{"id":559,"date":"2017-06-02T16:45:53","date_gmt":"2017-06-02T14:45:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=559"},"modified":"2019-01-25T21:45:57","modified_gmt":"2019-01-25T20:45:57","slug":"benutzung-von-geschaeftsfahrzeugen-durch-den-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/06\/02\/benutzung-von-geschaeftsfahrzeugen-durch-den-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Benutzung von Gesch\u00e4ftsfahrzeugen durch den Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<p>Bei vielen Arbeitsverh\u00e4ltnissen steht die Mobilit\u00e4t im Vordergrund und es werden Fahrzeuge eingesetzt. Dabei kommt es einerseits vor, dass der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug verwendet und ihm die Auslagen nachher entsch\u00e4digt werden oder aber es werden Fahrzeuge, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder von diesem gemietet oder geleast werden eingesetzt, die sog. Gesch\u00e4ftsfahrzeuge. Verbreitet ist, dass den Arbeitnehmern erlaubt ist, das Gesch\u00e4ftsfahrzeug auch privat zu benutzen.<\/p>\n<p>Dabei sind verschiedene Modelle in Bezug auf die Nutzungsm\u00f6glichkeiten von Gesch\u00e4ftsautos in der Praxis verbreitet:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Arbeitnehmer d\u00fcrfen das Gesch\u00e4ftsauto f\u00fcr den Arbeitsweg nutzen, eine weitere private Nutzung ist untersagt.<\/li>\n<li>Die Arbeitnehmer d\u00fcrften das Gesch\u00e4ftsauto auch privat nutzen, wobei die privat gefahrenen Kilometer jeweils separat zu entsch\u00e4digen sind. Dabei ist aber unabdingbar, dass die Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch f\u00fchren und die privat gefahrenen Kilometer festhalten.<\/li>\n<li>Die Arbeitnehmer d\u00fcrften das Gesch\u00e4ftsauto auch privat nutzen und entsch\u00e4digen die Nutzung pauschal, in der Regel zu einem nicht kostendeckenden Anteil.<\/li>\n<li>Den Arbeitnehmern steht der Gesch\u00e4ftswagen auch privat zur Verf\u00fcgung, wobei keine oder lediglich geringe Kosten wie beispielsweise die Benzinkosten \u00fcbernommen werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Ein Fahrzeug steht mehreren oder allen Mitarbeitern zur Verf\u00fcgung, sog. Poolfahrzeuge. Poolfahrzeuge sind in der Regel am \u00fcblichen Arbeitsort stationiert und k\u00f6nnen f\u00fcr Kundenbesuche von allen Mitarbeitenden benutzt werden. Auch hier ist zu regeln, ob auch die private Nutzung zul\u00e4ssig sein soll.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die geltenden Regelungen werden nicht selten in sog. Car Policies festgehalten. Sofern nichts geregelt wird und auch keine Weisung existiert gilt, dass wenn ein Arbeitnehmer das Gesch\u00e4ftsauto auch privat benutzen darf, dass dies aber auf seine Kosten geht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Das Auto als Lohnbestandteil<\/strong><\/h3>\n<p>Hat der Arbeitnehmer das Recht ein Auto auch privat zu ben\u00fctzen, so darf er dieses \u2013 unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung im Arbeitsvertrag auch nach der K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist tun. Erst am Ende der K\u00fcndigungsfrist muss das Fahrzeug zur\u00fcckgegeben werden. Das Gleiche gilt grunds\u00e4tzlich, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber freigestellt wird. Sofern es dem Arbeitnehmer vorher erlaubt war, das Gesch\u00e4ftsauto privat zu ben\u00fctzen, hat das Fahrzeug Naturallohncharakter. Wird das Gesch\u00e4ftsauto dem Freigestellten weggenommen, so hat er Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, die dem Wert des entfallenden Gebrauchs zu privaten Zwecken entspricht. Eine solche Entsch\u00e4digungspflicht entsteht auch, wenn einem Arbeitnehmer zu Unrecht fristlos gek\u00fcndigt wird. Auch in diesem Fall entsteht dem Arbeitnehmer dadurch, dass ihm das Fahrzeug nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht, ein Ausfall, der durch den Arbeitgeber zu entsch\u00e4digen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>GPS-\u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsfahrzeuge<\/strong><\/h3>\n<p>\u00dcberwachungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber d\u00fcrfen nur in engen Grenzen erfolgen. Gem\u00e4ss Arbeitsgesetz ganz verboten ist der Einsatz von Kontrollsystemen, welche ausschliesslich das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz \u00fcberwachen sollen. Ist im Gesch\u00e4ftsauto ein sogenanntes Global Positioning System (GPS) eingebaut, so kann der Arbeitgeber jeden zur\u00fcckgelegten Kilometer seiner angestellten \u00fcberpr\u00fcfen und weiss genau, wo sie sich befinden. Die \u00f6ffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sieht im Einsatz von GPS-Ger\u00e4ten &#8211; ein Unternehmen \u00fcberwachte die Gesch\u00e4ftsfahrzeuge seiner Aussendienstmitarbeiter mittels GPS &#8211; keinen Verstoss gegen das \u00dcberwachungs- und Kontrollverbot des Arbeitsgesetzes. Soweit solche Systeme aus Sicherheits-, Arbeitsplanungs- oder Arbeitsorganisationsgr\u00fcnden verwendet werden oder wenn es darum geht, die Arbeitszeiten von Mitarbeitern zu kontrollieren und Missbr\u00e4uche zu beseitigen, ist der Einsatz solcher Systeme gem\u00e4ss dem ergangenen Bundesgerichtsentscheid zul\u00e4ssig, wobei es sich nicht um eine totale \u00dcberwachung in Echtzeit handelt. Unzul\u00e4ssig w\u00e4re demgegen\u00fcber die GPS-\u00dcberwachung, wenn die Mitarbeiter das Gesch\u00e4ftsauto auch f\u00fcr private Fahrten verwenden d\u00fcrften. Die Freizeit darf durch den Arbeitgeber nicht \u00fcberwacht werden. Es kann also gesagt werden, dass der Einsatz von GPS \u2013 Ger\u00e4ten nur f\u00fcr die sporadische Kontrolle der Arbeitszeit oder zur Verhinderung von Missbr\u00e4uchen eingesetzt werden darf. In jedem Fall sind die Mitarbeiter \u00fcber die \u00dcberwachung zu informieren und es ist ihnen mitzuteilen, weshalb die \u00dcberwachung erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Steuern<\/strong><\/h3>\n<p>Arbeitnehmer, denen ein Gesch\u00e4ftsfahrzeug kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt wird, das die Arbeitnehmer auch privat nutzen d\u00fcrfen, haben f\u00fcr die private Nutzung einen Privatanteil als Einkommen zu versteuern. Dieser betr\u00e4gt 9.6% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) des Fahrzeuges pro Jahr, mindestens aber 1&#8217;800 Franken. Den Privatanteil hat der Arbeitgeber im Lohnausweis zu deklarieren.<\/p>\n<p>Muss der Arbeitnehmer die Benutzung zwar entsch\u00e4digen, aber lediglich reduziert, ist der zu versteuernde Betrag im Einzelfall zu bestimmen.<\/p>\n<p>Ben\u00fctzer von Poolfahrzeugen haben keinen Privatanteil f\u00fcr die Nutzung eines Gesch\u00e4ftsfahrzeugs zu versteuern, sofern sie die Fahrzeuge nur gesch\u00e4ftlich nutzen. Stehen die Poolfahrzeuge auch privat zur Verf\u00fcgung, so ist ein Fahrtenbuch zu f\u00fchren und sind dem Mitarbeitenden die privaten Fahrten zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei vielen Arbeitsverh\u00e4ltnissen steht die Mobilit\u00e4t im Vordergrund und es werden Fahrzeuge eingesetzt. Dabei kommt es einerseits vor, dass der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug verwendet und ihm die Auslagen nachher entsch\u00e4digt werden oder aber es werden Fahrzeuge, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder von diesem gemietet oder geleast werden eingesetzt, die sog. Gesch\u00e4ftsfahrzeuge. 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