{"id":5327,"date":"2026-10-09T11:26:47","date_gmt":"2026-10-09T09:26:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5327"},"modified":"2026-10-09T11:26:47","modified_gmt":"2026-10-09T09:26:47","slug":"provision-genannt-und-trotzdem-kein-zusaetzlicher-anspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/09\/provision-genannt-und-trotzdem-kein-zusaetzlicher-anspruch\/","title":{"rendered":"Provision genannt und trotzdem kein zus\u00e4tzlicher Anspruch"},"content":{"rendered":"<article>Eine erfolgsabh\u00e4ngige Zahlung ist nicht allein deshalb geschuldeter Lohn, weil sie als Provision bezeichnet wird. Entscheidend ist, was die Parteien verbindlich vereinbart haben und wie viel Ermessen dem Arbeitgeber verbleibt. Das Obergericht Z\u00fcrich best\u00e4tigt dies im <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA250009-O5.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil LA250009-O\/U vom 27. Mai 2026<\/a>. Der am 30. September 2026 ver\u00f6ffentlichte Entscheid zeigt zugleich, weshalb ein Auskunftsbegehren \u00fcber Kundenertr\u00e4ge scheitern kann, wenn bereits der zugrunde liegende Verg\u00fctungsanspruch fehlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Ein Vertriebsmitarbeiter verlangt weitere Beteiligungen<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer war ab Mai 2020 als Director of Overlay Solutions t\u00e4tig und erhielt einen festen Bruttomonatslohn von CHF 20\u2019000. Zus\u00e4tzlich stellte der Arbeitsvertrag eine m\u00f6gliche Teilnahme an einer Gewinnbeteiligung und einem Provisionsmodell in Aussicht. Sowohl die Teilnahme als auch weitere Bedingungen blieben dem Ermessen der Arbeitgeberin vorbehalten. Ein sp\u00e4ter vorgestelltes Verg\u00fctungsmodell sah eine Beteiligung an Ertr\u00e4gen neu gewonnener Kunden vor, wobei individuelle Leistungen, die Unternehmensentwicklung und interne Genehmigungen ber\u00fccksichtigt werden sollten.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen vom Arbeitnehmer mitgewonnenen Kunden leistete die Arbeitgeberin zwischen M\u00e4rz 2021 und M\u00e4rz 2023 f\u00fcnf Zahlungen von insgesamt GBP 34\u2019068. Diese bezogen sich auf bestimmte Verwaltungsgeb\u00fchren. Der Arbeitnehmer verlangte dar\u00fcber hinaus eine Beteiligung an Performance Fees. Um seine Forderung beziffern zu k\u00f6nnen, forderte er insbesondere Abrechnungen und Informationen zu den betreffenden Ertr\u00e4gen. Nach der K\u00fcndigung hatten die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, die ebenfalls eine m\u00f6gliche Provisionszahlung bis Februar 2023 vorsah.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Die Bezeichnung entscheidet nicht \u00fcber den Rechtsanspruch<\/h3>\n<p>Das Gesetz kennt den Bonus nicht als eigenst\u00e4ndige Verg\u00fctungskategorie. Ist eine Zahlung verbindlich zugesagt und betragsm\u00e4ssig festgelegt oder anhand vorbestimmter objektiver Kriterien ohne Ermessen des Arbeitgebers berechenbar, handelt es sich um Lohn. Eine vereinbarte Provision richtet sich insbesondere nach Art. 322b OR. Bleibt die zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung dagegen wesentlich von einer Ermessensentscheidung abh\u00e4ngig, kommt eine Gratifikation nach Art. 322d OR in Betracht. Sind Ausrichtung und H\u00f6he freiwillig, liegt eine echte Gratifikation vor; ist die Ausrichtung zugesagt und nur die H\u00f6he ermessensabh\u00e4ngig, eine unechte Gratifikation.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend ist die Akzessoriet\u00e4t zu beachten: Eine Gratifikation muss grunds\u00e4tzlich eine Zusatzleistung zum Lohn bleiben. Erlangt eine als freiwillig bezeichnete Zahlung eine \u00fcberragende wirtschaftliche Bedeutung, kann eine Umqualifikation in Lohn erforderlich sein; bei sehr hohen Einkommen greift dieser Schutz nicht. Im vorliegenden Fall war diese Frage nach Erw\u00e4gung III.4.1 weder entscheidend noch n\u00e4her zu pr\u00fcfen. Ein Ermessensvorbehalt allein beantwortet somit nicht jede Frage der Bonusqualifikation.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung gen\u00fcgt deshalb weder das Wort Provision noch ein im Verg\u00fctungsmodell erw\u00e4hnter Prozentsatz. Umgekehrt verwandelt auch die Bezeichnung freiwillig einen verbindlichen Lohnbestandteil nicht in eine Gratifikation. Massgebend sind der konkrete Inhalt der Zusage und die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Zahlung. Im Z\u00fcrcher Fall sah das Obergericht keine verbindliche Vereinbarung \u00fcber die vom Arbeitnehmer beanspruchte zus\u00e4tzliche Beteiligung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Ein internes Verg\u00fctungsmodell ist noch keine umfassende Zusage<\/h3>\n<p>Die Vorstellung des Provisionsmodells war nach den Feststellungen des Gerichts zun\u00e4chst eine Ank\u00fcndigung. Die konkrete Zuteilung blieb von Leistungsbewertungen und internen Entscheidungen abh\u00e4ngig. Ein nicht nach aussen kommuniziertes Beschlussprotokoll legte eine Beteiligung f\u00fcr einen bestimmten Abrechnungszeitraum fest. Es begr\u00fcndete aber keinen verbindlichen Anspruch f\u00fcr den gesamten Zweijahreszeitraum und insbesondere keine zugesicherte Beteiligung an den streitigen Performance Fees. F\u00fcr sp\u00e4tere Halbjahresperioden war die Verg\u00fctung jeweils erneut festzulegen.<\/p>\n<p>Die bereits geleisteten Zahlungen bewiesen somit nicht die behauptete weitergehende Provisionsabrede. Das Obergericht qualifizierte die Verg\u00fctung als echte Gratifikation, bei welcher sowohl die Ausrichtung als auch die H\u00f6he im Ermessen der Arbeitgeberin lagen. F\u00fcr die Vertragsgestaltung ist die Unterscheidung zwischen einer blossen Aussicht auf Teilnahme und einem fest zugesagten Verg\u00fctungsanspruch wesentlich. Die Erw\u00e4gungen III.4.2 bis III.4.6 verdeutlichen, wie stark das Ergebnis vom Wortlaut und vom Zusammenspiel der einzelnen Dokumente abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Auch die Aufhebungsvereinbarung beseitigte das Ermessen nicht<\/h3>\n<p>Die Aufhebungsvereinbarung stellte eine weitere Teilnahme an Provisionszahlungen bis Februar 2023 in Aussicht, behielt aber ausdr\u00fccklich das Ermessen der Arbeitgeberin vor. Das Obergericht verstand die Formulierung \u00abwill be eligible\u00bb im Gesamtzusammenhang nicht als garantierte Zahlungspflicht. Entscheidend war die Auslegung der gesamten Klausel nach Art. 18 OR, nicht das einzelne englische Wort. Auch der Wegfall bestimmter leistungsbezogener Voraussetzungen nach dem Austritt beseitigte den ausdr\u00fccklichen Ermessensvorbehalt nicht.<\/p>\n<p>Bei Austrittsvereinbarungen sollten Anspruch, Berechnungsbasis, Zeitraum und F\u00e4lligkeit deshalb konkret geregelt werden. Wer einen bestehenden Streit verbindlich erledigen will, sollte klarstellen, ob eine Zahlung geschuldet ist und welche Ertr\u00e4ge einbezogen werden. Eine Formulierung \u00fcber die m\u00f6gliche Teilnahme an einem Verg\u00fctungsmodell kann die entscheidende Frage nach dem eigentlichen Anspruch offenlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Die Stufenklage ersetzt den materiellen Anspruch nicht<\/h3>\n<p>Bei einer vereinbarten Provision gew\u00e4hrt Art. 322c OR insbesondere Rechte auf Abrechnung und auf die f\u00fcr deren \u00dcberpr\u00fcfung n\u00f6tigen Informationen. Diese Rechte setzen jedoch einen entsprechenden Provisionsanspruch voraus. Weil ein solcher im vorliegenden Fall nicht bestand, konnte der Arbeitnehmer seine Auskunftsforderungen nicht darauf st\u00fctzen. Auch die prozessuale M\u00f6glichkeit einer Stufenklage nach Art. 85 ZPO schuf keinen fehlenden materiellen Anspruch.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Prozessf\u00fchrung empfiehlt sich daher, zuerst die anspruchsbegr\u00fcndende Verg\u00fctungsabrede und erst anschliessend den Umfang der ben\u00f6tigten Informationen herauszuarbeiten. Der Entscheid verneint die konkret geltend gemachten provisionsrechtlichen Auskunftsanspr\u00fcche. Daraus l\u00e4sst sich keine allgemeine Aussage ableiten, dass bei Gratifikationen s\u00e4mtliche denkbaren Informationsrechte ausgeschlossen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Wiederholte Zahlungen werden nicht automatisch zu Lohn<\/h3>\n<p>Wiederholte vorbehaltlose Bonuszahlungen k\u00f6nnen eine stillschweigende Zahlungspflicht begr\u00fcnden. Das Bundesgericht nennt hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich die regelm\u00e4ssige Auszahlung w\u00e4hrend mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren. Daraus folgt aber keine automatische Umwandlung in Lohn: Bei weiterhin ermessensabh\u00e4ngiger H\u00f6he kann eine geschuldete Gratifikation vorliegen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil 4A_463\/2017 vom 4. Mai 2018, Erw\u00e4gung 3.1.3.1. Die verk\u00fcrzte Aussage in Erw\u00e4gung III.4.1 des Z\u00fcrcher Entscheids, urspr\u00fcnglich freiwillige Zahlungen w\u00fcrden nach mehrj\u00e4hriger vorbehaltloser Auszahlung zu Lohn, ist deshalb zu pr\u00e4zisieren.<\/p>\n<\/article>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Thema Bonus:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/05\/akzessorietaet-des-bonus-oger-zh\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Akzessoriet\u00e4t des Bonus (OGer ZH)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/10\/die-auslegung-von-bonusplaenen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Auslegung von Bonuspl\u00e4nen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/05\/uebersicht-ueber-die-bonusrechtsprechung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbersicht \u00fcber die Bonusrechtsprechung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/12\/bonuskuerzung-bei-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonusk\u00fcrzung bei Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/09\/bonus-lohn-oder-echte-oder-unechte-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus \u2013 Lohn oder (echte oder unechte) Gratifikation?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/07\/bounus-bei-mittleren-und-hoeheren-einkommen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus bei mittleren und h\u00f6heren Einkommen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/31\/der-garantierte-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der garantierte Bonus \u2013 geschuldet?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/09\/01\/immer-wieder-der-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Immer wieder der Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/24\/drei-bedeutungen-des-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bedeutungen des Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/19\/bonus-als-lohnbestandteil-qualifiziert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/03\/bonus-subjektivitaet-gratifikation\/\">Bonus \u2013 Subjektivit\u00e4t = Gratifikation<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/04\/freiwilliger-bonus-trotz-berechnungsbeispiel\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiwilliger Bonus trotz Berechnungsbeispiel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/18\/bonuswegfall-bei-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonuswegfall bei K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/15\/vertraglicher-freiwilligkeitsvorbehalt-beim-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt beim Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/06\/unzulaessige-verweigerung-des-bonus-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unzul\u00e4ssige Verweigerung des Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/20\/keine-ungerechtfertigte-ungleichbehandlung-beim-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beim Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/04\/ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Bonus kein Konkurrenzverbot?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/01\/leistungsorientierter-bonus-lohnbestandteil-oder-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leistungsorientierter Bonus \u2013 Lohnbestandteil oder Gratifikation?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/29\/variable-verguetung-trotz-fehlender-zielvereinbarung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Variable Verg\u00fctung trotz fehlender Zielvereinbarung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/27\/fehlende-zielvereinbarung-kein-automatischer-anspruch-auf-den-variablen-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fehlende Zielvereinbarung: Kein automatischer Anspruch auf den variablen Lohn<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/28\/fehlende-zielvorgaben-beim-bonus-wann-ist-die-variable-verguetung-trotzdem-geschuldet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fehlende Zielvorgaben beim Bonus: Wann ist die variable Verg\u00fctung trotzdem geschuldet?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine erfolgsabh\u00e4ngige Zahlung ist nicht allein deshalb geschuldeter Lohn, weil sie als Provision bezeichnet wird. 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