. November 2022 ab. Auch ihre Berufung an das Kantonsgericht Waadt blieb erfolglos. Mit Urteil 4A_514\/2025 vom 19. Mai 2026 wies schliesslich das Bundesgericht ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.<\/p>\n<p>Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren war die Arbeitgeberin nicht zur Stellungnahme eingeladen worden. In Erw\u00e4gung 5 hielt das Bundesgericht deshalb unter Hinweis auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG fest, dass ihr keine Parteientsch\u00e4digung zustehe. Dennoch verpflichtete Ziffer 3 des Dispositivs die Lernende, der Arbeitgeberin eine Parteientsch\u00e4digung von CHF 2\u2019500 zu bezahlen. Begr\u00fcndung und Urteilsspruch widersprachen sich damit unmittelbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Voraussetzungen einer Berichtigung<\/h3>\n<p>Art. 129 Abs. 1 BGG erm\u00f6glicht die Erl\u00e4uterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils. Die Bestimmung erfasst insbesondere F\u00e4lle, in denen das Dispositiv unklar, unvollst\u00e4ndig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begr\u00fcndung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enth\u00e4lt. Das Bundesgericht kann auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>Die Berichtigung dient der Korrektur von Redaktions- und Rechnungsfehlern im Dispositiv. Nach der vom Bundesgericht angef\u00fchrten Rechtsprechung ist sie angezeigt, wenn sich aus den Erw\u00e4gungen ergibt, dass der Fehler auf einem Versehen beruht und sich anhand der Urteilsbegr\u00fcndung korrigieren l\u00e4sst. Massgeblich ist somit der bereits gef\u00e4llte Entscheid, dessen Ergebnis im Dispositiv fehlerhaft wiedergegeben wurde (Urteil 4G_1\/2026, E. 1; BGE 143 III 420 E. 2.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Arbeitgeberin wollte die Begr\u00fcndung \u00e4ndern lassen<\/h3>\n<p>Die Lernende stellte am 22. Juni 2026 ein Berichtigungsgesuch. Sie verlangte, das Dispositiv so anzupassen, dass der Arbeitgeberin keine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen werde. Die Arbeitgeberin widersetzte sich diesem Begehren. Ihrer Ansicht nach sollte vielmehr die Begr\u00fcndung ge\u00e4ndert und die zugesprochene Entsch\u00e4digung beibehalten werden. Sie argumentierte, Art. 68 Abs. 2 BGG m\u00fcsse eine Parteientsch\u00e4digung auch dann erm\u00f6glichen, wenn sie sich zur Beschwerde nicht ge\u00e4ussert habe.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht verwarf diesen Ansatz. Die Berichtigung bezwecke die Korrektur von Redaktions- oder reinen Rechnungsfehlern im Dispositiv, nicht eine \u00c4nderung der Begr\u00fcndung. Diese legte hier eindeutig fest, dass keine Parteientsch\u00e4digung geschuldet war. Entsprechend musste Ziffer 3 des Dispositivs an die Begr\u00fcndung angepasst werden. Das Berichtigungsgesuch war begr\u00fcndet (Urteil 4G_1\/2026, E. 2\u20134).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Keine neue Beurteilung der K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Die erfolgreiche Berichtigung \u00e4nderte den Ausgang des arbeitsrechtlichen Hauptverfahrens nicht. Die Abweisung der Beschwerde blieb bestehen; beseitigt wurde die versehentlich auferlegte Parteientsch\u00e4digung von CHF 2\u2019500. Die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Lehrvertrags wurden im Berichtigungsverfahren nicht erneut gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Darin liegt zugleich die Grenze dieses Verfahrens. Wer mit der rechtlichen W\u00fcrdigung eines Urteils nicht einverstanden ist, kann \u00fcber ein Berichtigungsgesuch keine neue Sachentscheidung erreichen. Im vorliegenden Fall ergab sich die erforderliche Korrektur unmittelbar aus dem Urteil selbst. Es musste weder der Sachverhalt neu beurteilt noch die Frage der Parteientsch\u00e4digung rechtlich neu entschieden werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Kosten des Berichtigungsverfahrens<\/h3>\n<p>F\u00fcr das Berichtigungsverfahren erhob das Bundesgericht angesichts der Umst\u00e4nde keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Arbeitgeberin, die die Abweisung des Gesuchs beantragt hatte und damit unterlag, wurde jedoch verpflichtet, der Lernenden eine Parteientsch\u00e4digung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).<\/p>\n<p>Die beiden Verfahren sind deshalb auseinanderzuhalten: F\u00fcr das urspr\u00fcngliche Beschwerdeverfahren erhielt die Arbeitgeberin nach der Berichtigung keine Parteientsch\u00e4digung. Im anschliessenden Berichtigungsverfahren hatte sie ihrerseits die obsiegende Lernende zu entsch\u00e4digen. Der Verzicht auf Gerichtskosten bedeutete somit nicht, dass das Berichtigungsverfahren f\u00fcr die Arbeitgeberin ohne Kostenfolgen blieb.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was der Entscheid f\u00fcr die Praxis bedeutet<\/h3>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung eines arbeitsrechtlichen Urteils verdienen auch die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen Aufmerksamkeit. Das Dispositiv enth\u00e4lt die verbindlichen Anordnungen des Gerichts. Gerade bei Geldbetr\u00e4gen sollte deshalb kontrolliert werden, ob diese Anordnungen mit den Erw\u00e4gungen \u00fcbereinstimmen. Ein Widerspruch kann auch dann korrigierbar sein, wenn die Partei in der Hauptsache endg\u00fcltig unterlegen ist.<\/p>\n<p>Ein Berichtigungsgesuch sollte die betroffene Dispositivziffer, die widersprechende Erw\u00e4gung und die beantragte Korrektur pr\u00e4zise bezeichnen. Der vorliegende Entscheid veranschaulicht einen eindeutigen Anwendungsfall: H\u00e4lt die Begr\u00fcndung ausdr\u00fccklich fest, dass keine Parteientsch\u00e4digung geschuldet ist, kann eine dennoch im Dispositiv auferlegte Entsch\u00e4digung wegen dieses Widerspruchs berichtigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu prozessualen Fragen:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/23\/uebersetzung-fremdsprachiger-beweismittel-im-arbeitsprozess\/\">\u00dcbersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/27\/neue-prozessuale-fristenfalle\/\">Neue prozessuale Fristenfalle<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/12\/keine-strafprozessualen-garantien-bei-internen-untersuchungen\/\">Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/14\/prozessvertretung-durch-gewerkschaften\/\">Prozessvertretung durch Gewerkschaften<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/23\/glaubhaftmachung-in-gleichstellungsprozessen\/\">Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/09\/oertlich-zustaendiges-gericht-beim-arbeitsprozess\/\">\u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht beim Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/11\/einsprache-gegen-die-kuendigung-art-336b-or-und-novenschranke\/\">Einsprache gegen die K\u00fcndigung (Art. 336b OR) und Novenschranke<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/02\/schadenersatz-wegen-mobbing-und-soziale-untersuchungsmaxime\/\">Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/11\/arbeitsrecht-soziale-untersuchungsmaxime-art-247-abs-2-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht \u2013 soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Lernende verlor den Prozess gegen ihre Arbeitgeberin und sollte dieser gem\u00e4ss Urteilsdispositiv CHF 2\u2019500 Parteientsch\u00e4digung bezahlen. 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