{"id":5317,"date":"2026-10-04T12:47:42","date_gmt":"2026-10-04T10:47:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5317"},"modified":"2026-10-04T12:47:42","modified_gmt":"2026-10-04T10:47:42","slug":"sonntagsarbeit-im-detailhandel-und-die-geplante-ausweitung-der-sonntagsverkaeufe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/04\/sonntagsarbeit-im-detailhandel-und-die-geplante-ausweitung-der-sonntagsverkaeufe\/","title":{"rendered":"Sonntagsarbeit im Detailhandel und die geplante Ausweitung der Sonntagsverk\u00e4ufe"},"content":{"rendered":"<p>Der Sonntag ist im Schweizer Arbeitsrecht grunds\u00e4tzlich ein arbeitsfreier Tag. Das Arbeitsgesetz kennt jedoch zahlreiche Ausnahmen, auch f\u00fcr den Detailhandel. Zur Diskussion steht nun eine Ausweitung der bewilligungsfreien Sonntagsverk\u00e4ufe von vier auf zw\u00f6lf pro Jahr. Am 2. Oktober 2026 hat der Nationalrat mit 97 zu 95 Stimmen bei vier Enthaltungen die Abschreibung des betreffenden Gesch\u00e4fts abgelehnt. Er h\u00e4lt damit an der Weiterverfolgung der Lockerung fest. Das geltende Recht wurde durch diesen Entscheid noch nicht ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das gesetzliche Verbot der Sonntagsarbeit<\/h3>\n<p>Nach Art. 18 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG) ist die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmenden zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr grunds\u00e4tzlich untersagt. Mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder, wenn eine solche fehlt, der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden kann dieser Zeitraum um h\u00f6chstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden (Art. 18 Abs. 2 ArG).<\/p>\n<p>Die Regelung sch\u00fctzt die Erholung und erm\u00f6glicht gemeinsame freie Zeit mit Familie und Freunden. Sie gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle T\u00e4tigkeiten, die den Arbeitszeitvorschriften des ArG unterstehen. Auch Arbeiten ohne Publikumsverkehr k\u00f6nnen unter das Verbot fallen. Selbstst\u00e4ndigerwerbende werden als solche nicht vom arbeitsgesetzlichen Besch\u00e4ftigungsverbot erfasst. Ausnahmen vom Geltungsbereich des ArG und besondere gesetzliche Arbeitszeitordnungen sind gesondert zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Ausgenommen von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften sind insbesondere Arbeitnehmende mit einer h\u00f6heren leitenden T\u00e4tigkeit (Art. 3 lit. d ArG; Art. 9 ArGV 1). Daf\u00fcr sind weitreichende Entscheidungsbefugnisse erforderlich. Die Bezeichnung als Kaderperson oder Filialleitung allein gen\u00fcgt nicht; entscheidend sind die tats\u00e4chlichen Aufgaben und Befugnisse.<\/p>\n<p>Den Sonntagen gleichgestellt sind der 1. August und h\u00f6chstens acht weitere, von den Kantonen bezeichnete Feiertage pro Jahr (Art. 20a Abs. 1 ArG). Die Regeln \u00fcber Sonntagsarbeit sind daher auch bei Eins\u00e4tzen an diesen Feiertagen zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sonntagsarbeit mit beh\u00f6rdlicher Bewilligung<\/h3>\n<p>Art. 19 ArG l\u00e4sst bewilligungspflichtige Ausnahmen zu. Vor\u00fcbergehende Sonntagsarbeit setzt den Nachweis eines dringenden Bed\u00fcrfnisses voraus. Die Bewilligung erteilt die zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde. Dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Sonntagsarbeit muss aus technischen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden unentbehrlich sein; zust\u00e4ndig ist das SECO. Die Voraussetzungen werden in Art. 27 und 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) konkretisiert.<\/p>\n<p>Der blosse Wunsch, zus\u00e4tzliche Ums\u00e4tze zu erzielen oder die Arbeit auf den Sonntag zu verlegen, gen\u00fcgt f\u00fcr eine Ausnahmebewilligung nicht. Der Betrieb muss die gesetzlichen Voraussetzungen nachweisen. Ebenso wenig ersetzt das Einverst\u00e4ndnis der Mitarbeitenden eine erforderliche Bewilligung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bewilligungsfreie Ausnahmen f\u00fcr bestimmte Betriebe<\/h3>\n<p>Art. 27 ArG und die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) enthalten Sonderbestimmungen f\u00fcr Betriebe, deren T\u00e4tigkeit besondere Arbeitszeiten erfordert. Je nach Betriebsart darf Sonntagsarbeit ohne individuelle beh\u00f6rdliche Bewilligung geleistet werden. Dazu geh\u00f6ren unter den jeweiligen Voraussetzungen etwa Krankenanstalten, Heime, Gastbetriebe, B\u00e4ckereien und bestimmte Freizeitbetriebe. Eine solche Befreiung gilt nur im Umfang der einschl\u00e4gigen Sonderregelung. Die Bewilligungsfreiheit erfasst dabei nur die in der jeweiligen Bestimmung genannten T\u00e4tigkeiten und Arbeitnehmergruppen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verkaufsgesch\u00e4fte sind insbesondere folgende Ausnahmen relevant:<\/p>\n<ul>\n<li>Bahnh\u00f6fe und Flugh\u00e4fen: In den vom WBF bezeichneten Bahnh\u00f6fen und Flugh\u00e4fen k\u00f6nnen Betriebe f\u00fcr die Bedienung der Kundschaft bewilligungsfrei Personal am Sonntag besch\u00e4ftigen (Art. 27 Abs. 1ter ArG; Art. 26a ArGV 2). Die blosse N\u00e4he zu einem Bahnhof gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/li>\n<li>Tankstellenshops und Betriebe f\u00fcr Reisende: Art. 26 ArGV 2 enth\u00e4lt Ausnahmen f\u00fcr bestimmte Betriebe f\u00fcr Reisende. Art. 27 Abs. 1quater ArG erfasst Tankstellenshops auf Autobahnrastst\u00e4tten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, wenn das Angebot in erster Linie auf Reisende ausgerichtet ist. Die Bewilligungsfreiheit betrifft die Bedienung der Kundschaft. Eine beliebige Tankstelle f\u00e4llt nicht automatisch darunter.<\/li>\n<li>Fremdenverkehrsgebiete: Betriebe, die spezifische Bed\u00fcrfnisse von Touristen erf\u00fcllen, k\u00f6nnen w\u00e4hrend der Saison unter den Voraussetzungen von Art. 25 ArGV 2 bewilligungsfrei Personal am Sonntag besch\u00e4ftigen. Weitere Sonderregeln gelten f\u00fcr ausdr\u00fccklich bezeichnete Einkaufszentren f\u00fcr den internationalen Fremdenverkehr.<\/li>\n<li>Kioske und weitere Verkaufsgesch\u00e4fte: F\u00fcr Kioske an \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen bestehen Sonderbestimmungen nach Art. 26 ArGV 2. Weitere Ausnahmen gelten f\u00fcr B\u00e4ckereien, Konditoreien und Confiserien, die \u00fcberwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen (Art. 27 ArGV 2), sowie f\u00fcr Blumenl\u00e4den des Detailhandels (Art. 29 ArGV 2). Auch hier sind die jeweiligen Voraussetzungen und erfassten T\u00e4tigkeiten massgebend.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Ausnahmen erkl\u00e4ren, weshalb bereits heute zahlreiche Gesch\u00e4fte am Sonntag ge\u00f6ffnet sind. Ob ein konkreter Betrieb darunterf\u00e4llt, h\u00e4ngt unter anderem von seinem Standort, seinem Angebot und den erfassten T\u00e4tigkeiten ab. Die Bezeichnung als Tourismusbetrieb oder Tankstellenshop allein gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die bisherige Regelung mit vier Sonntagsverk\u00e4ufen<\/h3>\n<p>Unabh\u00e4ngig von diesen betriebsspezifischen Ausnahmen k\u00f6nnen die Kantone nach Art. 19 Abs. 6 ArG h\u00f6chstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgesch\u00e4ften ohne Bewilligung besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfen. Das einzelne Gesch\u00e4ft kann diese Sonntage nicht frei ausw\u00e4hlen. Massgebend sind die beh\u00f6rdlich bezeichneten Tage; die Kantone k\u00f6nnen die Zust\u00e4ndigkeit daf\u00fcr an die Gemeinden delegieren.<\/p>\n<p>Im Kanton Z\u00fcrich bestimmen die Gemeinden f\u00fcr ihr gesamtes Gemeindegebiet einheitlich h\u00f6chstens vier Sonn- oder Feiertage. Nach den kantonalen Richtlinien d\u00fcrfen h\u00f6chstens zwei aufeinanderfolgende Sonntage bezeichnet werden. Die Bewilligungsbefreiung betrifft nach den kantonalen Richtlinien das Verkaufspersonal und erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf andere Arbeitnehmergruppen. Die Regelung ist auch keine allgemeine Ausnahme f\u00fcr Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeursalons oder Reiseb\u00fcros.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Laden\u00f6ffnung und Besch\u00e4ftigung von Personal sind getrennt zu pr\u00fcfen<\/h3>\n<p>Ob ein Laden \u00f6ffnen darf und ob er dabei Arbeitnehmende besch\u00e4ftigen darf, sind zwei verschiedene Rechtsfragen. Die Laden\u00f6ffnungszeiten und die \u00f6rtliche Sonntagsruhe richten sich nach kantonalem beziehungsweise kommunalem Recht. Die Zul\u00e4ssigkeit des Personaleinsatzes beurteilt sich dagegen nach dem ArG. Art. 71 lit. c ArG beh\u00e4lt die entsprechenden kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften ausdr\u00fccklich vor.<\/p>\n<p>Eine kantonal erlaubte Laden\u00f6ffnung ersetzt deshalb keine erforderliche arbeitsgesetzliche Bewilligung. Umgekehrt berechtigt eine bundesrechtliche Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot nicht dazu, entgegen den \u00f6rtlichen Laden\u00f6ffnungsvorschriften zu \u00f6ffnen. F\u00fcr einen zul\u00e4ssigen Sonntagsverkauf m\u00fcssen beide Ebenen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zustimmung und Ersatzruhe bleiben erforderlich<\/h3>\n<p>Nach Art. 19 Abs. 5 ArG darf der Arbeitgeber Arbeitnehmende ohne deren Einverst\u00e4ndnis nicht zur Sonntagsarbeit heranziehen. Auch an einem bewilligungsfreien Verkaufssonntag ist diese Voraussetzung zu beachten. Die beh\u00f6rdliche Freigabe eines Tages ersetzt die Zustimmung der betroffenen Person nicht.<\/p>\n<p>Hinzu kommt die Ersatzruhe nach Art. 20 ArG. Dauert die Sonntagsarbeit h\u00f6chstens f\u00fcnf Stunden, ist sie innert vier Wochen durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Bei mehr als f\u00fcnf Stunden ist w\u00e4hrend der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gew\u00e4hren. Zusammen mit der t\u00e4glichen Ruhezeit ergibt dies grunds\u00e4tzlich 35 zusammenh\u00e4ngende Stunden; der Ersatzruhetag muss den Zeitraum von 6 bis 20 Uhr umfassen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss zudem innert zweier Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als w\u00f6chentlicher Ruhetag frei bleiben. F\u00fcr bestimmte Branchen bestehen Sonderbestimmungen. Auch die Vorschriften \u00fcber H\u00f6chstarbeitszeiten, Pausen und t\u00e4gliche Ruhezeiten sind bei der Einsatzplanung einzuhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wann ein Lohnzuschlag von 50 Prozent geschuldet ist<\/h3>\n<p>Bei vor\u00fcbergehender Sonntagsarbeit ist f\u00fcr die geleisteten Sonntagsarbeitsstunden nach Art. 19 Abs. 3 ArG zus\u00e4tzlich zum Lohn ein Zuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Nach Art. 32a ArGV 1 liegt vor\u00fcbergehende Sonntagsarbeit vor, wenn die betreffende Person in einem Kalenderjahr an h\u00f6chstens sechs Sonntagen eingesetzt wird; die den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertage z\u00e4hlen mit. Diese Sechs-Tage-Grenze dient der Bestimmung des Zuschlagsanspruchs. Sie ist keine allgemeine Obergrenze f\u00fcr zul\u00e4ssige Sonntagseins\u00e4tze und nicht mit den Kriterien f\u00fcr die Bewilligungszust\u00e4ndigkeit gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Bei mehr als sechs solchen Eins\u00e4tzen liegt dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Sonntagsarbeit vor. Daf\u00fcr schreibt das ArG grunds\u00e4tzlich keinen Lohnzuschlag vor; Anspr\u00fcche aus Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bleiben vorbehalten. Wird die Grenze wider Erwarten erst im Laufe des Jahres \u00fcberschritten, bleibt der Zuschlag f\u00fcr die ersten sechs Eins\u00e4tze geschuldet (Art. 32a Abs. 3 ArGV 1). Ersatzruhe ist unabh\u00e4ngig davon zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Bewilligungsfreiheit bedeutet keine Zuschlagsfreiheit. Der gesetzlich geschuldete Lohnzuschlag ist zus\u00e4tzlich zur Ersatzruhe zu bezahlen, auch bei einem Monatslohn. Ein freier Ausgleichstag ersetzt den Zuschlag daher nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Geplant sind bis zu zw\u00f6lf bewilligungsfreie Sonntagsverk\u00e4ufe<\/h3>\n<p>Die geplante Neuerung geht auf die Z\u00fcrcher Standesinitiative 23.325 mit dem Titel \u00abZeitlich befristete Flexibilisierung der Laden\u00f6ffnungszeiten\u00bb zur\u00fcck. Der von der Wirtschaftskommission des St\u00e4nderates ausgearbeitete Vorschlag sieht vor, die Obergrenze in Art. 19 Abs. 6 ArG von vier auf zw\u00f6lf Sonntage pro Jahr anzuheben. Die Kantone k\u00f6nnten damit an bis zu zw\u00f6lf bezeichneten Tagen die bewilligungsfreie Besch\u00e4ftigung von Personal in Verkaufsgesch\u00e4ften erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Erweiterung des kantonalen Spielraums. Die Kantone m\u00fcssten die zw\u00f6lf Tage nicht aussch\u00f6pfen. Ebenso wenig erhielte jedes Gesch\u00e4ft das Recht, zw\u00f6lf beliebige Sonntage auszuw\u00e4hlen. Die kantonale Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Laden\u00f6ffnungszeiten bliebe bestehen. Der Bundesrat unterst\u00fctzt den Vorschlag und hat dies in seiner Stellungnahme vom 22. April 2026 festgehalten.<\/p>\n<p>Die Bef\u00fcrworter verweisen auf ver\u00e4nderte Einkaufsgewohnheiten, den Wettbewerb mit dem Onlinehandel und Einkaufsm\u00f6glichkeiten im Ausland sowie die Attraktivit\u00e4t der Innenst\u00e4dte. Die Gegner betonen die Belastung des Verkaufspersonals und die Bedeutung des Sonntags als gemeinsamer Ruhetag. Sie bezweifeln zudem, dass l\u00e4ngere \u00d6ffnungszeiten das Einkaufsvolumen entsprechend erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Mehr Verkaufssonntage k\u00f6nnen den Lohnzuschlag beeinflussen<\/h3>\n<p>Die Vorlage ver\u00e4ndert die Zahl der bewilligungsfreien Verkaufssonntage. Die bisherigen Schutzvorschriften werden dadurch nicht generell aufgehoben. Allerdings kann die Ausweitung dazu f\u00fchren, dass einzelne Mitarbeitende h\u00e4ufiger als bisher am Sonntag arbeiten und damit die Grenze zur regelm\u00e4ssigen Sonntagsarbeit \u00fcberschreiten. Die Aussage, der Arbeitnehmerschutz bleibe unver\u00e4ndert, bedeutet deshalb nicht, dass alle Mitarbeitenden bei h\u00e4ufigeren Sonntagseins\u00e4tzen weiterhin Anspruch auf den Zuschlag von 50 Prozent h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Ein Beispiel verdeutlicht die m\u00f6gliche Folge der Reform: Wird eine Verk\u00e4uferin an vier Verkaufssonntagen und an keinen weiteren gleichgestellten Feiertagen eingesetzt, hat sie grunds\u00e4tzlich Anspruch auf den gesetzlichen Zuschlag von 50 Prozent. Wird sie von Anfang an f\u00fcr zw\u00f6lf solche Eins\u00e4tze im Kalenderjahr eingeplant, besteht nach den geltenden Zuschlagsregeln kein entsprechender gesetzlicher Zuschlagsanspruch. Ein GAV oder der Arbeitsvertrag kann eine andere Entsch\u00e4digung vorsehen. Zus\u00e4tzliche \u00d6ffnungstage des Gesch\u00e4fts f\u00fchren allerdings nicht zwingend zu mehr als sechs Eins\u00e4tzen jeder einzelnen Person.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens<\/h3>\n<p>Der St\u00e4nderat trat am 9. Juni 2026 mit 22 zu 21 Stimmen bei einer Enthaltung nicht auf die Vorlage ein. Am 2. Oktober 2026 lehnte der Nationalrat die Abschreibung des Gesch\u00e4fts mit 97 zu 95 Stimmen bei vier Enthaltungen ab. Er h\u00e4lt damit die geplante Ausweitung im parlamentarischen Verfahren. Der St\u00e4nderat muss sich erneut damit befassen.<\/p>\n<p>Damit ist die Lockerung weder von beiden R\u00e4ten endg\u00fcltig beschlossen noch in Kraft gesetzt. Eine \u00c4nderung des Arbeitsgesetzes m\u00fcsste von beiden R\u00e4ten verabschiedet werden. Anschliessend w\u00e4re die Referendumsfrist abzuwarten; bei einem zustande gekommenen fakultativen Referendum w\u00e4re eine Volksabstimmung erforderlich. Travail.Suisse hat bereits angek\u00fcndigt, eine Annahme der Vorlage mit einem Referendum zu bek\u00e4mpfen. Ein Inkrafttretenstermin steht derzeit nicht fest.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis gilt deshalb weiterhin die Obergrenze von vier kantonal bezeichneten bewilligungsfreien Sonntagsverk\u00e4ufen. Weitere Sonntagseins\u00e4tze ben\u00f6tigen eine einschl\u00e4gige gesetzliche Ausnahme oder eine beh\u00f6rdliche Bewilligung. Sollte die Ausweitung in Kraft treten, werden neben der kantonalen Umsetzung vor allem die Zustimmung der Mitarbeitenden, die Ersatzruhe und die Zahl der individuellen Eins\u00e4tze f\u00fcr die rechtliche Beurteilung entscheidend sein.<\/p>\n<p><em>Stand des Gesetzgebungsverfahrens: 4. Oktober 2026.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Arbeitsgesetz:<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzeinf\u00fchrung in das Arbeitsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/14\/aenderung-der-verordnung-nr-2-zum-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderung der Verordnung Nr. 2<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/06\/jugendliche-arbeitnehmende\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">jugendliche Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/09\/17\/hoehere-leitende-angestellte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">H\u00f6here leitende Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mobbing<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/23\/arbeits-und-ruhezeiten-fuer-taxifahrer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeits- und Ruhezeiten f\u00fcr Taxifahrer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsweg und Arbeitszeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/29\/der-nachweis-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Nachweis von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/11\/ueberstunden-nach-gav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden nach GAV?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelung von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/31\/pausen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pausen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/12\/pause-oder-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pause oder Arbeitszeit?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/11\/nachtarbeit-wegen-technischen-oder-wirtschaftlichen-gruenden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nachtarbeit wegen technischen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/10\/missbraeuchliche-forderung-des-nachtarbeitszuschlages\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Forderung des Nachtarbeitzuschlages?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/10\/schwangere-frauen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schwangere Frauen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/01\/03\/neue-regeln-der-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Regeln der Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/18\/aenderungen-argv-1-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderungen ArGV 1: Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/10\/01\/temperaturen-und-arbeitsbedingungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Temperaturen und Arbeitsbedingungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/16\/tageslicht-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tageslicht am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Sonntag ist im Schweizer Arbeitsrecht grunds\u00e4tzlich ein arbeitsfreier Tag. 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