{"id":550,"date":"2017-04-02T16:30:27","date_gmt":"2017-04-02T14:30:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=550"},"modified":"2019-06-24T21:08:34","modified_gmt":"2019-06-24T19:08:34","slug":"ungepflegte-arbeitnehmer-im-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/04\/02\/ungepflegte-arbeitnehmer-im-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Ungepflegte Arbeitnehmer im Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Wenn von der Einhaltung von Hygienevorschriften am Arbeitsplatz die Rede ist, wird damit in der Regel der Arbeitgeber ins Auge gefasst. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, welche den Bereich der Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz regelt, nimmt etwa den Arbeitgeber in die Pflicht, wenn dort vorgesehen wird, dass im Betrieb ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen zu herrschen h\u00e4tten. Der umgekehrte Fall \u2013 der Fall eines unhygienischen Arbeitnehmers \u2013 wird in der rechtlichen Literatur viel seltener behandelt. Auch die diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung in der Schweiz ist sp\u00e4rlich. Trotzdem gibt das Gesetz dem Arbeitgeber einige Mittel in die Hand, um in einem solchen Fall gegen den Arbeitnehmer vorzugehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Nichtbeachtung Arbeitsvertrag<\/strong><\/h3>\n<p>In einem ersten Schritt kann man sich fragen, ob das Nichteinhalten von Hygienestandards einen Verstoss gegen den Arbeitsvertrag darstellt. Der Arbeitnehmer schuldet seinem Arbeitgeber eine Arbeitsleistung mittlerer Art und G\u00fcte (Art. 321 OR). Erscheint ein Arbeitnehmer regelm\u00e4ssig sehr ungepflegt zum Dienst, so unterschreitet er damit die gesellschaftlichen Hygienestandards, was einen Fall von Schlechtleistung darstellen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Es kann allerdings auch sein, dass der Arbeitsvertrag selbst konkrete Leistungsvorgaben zum \u00e4usseren Erscheinungsbild des Arbeitnehmers enth\u00e4lt. In Branchen, in denen der Arbeitnehmer regelm\u00e4ssigen Kundenkontakt hat (etwa im Bankbereich), wird dies regelm\u00e4ssig der Fall sein. Auch im Gesundheitsbereich werden oftmals schon im Arbeitsvertrag Anforderungen zum \u00e4usserem Erscheinungsbild des Arbeitnehmers vereinbart (etwa bei der Anstellung einer Pflegefachfrau im Spital). Typischerweise verweisen solche Arbeitsvertr\u00e4ge auf eine Betriebs- oder Kleiderordnung, welche integralen Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet. H\u00e4lt sich der Arbeitnehmer nicht an vertragliche Vorschriften zu seinem \u00e4usseren Erscheinungsbild, so stellt auch dies einen Fall von Schlechtleistung dar.<\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen der Schlechtleistung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuerst abzumahnen, um ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, sein Verhalten zu \u00e4ndern. Erscheint der Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiterhin ungepflegt zum Dienst, so sollte ihm der Arbeitgeber ordentlich k\u00fcndigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Weisungsrecht des Arbeitgebers<\/strong><\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 321<em>d<\/em> Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber \u00fcber die Ausf\u00fchrung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. Mit diesem Weisungsrecht kann der Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsvertrages einseitig konkretisieren, sofern nicht der Vertrag selbst schon konkrete Vorgaben enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist funktional beschr\u00e4nkt: es steht dem Arbeitgeber nur im Rahmen der betrieblichen Bed\u00fcrfnisse zur Verf\u00fcgung. Eine weitere Schranke des Weisungsrechts findet sich im Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Denn erl\u00e4sst der Arbeitgeber gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer eine Weisung zu seinem \u00e4usseren Erscheinungsbild, so stellt dies in der Regel einen Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar. Ein Piercing-Verbot des Arbeitgebers schr\u00e4nkt etwa den Arbeitnehmer in der Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit ein und ist dementsprechend rechtfertigungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Nimmt ein Arbeitgeber einen unhygienischen Arbeitnehmer in die Pflicht, so stellt auch dies einen Eingriff in dessen Pers\u00f6nlichkeitsrechte dar. Auch hier hat deshalb eine Abw\u00e4gung zwischen den betrieblichen Interessen auf der einen und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten des Arbeitnehmers auf der anderen Seite stattzufinden. Je gr\u00f6sser und gewichtiger das betriebliche Interesse ist, desto st\u00e4rker darf in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingegriffen werden. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers, gegen\u00fcber seinen Kunden und generell gegen aussen einen guten und seri\u00f6sen Eindruck zu hinterlassen, rechtfertigt es beispielsweise, gegen\u00fcber Arbeitnehmern mit Kundenkontakt Weisungen in Punkto K\u00f6rperpflege zu erteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong><\/h3>\n<p>Verschiedene Punkte sind bei der Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>Erstens ist es so, dass jedes Arbeitsverh\u00e4ltnis eine gewisse Einschr\u00e4nkung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Arbeitnehmers bedingt, denn immerhin hat sich dieser dem Arbeitgeber unterzuordnen und in die Betriebsorganisation einzuf\u00fcgen. Zweitens muss man sich hier vergegenw\u00e4rtigen, dass dem Arbeitgeber gegen\u00fcber seiner gesamten Belegschaft eine F\u00fcrsorgepflicht zukommt (Art. 328 Abs. 1 OR). Aus R\u00fccksicht auf Mitarbeiter, die sich durch einen unhygienischen Arbeitnehmer gest\u00f6rt f\u00fchlen m\u00f6gen, hat der Arbeitgeber diesen unter Umst\u00e4nden zurechtzuweisen. Drittens besitzt der Arbeitgeber, wie eingangs erw\u00e4hnt, eine gesetzliche Pflicht zum Schutze der Gesundheit seiner Arbeitnehmer. Gem\u00e4ss Arbeitsgesetz und den entsprechenden Verordnungen ist der Arbeitgeber der physischen und psychischen Gesundheit seiner Arbeitnehmer verpflichtet und hat insbesondere f\u00fcr hygienisch einwandfreie Arbeitsbedingungen zu sorgen. Art. 29 ff. ArGV 3 spezifizieren sodann die hygienischen Anforderungen an Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsr\u00e4ume. Ein ungepflegter Arbeitnehmer kann unter Umst\u00e4nden die Gesundheit der gesamten Belegschaft gef\u00e4hrden \u2013 etwa wenn er w\u00e4hrend der Grippezeit seine H\u00e4nde nicht regelm\u00e4ssig w\u00e4scht. Der Arbeitgeber darf bzw. muss in solchen F\u00e4llen entsprechende Weisungen erteilen.<\/p>\n<p>Befolgt der Arbeitnehmer berechtigte Weisungen des Arbeitgebers nicht, kann ihm der Arbeitgeber zun\u00e4chst einen Verweis oder eine Verwarnung erteilen. Ausserdem wird der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig, wenn dem Arbeitgeber wegen der Pflichtverletzung ein Schaden entsteht. Weigert sich der Arbeitnehmer, die berechtigten Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen, so d\u00fcrfte die daraufhin ausgesprochene ordentliche K\u00fcndigung nicht missbr\u00e4uchlich sein.<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ Juliane Jendis<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn von der Einhaltung von Hygienevorschriften am Arbeitsplatz die Rede ist, wird damit in der Regel der Arbeitgeber ins Auge gefasst. 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