{"id":575,"date":"2016-02-03T22:04:51","date_gmt":"2016-02-03T21:04:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=575"},"modified":"2020-05-03T17:22:51","modified_gmt":"2020-05-03T15:22:51","slug":"geschaeftsreisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/02\/03\/geschaeftsreisen\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsreisen"},"content":{"rendered":"<p>Im Gesetz ist nicht geregelt, wie Gesch\u00e4ftsreisen zu buchen sind. Aus diesem Fall empfiehlt sich, dass Unternehmen den Arbeitnehmern Vorgaben machen, wie die Gesch\u00e4ftsreisen zu buchen sind und welche Spesen ersetzt werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Gesch\u00e4ftsreise \u00fcbernehmen muss. Dabei handelt es sich um Ausgaben, welche grunds\u00e4tzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind, sofern die Gesch\u00e4ftsreisen keinen privaten Charakter haben. Ist der gesch\u00e4ftliche Charakter der Reise gegeben, hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen. Darunter fallen insbesondere die \u00dcbernachtungs- und Transportkosten.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber hat es auf seiner Seite in der Hand Massnahmen zu ergreifen, um daf\u00fcr zu sorgen, dass diese Kosten nicht explodieren bzw. eine gewisses Mass nicht \u00fcberschreiten. Grunds\u00e4tzlich stehen hier grunds\u00e4tzlich 2 M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung: Entweder die Gesch\u00e4ftsreisen werden zentral gebucht oder aber der Arbeitnehmer buch selbst und der Arbeitgeber hat im Nachgang die Kosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Buchung durch zentrale Stelle<\/h3>\n<p>Durch Aus\u00fcbung seines Weisungsrechts oder Erlass eines entsprechenden Reglements kann der Arbeitgeber daf\u00fcr sorgen, dass es den Arbeitnehmern untersagt ist, selbst die Gesch\u00e4ftsreisen zu buchen. Bucht ein Arbeitnehmer eine Reise dennoch auf eigene Faust, verst\u00f6sst er einerseits gegen die erteilten Weisungen, was mit negativen Konsequenzen verbunden sein kann (und evtl. zur K\u00fcndigung f\u00fchren kann) und andererseits riskiert er, dass er seinen Anspruch auf \u00dcbernahme der Kosten durch den Arbeitgeber verliert, wobei im Einzelfall zu pr\u00fcfen ist, wie und in welchem Umfang ein Arbeitgeber dennoch die Kosten zu tragen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Buchung durch Arbeitnehmer<\/h3>\n<p>Es gibt aber viele Betriebe, die sich daf\u00fcr entscheiden, dass die Arbeitnehmer die Gesch\u00e4ftsreisen selbst buchen sollen. Dabei besteht f\u00fcr einen Arbeitgeber das Risiko, dass er grunds\u00e4tzlich die Kontrolle \u00fcber die Kosten der Reisespesen verlieren k\u00f6nnte. Gemildert wird dieses Risiko aus gesetzlicher Sicht durch die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Nach Art. 321a OR hat ein Arbeitnehmer die Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren, er darf also nichts unternehmen, was den Arbeitgeber sch\u00e4digen k\u00f6nnte. Diese Gesetzesnorm l\u00e4sst allerdings einen weiten Interpretationsspielraum offen und es d\u00fcrfte im Einzelfall oft schwierige Abgrenzungsfragen geben, wenn es zum Disput zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf eine get\u00e4tigte Ausgabe f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsreise kommt.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund werden den Freiheiten der Arbeitnehmer in Bezug auf Gesch\u00e4ftsreisen in der Praxis oft reglementarisch Grenzen gesetzt \u2013 was sicherlich zu empfehlen ist. Spesenreglemente halten daher oft pr\u00e4zise fest, welche genauen Ausgaben f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsreise get\u00e4tigt werden d\u00fcrfen bzw. bis zu welchem Umfang die Kosten durch den Arbeitgeber zu \u00fcbernehmen sind. Vorteilhaft ist, wenn in solchen Reglementen auch gewisse Vorgaben in Bezug auf die Standards gegeben werden \u2013 soll es etwa den Mitarbeitern m\u00f6glich sein Business Class zu fliegen und in der 1. Klasse Zug zu fahren.<\/p>\n<p>Verst\u00f6sst ein Arbeitnehmer gegen das Spesenreglement besteht auch hier das Risiko, dass er seinen Anspruch auf \u00dcbernahme der Kosten verliert. Gibt er etwa zuviel Geld aus f\u00fcr einen Flug, so werden ihm im Normalfall nur die im Reglement vorgesehenen Kosten verg\u00fctet. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen im Raum stehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Corporate Card<\/h3>\n<p>Oft sieht man in der Praxis auch, dass s\u00e4mtliche Kosten der Gesch\u00e4ftsreisen \u00fcber eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/22\/spezifizierung-von-spesen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesch\u00e4ftskreditkarte<\/a> bezahlt werden m\u00fcssen. So werden dem Arbeitnehmer keine Kosten mehr verg\u00fctet, sondern es wird, trotz Buchung durch den Arbeitnehmer erreicht, dass die Rechnungen direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden. So kann insbesondere das Risiko eines Spesenbetruges durch die Arbeitnehmer reduziert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Spesenbetrug<\/h3>\n<p>In der Praxis kommt es immer wieder (vereinzelt) vor, dass Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mehr Spesen fordern, als ihnen zusteht. Verlangt ein Arbeitnehmer die \u00dcbernahme von Kosten, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen sind und legt er falsche Belege vor, welche die Kosten belegen, um sich zu bereichern liegt ein sogenannter Spesenbetrug vor. Ein solcher Vorfall kann den Arbeitgeber unter Umst\u00e4nden gar zu einer fristlosen K\u00fcndigung berechtigen, wobei aber stets die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu betrachten sind.<\/p>\n<p>Verlangt der Arbeitnehmer aber die \u00dcbernahme effektiv angefallener Kosten, so liegt kein Fall eines Spesenbetruges vor, auch wenn die Kosten effektiv angefallen sind und die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/22\/spezifizierung-von-spesen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Originalbelege<\/a> nicht eingereicht werden oder wenn die Kosten\u00fcbernahme durch den Arbeitgeber im Spesenreglement nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall hat es der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich in der Hand, die \u00dcbernahme in \u00dcbereinstimmung mit dem Reglement abzulehnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitszeit<\/h3>\n<p>Oft stellt sich die Frage, ob die Reisezeit als <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeit<\/a> gilt. Arbeitszeit ist auch die Gesch\u00e4ftsreise, wobei Zeiten, die der Arbeitnehmer zu seiner freien Verf\u00fcgung hat, abzuziehen sind. Daher war die im Zug und Flugzeug verbrachte Reisezeit zu Kunden nach einem neueren Urteil des \u00adArbeitsgerichts Z\u00fcrich als Arbeitszeit zu entsch\u00e4digen. Umgekehrt hat das gleiche Gericht entschieden, dass die \u00fcblichen ein- bis mehrst\u00fcndigen Wartezeiten eines Carchauffeurs zwischen zwei Fahrten weder als Arbeits- noch als Pr\u00e4senzzeit zu entsch\u00e4digen seien. Wiederum Arbeitszeit stellte die Reisezeit eines Monteurs dar, der mit dem Gesch\u00e4ftsauto praktisch in der ganzen Schweiz unterwegs war, um Auftr\u00e4ge zu erf\u00fcllen. Zumindest privatrechtlich verbindlich und h\u00e4ufig auch sinnvoll sind vertragliche Absprachen im Arbeitsvertrag oder in einem Arbeitszeitreglement, in welchem Umfang Gesch\u00e4ftsreisen als Arbeitszeit angerechnet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Gesetz ist nicht geregelt, wie Gesch\u00e4ftsreisen zu buchen sind. Aus diesem Fall empfiehlt sich, dass Unternehmen den Arbeitnehmern Vorgaben machen, wie die Gesch\u00e4ftsreisen zu buchen sind und welche Spesen ersetzt werden. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Gesch\u00e4ftsreise \u00fcbernehmen muss. 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