{"id":538,"date":"2015-10-01T19:06:29","date_gmt":"2015-10-01T17:06:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=538"},"modified":"2018-12-28T18:38:52","modified_gmt":"2018-12-28T17:38:52","slug":"temperaturen-und-arbeitsbedingungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/10\/01\/temperaturen-und-arbeitsbedingungen\/","title":{"rendered":"Temperaturen und Arbeitsbedingungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hitzeferien aufgrund hoher Temperaturen sind dem schweizerischen Arbeitsrecht fremd. Dennoch stellt sich an heissen Sommertagen die Frage nach zul\u00e4ssigen Arbeitsbedingungen und den entsprechenden F\u00fcrsorgepflichten der Arbeitgeber.<\/strong><\/p>\n<p>Das Obligationenrecht sowie das Arbeitsgesetz enthalten nur rudiment\u00e4re Regelungen in Bezug auf die F\u00fcrsorgepflichten betreffend Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. So schreibt das Obligationenrecht vor, dass der Arbeitgeber auf die Gesundheit der Arbeitnehmer geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen hat. Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebs angemessen sind. Diese Verpflichtung wird in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sowie in der (nicht justiziablen) 200-seitigen Wegleitung des Seco, welche zahlreiche Empfehlungen enth\u00e4lt, weiter konkretisiert. Darin werden die Massnahmen festgelegt, die der Arbeitgeber umzusetzen hat, damit die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Nachfolgend werden die Vorschriften und Empfehlungen f\u00fcr das Raumklima, die Lichtverh\u00e4ltnisse sowie die Sonneneinstrahlung erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Raumklima<\/strong><\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Verordnung 3 sind die Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abtr\u00e4gliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gew\u00e4hrleistet ist. Zus\u00e4tzlich sind alle R\u00e4ume k\u00fcnstlich oder auf nat\u00fcrliche Weise zu l\u00fcften. Muss in ungeheizten R\u00e4umen, in nicht vollumwandeten Bauten oder im Freien gearbeitet werden, so sind zus\u00e4tzlich die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor K\u00e4lte und Witterungseinfl\u00fcssen zu treffen. Durch den Arbeitgeber ist daf\u00fcr zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitspl\u00e4tzen erw\u00e4rmen k\u00f6nnen. Diese Vorschriften der Verordnung 3 lassen aber einen weiten Interpretationsspielraum offen. Die Empfehlungen der Wegleitung sind hier detaillierter.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss der Wegleitung betr\u00e4gt die Lufttemperatur bei sitzenden, vor allem geistigen T\u00e4tigkeiten (z.B. Bildschirmarbeit) idealerweise 21\u201323\u00b0C. Bei sitzender, leichter Handarbeit werden 20\u201322\u00b0C empfohlen. Bei hohen Aussentemperaturen (z.B. Sommer) sind die empfohlenen Lufttemperaturen nach oben anzupassen (bis maximal 28\u00b0C). Je st\u00e4rker die k\u00f6rperliche Belastung, desto tiefer ist die zu empfehlende Temperatur. So werden unter anderem bei mittelschwerer Arbeit im Stehen (z.B. Arbeit an der Maschine) 15 \u00b0C als ad\u00e4quat empfunden. Bei diesen in der Wegleitung genannten Temperaturen handelt es sich aber nicht um zwingende Temperaturen, die nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen \u2013 sondern um Empfehlungen. Abweichungen davon k\u00f6nnen ein Indiz sein, dass die Verordnung 3 nicht eingehalten wird. An Sommertagen darf die maximale Temperatur auch gem\u00e4ss Wegleitung \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Gewisse Personengruppen, z.B. Schwangere, Untergewichtige, \u00dcbergewichtige und \u00e4ltere Arbeitnehmer, reagieren zudem besonders empfindlich auf Hitze. Bei Temperaturen \u00fcber 30\u00a0\u00b0C wird daher gem\u00e4ss Wegleitung eine erh\u00f6hte Aufmerksamkeit von den Arbeitgebern verlangt, da insbesondere in R\u00e4umlichkeiten ohne K\u00fchlungsm\u00f6glichkeiten w\u00e4hrend Hitzeperioden gesundheitliche Hitzebeschwerden relativ schnell auftreten k\u00f6nnen. Generell schreibt die Verordnung vor, dass in der N\u00e4he der Arbeitspl\u00e4tze Trinkwasser zur Verf\u00fcgung stehen muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Lichtverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/h3>\n<p>Auch den Lichtverh\u00e4ltnissen kommt besondere Bedeutung zu. Das Licht beeinflusst insbesondere das Sehen, die Physiologie des Menschen (Stoffwechsel, Kreislauf, Hormonhaushalt) und die Psyche. Damit \u00fcbt das Licht einen wichtigen Einfluss auf das Wohlbefinden und die Motivation des Menschen aus. R\u00e4ume, Arbeitspl\u00e4tze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Geb\u00e4ude m\u00fcssen daher entsprechend ihrer Verwendung ausreichend nat\u00fcrlich oder k\u00fcnstlich beleuchtet sein.<\/p>\n<p>In den Arbeitsr\u00e4umen muss Tageslicht vorhanden sein sowie eine k\u00fcnstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverh\u00e4ltnisse (Gleichm\u00e4ssigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gew\u00e4hrleistet. R\u00e4ume ohne nat\u00fcrliche Beleuchtung d\u00fcrfen nur dann als Arbeitsr\u00e4ume ben\u00fctzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Gen\u00fcge getan ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Sonneneinstrahlung<\/strong><\/h3>\n<p>Der Arbeitgeber hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Arbeitnehmer vor \u00fcberm\u00e4ssiger Sonneneinwirkung sowie vor \u00fcberm\u00e4ssiger W\u00e4rmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorg\u00e4nge verursacht wird, gesch\u00fctzt sind. Zu beachten ist, dass Sonneneinstrahlung durch Fenster das Raumklima von Arbeitsr\u00e4umen empfindlich st\u00f6ren kann. Zus\u00e4tzlich werden Arbeitnehmer durch direkte Sonnenbestrahlung durch die Fenster einer beachtlichen W\u00e4rmestrahlung ausgesetzt und dadurch in ihrem Wohlbefinden beeintr\u00e4chtigt. Einer unerw\u00fcnschten Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter etc. muss daher durch den Arbeitgeber vorgebeugt werden, so z.B. durch Sonnenschutzgl\u00e4ser, Beschattungselemente in der Fassade, Sonnenstoren oder reflektierende Folien bzw. Storen zwischen den Gl\u00e4sern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>M\u00f6glichkeiten des Arbeitnehmers<\/strong><\/h3>\n<p>Bei Verletzungen des Arbeitsgesetzes und der entsprechenden Verordnungen (vorliegend Verordnung 3) durch den Arbeitgeber ist es einem Arbeitnehmer erlaubt, sich an die Vollzugsbeh\u00f6rden des Arbeitsgesetzes (in der Regel die kantonalen Arbeits\u00e4mter) zu wenden. Die Wegleitung erl\u00e4utert die Regelungen des Arbeitsgesetzes. Beschwerden werden vertraulich behandelt, die Arbeitsinspektoren unterstehen dem Amtsgeheimnis. Diese k\u00f6nnen vom Betrieb verlangen, dass angemessene Massnahmen getroffen werden, sofern die Gesundheit der Arbeitnehmer ungen\u00fcgend gesch\u00fctzt ist. Auf diese Weise kann ein Arbeitnehmer einer direkten Konfrontation mit dem Arbeitgeber ausweichen. Zudem ist bei Verletzungen des Arbeitsgesetzes sowie der Verordnungen gleich wie bei einer Verletzung des Obligationenrechts eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung m\u00f6glich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. In gravierenden F\u00e4llen kann eine Arbeitsverweigerung nach vorg\u00e4ngiger Abmahnung zul\u00e4ssig sein. Der Arbeitgeber ger\u00e4t diesfalls in Annahmeverzug und bleibt lohnzahlungspflichtig.<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ Juliane Jendis<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hitzeferien aufgrund hoher Temperaturen sind dem schweizerischen Arbeitsrecht fremd. Dennoch stellt sich an heissen Sommertagen die Frage nach zul\u00e4ssigen Arbeitsbedingungen und den entsprechenden F\u00fcrsorgepflichten der Arbeitgeber. 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