{"id":540,"date":"2018-04-01T19:10:09","date_gmt":"2018-04-01T17:10:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=540"},"modified":"2018-11-24T19:47:36","modified_gmt":"2018-11-24T18:47:36","slug":"der-arbeitnehmertod","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/04\/01\/der-arbeitnehmertod\/","title":{"rendered":"Der Arbeitnehmertod"},"content":{"rendered":"<p>Stirbt ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend einem Arbeitsverh\u00e4ltnis, wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet. Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers gehen beim Arbeitnehmertod auf dessen Erben \u00fcber. Sodann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den sogenannten Lohnnachgenuss zu entrichten.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer hat in der Regel das Arbeitsverh\u00e4ltnis pers\u00f6nlich zu erf\u00fcllen. Aus diesem Grund erlischt das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Tod des Arbeitnehmers von Gesetzes wegen, dies gilt auch dann, wenn er ausnahmsweise zur Erbringung seiner Arbeitsleistung Drittpersonen beiziehen durfte. Nicht m\u00f6glich ist, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor dem Tod im Rahmen des Arbeitsvertrages vereinbaren, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis auf die Erben des Arbeitnehmers \u00fcbergehen soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Lohnnachgenuss<\/strong><\/h4>\n<p>Das Schweizerische Arbeitsrecht verpflichtet den Arbeitgeber in Art. 338 Abs. 2 OR, nach <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a> durch den Tod des Arbeitnehmers zugunsten von bestimmten Anspruchsberechtigten den sogenannten Lohnnachgenuss zu entrichten. Anspruchsberechtigt f\u00fcr den Lohnnachgenuss sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und minderj\u00e4hrige Kinder (1. Kreis) sowie andere Personen, gegen\u00fcber denen der Arbeitnehmer eine Unterst\u00fctzungspflicht hatte (2. Kreis), wobei bei diesen Personen nicht notwendig ist, dass die Pflicht zur Unterst\u00fctzung gerichtlich festgelegt wurde. Sind im Zeitpunkt des Todes keine solchen Anspruchsberechtigten vorhanden, ist der Lohnnachgenuss nicht geschuldet. Die Personen des 2. Kreises kommen nur zum Zuge, wenn keine Personen des 1. Kreises vorhanden sind. Sind mehrere Berechtigte des gleichen Kreises vorhanden, so hat jede berechtigte Person Anspruch auf ihren Kopfanteil.<\/p>\n<p>Der Lohnnachgenuss ist erst geschuldet, wenn der Arbeitnehmer nach dem Stellenantritt stirbt. Stirbt der Arbeitnehmer nach Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Antritt der Stelle, ist kein Lohnnachgenuss zu entrichten. Nach Stellenantritt und vor Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses besteht der Anspruch auf Lohnnachgenuss unabh\u00e4ngig davon, ob dem Arbeitnehmer vor dem Tod noch Lohn zustand. Auch wenn ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend einer Freistellung stirbt, ist der Lohnnachgenuss geschuldet.<\/p>\n<p>Ab Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zum Ende des f\u00fcnften Dienstjahres betr\u00e4gt die H\u00f6he des Lohnnachgenusses f\u00fcr alle Anspruchsberechtigten insgesamt 1 Bruttomonatslohn, nach dem Ende des f\u00fcnften Dienstjahres 2 Bruttomonatsl\u00f6hne. Zur Berechnung des Bruttomonatslohnes sind auch die variablen Lohnbestandteile und s\u00e4mtliche Zulagen, welche Lohncharakter haben, hinzuzuz\u00e4hlen. Wurde der Tod durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet, so hat dies keine negativen Auswirkungen auf den Anspruch auf den Lohnnachgenuss. Zuwendungen aus Lohnnachgenuss sind in der AHV nicht beitragspflichtig. Ebenso sind keine IV-, EO- und ALV- Beitr\u00e4ge zu bezahlen. Der Lohnnachgenuss wird mit dem Tod f\u00e4llig. Umfasst der Lohnnachgenuss 2 Bruttomonatsl\u00f6hne, sind beide gleichzeitig zur Zahlung f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend den Lohnnachgenuss sind relativ zwingend, d.h. sie k\u00f6nnen nur zugunsten der Anspruchsberechtigten ge\u00e4ndert werden. So kann beispielsweise die Zeitspanne des Lohnnachgenusses verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Weitere Forderungen der Erben<\/strong><\/h4>\n<p>Der Lohnnachgenuss steht verschiedenen Anspruchsberechtigten zu. Bestehen aber gegen\u00fcber dem Arbeitgebers bereits Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, so gehen diese auf die Erben des Arbeitnehmers \u00fcber, soweit sie nicht h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur sind.<\/p>\n<p>Insbesondere gehen Anspr\u00fcche auf Geldleistung auf die Erben \u00fcber. Darunter fallen insbesondere die Anspr\u00fcche auf den fixen und variablen Lohn, auf Gratifikationen, auf Lohnzulagen und Treuepr\u00e4mien sowie Auslagenersatz, auf Lohnfortzahlung, auf Entsch\u00e4digungen im Zusammenhang mit Erfindungen, auf Schadenersatz und auf Genugtuung sowie auf Entsch\u00e4digungen im Zusammenhang mit fristloser, missbr\u00e4uchlicher oder diskriminierender K\u00fcndigung. Notwendig ist aber, dass diese Anspr\u00fcche bereits vor dem Tod entstanden sind.<\/p>\n<p>Nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden ist die Frage, ob offene Ferienguthaben ebenfalls gegen\u00fcber den Erben zu entsch\u00e4digen sind. Nicht kompensierte \u00dcberstunden oder \u00dcberzeit sind hingegen zu entsch\u00e4digen, soweit der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Situation selbst h\u00e4tte einen Anspruch geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Anders sieht die Situation in Bezug auf Arbeitszeugnisse aus. Es steht den Erben nicht zu, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses f\u00fcr den Verstorbenen zu verlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Forderungen des Arbeitgebers<\/strong><\/h4>\n<p>Hatte der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Arbeitgeber Schulden, so werden diese mit dem Tod des Arbeitnehmers zu Schulden seiner Erben. Die Erben treten in die Stellung des Verstorbenen ein. Dabei geht es nicht nur um Geldschulden, sondern auch um andere Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu einem Tun oder Unterlassen, soweit diese Verpflichtungen nicht h\u00f6chstpers\u00f6nlich sind. Zu denken ist hier einerseits an die Geldforderungen des Arbeitsgebers aus etwa Schadenersatz, Konventionalstrafen, Minusstunden (soweit diese nicht in den Risikobereich des Arbeitgebers fallen), R\u00fcckzahlungsverpflichtungen aus Weiterbildungsvereinbarungen oder Lohnr\u00fcckforderungen aus zuviel bezogenen Ferien. Auch nicht monet\u00e4re Verpflichtungen wie etwa die R\u00fcckgabe- und Geheimhaltungspflichten, welche bereits gegen\u00fcber dem Verstorbenen bestanden, gehen ebenfalls auf die Erben \u00fcber.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Auskunftsrecht der Erben <\/strong><\/h4>\n<p>Jeder Arbeitnehmer hat gest\u00fctzt auf Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG) ein umfassendes Auskunftsrecht in Bezug auf alle durch den Arbeitgeber von ihm gesammelten Daten \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob diese Daten als Personaldossier oder Personalakte bezeichnet werden und unabh\u00e4ngig davon, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet ist oder noch andauert. Dieses Auskunftsrecht ist aber h\u00f6chstpers\u00f6nlich und nicht vererblich.<\/p>\n<p>Wird Auskunft \u00fcber Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine \u00fcberwiegenden Interessen von Angeh\u00f6rigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Dabei begr\u00fcndet nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person ein solches Interesse. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann eine Kopie des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/06\/01\/was-steht-im-personaldossier\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personaldossiers<\/a> verlangt werden.<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stirbt ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend einem Arbeitsverh\u00e4ltnis, wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet. Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers gehen beim Arbeitnehmertod auf dessen Erben \u00fcber. Sodann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den sogenannten Lohnnachgenuss zu entrichten. Der Arbeitnehmer hat in der Regel das Arbeitsverh\u00e4ltnis pers\u00f6nlich zu erf\u00fcllen. Aus diesem Grund erlischt das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Tod des Arbeitnehmers [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":514,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-540","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/540","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=540"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/540\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1008,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/540\/revisions\/1008"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/514"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=540"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=540"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=540"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}