{"id":5333,"date":"2026-10-12T00:11:08","date_gmt":"2026-10-11T22:11:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5333"},"modified":"2026-10-10T20:17:39","modified_gmt":"2026-10-10T18:17:39","slug":"arztzeugnisse-als-urkunden-und-der-beweis-der-arbeitsunfaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/12\/arztzeugnisse-als-urkunden-und-der-beweis-der-arbeitsunfaehigkeit\/","title":{"rendered":"Arztzeugnisse als Urkunden und der Beweis der Arbeitsunf\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<p>Arztzeugnisse und \u00e4rztliche Berichte sind nach dem revidierten Art. 177 ZPO zul\u00e4ssige Urkundenbeweise. Daraus folgt aber keine verbindliche Feststellung der bescheinigten Arbeitsunf\u00e4higkeit. Das Bundesgericht trennt im <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-04-2026-4A_42-2026&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil 4A_42\/2026 vom 22. April 2026<\/a> die Zul\u00e4ssigkeit des Beweismittels von dessen \u00dcberzeugungskraft. F\u00fcr Streitigkeiten um Krankentaggelder und f\u00fcr arbeitsrechtliche Prozesse ist diese Unterscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Krankheit und Arbeitsunf\u00e4higkeit sind unterschiedliche Begriffe<\/h3>\n<p>Eine Krankheit f\u00fchrt nicht zwangsl\u00e4ufig zur Arbeitsunf\u00e4higkeit. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung die geschuldete T\u00e4tigkeit verhindert. Dieselbe Einschr\u00e4nkung kann je nach Beruf unterschiedliche Folgen haben: Eine Handverletzung wirkt sich auf die Arbeit an einer Maschine anders aus als auf eine T\u00e4tigkeit, die ohne manuelle Belastung ausge\u00fcbt werden kann. Eine Diagnose allein beantwortet die arbeitsrechtliche Frage deshalb noch nicht.<\/p>\n<p>Bei teilweiser Arbeitsunf\u00e4higkeit ist zus\u00e4tzlich zu kl\u00e4ren, worauf sich der angegebene Prozentsatz bezieht. M\u00f6glich sind eine verk\u00fcrzte Pr\u00e4senzzeit, eine reduzierte Leistung w\u00e4hrend der normalen Arbeitszeit oder eine Kombination. Eine solche funktionelle Beschreibung erm\u00f6glicht es, eine verbleibende Arbeitsf\u00e4higkeit sinnvoll einzusetzen. Bei Krankentaggeldern sind ausserdem die vertraglichen Versicherungsbedingungen zu beachten; ihr Leistungsbegriff muss nicht in jedem Punkt mit der arbeitsvertraglichen Betrachtung \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was ein Arztzeugnis gegen\u00fcber dem Arbeitgeber belegen soll<\/h3>\n<p>Wer wegen Krankheit Lohnfortzahlung beansprucht, muss die anspruchsbegr\u00fcndende Arbeitsverhinderung grunds\u00e4tzlich nachweisen. Art. 8 ZGB regelt die Beweislast, Art. 324a OR die gesetzliche Lohnfortzahlung unter deren Voraussetzungen. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regel, wonach ein Arztzeugnis immer erst ab dem dritten Krankheitstag verlangt werden d\u00fcrfte. Massgebend sind auch der Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag und betriebliche Regelungen; ohne entsprechende Erleichterung kann ein Nachweis bereits ab dem ersten Tag verlangt werden.<\/p>\n<p>Ein \u00fcbliches Zeugnis bezeichnet Beginn, voraussichtliche Dauer und Grad der Arbeitsunf\u00e4higkeit. Bei teilweiser Arbeitsunf\u00e4higkeit sollte es die verbleibende Einsatzf\u00e4higkeit verst\u00e4ndlich beschreiben. Der Arbeitgeber hat deswegen grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf die Diagnose. Die f\u00fcr Einsatzplanung und Lohnabrechnung erforderliche Information ist von einer ausf\u00fchrlichen medizinischen Begr\u00fcndung f\u00fcr einen Streitfall zu unterscheiden. Eine solche Begr\u00fcndung kann gegen\u00fcber einer begutachtenden Person oder dem Gericht erforderlich werden, ohne dass damit automatisch die gesamte Krankengeschichte dem Arbeitgeber offengelegt werden muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>R\u00fcckwirkende Zeugnisse und vertrauens\u00e4rztliche Abkl\u00e4rungen<\/h3>\n<p>Ein r\u00fcckwirkendes Arztzeugnis ist nicht schon wegen seines Datums wertlos. Sein Gewicht h\u00e4ngt davon ab, wie zuverl\u00e4ssig sich die fr\u00fchere Arbeitsunf\u00e4higkeit noch feststellen l\u00e4sst. Zeitnahe Untersuchungen, dokumentierte Befunde und ein nachvollziehbarer Verlauf st\u00e4rken die Aussagekraft. Je l\u00e4nger der fragliche Zeitraum zur\u00fcckliegt und je st\u00e4rker die Einsch\u00e4tzung nur auf sp\u00e4teren Schilderungen beruht, desto schwieriger kann der Nachweis werden.<\/p>\n<p>Bei begr\u00fcndeten Zweifeln kann eine vertrauens\u00e4rztliche Untersuchung zur Kl\u00e4rung beitragen. Eine vom Arbeitgeber verlangte Abkl\u00e4rung erfolgt grunds\u00e4tzlich auf dessen Kosten. Auch die Vertrauens\u00e4rztin ist an die \u00e4rztliche Schweigepflicht gebunden; gegen\u00fcber dem Arbeitgeber stehen Arbeitsf\u00e4higkeit, Dauer und funktionelle Einschr\u00e4nkungen im Vordergrund. Ihre Einsch\u00e4tzung hat nicht allein aufgrund der Bezeichnung als Vertrauens\u00e4rztin Vorrang. Bei widersprechenden Berichten m\u00fcssen deren konkrete Grundlagen und Aussagekraft gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Behauptung und Beweis m\u00fcssen zusammenpassen<\/h3>\n<p>Im Prozess gen\u00fcgt es nicht immer, lediglich auf einen Stapel medizinischer Unterlagen zu verweisen. Die anspruchstellende Partei muss die f\u00fcr den Anspruch wesentlichen Tatsachen vortragen: f\u00fcr welchen Zeitraum sie welche Arbeitsunf\u00e4higkeit geltend macht und wie sich die gesundheitliche Einschr\u00e4nkung auf ihre T\u00e4tigkeit auswirkt. Wie detailliert dies geschehen muss, h\u00e4ngt auch davon ab, was die Gegenpartei konkret bestreitet. Die \u00e4rztlichen Unterlagen dienen dem Beweis dieses Sachverhalts; sie ersetzen einen erforderlichen Tatsachenvortrag nicht einfach.<\/p>\n<p>Dabei sind drei Fragen auseinanderzuhalten: Ist der \u00e4rztliche Bericht ein zul\u00e4ssiges Beweismittel? Welche \u00dcberzeugungskraft hat er? Und wer tr\u00e4gt die Folgen, wenn die Arbeitsunf\u00e4higkeit unbewiesen bleibt? Die Revision von Art. 177 ZPO betrifft zun\u00e4chst die erste Frage. Das nachfolgend besprochene Urteil zeigt, weshalb die zweite und die dritte weiterhin selbst\u00e4ndig gepr\u00fcft werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Streit um Krankentaggelder<\/h3>\n<p>Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter einer GmbH war kollektiv krankentaggeldversichert. Ab April 2022 machte er eine krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit geltend. Der Versicherer richtete zun\u00e4chst volle Taggelder aus. Gest\u00fctzt auf eine psychiatrische Begutachtung reduzierte er die Leistungen im Januar 2023 und stellte sie ab Februar 2023 ein.<\/p>\n<p>Der Versicherte klagte auf Zahlung weiterer Taggelder. W\u00e4hrend des Prozesses trat er die eingeklagte Forderung an die GmbH ab. Diese verlangte CHF 76\u2019490.62 nebst Zins f\u00fcr den Zeitraum Januar 2023 bis April 2024. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z\u00fcrich wies die Klage ab, weil die behauptete Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht ausreichend nachgewiesen war. Das Bundesgericht sch\u00fctzte diese Beurteilung. Trotz der Zust\u00e4ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts handelte es sich um einen privatrechtlichen Versicherungsstreit, f\u00fcr den die ZPO massgebend war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die neue Urkundenqualit\u00e4t in der ZPO<\/h3>\n<p>Seit dem 1. Januar 2025 nennt Art. 177 ZPO ausdr\u00fccklich auch private Gutachten der Parteien als Urkunden. Zuvor hatte die bundesgerichtliche Rechtsprechung solche Gutachten grunds\u00e4tzlich als Parteibehauptungen behandelt. Nach Art. 407f ZPO gilt die neue Regelung auch f\u00fcr Verfahren, die beim Inkrafttreten bereits rechtsh\u00e4ngig waren.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht stellte klar, dass s\u00e4mtliche von den Parteien eingereichten \u00e4rztlichen Berichte unter diese neue Regelung fallen. Erfasst sind auch einfache Arztzeugnisse ohne medizinische Begr\u00fcndung. Sie sind damit zul\u00e4ssige Beweismittel und grunds\u00e4tzlich geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache wie die Arbeitsunf\u00e4higkeit zu beweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Urkundenqualit\u00e4t entscheidet nicht \u00fcber den Beweiswert<\/h3>\n<p>Ob das Gericht durch ein Zeugnis \u00fcberzeugt wird, bestimmt sich nach der freien Beweisw\u00fcrdigung gem\u00e4ss Art. 157 ZPO. Die Einordnung als Urkunde enth\u00e4lt keine gesetzliche Vermutung, welche die Beweislast f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeit umkehrt. Das Gericht pr\u00fcft Inhalt, Entstehung und Aussagekraft des konkreten Dokuments im Zusammenhang mit den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Nach dem Bundesgericht kann aufgrund des medizinischen Fachwissens und der Strafbarkeit falscher \u00e4rztlicher Zeugnisse zun\u00e4chst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Seine \u00dcberzeugungskraft kann jedoch ersch\u00fcttert werden, etwa wenn keine Untersuchung stattgefunden hat, die Beurteilung ausschliesslich auf den Angaben des Patienten beruht oder dessen Verhalten der bescheinigten Einschr\u00e4nkung widerspricht.<\/p>\n<p>Bei Berichten behandelnder \u00c4rztinnen und \u00c4rzte ber\u00fccksichtigt das Gericht zudem den Unterschied zwischen Behandlung und Begutachtung. Der Behandlungsauftrag und das Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Patienten k\u00f6nnen die Einsch\u00e4tzung beeinflussen. Jedenfalls unbegr\u00fcndete Hausarztzeugnisse verm\u00f6gen f\u00fcr sich allein den Beweis der Arbeitsunf\u00e4higkeit im Streitfall nach Auffassung des Bundesgerichts kaum je zu erbringen (E. 4.2.6). Diese Aussage rechtfertigt aber keine pauschale Zur\u00fcckweisung jedes Berichts einer behandelnden \u00c4rztin oder eines behandelnden Arztes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Auch ein fach\u00e4rztlicher Bericht muss \u00fcberzeugen<\/h3>\n<p>Der Fall zeigt, dass eine Diagnose oder die fach\u00e4rztliche Qualifikation allein den Nachweis nicht sicherstellt. Das Gericht muss nachvollziehen k\u00f6nnen, welche Befunde vorliegen und wie diese die konkrete berufliche T\u00e4tigkeit einschr\u00e4nken. Allgemeine Erfahrungswerte \u00fcber die R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz reichen daf\u00fcr nicht ohne Weiteres aus.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall waren die besonderen Arbeitsbedingungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers relevant. Er konnte seine Arbeitszeit selbst einteilen und arbeitete in einem famili\u00e4ren Umfeld. Eine pauschale Einsch\u00e4tzung zur Belastbarkeit eines weisungsgebundenen Angestellten erfasste diese Situation nicht ausreichend (E. 7.1).<\/p>\n<p>Auch eine von der Rechtsschutzversicherung eingeholte fach\u00e4rztliche Beurteilung wurde eingehend gew\u00fcrdigt. Trotz ausf\u00fchrlicher Erhebung der Krankengeschichte und Untersuchung blieben die Herleitung einzelner Befunde, die Abgrenzung zu subjektiven Angaben und die Auswirkungen auf die Arbeitsf\u00e4higkeit teilweise unklar. Das Bundesgericht hielt die kritische W\u00fcrdigung f\u00fcr nicht willk\u00fcrlich. Die Einholung eines Berichts bei einer nicht behandelnden Fachperson bietet daher keine Erfolgsgarantie.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Beweislast bleibt bei der anspruchstellenden Person<\/h3>\n<p>Wer Krankentaggelder verlangt, muss die anspruchsbegr\u00fcndende Arbeitsunf\u00e4higkeit beweisen. Das gilt auch, wenn der Versicherer zun\u00e4chst bezahlt und die Leistungen sp\u00e4ter eingestellt hat. F\u00fcr den hier zu f\u00fchrenden Nachweis gilt das ordentliche Beweismass: Das Gericht muss \u00fcberzeugt sein; ernsthafte Zweifel d\u00fcrfen nicht verbleiben.<\/p>\n<p>Scheitert dieser Hauptbeweis, muss das Gericht nicht zus\u00e4tzlich feststellen, dass die versicherte Person arbeitsf\u00e4hig war. Im vorliegenden Fall musste es deshalb auch nicht abschliessend den Beweiswert s\u00e4mtlicher vom Versicherer eingereichter medizinischer Einsch\u00e4tzungen beurteilen (E. 8.4). Auch wenn das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abkl\u00e4rt, m\u00fcssen die Parteien die relevanten Tatsachen vortragen und die erforderlichen Beweise anbieten. Dies gilt besonders bei anwaltlicher Vertretung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsunf\u00e4higkeit fr\u00fchzeitig dokumentieren<\/h3>\n<p>Als praktische Folgerung empfiehlt sich bei einem absehbaren Streit eine zeitnahe medizinische Dokumentation. Ein erst Jahre sp\u00e4ter eingeholtes Gutachten kann den damaligen Zustand h\u00e4ufig nur eingeschr\u00e4nkt rekonstruieren. Bereits w\u00e4hrend der Erkrankung sollte deshalb festgehalten werden, welche Befunde bestehen, welche konkreten Arbeitsaufgaben dadurch beeintr\u00e4chtigt werden und wie sich Ausmass und Dauer der Einschr\u00e4nkung erkl\u00e4ren lassen.<\/p>\n<p>Ein begr\u00fcndeter haus\u00e4rztlicher Bericht kann daf\u00fcr einen Ausgangspunkt bilden. Je nach Erkrankung und Gegenargumenten kann eine zus\u00e4tzliche fach\u00e4rztliche, gegebenenfalls unabh\u00e4ngige Beurteilung sinnvoll sein. Entscheidend bleibt die nachvollziehbare Verbindung zwischen Befunden und beruflicher Leistungsf\u00e4higkeit. Das ist eine Empfehlung zur Beweissicherung, keine vom Bundesgericht aufgestellte Pflicht, in jedem Krankheitsfall ein unabh\u00e4ngiges Privatgutachten einzuholen.<\/p>\n<p>Die zivilprozessualen Aussagen sind auch f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten \u00fcber Lohnfortzahlung oder krankheitsbedingte K\u00fcndigungssperrfristen relevant. Dabei ist zwischen dem \u00fcblichen Nachweis gegen\u00fcber dem Arbeitgeber und dem Nachweis einer substanziiert bestrittenen Arbeitsunf\u00e4higkeit vor Gericht zu unterscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge im Zusammenhang mit der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/26\/krankentaggeldversicherung-beim-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeldversicherung beim Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/03\/kuendigung-bei-vom-arbeitgeber-verschuldeter-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung bei vom Arbeitgeber verschuldeter Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/26\/missbraeuchliche-kuendigung-wegen-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung wegen Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlung bei Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/19\/der-zeitliche-kuendigungsschutz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/15\/vorteile-fuer-geimpfte-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorteile f\u00fcr geimpfte Arbeitnehmer?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht bei \u00abverschnupften\u00bb Kindern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/24\/der-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/13\/krankentaggeld-bei-arbeitsplatzbezogener-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeld bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/13\/rechtsfolgen-des-zeitlichen-kuendigungsschutzes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsfolgen des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/05\/18\/unbeachtlichkeit-ereignisbezogener-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unbeachtlichkeit ereignisbezogener Arztzeugnisse?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/04\/21\/arztzeugnisse-und-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnisse und Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/04\/23\/behauptungs-und-substantiierungslast-fuer-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Behauptungs- und Substantiierungslast f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/05\/4980\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnis: Arbeitsunf\u00e4higkeit. Was bedeutet das?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/24\/die-vertrauensaerztliche-untersuchung-im-arbeitsrecht-zulaessigkeit-grenzen-und-aktuelle-tendenzen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die vertrauens\u00e4rztliche Untersuchung im Arbeitsrecht: Zul\u00e4ssigkeit, Grenzen und aktuelle Tendenzen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/25\/kuendigung-waehrend-sperrfrist-zugang-der-kuendigung-entscheidend\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung w\u00e4hrend Sperrfrist: Zugang der K\u00fcndigung entscheidend<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/06\/07\/kuendigung-waehrend-behaupteter-krankheit-zugang-und-arbeitsunfaehigkeit-entscheidend\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung w\u00e4hrend behaupteter Krankheit: Zugang und Arbeitsunf\u00e4higkeit entscheidend<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arztzeugnisse und \u00e4rztliche Berichte sind nach dem revidierten Art. 177 ZPO zul\u00e4ssige Urkundenbeweise. 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