{"id":573,"date":"2015-12-03T21:58:59","date_gmt":"2015-12-03T20:58:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=573"},"modified":"2021-01-18T19:54:16","modified_gmt":"2021-01-18T18:54:16","slug":"arbeitsrecht-und-verjaehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht und Verj\u00e4hrung"},"content":{"rendered":"<p>Die Verj\u00e4hrungsfristen sind im Obligationenrecht f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einheitlich geregelt. Sodann gelten auch f\u00fcr Anspr\u00fcche von Arbeitnehmern unterschiedliche Verj\u00e4hrungsfristen, was oft zu Unsicherheiten f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Verj\u00e4hrung bedeutet, dass nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist, der Schuldner seine Leistung verweigern kann. Eine verj\u00e4hrte Forderung kann also gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Der Richter darf die Verj\u00e4hrung nicht von Amtes wegen ber\u00fccksichtigen (Art. 142 OR), will sich der Schuldner darauf berufen, muss er dies aktive tun.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 341 Abs. 2 OR sind die allgemeinen Vorschriften \u00fcber die Verj\u00e4hrung (Art. 127 \u2013 142 OR) auch auf Forderungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbar. Die Verj\u00e4hrung beginnt f\u00fcr jeden Anspruch mit seiner F\u00e4lligkeit zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR); F\u00e4lligkeit bedeutet, dass der Gl\u00e4ubiger seinen Anspruch geltend machen und die Leistung verlangen darf.<\/p>\n<p>Art. 339 Abs. 1 OR sieht vor, dass mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses alle Forderungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00e4llig werden. Die Verj\u00e4hrungsfristen \u2013 wie sie im Obligationenrecht geregelt sind \u2013 sind zwingend und k\u00f6nnen durch Vertrag oder sonstige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ge\u00e4ndert werden. Auch eine Vereinbarung in einem Gesamtarbeitsvertrag ist nicht zul\u00e4ssig. Es kann auch nicht im Voraus durch die Parteien bzw. den Schuldner auf die Verj\u00e4hrung verzichtet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Forderungen des Arbeitgebers<\/h3>\n<p>Die Verj\u00e4hrungsfrist nach Obligationenrecht betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 10 Jahre. Dieser Grundsatz gilt aber in seiner uneingeschr\u00e4nkten Form nur f\u00fcr Forderungen des Arbeitgebers. S\u00e4mtliche vertraglichen Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis verj\u00e4hren erst nach zehn Jahren. Der Arbeitgeber muss allerdings darauf achten, dass er seine Forderung rechtzeitig, m\u00f6glichst mit der n\u00e4chsten Lohnzahlung, sp\u00e4testens aber am Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, geltend macht. Andernfalls kann der Arbeitnehmer das Schweigen des Arbeitgebers unter Umst\u00e4nden als Verzicht auf die Forderung des Arbeitgebers verstehen, was allerdings nichts mit der Verj\u00e4hrung zu tun hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Forderungen des Arbeitnehmers<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 128 Ziff. 3 OR verj\u00e4hren Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits nach 5 Jahren. Es ist also grunds\u00e4tzlich vom Obligationenrecht her eine k\u00fcrzere Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Arbeitnehmer als f\u00fcr die Arbeitgeber vorgesehen. Entgegen dem Wortlaut gilt diese k\u00fcrzere Verj\u00e4hrungsfrist von 5 Jahren aber nur f\u00fcr geldwerte Leistungen, d.h. f\u00fcr Forderungen, die im weitesten Sinne die Arbeit entgelten. Unter diese Forderungen fallen gem\u00e4ss der Gerichtspraxis und der juristischen Literatur neben dem Grundlohn auch die Gratifikationen, Boni, Erfolgsbeteiligungen, \u00dcberstundenlohn, Lohnzuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags- und Nachtarbeit, Ferienlohn, Teuerungszuschl\u00e4ge nach den anwendbaren Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen, Spesen und Auslagenersatz (umstritten), Karrenzentsch\u00e4digungen sowie auch der Lohn bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeit gem\u00e4ss Art. 324a OR.<\/p>\n<p>Daneben gibt es Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer, die erst nach 10 Jahren verj\u00e4hren. So verj\u00e4hren der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gem\u00e4ss Art. 330a OR, der Anspruch auf die Begr\u00fcndung einer K\u00fcndigung sowie auch Schadenersatz-, Genugtuungs- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche, ungeachtet dessen ob ihre Grundlage im Obligationenrecht oder im Gleichstellungsgesetz zu finden ist, nach 10 Jahren. Art. 128 Ziff. 3 OR findet in solchen F\u00e4llen keine Anwendung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verj\u00e4hrung und Verwirkung von Ferien<\/h3>\n<p>Lange Zeit war nicht klar, ob f\u00fcr Ferien die 5- oder 10-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfirst zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Ferien innert 5 Jahren verj\u00e4hren. Dabei sind Ferien, die bezogen werden, mit dem \u00e4ltesten Ferienanspruch zu verrechnen. Der Ferienanspruch verj\u00e4hrt f\u00fcr jedes Dienstjahr separat ab seiner F\u00e4lligkeit. F\u00e4llig ist der Ferienanspruch mit dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen oder vom Arbeitgeber bestimmten Feriendatum. Ansonsten ist anzunehmen, dass der Ferienanspruch am letzten Tag, ab dem es dem Arbeitnehmer noch m\u00f6glich ist, seine ganzen Ferien des laufenden Dienstjahres zu beziehen, f\u00e4llig wird.<\/p>\n<p>Was passiert mit nicht bezogenen Ferien am Ende eines Jahres? K\u00f6nnen diese auf das nachfolgende Jahr transferiert werden? Verbreitet ist die Ansicht, dass nicht bezogene Ferien am Ende eines Jahres verfallen. Auch allgemeine Arbeitsreglemente sehen oft \u00e4hnliche Regelungen vor. Das Bundesgericht hat grunds\u00e4tzlich gegen die Zul\u00e4ssigkeit solcher Regelungen entschieden. D.h. nicht bezogene Ferien werden grunds\u00e4tzlich ohne Weiteres auf die n\u00e4chsten Jahre \u00fcbertragen, wodurch sich das Ferienguthaben f\u00fcr die Folgejahre erh\u00f6ht. Der Arbeitgeber muss daher den Ferienbezug anordnen, will er exorbitante Ferienguthaben verhindern. Nur die 5-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist schreitet hier mindern ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lauf und Unterbrechung der Verj\u00e4hrung<\/h3>\n<p>Will man einen Anspruch aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einklagen, so sind in jedem Fall die Verj\u00e4hrungsfristen zu ber\u00fccksichtigen. Gem\u00e4ss Obligationenrecht beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist mit der F\u00e4lligkeit der Forderung zu laufen. Dabei ist der Tag, ab dem die Verj\u00e4hrung l\u00e4uft, nicht mitzurechnen. Die Verj\u00e4hrungsfrist ist dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unben\u00fctzt verstrichen ist (Art. 132 Abs. 1 OR). F\u00e4llt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, l\u00e4uft die Verj\u00e4hrungsfrist erst am n\u00e4chst folgenden Werktag ab.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrungsfrist kann unterbrochen werden. Dadurch beginnt sie von neuem zu laufen. Als die Verj\u00e4hrung unterbrechende Handlung gelten etwa die Einleitung einer Betreibung oder einer Klage und die Eingabe in einem Konkurs. Als alternative zu diesen drastischen Massnahmen bedient sich der juristische Profi h\u00e4ufig der sog. Verj\u00e4hrungsverzichtserkl\u00e4rung. Bei dieser Erkl\u00e4rung verpflichtet sich der Schuldner f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum auf die Geltendmachung der Einrede der Verj\u00e4hrung zu verzichten. Die Verj\u00e4hrungsverzichtserkl\u00e4rung bietet sich gerade dort an, wo der Gl\u00e4ubiger den Anspruch als solchen noch gar nicht geltend machen will oder aufgrund des Fehlens gewisser Sachverhaltselemente (wie z.B. Lohnberechnungen, Berechnung Feriensaldi etc.) noch gar nicht geltend machen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Verj\u00e4hrungsrecht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/18\/verjaehrungfrist-fuer-zeugnisforderungen-10-jahre\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Zeugnisforderungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/02\/neues-verjaehrungsrecht-ab-1-januar-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neues Verj\u00e4hrungsrecht ab 1. Januar 2020<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht und Verj\u00e4hrung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/11\/aspestansprueche-der-erben-auch-aus-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Asbestanspr\u00fcche der Erben (auch aus Arbeitsrecht)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verj\u00e4hrungsfristen sind im Obligationenrecht f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einheitlich geregelt. 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