{"id":553,"date":"2017-03-02T16:35:04","date_gmt":"2017-03-02T15:35:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=553"},"modified":"2018-10-25T15:33:23","modified_gmt":"2018-10-25T13:33:23","slug":"beginn-der-schwangerschaft-im-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/03\/02\/beginn-der-schwangerschaft-im-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Beginn der Schwangerschaft im Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Das Schweizerische Arbeitsrecht enth\u00e4lt verschiedene Sonderschutzvorschriften f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Schwangeren. Diese befinden sich insbesondere im Obligationenrecht sowie im Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der gesamten Dauer der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Geburt des Kindes besteht zugunsten der entsprechenden Arbeitnehmerin ein zeitlicher K\u00fcndigungsschutz. W\u00e4hrend dieser Zeit kann keine ordentliche K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, bzw. diese K\u00fcndigungen sind nichtig und sind nach Ablauf der entsprechenden Fristen zu wiederholen. Eine fristlose K\u00fcndigung ist aber m\u00f6glich, sofern die diesbez\u00fcglichen Voraussetzungen gegeben sind. W\u00e4hrend der Probezeit gilt dieser K\u00fcndigungsschutz nicht, es gelten nur die Bestimmungen zum sachlichen K\u00fcndigungsschutz. Insbesondere kann eine K\u00fcndigung missbr\u00e4uchlich sein und zugleich gegen das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/12\/01\/ueberblick-ueber-das-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichstellungsgesetz<\/a> verstossen, wenn einer Schwangeren w\u00e4hrend der Probezeit (wegen der Schwangerschaft) gek\u00fcndigt wird. Wird eine K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochen, wird die K\u00fcndigungsfrist w\u00e4hrend der gesamten Dauer der Sperrfrist (d.h. w\u00e4hrend der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen danach) unterbrochen und erst nach deren Ablauf um die restliche Dauer fortgesetzt.Auch die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicht-Anstellung<\/a> wegen einer Schwangerschaft verst\u00f6sst in der Regel gegen das Gleichstellungsgesetz.<\/p>\n<p>Ist eine Arbeitnehmerin w\u00e4hrend der Schwangerschaft schwangerschaftsbedingt abwesend, l\u00f6st die die gleiche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR aus wie bei einer Krankheit oder einem Unfall etc.<\/p>\n<p>Im Weiteren enth\u00e4lt das Arbeitsgesetz verschiedene Bestimmungen zum Gesundheitsschutz zugunsten von Schwangeren Arbeitnehmerinnen (v.a. in Bezug auf Arbeitszeiten, Arbeiten im Stehen, Einhaltung von Bestimmungen bei beschwerlichen und gef\u00e4hrlichen Arbeiten, etc.). Wichtig dabei ist, dass gem\u00e4ss dem Arbeitsgesetz eine schwangere Arbeitnehmerin auf blosse Anzeige hin, auch ohne Vorlage eines Arztzeugnisses, von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen darf, ohne dass sie damit eine Vertragsverletzung begeht. Die Arbeitnehmerin muss aber den Arbeitgeber \u00fcber ihre Abwesenheit zu informieren.<\/p>\n<p>Das Schweizerische Arbeitsrecht enth\u00e4lt aber keine Bestimmung dar\u00fcber, wann die Schwangerschaft genau eintritt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden (Urteil <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bger\/170126_4A_400-2016.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_400\/2016\u00a0vom 26. Januar 2017<\/a>), dass aus arbeitsrechtlicher Sicht die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle eintritt und nicht erst bei Einnistung der befruchteten Eizelle.<\/p>\n<p>Diese Abgrenzung ist insbesondere in F\u00e4llen relevant, ob in Zeitpunkt des Zugangs der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung oder am K\u00fcndigungstermin<\/a> die durch den Arbeitgeber gek\u00fcndigte Arbeitnehmerin schwanger ist. Ist sie bereits schwanger, ist im ersten Fall die K\u00fcndigung nichtig, im zweiten Fall wird die K\u00fcndigungsfrist unterbrochen.<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass der vorgenannte Gerichtsentscheid keinen Einfluss auf das Strafrecht hat. Im Strafrecht (Art. 118 ff. StGB) gilt die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Geb\u00e4rmutter als Beginn der Schwangerschaft.<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Schweizerische Arbeitsrecht enth\u00e4lt verschiedene Sonderschutzvorschriften f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Schwangeren. Diese befinden sich insbesondere im Obligationenrecht sowie im Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen. W\u00e4hrend der gesamten Dauer der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Geburt des Kindes besteht zugunsten der entsprechenden Arbeitnehmerin ein zeitlicher K\u00fcndigungsschutz. 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