{"id":532,"date":"2018-05-01T18:55:53","date_gmt":"2018-05-01T16:55:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=532"},"modified":"2020-08-25T21:08:33","modified_gmt":"2020-08-25T19:08:33","slug":"nebenbeschaeftigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/","title":{"rendered":"Nebenbesch\u00e4ftigungen"},"content":{"rendered":"<p>Das Obligationenrecht regelt die Nebenbesch\u00e4ftigungen des Arbeitnehmers nur rudiment\u00e4r. Grunds\u00e4tzlich werden entgeltliche Arbeiten f\u00fcr einen Dritten untersagt, sofern dadurch der Arbeitgeber konkurrenziert oder auf anderer Weise die Treuepflicht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber verletzt wird.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist damit nicht jede entgeltliche Arbeit f\u00fcr Dritte verboten. Im Gegenteil: Grunds\u00e4tzlich darf ein Arbeitnehmer parallel zu den Verpflichtungen im Arbeitsvertrag eine Nebent\u00e4tigkeit, sogar wenn sie bezahlt wird, aus\u00fcben. Ein Verbot der entgeltlichen Arbeit f\u00fcr einen Dritten besteht nur, wenn dadurch die Treuepflicht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber verletzt wird. Der wichtigste Anwendungsfall der Verletzung der Treuepflicht wird explizit im Gesetz erw\u00e4hnt, n\u00e4mlich die entgeltliche Konkurrenzierung des Arbeitgebers (sog. Schwarzarbeit). Die Einschr\u00e4nkung gilt selbstverst\u00e4ndlich auch im Rahmen einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit. Welche nicht konkurrenzierenden entgeltlichen T\u00e4tigkeiten die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem Arbeitgeber im Rahmen der Nebenbesch\u00e4ftigung verletzen, wird durch die Rechtspraxis spezifiziert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Konkurrenzierende T\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter der Konkurrenzierung des Arbeitgebers das Anbieten gleichartiger Leistungen, welche dasselbe Kundenbed\u00fcrfnis in einem sich mindestens teileweise \u00fcberschneidenden Kundenkreis befriedige, zu verstehen. Selbst das Beraten der Kokurrenz stellt in der Regel eine konkurrenziernde T\u00e4tigkeit dar. Wird eine solche T\u00e4tigkeit gegen Entgelt ausge\u00fcbt, verbietet das Art. 321a Abs. 3 OR .<\/p>\n<p>Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ist aber nicht nur die entgeltliche konkurrenzierende T\u00e4tigkeit untersagt. Aus der allgemeine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht<\/a> der Arbeitnehmenden nach Art. 321a Abs. 1 OR wird abgeleitet, dass selbst die unentgeltliche konkurrenzierende T\u00e4tigkeit u. U. nicht zul\u00e4ssig ist. Bei voller Besch\u00e4ftigung eines Arbeitnehmers kann z.B. regelm\u00e4ssig nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter zul\u00e4ssigerweise eine konkurrenzierende T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgen sollte. Bei <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/31\/teilzeitarbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Teilzeitverh\u00e4ltnissen<\/a> die Gerichtspraxis in der Regel grossz\u00fcgiger, wobei der Einzelfall zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Allgemeine Treuepflicht<\/h3>\n<p>Aus der allgemeinen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht<\/a> des Arbeitnehmers nach Art. 321a Abs. 1 OR wird weiter abgeleitet, dass unter Umst\u00e4nden nicht nur die konkurrenzierende (oder entgeltliche) T\u00e4tigkeit nicht zul\u00e4ssig ist, sondern dass weitere Nebent\u00e4tigkeiten gegen die Treuepflichten verstossen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Vordergrund der Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich sch\u00e4digen k\u00f6nnte. Generell zu unterlassen hat er ungeb\u00fchrliches und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden und Lieferanten. Die Treuepflicht ist also in erster Linie eine Unterlassungspflicht.<\/p>\n<p>Die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist bei alle dem nicht schrankenlos. Grenze der Treuepflicht sind die berechtigten eigenen Interessen des Arbeitnehmers an der freien Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit. Es geht also um eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denjenigen des Arbeitnehmers. Die Treuepflicht gilt nicht nur w\u00e4hrend der Arbeitszeit, sondern, wenn auch eingeschr\u00e4nkt, in der Freizeit des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>In Bezug auf Nebent\u00e4tigkeiten wird es daher als Verstoss gegen die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht<\/a> erachtet, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Nebent\u00e4tigkeit nicht mehr in der Lage ist, die volle Arbeitsleistung f\u00fcr den Arbeitgeber zu erbringen (zum Beispiel Nachtarbeit in einem anderen Betrieb). Arbeitet ein Arbeitnehmender f\u00fcr einen Tendenzbetrieb, kann die Zul\u00e4ssigkeit erlaubter <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a> weiter eingeschr\u00e4nkt sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Teilzeitverh\u00e4ltnisse<\/h3>\n<p>Oft gehen Teilzeitarbeitnehmer mehreren Arbeiten nach, wobei dann nicht selten die betriebs\u00fcbliche Arbeitszeit \u00fcberschritten wird. Auch hier hat der Arbeitnehmer die allgemeine Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR sowie das Verbot der konkurrenzierenden entgeltlichen Nebent\u00e4tigkeit gem\u00e4ss Art. 321a Abs. 3 OR zu beachten. In gewissen F\u00e4llen ist aber von einer stillschweigenden Zustimmung des Arbeitgebers zu solchen Nebenbesch\u00e4ftigungen auszugehen, dies z.B. wenn der Arbeitgeber aufgrund des reduzierten Pensums davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer einer Mehrfachbesch\u00e4ftigung nachgeht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nebenbesch\u00e4ftigung und Arbeitsgesetz<\/h3>\n<p>Auch im Rahmen von Nebenbesch\u00e4ftigungen sind die Regelungen des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetzes<\/a> zwingend einzuhalten. Dabei sind insbesondere die folgenden Regelungen einzuhalten:<\/p>\n<ul>\n<li>W\u00f6chentlicher freier Halbtag, Art. 21 ArG und Art. 16 &#8211; 20 ArGV 1<\/li>\n<li>W\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit, Art. 9 ArG (45 bzw. 50 Stunden)<\/li>\n<li>T\u00e4gliche H\u00f6chstarbeitszeiten inkl. Pausen, Art. 10 und 31 ArG<\/li>\n<li>T\u00e4gliche Mindestruhezeiten, Art. 15<em>a <\/em>ArG und Art. 16 ArGV 5<\/li>\n<li>Zeitrahmen f\u00fcr Tages- und Abendarbeit, Art. 10 ArG \u2013 Verbot der Nachtarbeit<\/li>\n<\/ul>\n<p>Verantwortlich f\u00fcr die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften \u2013 insbesondere bez\u00fcglich Arbeits- und Ruhezeiten \u2013 sind jedenfalls die Arbeitgebenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vertragliche Regelungen<\/h3>\n<p>Bei den Regelungen gem\u00e4ss Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3 OR handelt es sich dispositive Bestimmungen. Den Parteien eines Arbeitsvertrages steht es demnach frei davon abweichende Regelungen zu vereinbaren. Insbesondere k\u00f6nnen die Parteien, im Rahmen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, auch zuungunsten des Arbeitnehmers Regelungen treffend und jede Nebent\u00e4tigkeit verbieten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nebenarbeit w\u00e4hrend der Ferien<\/h3>\n<p>Ziel des Gesetzes ist, dass sich die Arbeitnehmer w\u00e4hrend den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> von ihren Anstrengungen der Arbeit erholen und Abstand von den beruflichen Verpflichtungen gewinnen. Grunds\u00e4tzlich sollen sich die Arbeitnehmenden ausschliesslich selbst gew\u00e4hlten T\u00e4tigkeiten widmen oder nichts tun. Diese Zielsetzung kann aber nicht erreicht werden, sofern w\u00e4hrend der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> f\u00fcr einen Dritten weitergearbeitet wird.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund h\u00e4lt Art. 329d Abs. 3 explizit fest, dass der Arbeitgeber die Auszahlung des Ferienlohns verweigern kann, wenn der Arbeitnehmer w\u00e4hrend den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> entgeltliche Arbeit f\u00fcr einen Dritten leistet und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden (was insbesondere durch Konkurrenzierung oder Vereitelung des Ferienzweckes geschehen kann). Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt und erh\u00e4lt der Arbeitgeber erst im Nachhinein Kenntnis davon, kann der bereits entrichtete Ferienlohn wieder zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #333333; font-size: 18px;\">Weitere Beitr\u00e4ge zum Konkurrenzverbot und zur Treuepflicht<\/span><\/p>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurz\u00fcbersicht nachvertragliches Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/05\/verbot-jeder-konkurrenzierender-taetigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbot \u201ejeder konkurrenzierender T\u00e4tigkeit\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">G\u00fcltigkeitsvoraussetzungen des Konkurrenzverbotes<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/11\/karenzentschaedigung-bei-fehlendem-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Karenzentsch\u00e4digung bei fehlendem Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten &#8211; wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Obligationenrecht regelt die Nebenbesch\u00e4ftigungen des Arbeitnehmers nur rudiment\u00e4r. 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