{"id":582,"date":"2017-07-03T22:15:42","date_gmt":"2017-07-03T20:15:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=582"},"modified":"2019-01-25T21:47:27","modified_gmt":"2019-01-25T20:47:27","slug":"gleichheit-der-geschlechter-in-der-geschaeftsleitung-und-im-verwaltungsrat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/07\/03\/gleichheit-der-geschlechter-in-der-geschaeftsleitung-und-im-verwaltungsrat\/","title":{"rendered":"Gleichheit der Geschlechter in der Gesch\u00e4ftsleitung und im Verwaltungsrat"},"content":{"rendered":"<p>In der Politik wird immer wieder diskutiert, ob den Unternehmen vorgeschrieben werden soll, Frauenquoten im Verwaltungsrat und in der Gesch\u00e4ftsleitung einzuf\u00fchren. Anders als im Ausland, war man in der Schweiz diesbez\u00fcglich eher zur\u00fcckhaltend, doch der Entwurf des neuen Aktienrechts sieht nun erstmals Geschlechterrichtwerte f\u00fcr grosse b\u00f6rsenkotierte Unternehmen vor.<\/p>\n<p>Bereits die Verfassung sieht in Artikel 8 vor, dass der Gesetzgeber f\u00fcr die rechtliche und tats\u00e4chliche Gleichstellung von Mann und Frau sorgt, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Es wird dadurch zur Verpflichtung des Gesetzgebers, f\u00fcr die tats\u00e4chliche Gleichheit im Sinne einer Ergebnisgleichheit zu sorgen. Dies umfasst auch sogenannte \u201epositive\u201c Massnahmen, d. h. Massnahmen, die eine besondere Behandlung von Frauen oder M\u00e4nnern beinhalten k\u00f6nnen wie Unterst\u00fctzungsmassnahmen und Vorzugsbehandlungen. In diesem Zusammenhang wurde vor 20 Jahren das Gleichstellungsgesetz (GlG) erlassen. Das GlG verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben. Das Verbot erstreckt sich auf das gesamte Arbeitsverh\u00e4ltnis (insbesondere auf die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entl\u00f6hnung, Aus- und Weiterbildung, Bef\u00f6rderung und Entlassung) und bezieht sich auf direkte und indirekte Diskriminierungen. Eine &#8211; nicht sofort ersichtliche &#8211; indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung geschlechtsneutral abgefasst ist, in ihren Wirkungen aber das eine Geschlecht erheblich benachteiligt. Wichtig dabei: Frau und Mann werden gleichermassen gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Frauen im Verwaltungsrat<\/strong><\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss dem am 8. M\u00e4rz 2016 ver\u00f6ffentlichten Schillingreport \u2013 er vergleicht jeweils die gr\u00f6ssten Schweizer Unternehmen betr\u00e4gt der Frauenanteil in den 100 gr\u00f6ssten Schweizer Unternehmen 16%, der Frauenanteil unter den neuen Mitgliedern der Verwaltungsr\u00e4te betr\u00e4gt 23%. Auf Gesch\u00e4ftsleitungsebene Auf Gesch\u00e4ftsleitungsebene sind 4% aller neu gew\u00e4hlten Gesch\u00e4ftsleitungsmitglieder Frauen. Damit stagniert der Frauenanteil und betr\u00e4gt bei diesen Unternehmen 6%.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates<\/strong><\/h3>\n<p>Im Obligationenrecht regeln gerade 22 Artikel den Verwaltungsrat. Mit Blick auf die Konstituierung des Verwaltungsrats sind z.B. nur einige wenige gesetzlich vorgesehene Minimalvorschriften zu beachten. So bezeichnet etwa der Verwaltungsrat gem\u00e4ss Art. 712 Abs. 1 OR seinen Pr\u00e4sidenten und den Sekret\u00e4r. Weitere Vorschriften \u00fcber den Bestand des Verwaltungsrats gibt es im OR nicht. Dies wird mit dem gesetzgeberischen Willen begr\u00fcndet, dass man der Organisation des Verwaltungsrates einen m\u00f6glichst grossen Spielraum einr\u00e4umen will.<\/p>\n<p>Theoretisch kann der Verwaltungsrat, unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6sse des Unternehmens, aus einer einzigen Person bestehen, welche die gesamte Funktion der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung alleine aus\u00fcbt. F\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften gibt es immerhin weitere Vorschriften, welche die Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates betreffen. Die Statuten k\u00f6nnen zudem weitere Bestimmungen aufstellen, so wird zum Beispiel nicht selten die Mindestzahl der Verwaltungsr\u00e4te statutarisch festgehalten. Auch Geschlechterquoten w\u00e4ren unter gewissen Voraussetzungen denkbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Neuer Regelungsvorschlag<\/strong><\/h3>\n<p>Der Vorschlag des Bundesrates zur Revision des Aktienrechts liegt nun vor. Dieser sieht nun vor, dass bei b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften, welche gewisse Schwellenwerte \u00fcberschreiten, im Verg\u00fctungsbericht Angaben zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Gesch\u00e4ftsleitung zu machen haben, sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 % im Verwaltungsrat bzw. zu 20 % in der Gesch\u00e4ftsleitung vertreten ist. Anzugeben sind in einem solchen Fall die Gr\u00fcnde, weshalb die Geschlechter nicht entsprechend den Richtwerten vertreten sind. Sodann sind die geplanten oder bereits umgesetzten Massnahmen zur F\u00f6rderung des weniger stark vertretenen Geschlechts (<em>\u00abComply or explain\u00bb<\/em>-Ansatz) anzugeben.<\/p>\n<p>Der Vorschlag des Bundesrates kn\u00fcpft an relativ hohe Schwellenwerte an: Bilanzsumme von 20 Mio. Fr.; Umsatzerl\u00f6s von 40 Mio. Fr.; 250 Vollzeitstellen. Damit soll verhindert werden, dass kleinere b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften, insbesondere solche die nicht am Main Standard der SIX Swiss Exchange kotiert sind, in den Anwendungsbereich fallen. F\u00fcr private Gesellschaften wird sich nichts \u00e4ndern. Es wird sich zeigen, ob dieser Vorschlag im Parlament eine Mehrheit finden wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Politik wird immer wieder diskutiert, ob den Unternehmen vorgeschrieben werden soll, Frauenquoten im Verwaltungsrat und in der Gesch\u00e4ftsleitung einzuf\u00fchren. Anders als im Ausland, war man in der Schweiz diesbez\u00fcglich eher zur\u00fcckhaltend, doch der Entwurf des neuen Aktienrechts sieht nun erstmals Geschlechterrichtwerte f\u00fcr grosse b\u00f6rsenkotierte Unternehmen vor. 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