{"id":580,"date":"2016-05-03T22:12:30","date_gmt":"2016-05-03T20:12:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=580"},"modified":"2019-01-25T21:43:55","modified_gmt":"2019-01-25T20:43:55","slug":"zuwendungen-und-geschenke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/05\/03\/zuwendungen-und-geschenke\/","title":{"rendered":"Zuwendungen und Geschenke"},"content":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm \u00fcbertragene Arbeit sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Im Vordergrund der Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich sch\u00e4digen k\u00f6nnte. Generell zu unterlassen hat er ungeb\u00fchrliches und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden und Lieferanten. Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Das Ausmass der spezifischen Treuepflicht ist auch abh\u00e4ngig von der Funktion und Stellung des Arbeitnehmers. Je h\u00f6her seine Stellung im Betrieb ist, desto gr\u00f6sser sind die Anforderungen an seine Treuepflicht. Erh\u00f6ht ist zum Beispiel die Treuepflicht f\u00fcr leitende Angestellte.<\/p>\n<p>Unter dem Aspekt der Treuepflicht haben Arbeitnehmer auch Interessenkollisionen zu vermeiden. Solche liegen vor, wenn Mitarbeiter Eigeninteressen verfolgen und dadurch nicht mehr sichergestellt ist, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgeber gewahrt werden. Im Zusammenhang mit der Treuepflicht k\u00f6nnen sich insbesondere Einladungen und Geschenke an die Mitarbeiter problematisch erweisen. Solche sind jedoch nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Strafrecht, insbesondere im Hinblick auf Privatbestechung relevant. Auch steuerrechtlich k\u00f6nnen Einladungen und Geschenke problematisch sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Arbeitsrecht<\/strong><\/h3>\n<p>Das Arbeitsrecht regelt Einladungen und Geschenke von Dritte nicht. In jedem Fall ist die Frage zu stellen, ob durch die Annahme von Geschenken die Treuepflicht verletzt wird, d.h. eine f\u00fcr den Arbeitgeber nachteilige Interessenkollision entstehen kann.<\/p>\n<p>Klarerweise liegen Treuepflichtverletzungen der Arbeitnehmer im Fall von Schmiergeldern und bei der Annahme von Bestechungsgelder vor. Diese f\u00fchren naturgem\u00e4ss zu einer treuwidrigen finanziellen Besserstellung der Arbeitnehmer, da sie zu pflichtwidrigem Verhalten veranlassen sollen. Der Interessenkonflikt ist geradezu vorprogrammiert. Aus arbeitsrechtlicher Sicht (auch aus strafrechtlicher Sicht) darf ein Arbeitnehmer keine solchen Gelder und Zuwendungen annehmen, sich versprechen lassen oder verlangen. Hat ein Mitarbeiter solche erhalten oder kann er sie nicht zur\u00fcckweisen, muss er sie sofort dem Arbeitgeber offenlegen und diesem herausgeben.<\/p>\n<p>Handelt es sich bei Geschenken jedoch nur um sozial \u00fcbliche Zuwendungen, wie etwa Gelegenheitsgeschenke oder Trinkgelder, sind diese nicht geeignet einen Interessenkonflikt zu bewirken. Es gibt daher keine arbeitsrechtlichen Schranken f\u00fcr deren Annahme. Auch sind diese nicht dem Arbeitgeber abzuliefern. Es gibt zwar eine Regelung, die besagt, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alles herauszugeben hat, was diesem f\u00fcr den Arbeitgeber zukommt, doch greift diese Regel hier nicht, da die Gelegenheitsgeschenke und Trinkgelder nicht f\u00fcr den Arbeitgeber, sondern f\u00fcr den Arbeitnehmer bestimmt sind.<\/p>\n<p>Fallen Zuwendungen zwischen die beiden vorgenannten Kategorien, ist in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob diese geeignet sind, einen Interessenkonflikt zu bewirken oder nicht. Fall ja, geltend die Regelungen f\u00fcr die Schmiergelder. D.h. diese sind bei Erhalt offenzulegen und dem Arbeitgeber herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Regelungen betreffend Treuepflicht sind nicht zwingend, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer k\u00f6nnen eine abweichende Regelung vereinbaren. Zudem sind auch Weisungen m\u00f6glich, die verhindern sollen, dass der Arbeitnehmer in Interessenkonflikte ger\u00e4t.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Privatbestechung<\/strong><\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Schweizerischem Strafgesetzbuch mach sich strafbar (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre), wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder gesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht geb\u00fchrenden Vorteil anbietet, verspricht oder gew\u00e4hrt. Nur in leichten F\u00e4llen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Wer also eine Privatbestechung begeht, mach sich strafbar.<\/p>\n<p>Es ist aber nicht nur derjenige strafbar, welcher besticht, sondern auch, wer sich bestechen l\u00e4sst: So mach sich gem\u00e4ss Schweizerischem Strafgesetzbuch mach sich strafbar (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre), wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammen-hang mit seiner dienstlichen oder gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung f\u00fcr sich oder einen Dritten einen nicht geb\u00fchrenden Vorteil fordert, sich versprechen l\u00e4sst oder annimmt.<\/p>\n<p>Diese Bestimmungen hatten grosse Auswirkungen auf die Werbepraxis von Firmen. Es kann sich nun unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch erweisen, Gesch\u00e4ftspartner und Kunden an Seminar einzuladen oder unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig teure Weihnachtsgeschenke zuzustellen. Zum Teil wird als Faustregel gesagt, dass alles, was man innerhalb eines Tages essen k\u00f6nne, unproblematisch sei; aber eine Gerichtspraxis hierzu gibt es noch nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm \u00fcbertragene Arbeit sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Im Vordergrund der Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich sch\u00e4digen k\u00f6nnte. 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