{"id":5354,"date":"2026-10-19T00:45:38","date_gmt":"2026-10-18T22:45:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5354"},"modified":"2026-10-18T12:51:22","modified_gmt":"2026-10-18T10:51:22","slug":"herausgabe-des-e-mail-postfachs-nach-der-kuendigung-wo-liegen-die-grenzen-der-beweisfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/19\/herausgabe-des-e-mail-postfachs-nach-der-kuendigung-wo-liegen-die-grenzen-der-beweisfuehrung\/","title":{"rendered":"Herausgabe des E-Mail-Postfachs nach der K\u00fcndigung: Wo liegen die Grenzen der Beweisf\u00fchrung?"},"content":{"rendered":"<p>Kann ein ehemaliger Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin die Herausgabe s\u00e4mtlicher E-Mails verlangen, um seine Anspr\u00fcche in einem arbeitsrechtlichen Prozess zu beweisen? Mit dieser Frage befasste sich das Genfer Kantonsgericht in einem Entscheid vom 25. September 2026 (ACJC\/1749\/2026). Besonders interessant ist dabei, dass die Arbeitnehmerin mit ihrem Editionsbegehren nicht erst nach m\u00f6glichen Anspruchsgrundlagen suchen wollte. Sie hatte vielmehr bereits konkrete Tatsachen behauptet und wollte diese mittels E-Mails beweisen beziehungsweise die Behauptungen ihrer Arbeitgeberin widerlegen. Dennoch scheiterte ihr Begehren. Der Entscheid verdeutlicht, dass auch die Edition zur Beweisf\u00fchrung \u00fcber bereits behauptete Tatsachen Grenzen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Sachverhalt<\/h3>\n<p>Eine ehemalige Arbeitnehmerin f\u00fchrte gegen ihre fr\u00fchere Arbeitgeberin einen arbeitsrechtlichen Prozess. Sie verlangte unter anderem eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr nicht bezogene freie Tage und machte geltend, ihre K\u00fcndigung sei missbr\u00e4uchlich gewesen.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Verfahrens wollte sie auf die Korrespondenz ihres fr\u00fcheren gesch\u00e4ftlichen E-Mail-Kontos zur\u00fcckgreifen. Sie beabsichtigte damit insbesondere, ihre beruflichen Leistungen und T\u00e4tigkeiten nachzuweisen. Ausserdem wollte sie verhindern, dass sich die gerichtliche Beurteilung ausschliesslich auf einzelne von der Arbeitgeberin eingereichte E-Mails st\u00fctzte, die ihrer Auffassung nach aus dem Zusammenhang gerissen worden waren.<\/p>\n<p>Bei ihrem Austritt hatte die Arbeitnehmerin keine E-Mails gesichert. Entsprechend standen ihr diese Unterlagen zur Beweisf\u00fchrung nicht mehr zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht verpflichtete die Arbeitgeberin deshalb mit Verf\u00fcgung vom 27. April 2026, das vollst\u00e4ndige E-Mail-Postfach der Arbeitnehmerin f\u00fcr den Zeitraum vom 1. M\u00e4rz 2023 bis zum 13. Februar 2024 auf einem USB-Stick einzureichen. Vertrauliche Informationen durften geschw\u00e4rzt werden.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin erhob dagegen Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, dass die Herausgabe des gesamten Postfachs eine unzul\u00e4ssige Beweisausforschung darstelle und zahlreiche vertrauliche Informationen \u00fcber andere Mitarbeitende sowie Gesch\u00e4ftsgeheimnisse betreffe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Arbeitnehmerin wollte bereits behauptete Tatsachen beweisen<\/h3>\n<p>Besonders interessant ist der genaue Zweck des Editionsbegehrens. Dieser ergibt sich auch aus einem fr\u00fcheren Entscheid des Genfer Kantonsgerichts vom 20. Mai 2026 (ACJC\/857\/2026), mit welchem der Beschwerde gegen die Editionsverf\u00fcgung die aufschiebende Wirkung erteilt worden war.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin hatte ihr Editionsbegehren bereits in ihrer Replik gestellt und dabei auf konkrete Tatsachenbehauptungen Bezug genommen. Sie wollte unter anderem nachweisen, dass sie an der Einrichtung einer Software zur raschen Bestimmung der Quellensteuerpflicht mitgewirkt, die Sicherheit eines Servers verbessert und Verbesserungen bei der Kommunikation mit Versicherten im Bereich der beruflichen Vorsorge vorgenommen hatte. Weitere Behauptungen betrafen Probleme mit den Systemen der SUVA, der Quellensteuer und der AHV sowie krankheitsbedingte Abwesenheiten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wollte die Arbeitnehmerin Gegenbeweis zu Behauptungen der Arbeitgeberin erbringen. Diese hatte geltend gemacht, die Arbeitnehmerin habe an mehreren bestimmten Tagen keine E-Mails versandt, obwohl sie \u00fcblicherweise zwischen zwei und f\u00fcnfzehn Nachrichten pro Tag verschickt habe. Die verlangte Edition sollte somit einerseits den Beweis bereits behaupteter eigener Arbeitsleistungen erm\u00f6glichen und andererseits die Beweisf\u00fchrung der Arbeitgeberin entkr\u00e4ften.<\/p>\n<p>Es ging folglich nicht prim\u00e4r darum, mittels Edition \u00fcberhaupt erst Tatsachen oder Anspruchsgrundlagen zu ermitteln. Vielmehr wollte die Arbeitnehmerin bereits vorgetragene Tatsachen beweisen und Gegenbeweis f\u00fchren. Diese Unterscheidung ist f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Entscheids wesentlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Entscheid des Genfer Kantonsgerichts<\/h3>\n<p>Das Genfer Kantonsgericht hiess die Beschwerde der Arbeitgeberin gut und hob die Editionsanordnung auf. Das Gericht stellte fest, dass die verlangte Herausgabe des vollst\u00e4ndigen E-Mail-Postfachs \u00fcber einen Zeitraum von mehr als elf Monaten weit \u00fcber das hinausging, was zur Beurteilung der konkreten Streitfragen erforderlich war. Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere die Anzahl bezogener freier Tage sowie die Frage, ob die K\u00fcndigung missbr\u00e4uchlich gewesen war.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin hatte als Verantwortliche des Lohnb\u00fcros eine administrative Funktion ausge\u00fcbt. Entsprechend war davon auszugehen, dass ihr Postfach zahlreiche gesch\u00e4ftliche Nachrichten enthielt, die keinen Zusammenhang mit diesen Streitfragen aufwiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts h\u00e4tten die relevanten Tatsachen auch durch andere Beweismittel festgestellt werden k\u00f6nnen, beispielsweise durch Partei- und Zeugeneinvernahmen oder bereits eingereichte Dokumente. Zudem h\u00e4tte die Arbeitnehmerin bestimmte E-Mails herausverlangen k\u00f6nnen, wie sie dies zun\u00e4chst auch in ihrer Klage getan hatte.<\/p>\n<p>Das Gericht betonte ausdr\u00fccklich, dass ein gezieltes Editionsbegehren, das sich auf einen bestimmten Zeitraum, konkrete Themen und bestimmte Korrespondenzpartner beschr\u00e4nkt h\u00e4tte, zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Auch die Arbeitgeberin hatte erkl\u00e4rt, dass sie einem entsprechend eingegrenzten Begehren nachgekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Entscheidend war somit nicht, dass E-Mails als Beweismittel ungeeignet gewesen w\u00e4ren. Vielmehr stand der Umfang der verlangten Unterlagen ausser Verh\u00e4ltnis zu den Tatsachen, die damit bewiesen werden sollten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die rechtlichen Voraussetzungen eines Editionsbegehrens<\/h3>\n<h4>Der Anspruch auf Beweisf\u00fchrung<\/h4>\n<p>Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Gem\u00e4ss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.<\/p>\n<p>Dabei ist zwischen der Behauptung von Tatsachen und deren Beweis zu unterscheiden. Die Parteien m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst die Tatsachen vorbringen, auf die sie ihre Anspr\u00fcche oder Einwendungen st\u00fctzen. Erst anschliessend dient das Beweisverfahren dazu, die bestrittenen rechtserheblichen Tatsachen nachzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 67, E. 2.1, festgehalten, dass das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende oder ungen\u00fcgende Tatsachenbehauptungen zu ersetzen. Der Anspruch auf Beweisf\u00fchrung setzt vielmehr grunds\u00e4tzlich voraus, dass entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits vorliegen.<\/p>\n<p>Diese Unterscheidung gilt auch f\u00fcr Editionsbegehren. Mit der Edition von Urkunden kann eine Partei den Beweis f\u00fcr behauptete Tatsachen erbringen. Sie darf das Editionsverfahren jedoch grunds\u00e4tzlich nicht dazu verwenden, erst nach Tatsachen zu suchen, die sie anschliessend zur Begr\u00fcndung ihrer Anspr\u00fcche vorbringen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Die Editionspflicht nach Art. 160 ZPO<\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO sind Parteien und Dritte grunds\u00e4tzlich verpflichtet, bei der Beweiserhebung mitzuwirken und die verlangten Urkunden herauszugeben. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen und Verweigerungsrechte, insbesondere f\u00fcr bestimmte gesch\u00fctzte Informationen.<\/p>\n<p>Der Begriff der Urkunde umfasst nach Art. 177 ZPO auch elektronische Dateien, soweit sie geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Gesch\u00e4ftliche E-Mails k\u00f6nnen deshalb grunds\u00e4tzlich Gegenstand eines Editionsbegehrens sein.<\/p>\n<p>Eine Editionspflicht setzt jedoch voraus, dass die verlangten Unterlagen hinreichend bestimmt bezeichnet werden und einen Bezug zu den rechtserheblichen Tatsachen aufweisen. Es gen\u00fcgt nicht, pauschal eine grosse Menge von Dokumenten zu verlangen, ohne deren Bedeutung f\u00fcr den konkreten Prozess ausreichend einzugrenzen.<\/p>\n<p>Allerdings darf auch nicht verlangt werden, dass eine Partei jede einzelne Urkunde mit Datum, Titel oder sonstigen Einzelheiten bezeichnet. Gerade wenn sich die Unterlagen ausschliesslich im Besitz der Gegenpartei befinden, wird eine derart genaue Bezeichnung h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen kann eine Umschreibung anhand objektiver Kriterien gen\u00fcgen. Dazu geh\u00f6ren beispielsweise ein bestimmter Zeitraum, ein konkreter Gesch\u00e4ftsvorgang, bestimmte beteiligte Personen oder die inhaltliche Bezeichnung der gesuchten Korrespondenz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wann liegt eine unzul\u00e4ssige Fishing Expedition vor?<\/h3>\n<p>Eine sogenannte <em>Fishing Expedition<\/em> bezeichnet eine unzul\u00e4ssige Beweisausforschung. Dabei versucht eine Partei, durch die Herausgabe umfangreicher oder unbestimmt bezeichneter Unterlagen erst m\u00f6gliche Beweismittel oder Tatsachen zu entdecken, ohne das Begehren hinreichend auf konkrete Beweisthemen einzugrenzen.<\/p>\n<p>Das schweizerische Zivilprozessrecht kennt grunds\u00e4tzlich keine allgemeine Discovery, wie sie in anderen Rechtsordnungen teilweise vorgesehen ist. Die Edition von Unterlagen ist vielmehr an die Voraussetzungen des schweizerischen Beweisrechts gebunden.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_294\/2020 vom 14. Juli 2021, E. 10.7.1, ausdr\u00fccklich festgehalten, dass nicht pauschal die gesamte Gesch\u00e4ftskorrespondenz oder s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsb\u00fccher herausverlangt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch im Urteil 4A_533\/2025 vom 29. Juni 2026, E. 3.5.2, auf das sich das Genfer Kantonsgericht bezieht, wird das Verbot einer unbestimmten Suche nach Beweismitteln hervorgehoben.<\/p>\n<p>Wichtig ist allerdings, dass nicht jede umfangreiche Edition eine unzul\u00e4ssige Fishing Expedition darstellt. Entscheidend ist, ob die verlangten Unterlagen hinreichend bestimmt sind und ob ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit den zu beweisenden Tatsachen besteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Auch die Edition zum Beweis bereits behaupteter Tatsachen hat Grenzen<\/h3>\n<p>Gerade hierin liegt die besondere Bedeutung des Genfer Entscheids. Die Arbeitnehmerin hatte konkrete Tatsachen behauptet und wollte diese beweisen. Sie wollte also nicht lediglich m\u00f6gliche Anspr\u00fcche oder Tatsachenbehauptungen entdecken.<\/p>\n<p>Dennoch wurde das Editionsbegehren abgewiesen, weil sich die verlangte Herausgabe nicht ausreichend auf die konkreten Beweisthemen beschr\u00e4nkte. Die Edition des gesamten E-Mail-Postfachs h\u00e4tte zwangsl\u00e4ufig zahlreiche Nachrichten erfasst, die f\u00fcr die Beurteilung der behaupteten Tatsachen nicht relevant waren.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass ein Editionsbegehren nicht bereits deshalb zul\u00e4ssig ist, weil es sich auf bestimmte Tatsachenbehauptungen bezieht. Zus\u00e4tzlich m\u00fcssen Umfang und Gegenstand der verlangten Unterlagen in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum konkreten Beweiszweck stehen.<\/p>\n<p>Das Verbot der Fishing Expedition betrifft somit nicht nur die Beschaffung von Tatsachen, die noch gar nicht behauptet wurden. Auch ein Editionsbegehren zur Beweisf\u00fchrung \u00fcber bereits behauptete Tatsachen kann unzul\u00e4ssig sein, wenn es zu unbestimmt oder unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig weit gefasst ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit als eigenst\u00e4ndige Grenze<\/h3>\n<p>Das Genfer Kantonsgericht st\u00fctzte seine Beurteilung insbesondere auf Art. 150 und 160 ZPO und zog erg\u00e4nzend den verfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 BV heran.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte fest, dass die Herausgabe s\u00e4mtlicher E-Mails \u00fcber einen Zeitraum von mehr als elf Monaten nicht erforderlich war, um die streitigen Tatsachen abzukl\u00e4ren. Es standen weniger einschneidende M\u00f6glichkeiten der Beweisf\u00fchrung zur Verf\u00fcgung, insbesondere die Edition einzelner thematisch oder zeitlich eingegrenzter Nachrichten.<\/p>\n<p>Dabei ber\u00fccksichtigte das Gericht auch den erheblichen Aufwand, der mit der Sichtung und Herausgabe des vollst\u00e4ndigen Postfachs verbunden gewesen w\u00e4re. Dieser Aufwand war angesichts der vergleichsweise begrenzten Beweisthemen nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Entscheid zeigt deshalb, dass die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit nicht erst bei der Frage des Schutzes vertraulicher Informationen relevant wird. Sie ist bereits bei der Bestimmung des zul\u00e4ssigen Umfangs einer Editionsanordnung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gen\u00fcgt es, vertrauliche Informationen zu schw\u00e4rzen?<\/h3>\n<p>Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeberin gestattet, vertrauliche Informationen in den herauszugebenden E-Mails zu schw\u00e4rzen. Dadurch sollten insbesondere Gesch\u00e4ftsgeheimnisse und Personendaten Dritter gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Nach Art. 156 ZPO hat das Gericht geeignete Massnahmen zu treffen, wenn die Beweisabnahme schutzw\u00fcrdige Interessen einer Partei oder Dritter gef\u00e4hrdet. Schw\u00e4rzungen k\u00f6nnen dabei ein geeignetes Mittel darstellen.<\/p>\n<p>Das Genfer Kantonsgericht hielt jedoch fest, dass die M\u00f6glichkeit einer Schw\u00e4rzung die unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Editionsanordnung nicht rechtfertigte. Bereits die Pr\u00fcfung s\u00e4mtlicher Nachrichten auf vertrauliche Informationen h\u00e4tte angesichts der grossen Datenmenge einen erheblichen Aufwand verursacht.<\/p>\n<p>Ausserdem h\u00e4tte die Herausgabe des gesamten Postfachs trotz Schw\u00e4rzungen das Risiko einer Offenlegung gesch\u00fctzter Informationen mit sich gebracht. Eine nachtr\u00e4gliche Sanktion bei einer unzul\u00e4ssigen Weitergabe h\u00e4tte dieses Risiko nicht ausreichend beseitigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Entscheid verdeutlicht damit, dass Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO eine rechtm\u00e4ssige Beweisabnahme absichern k\u00f6nnen, eine in ihrem Umfang unzul\u00e4ssige Editionsanordnung aber nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kann das Datenschutzgesetz einen weitergehenden Zugang erm\u00f6glichen?<\/h3>\n<p>Neben dem prozessualen Editionsanspruch stellt sich die Frage, ob ehemalige Arbeitnehmer gest\u00fctzt auf das Datenschutzgesetz die Herausgabe von E-Mails verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Art. 25 DSG kann eine betroffene Person vom Verantwortlichen Auskunft dar\u00fcber verlangen, ob Personendaten \u00fcber sie bearbeitet werden. Der Anspruch besteht grunds\u00e4tzlich auch nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftliche E-Mails k\u00f6nnen Personendaten eines Arbeitnehmers enthalten. Das gilt etwa f\u00fcr Nachrichten \u00fcber seine Arbeitsleistung, sein Verhalten, seine Qualifikationen oder die Umst\u00e4nde einer K\u00fcndigung. Entscheidend ist der Bezug zur betreffenden Person und nicht allein der gesch\u00e4ftliche Charakter der Korrespondenz.<\/p>\n<p>Allerdings ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vom prozessualen Editionsanspruch zu unterscheiden. W\u00e4hrend der erste insbesondere die Transparenz \u00fcber die Bearbeitung eigener Personendaten gew\u00e4hrleisten soll, dient der zweite der Beweisf\u00fchrung \u00fcber rechtserhebliche Tatsachen.<\/p>\n<p>Das Datenschutzgesetz begr\u00fcndet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf eine vollst\u00e4ndige Kopie des gesamten fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftspostfachs.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG kann die Auskunft verweigert, eingeschr\u00e4nkt oder aufgeschoben werden, wenn das Gesuch offensichtlich unbegr\u00fcndet ist, insbesondere weil es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt oder offensichtlich querulatorisch ist.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein datenschutzrechtliches Auskunftsgesuch rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn damit Beweismittel f\u00fcr einen Zivilprozess beschafft werden sollen. Zu nennen sind insbesondere BGE 147 III 139, E. 1.7.2, BGE 141 III 119, E. 7.1.1, und BGE 138 III 425, E. 5.5.<\/p>\n<p>Dabei gilt es zu differenzieren: Ein datenschutzrechtliches Auskunftsgesuch ist nicht schon deshalb rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil die betroffene Person die erhaltenen Informationen sp\u00e4ter auch in einem Gerichtsverfahren verwenden m\u00f6chte. Problematisch ist hingegen ein Gesuch, das lediglich als Vorwand f\u00fcr eine unbestimmte Beweisausforschung dient.<\/p>\n<p>Das Genfer Kantonsgericht setzte sich ebenfalls mit diesen datenschutzrechtlichen \u00dcberlegungen auseinander. Die konkrete Editionsanordnung hob es jedoch bereits wegen ihres unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Umfangs nach den Bestimmungen der ZPO auf.<\/p>\n<p>Aus dem Entscheid kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein separates, auf die eigenen Personendaten gerichtetes Auskunftsgesuch der Arbeitnehmerin zwingend h\u00e4tte abgewiesen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bedeutung f\u00fcr die arbeitsrechtliche Praxis<\/h3>\n<p>In arbeitsrechtlichen Prozessen befinden sich wichtige Beweismittel h\u00e4ufig ausschliesslich im Herrschaftsbereich des Arbeitgebers. Dies gilt insbesondere f\u00fcr interne E-Mails, Leistungsbeurteilungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Korrespondenz zwischen Vorgesetzten und der Personalabteilung.<\/p>\n<p>Gerade bei Streitigkeiten \u00fcber missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigungen kann die interne Kommunikation wichtige Hinweise auf die tats\u00e4chlichen K\u00fcndigungsmotive liefern. Auch bei Auseinandersetzungen \u00fcber Arbeitsleistungen, Ferien oder \u00dcberstunden k\u00f6nnen gesch\u00e4ftliche E-Mails von Bedeutung sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer bedeutet der Entscheid, dass sie ihre Editionsbegehren m\u00f6glichst gezielt formulieren sollten. Sie m\u00fcssen darlegen, welche konkreten Tatsachen mit den verlangten Dokumenten bewiesen werden sollen, und die gesuchten Unterlagen soweit m\u00f6glich anhand objektiver Merkmale eingrenzen.<\/p>\n<p>Das kann beispielsweise bedeuten, dass nicht s\u00e4mtliche Nachrichten eines Jahres verlangt werden, sondern die E-Mail-Korrespondenz mit bestimmten Vorgesetzten w\u00e4hrend eines konkreten Zeitraums zu einer bezeichneten Konfliktsituation.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber ergibt sich umgekehrt, dass ein umfassendes Editionsbegehren nicht vorbehaltlos akzeptiert werden muss. Sie k\u00f6nnen insbesondere einwenden, dass die verlangten Unterlagen keinen ausreichenden Bezug zu den streitigen Tatsachen aufweisen oder das Begehren unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig weit gefasst ist.<\/p>\n<p>Allerdings d\u00fcrfen sich Arbeitgeber einer zul\u00e4ssigen Edition nicht pauschal mit dem Hinweis auf Vertraulichkeit oder Datenschutz entziehen. Bestehen schutzw\u00fcrdige Interessen, ist vielmehr zu pr\u00fcfen, ob diese durch geeignete Schutzmassnahmen gewahrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Der Entscheid des Genfer Kantonsgerichts vom 25. September 2026 zeigt, dass auch ein zur Beweisf\u00fchrung gestelltes Editionsbegehren nicht unbegrenzt zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Besonders bemerkenswert ist, dass die Arbeitnehmerin bereits konkrete Tatsachen behauptet hatte und die Edition zu deren Beweis beziehungsweise zum Gegenbeweis verlangte. Es ging somit nicht prim\u00e4r darum, durch die Herausgabe von Unterlagen erst die tats\u00e4chlichen Grundlagen ihrer Anspr\u00fcche zu ermitteln.<\/p>\n<p>Das Begehren scheiterte vielmehr daran, dass die vollst\u00e4ndige Herausgabe eines E-Mail-Postfachs \u00fcber mehr als elf Monate weit \u00fcber das hinausging, was zur Beweisf\u00fchrung hinsichtlich der streitigen Tatsachen erforderlich war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist deshalb zwischen zwei Fragen zu unterscheiden: Wurden die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, bereits hinreichend behauptet? Und sind die verlangten Unterlagen zur Beweisf\u00fchrung gen\u00fcgend bestimmt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig eingegrenzt? Erst wenn beide Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, kommt eine entsprechende Editionsanordnung in Betracht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu prozessualen Fragen:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/23\/uebersetzung-fremdsprachiger-beweismittel-im-arbeitsprozess\/\">\u00dcbersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/27\/neue-prozessuale-fristenfalle\/\">Neue prozessuale Fristenfalle<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/12\/keine-strafprozessualen-garantien-bei-internen-untersuchungen\/\">Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/14\/prozessvertretung-durch-gewerkschaften\/\">Prozessvertretung durch Gewerkschaften<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/23\/glaubhaftmachung-in-gleichstellungsprozessen\/\">Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/09\/oertlich-zustaendiges-gericht-beim-arbeitsprozess\/\">\u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht beim Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/11\/einsprache-gegen-die-kuendigung-art-336b-or-und-novenschranke\/\">Einsprache gegen die K\u00fcndigung (Art. 336b OR) und Novenschranke<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/02\/schadenersatz-wegen-mobbing-und-soziale-untersuchungsmaxime\/\">Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/11\/arbeitsrecht-soziale-untersuchungsmaxime-art-247-abs-2-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht \u2013 soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/01\/bundesgericht-streicht-versehentlich-zugesprochene-parteientschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgericht streicht versehentlich zugesprochene Parteientsch\u00e4digung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/02\/klage-reduziert-und-trotzdem-am-kostenvorschuss-gescheitert\/\">Klage reduziert und trotzdem am Kostenvorschuss gescheitert<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/07\/die-falsche-partei-verklagt-weshalb-die-identitaet-des-vertragspartners-entscheidend-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die falsche Partei verklagt: Weshalb die Identit\u00e4t des Vertragspartners entscheidend ist<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/10\/17\/aenderungskuendigung-klage-gegen-die-falsche-konzerngesellschaft-scheitert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderungsk\u00fcndigung: Klage gegen die falsche Konzerngesellschaft scheitert<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann ein ehemaliger Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin die Herausgabe s\u00e4mtlicher E-Mails verlangen, um seine Anspr\u00fcche in einem arbeitsrechtlichen Prozess zu beweisen? Mit dieser Frage befasste sich das Genfer Kantonsgericht in einem Entscheid vom 25. September 2026 (ACJC\/1749\/2026). Besonders interessant ist dabei, dass die Arbeitnehmerin mit ihrem Editionsbegehren nicht erst nach m\u00f6glichen Anspruchsgrundlagen suchen wollte. 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