{"id":5341,"date":"2026-10-16T09:29:00","date_gmt":"2026-10-16T07:29:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5341"},"modified":"2026-10-16T09:29:00","modified_gmt":"2026-10-16T07:29:00","slug":"verdient-aber-noch-nicht-ausbezahlt-weshalb-das-bundesgericht-die-streichung-der-cs-boni-schuetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/16\/verdient-aber-noch-nicht-ausbezahlt-weshalb-das-bundesgericht-die-streichung-der-cs-boni-schuetzt\/","title":{"rendered":"Verdient, aber noch nicht ausbezahlt: Weshalb das Bundesgericht die Streichung der CS-Boni sch\u00fctzt"},"content":{"rendered":"<p>Ein Bonus ist bereits zugesagt, der Anspruch vertraglich entstanden, die Auszahlung aber aufgeschoben. Darf der Staat die Verg\u00fctung nachtr\u00e4glich streichen? F\u00fcr die obersten drei F\u00fchrungsebenen der fr\u00fcheren Credit Suisse hat das Bundesgericht dies bejaht. Im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/16-09-2026-2C_322-2025&amp;lang=fr&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil 2C_322\/2025 und 2C_323\/2025 vom 16. September 2026<\/a>, ver\u00f6ffentlicht am 15. Oktober 2026, best\u00e4tigt es die vom Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement angeordneten K\u00fcrzungen. Ausschlaggebend ist die besondere Regelung des Bankengesetzes f\u00fcr staatlich unterst\u00fctzte systemrelevante Banken. Der Entscheid erkl\u00e4rt, weshalb selbst ein bereits entstandener Anspruch unter diesen Voraussetzungen keinen uneingeschr\u00e4nkten Auszahlungsschutz geniesst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Die K\u00fcrzung der Verg\u00fctungen nach der Rettung der Credit Suisse<\/h3>\n<p>Die Credit Suisse geriet im M\u00e4rz 2023 in eine akute Vertrauenskrise und nahm umfangreiche Liquidit\u00e4tshilfen in Anspruch. Dazu geh\u00f6rten Darlehen der Schweizerischen Nationalbank, die mit einer Ausfallgarantie des Bundes von CHF 100 Milliarden abgesichert waren. Am 19. M\u00e4rz 2023 wurde die \u00dcbernahme durch die UBS bekannt gegeben. Nach zun\u00e4chst vorl\u00e4ufigen Auszahlungsverboten ordnete das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD) am 23. Mai 2023 definitive Massnahmen an.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung, das Executive Board, waren die erfassten variablen Verg\u00fctungen vollst\u00e4ndig zu streichen. F\u00fcr die unmittelbar darunterliegende F\u00fchrungsebene betrug die K\u00fcrzung 50 Prozent, f\u00fcr die n\u00e4chste F\u00fchrungsebene 25 Prozent. Erfasst wurden insbesondere bis Ende 2022 zugesicherte, am 21. M\u00e4rz 2023 noch nicht ausbezahlte Verg\u00fctungsanteile sowie bestimmte Verg\u00fctungen f\u00fcr 2023. Die Verf\u00fcgung enthielt zeitliche Begrenzungen und Ausnahmen f\u00fcr einzelne Verg\u00fctungsinstrumente. Sie betraf somit einen definierten Kreis von Verg\u00fctungen und F\u00fchrungskr\u00e4ften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Das Bundesverwaltungsgericht hatte die gesetzliche Grundlage verneint<\/h3>\n<p>Zw\u00f6lf betroffene Personen wehrten sich gegen die Verf\u00fcgung. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen mit Urteil B-3655\/2023 vom 31. M\u00e4rz 2025 im entscheidenden Punkt recht. Es verstand Art. 10a BankG dahin, dass w\u00e4hrend der staatlichen Unterst\u00fctzung die Auszahlung aufgeschoben werden d\u00fcrfe. F\u00fcr die definitive Streichung bereits vertraglich entstandener Anspr\u00fcche hielt es die Bestimmung dagegen f\u00fcr unzureichend. Auf Beschwerde der Eidgenossenschaft sowie der UBS AG und der UBS Group AG hebt das Bundesgericht diesen Entscheid auf und best\u00e4tigt die Verf\u00fcgung des EFD.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Die besondere Eingriffsbefugnis nach dem Bankengesetz<\/h3>\n<p>Art. 10a BankG verpflichtet den Bundesrat zu Massnahmen im Bereich der Verg\u00fctungen, wenn einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gew\u00e4hrt wird. Die im Urteil massgebliche Bestimmung nennt insbesondere das vollst\u00e4ndige oder teilweise Verbot der Auszahlung variabler Verg\u00fctungen und Anpassungen des Verg\u00fctungssystems. Die Aufz\u00e4hlung ist nicht abschliessend. Bei der Wahl und Ausgestaltung der Massnahmen besteht ein pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcbendes Ermessen (E. 5.1 und 6.2\u20136.3).<\/p>\n<p>Es ging hier folglich um einen staatlichen Eingriff in bereits bestehende vertragliche Anspr\u00fcche. Die Zul\u00e4ssigkeit der Streichung h\u00e4ngt nicht davon ab, ob die Arbeitgeberin den Bonus noch freiwillig h\u00e4tte ausrichten k\u00f6nnen. Der Entscheid behandelt die Reichweite einer besonderen gesetzlichen Eingriffsbefugnis. Der aufsichtsrechtliche Begriff der variablen Verg\u00fctung ist deshalb im Zusammenhang mit Art. 10a BankG und den Verg\u00fctungssystemen der betroffenen Banken zu lesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Weshalb die Streichung \u00fcber die Unterst\u00fctzungsdauer hinaus wirken darf<\/h3>\n<p>Im Zentrum stand die Formulierung, der Bundesrat ordne die Massnahmen f\u00fcr die Dauer der beanspruchten Unterst\u00fctzung an. Nach Auffassung des Bundesgerichts bezeichnet dies den Zeitraum, in dem Massnahmen verf\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Eine w\u00e4hrend der Unterst\u00fctzung angeordnete Streichung muss deshalb nach deren R\u00fcckzahlung nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Art. 10a BankG erlaubt somit auch die definitive K\u00fcrzung bereits entstandener, noch nicht ausbezahlter Anspr\u00fcche. Welche Verg\u00fctungsperioden eine solche Anordnung erfassen darf, bleibt jedoch im Einzelfall nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz zu beurteilen.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Auslegung sprechen besonders die Gesetzesmaterialien. Bereits die Botschaft von 2011 sah die Streichung variabler Verg\u00fctungen ausdr\u00fccklich als m\u00f6gliche Massnahme vor. Zudem soll verhindert werden, dass staatliche Mittel letztlich der Finanzierung von Boni dienen. Dieser Zweck erfasst auch Verg\u00fctungen f\u00fcr vergangene Gesch\u00e4ftsperioden, in denen der Grundstein f\u00fcr die sp\u00e4tere Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit gelegt wurde. W\u00fcrde die Auszahlung bloss verschoben, k\u00f6nnten die Betroffenen nach der Rettung dennoch von einer Verg\u00fctung profitieren, deren Auszahlung erst durch die staatliche Unterst\u00fctzung m\u00f6glich geworden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Die R\u00fcckzahlung der Staatshilfe beseitigt die K\u00fcrzung nicht<\/h3>\n<p>Die Liquidit\u00e4tshilfen mit Ausfallgarantie des Bundes waren staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 10a BankG. Daran \u00e4nderten ihre sp\u00e4tere R\u00fcckzahlung und die vom Bund vereinnahmte Pr\u00e4mie nichts. Massgeblich war die Situation im Zeitpunkt der Verf\u00fcgung vom 23. Mai 2023. Die R\u00fcckzahlung machte die damalige Anordnung nicht nachtr\u00e4glich gegenstandslos. Die Dauer der Unterst\u00fctzung blieb allerdings bei der konkreten Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Ein pers\u00f6nliches Verschulden an der Krise ist nicht erforderlich<\/h3>\n<p>Die Betroffenen wandten ein, sie d\u00fcrften nicht f\u00fcr den Niedergang der Bank bestraft werden. Das Bundesgericht h\u00e4lt dazu fest, dass Art. 10a BankG pr\u00e4ventive Zwecke verfolgt. Die Massnahme soll staatliche Mittel sch\u00fctzen und Fehlanreize vermeiden. Sie setzt deshalb keinen Nachweis voraus, dass die einzelne betroffene Person die Bankenkrise mitverursacht hat. F\u00fcr die Anwendung dieser Bestimmung ist ein pers\u00f6nliches Verschulden an der Krise somit nicht entscheidend.<\/p>\n<p>Von Bedeutung waren auch die Verg\u00fctungsvorbehalte. Art. 10a Abs. 3 BankG verpflichtet systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften, in ihren Verg\u00fctungssystemen verbindlich vorzusehen, dass der Rechtsanspruch auf variable Verg\u00fctung bei staatlicher Unterst\u00fctzung beschr\u00e4nkt werden kann. Die hier betroffenen Personen waren in den Verg\u00fctungspl\u00e4nen ausdr\u00fccklich auf die m\u00f6gliche ganze oder teilweise Streichung bereits zugesagter Verg\u00fctungen hingewiesen worden. Gesetzliche Eingriffsbefugnis und vertraglicher Vorbehalt greifen in dieser besonderen Konstellation ineinander. Wie ein Fall ohne einen solchen Vorbehalt zu beurteilen w\u00e4re, hatte das Bundesgericht hier nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Die K\u00fcrzungen waren im konkreten Fall verh\u00e4ltnism\u00e4ssig<\/h3>\n<p>Die gesetzliche Grundlage allein gen\u00fcgte nicht. Das Bundesgericht pr\u00fcfte auch, ob die Massnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar waren. Einen blossen Auszahlungsaufschub erachtete es als nicht gleichwertig: Eine sp\u00e4tere Auszahlung w\u00fcrde den Betroffenen die Vorteile der staatlichen Rettung zeitlich verz\u00f6gert dennoch zukommen lassen. Die Abstufung nach F\u00fchrungsebenen hielt es f\u00fcr sachlich vertretbar.<\/p>\n<p>Bei der Zumutbarkeit ber\u00fccksichtigte das Gericht die konkreten finanziellen Verh\u00e4ltnisse. Die Beschwerdegegner mussten im Durchschnitt eine K\u00fcrzung von rund CHF 68\u2019000 hinnehmen, w\u00e4hrend ihre unangetastete durchschnittliche Barverg\u00fctung im letzten Anstellungsjahr etwa CHF 1,4 Millionen betrug. Hinzu kam die zeitliche Begrenzung der erfassten Verg\u00fctungen. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie verneinte das Bundesgericht ebenfalls: Soweit deren Schutzbereich \u00fcberhaupt ber\u00fchrt w\u00e4re, w\u00e4re ein Eingriff gesetzlich abgest\u00fctzt, durch \u00f6ffentliche Interessen gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Die Mitarbeitenden durften die Verf\u00fcgung selbst anfechten<\/h3>\n<p>Prozessual best\u00e4tigt das Urteil die Beschwerdelegitimation der betroffenen Mitarbeitenden, obwohl die Verf\u00fcgung an die Banken gerichtet war. Die Mitarbeitenden verloren Anspr\u00fcche, w\u00e4hrend die Rechtsnachfolgerinnen der Verf\u00fcgungsadressatinnen im entsprechenden Umfang von Zahlungspflichten entlastet wurden. Damit bestanden gegenl\u00e4ufige Interessen. Die Beschwerde war als Drittbeschwerde gegen die Interessen der Verf\u00fcgungsadressatinnen zul\u00e4ssig. Die M\u00f6glichkeit einer vorfrageweisen Kontrolle in einem Zivil- oder Schiedsverfahren rechtfertigte es nicht, den direkten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verweigern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"codex-docx-preview_heading1\">Die Grenzen des Entscheids f\u00fcr andere Bonusstreitigkeiten<\/h3>\n<p>Die Tragweite des Urteils liegt in der Auslegung von Art. 10a BankG. Es entscheidet insbesondere nicht dar\u00fcber, unter welchen Voraussetzungen ein Bonus nach allgemeinem Arbeitsvertragsrecht als Lohnbestandteil oder als Gratifikation zu qualifizieren ist. Eine allgemeine Befugnis von Arbeitgebern, bereits entstandene Bonusanspr\u00fcche wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu streichen, l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind deshalb die konkret anwendbare gesetzliche Grundlage, das Verg\u00fctungssystem und die vereinbarten Vorbehalte gemeinsam zu pr\u00fcfen. Ein Auszahlungsaufschub allein beantwortet die Frage nach der K\u00fcrzbarkeit eines Anspruchs noch nicht.<\/p>\n<p>Ebenso ist die Streichung noch nicht ausbezahlter Anspr\u00fcche von der R\u00fcckforderung bereits ausbezahlter Verg\u00fctungen zu unterscheiden. In E. 6.4.3\u20136.4.4.3 behandelt das Bundesgericht einen solchen aufsichtsrechtlich angeordneten Clawback als nach der dort er\u00f6rterten Rechtslage unzul\u00e4ssig und verweist auf eine geplante Gesetzes\u00e4nderung. Das Urteil erteilt somit keine allgemeine Erlaubnis zur R\u00fcckforderung ausbezahlter Boni. Es best\u00e4tigt f\u00fcr die konkrete CS-Konstellation, dass selbst bereits vertraglich entstandene Anspr\u00fcche durch die besondere gesetzliche Regelung und die darauf abgestimmten Verg\u00fctungsvorbehalte wirksam begrenzt werden konnten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Thema Bonus:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/05\/akzessorietaet-des-bonus-oger-zh\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Akzessoriet\u00e4t des Bonus (OGer ZH)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/10\/die-auslegung-von-bonusplaenen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Auslegung von Bonuspl\u00e4nen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/05\/uebersicht-ueber-die-bonusrechtsprechung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbersicht \u00fcber die Bonusrechtsprechung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/12\/bonuskuerzung-bei-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonusk\u00fcrzung bei Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/09\/bonus-lohn-oder-echte-oder-unechte-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus \u2013 Lohn oder (echte oder unechte) Gratifikation?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/07\/bounus-bei-mittleren-und-hoeheren-einkommen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus bei mittleren und h\u00f6heren Einkommen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/31\/der-garantierte-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der garantierte Bonus \u2013 geschuldet?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/09\/01\/immer-wieder-der-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Immer wieder der Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/24\/drei-bedeutungen-des-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bedeutungen des Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/19\/bonus-als-lohnbestandteil-qualifiziert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/03\/bonus-subjektivitaet-gratifikation\/\">Bonus \u2013 Subjektivit\u00e4t = Gratifikation<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/04\/freiwilliger-bonus-trotz-berechnungsbeispiel\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiwilliger Bonus trotz Berechnungsbeispiel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/18\/bonuswegfall-bei-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonuswegfall bei K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/15\/vertraglicher-freiwilligkeitsvorbehalt-beim-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt beim Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/06\/unzulaessige-verweigerung-des-bonus-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unzul\u00e4ssige Verweigerung des Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/20\/keine-ungerechtfertigte-ungleichbehandlung-beim-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beim Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/04\/ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Bonus kein Konkurrenzverbot?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/01\/leistungsorientierter-bonus-lohnbestandteil-oder-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leistungsorientierter Bonus \u2013 Lohnbestandteil oder Gratifikation?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/05\/29\/variable-verguetung-trotz-fehlender-zielvereinbarung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Variable Verg\u00fctung trotz fehlender Zielvereinbarung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/27\/fehlende-zielvereinbarung-kein-automatischer-anspruch-auf-den-variablen-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fehlende Zielvereinbarung: Kein automatischer Anspruch auf den variablen Lohn<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/07\/28\/fehlende-zielvorgaben-beim-bonus-wann-ist-die-variable-verguetung-trotzdem-geschuldet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fehlende Zielvorgaben beim Bonus: Wann ist die variable Verg\u00fctung trotzdem geschuldet?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h4><\/h4>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a 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