{"id":5309,"date":"2026-10-02T00:32:05","date_gmt":"2026-10-01T22:32:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5309"},"modified":"2026-10-01T20:36:03","modified_gmt":"2026-10-01T18:36:03","slug":"klage-reduziert-und-trotzdem-am-kostenvorschuss-gescheitert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/02\/klage-reduziert-und-trotzdem-am-kostenvorschuss-gescheitert\/","title":{"rendered":"Klage reduziert und trotzdem am Kostenvorschuss gescheitert"},"content":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer reduziert seine Forderungen auf weniger als CHF 30\u2019000 und erkl\u00e4rt, er k\u00f6nne den Kostenvorschuss nicht bezahlen. Dennoch endet sein Prozess, bevor das Gericht die arbeitsrechtlichen Anspr\u00fcche pr\u00fcft. Der <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/AN260004-C6.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss des Arbeitsgerichts B\u00fclach vom 14. Juli 2026 (AN260004-C\/U)<\/a> zeigt, weshalb die Prozessfinanzierung und ein vollst\u00e4ndig belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fr\u00fchzeitig gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was der Arbeitnehmer verlangte<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer reichte am 5. M\u00e4rz 2026 Klage gegen seine Arbeitgeberin ein. Er verlangte unter anderem CHF 26\u2019000 als Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung, CHF 780 als Lohndifferenz f\u00fcr August 2025, CHF 1\u2019945.70 als Ersatz selbst getragener medizinischer Kosten und CHF 10\u2019000 als Genugtuung. Allein diese bezifferten Zahlungsbegehren beliefen sich auf CHF 38\u2019725.70.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich wollte er feststellen lassen, dass die K\u00fcndigung missbr\u00e4uchlich gewesen sei und das Arbeitsverh\u00e4ltnis wegen seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit und der gesetzlichen Sperrfrist erst am 29. November 2025 statt am 31. August 2025 geendet habe. Er verlangte auch den daraus abgeleiteten zus\u00e4tzlichen Lohn unter Anrechnung bereits erbrachter Krankentaggelder. Dabei handelte es sich um die Antr\u00e4ge und die Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers; das Gericht best\u00e4tigte diese inhaltlich nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege scheiterte an der Mitwirkung<\/h3>\n<p>Nachdem das Gericht einen Kostenvorschuss verlangt hatte, ersuchte der Kl\u00e4ger am 3. April 2026 um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht nahm ihm die Vorschussfrist einstweilen ab und setzte ihm eine Nachfrist, um seine Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Verlangt wurden insbesondere Angaben zum Einkommen und Bedarf seiner Ehefrau und der beiden erwachsenen Kinder im gemeinsamen Haushalt sowie zu einer Liegenschaft in Italien. Ausserdem sollte er die vollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rung 2024 einreichen.<\/p>\n<p>Das Gericht wies ausdr\u00fccklich darauf hin, dass es das Gesuch bei S\u00e4umnis abweisen werde. Die Frist wurde bis zum 30. April 2026 erstreckt. Der Kl\u00e4ger reduzierte anschliessend zwar seine Rechtsbegehren, kam der verlangten Erg\u00e4nzung seiner finanziellen Angaben aber nicht nach. Am 11. Mai 2026 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.<\/p>\n<p>Der rechtliche Hintergrund ist Art. 117 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die erforderlichen Mittel fehlen und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO muss die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse darlegen. Die gerichtliche Abkl\u00e4rung entbindet sie somit nicht von ihrer Mitwirkung. Im vorliegenden Beschluss wird die Abweisung mit der ausgebliebenen Erg\u00e4nzung begr\u00fcndet; daraus l\u00e4sst sich weder ableiten, dass der Kl\u00e4ger nachweislich verm\u00f6gend gewesen w\u00e4re, noch dass seine arbeitsrechtlichen Anspr\u00fcche als aussichtslos beurteilt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Reduktion auf weniger als CHF 30\u2019000 beseitigte den Vorschuss nicht<\/h3>\n<p>Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 beschr\u00e4nkte der Kl\u00e4ger seine Zahlungsbegehren auf CHF 19\u2019500 wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung, CHF 780 Lohndifferenz, CHF 1\u2019945.70 medizinische Kosten und CHF 3\u2019000 Genugtuung. Damit verlangte er noch insgesamt CHF 25\u2019225.70 zuz\u00fcglich des beantragten Zinses. Er ersuchte ausdr\u00fccklich darum, die Reduktion der Begehren und den entsprechend angepassten Streitwert zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das Gericht schrieb das Verfahren am 9. Juni 2026 im Umfang von CHF 24\u2019774.30 als durch Klager\u00fcckzug erledigt ab. Gleichzeitig setzte es eine Frist zur Zahlung eines reduzierten Kostenvorschusses an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht am 16. Juni 2026 nicht ein. Die Gr\u00fcnde dieses obergerichtlichen Nichteintretens werden im hier besprochenen Beschluss nicht wiedergegeben.<\/p>\n<p>Nach Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zu einem Streitwert von CHF 30\u2019000 grunds\u00e4tzlich keine Gerichtskosten erhoben. Eine nachtr\u00e4gliche Reduktion im bereits laufenden erstinstanzlichen Prozess f\u00fchrt jedoch grunds\u00e4tzlich nicht dazu, dass ein urspr\u00fcnglich kostenpflichtiges Verfahren kostenlos wird. F\u00fcr diese Frage ist der Streitwert bei Klageeinreichung beim Gericht massgebend. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat dies unter der ZPO ausdr\u00fccklich festgehalten (Entscheid ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020, E. 5.1, mit Verweis auf die fr\u00fchere bundesgerichtliche Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Zu unterscheiden sind somit die Gerichtskostenpflicht als solche und die H\u00f6he des Vorschusses beziehungsweise der Geb\u00fchren. Eine Reduktion kann die finanzielle Belastung vermindern, ohne die Kostenpflicht zu beseitigen. Im B\u00fclacher Verfahren wurde der Vorschuss tats\u00e4chlich herabgesetzt. Der Beschluss vom 14. Juli 2026 enth\u00e4lt allerdings keine vertiefte Begr\u00fcndung zur Anwendung der Streitwertgrenze; die vorstehende Erkl\u00e4rung ist die erg\u00e4nzende rechtliche Einordnung des Verfahrensverlaufs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Kostenvorschuss blieb auch innert Nachfrist unbezahlt<\/h3>\n<p>Weil der Kl\u00e4ger auch den reduzierten Vorschuss nicht bezahlte, setzte ihm das Gericht am 29. Juni 2026 eine letzte Nachfrist. Es drohte ausdr\u00fccklich an, bei ausbleibender Zahlung auf die Klage nicht einzutreten. Daraufhin erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger am 4. Juli 2026, er halte an seiner Klage fest und verzichte nicht auf seine Anspr\u00fcche. Wegen fehlender Liquidit\u00e4t k\u00f6nne er den Vorschuss jedoch nicht leisten.<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung \u00e4nderte den Verfahrensausgang nicht. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage nicht ein, wenn der verlangte Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wird. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unangefochten abgewiesen worden und die Zahlung erneut ausgeblieben war, trat das Arbeitsgericht am 14. Juli 2026 auf die verbliebene Klage nicht ein. Das Festhalten an den Forderungen ersetzte die Erf\u00fcllung der Vorschusspflicht nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Keine materielle Beurteilung der K\u00fcndigung und der Geldforderungen<\/h3>\n<p>Das Nichteintreten bedeutet, dass das Gericht die verbliebenen Forderungen nicht auf ihre materielle Berechtigung pr\u00fcfte. Es entschied weder, ob die K\u00fcndigung missbr\u00e4uchlich gewesen war, noch ob der Kl\u00e4ger Anspruch auf die geltend gemachte Lohndifferenz, den Ersatz medizinischer Kosten oder Genugtuung hatte. Die Begehren zur behaupteten Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch die Sperrfrist und zum daraus abgeleiteten Lohn hatte der Kl\u00e4ger bereits zuvor fallengelassen. Auch dar\u00fcber enth\u00e4lt der Beschluss keine materielle Beurteilung.<\/p>\n<p>Die Wirkungen des teilweisen Klager\u00fcckzugs sind gesondert zu pr\u00fcfen. Aus dem Nichteintreten darf deshalb nicht geschlossen werden, s\u00e4mtliche urspr\u00fcnglich verlangten Anspr\u00fcche k\u00f6nnten ohne Weiteres erneut eingeklagt werden; dabei k\u00f6nnen insbesondere die Wirkungen des R\u00fcckzugs sowie laufende oder bereits abgelaufene Fristen entscheidend sein.<\/p>\n<p>Die Entscheidgeb\u00fchr setzte das Gericht wegen seines geringen Aufwands auf CHF 300 fest und auferlegte sie dem Kl\u00e4ger. Bei Nichteintreten und bei Klager\u00fcckzug gilt die klagende Partei f\u00fcr die Kostenverteilung grunds\u00e4tzlich als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientsch\u00e4digung erhielt keine Seite: der Kl\u00e4ger wegen seines Unterliegens, die Arbeitgeberin mangels Umtrieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was vor der Klageeinreichung gekl\u00e4rt werden sollte<\/h3>\n<p>Der Umfang der Rechtsbegehren beeinflusst die Finanzierung des Prozesses. Wer mehrere Anspr\u00fcche kumuliert, sollte den gesamten Streitwert und die damit verbundenen Kostenfolgen vor der Klageeinreichung pr\u00fcfen. Auf eine sp\u00e4tere Reduktion als Weg in ein kostenloses Verfahren l\u00e4sst sich nicht vertrauen. Zudem bedeutet Gerichtskostenfreiheit nicht, dass bei einem Unterliegen auch eine Parteientsch\u00e4digung an die Gegenseite ausgeschlossen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wer einen Vorschuss nicht aufbringen kann, muss die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege rechtzeitig und vollst\u00e4ndig darlegen. Verlangt das Gericht erg\u00e4nzende Angaben oder Belege, ist diese Aufforderung fristgerecht zu erf\u00fcllen. Der vorliegende Fall zeigt die unmittelbare Konsequenz einer ungekl\u00e4rten Prozessfinanzierung: Die behaupteten arbeitsrechtlichen Anspr\u00fcche erreichten keine gerichtliche Pr\u00fcfung in der Sache.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu prozessualen Fragen:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/23\/uebersetzung-fremdsprachiger-beweismittel-im-arbeitsprozess\/\">\u00dcbersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/27\/neue-prozessuale-fristenfalle\/\">Neue prozessuale Fristenfalle<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/12\/keine-strafprozessualen-garantien-bei-internen-untersuchungen\/\">Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/14\/prozessvertretung-durch-gewerkschaften\/\">Prozessvertretung durch Gewerkschaften<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/23\/glaubhaftmachung-in-gleichstellungsprozessen\/\">Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/09\/oertlich-zustaendiges-gericht-beim-arbeitsprozess\/\">\u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht beim Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/11\/einsprache-gegen-die-kuendigung-art-336b-or-und-novenschranke\/\">Einsprache gegen die K\u00fcndigung (Art. 336b OR) und Novenschranke<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/02\/schadenersatz-wegen-mobbing-und-soziale-untersuchungsmaxime\/\">Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/11\/arbeitsrecht-soziale-untersuchungsmaxime-art-247-abs-2-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht \u2013 soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/01\/bundesgericht-streicht-versehentlich-zugesprochene-parteientschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgericht streicht versehentlich zugesprochene Parteientsch\u00e4digung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer reduziert seine Forderungen auf weniger als CHF 30\u2019000 und erkl\u00e4rt, er k\u00f6nne den Kostenvorschuss nicht bezahlen. 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