{"id":584,"date":"2017-08-03T22:20:39","date_gmt":"2017-08-03T20:20:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=584"},"modified":"2018-10-18T11:49:01","modified_gmt":"2018-10-18T09:49:01","slug":"arbeitnehmer-beim-unternehmenskauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/03\/arbeitnehmer-beim-unternehmenskauf\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmer beim Unternehmenskauf"},"content":{"rendered":"<p>Werden Unternehmen verkauft, unterscheidet man zwischen dem Asset Deal (Betriebskauf) und dem Share Deal (Akteinkauf); dabei ist insbesondere relevant, was genau Gegenstand des entsprechenden Kaufvertrages sein soll. F\u00fcr die Situation der Arbeitnehmer des verkauften Unternehmens ist die Abwicklungsart essentiell.<\/p>\n<p>Beim Asset Deal kauft der Erwerber die einzelnen Bestandteile eines Unternehmens (also nicht die Gesellschaft). Es werden also direkt die zum Unternehmen geh\u00f6renden Aktiven und gegebenenfalls Passiven sowie wichtige Vertr\u00e4ge \u00fcbertragen. Der Umfang, also die Frage, welche Aktiven, Passiven und Vertr\u00e4ge \u00fcbertragen werden sollen, wird einzeln zwischen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer bestimmt; mit Ausnahme der Arbeitsvertr\u00e4ge. Beim Asset Deal besonders zu beachten sind also auch die Arbeitsverh\u00e4ltnisse des \u00fcbertragenen Unternehmens oder Betriebs.<\/p>\n<p>Beim Share Deal erwirbt der K\u00e4ufer die juristische Person, die das eigentliche Unternehmen h\u00e4lt. Kaufgegenstand beim Share Deal sind die Aktien einer AG (Namen- oder Inhaberaktien) oder im Fall der GmbH deren Stammanteile. Hier braucht es die einzelne \u00dcbertragung von Aktien, Passiven und Vertr\u00e4gen nicht. Der Vollzug des Kaufs ist deswegen im Allgemeinen einfacher als bei einem Asset Deal. Allerdings besteht der Nachteil, dass alle Verbindlichkeiten eines Unternehmens mit der verkauften Gesellschaft wirtschaftlich auf den K\u00e4ufer \u00fcbergehen; auch solche die nicht bekannt waren. Trotzdem ist der Share Deal in der Praxis aus steuerlichen und administrativen \u00dcberlegungen sehr h\u00e4ufig anzutreffen.<\/p>\n<h4><strong>Arbeitnehmer beim Share Deal<\/strong><\/h4>\n<p>Im Rahmen des Share Deal werden die Gesellschaftsanteile \u00fcbertragen. F\u00fcr das einzelne Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00e4ndert daher grunds\u00e4tzlich nichts. Die betroffenen Arbeitnehmer sind weiterhin bei derselben Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung angestellt, der Arbeitsvertrag bleibt unver\u00e4ndert und auch die bisherigen Reglemente sind weiterhin anwendbar.<\/p>\n<p>Aufgrund der Firmen\u00fcbernahme kann es aber sein, dass die Arbeitnehmer neu in einem Konzern beheimatet sind. Hier sieht man oft, dass die Arbeitsvertr\u00e4ge und Arbeitsreglemente in jeder einzelnen Schweizer Konzerngesellschaft die gleichen sind bzw. sein sollen. Soll dieses Ziel nach der Eingliederung in den Konzern erreicht werden, m\u00fcssen die betroffenen Arbeitsverh\u00e4ltnisse durch Vertrags\u00e4nderung oder gegebenenfalls \u00c4nderungsk\u00fcndigungen angepasst werden.<\/p>\n<p>Weiter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einem Share Deal die Pensionskasse einer Gesellschaft gewechselt werden soll, was bei der bisherigen Pensionskasse einen Teilliquidationstatbestand ausl\u00f6sen kann, entsprechend der reglementarischen Umschreibung der betreffenden Pensionskasse.<\/p>\n<h4><strong>Arbeitnehmer beim Asset Deal<\/strong><\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften gehen die am Betrieb &#8222;h\u00e4ngenden&#8220; Arbeitsverh\u00e4ltnisse bei dessen \u00dcbergang auf den Erwerber \u00fcber, sofern die Arbeitnehmer nicht den \u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ablehnen \u2013 eine oft unbekannte Regel, die im Nachgang f\u00fcr b\u00f6se \u00dcberraschungen sorgen kann. Oftmals sind die K\u00e4ufer n\u00e4mlich der irrigen Meinung, dass nur ausgesuchte Arbeitsverh\u00e4ltnisse \u00fcbertragen werden. Im Falle eines Betriebs\u00fcberganges (\u00dcbertragungen eines Betriebes oder eines Betriebsteils) im Rahmen eines Asset Deals sind daher die folgenden Regeln zu beachten (Art. 333 OR):<\/p>\n<ol>\n<li>Automatischer \u00dcbergang aller Arbeitsverh\u00e4ltnisse des betreffenden Betriebes bzw. Betriebsteiles auf den Erwerber, ohne weitere Rechtshandlung Betriebsteiles auf den Erwerber, ohne weitere Rechtshandlung. Dabei geht der Vertrag mit Reglementen \u00fcber. Auch Ferien- und <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\">\u00dcberstundenguthaben<\/a> gehen beispielsweise mit.<\/li>\n<li>Die Zustimmung des Arbeitnehmers zum \u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist nicht notwendig<\/li>\n<li>Arbeitnehmer kann w\u00e4hrend einer Bedenkfrist den \u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ablehnen. Die Bedenkfrist betr\u00e4gt zwischen 14 Tagen und 1 Monat.<\/li>\n<li>Im Falle der Ablehnung wird das entsprechende Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen (nicht vertraglichen) K\u00fcndigungsfrist automatisch beendet.<\/li>\n<li>\u00dcbertragene Arbeitsverh\u00e4ltnisse bleiben in ihrem Bestand unver\u00e4ndert, die Vereinbarung neuer Arbeitsbedingungen ab dem \u00dcbergangszeitpunkt ist aber zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Ist auf das \u00fcbertragene Arbeitsverh\u00e4ltnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, muss der Erwerber diesen w\u00e4hrend eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abl\u00e4uft oder infolge K\u00fcndigung endet.<\/li>\n<li>Will der Erwerber des Betriebes die Arbeitsverh\u00e4ltnisse nicht \u00fcbernehmen, so muss er den Arbeitnehmern ordentlich k\u00fcndigen.<\/li>\n<li>Wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis im Rahmen eines Betriebs\u00fcberganges \u00fcbertragen, so haften der bisherige Arbeitgeber und der neue Arbeitgeber gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer solidarisch f\u00fcr die Forderungen, welche vor dem Betriebs\u00fcbergang f\u00e4llig geworden sind und nachher bis zum Zeitpunkt f\u00e4llig werden, auf den das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlicherweise beendet werden k\u00f6nnte oder bei Ablehnung des \u00dcbergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Andere Regelungen, die zwischen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer vereinbart werden, sind f\u00fcr die betroffenen Arbeitnehmer nicht bindend<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im Weiteren bestehen Informations- und Konsultationsrechte. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer (bzw. ihre Vertretung) \u00fcber den Grund sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebs\u00fcbergangs zu informieren und, sofern Massnahmen wie K\u00fcndigungen, Reorganisationen oder Lohnk\u00fcrzungen vorgesehen sind, zu konsultieren. Kommt der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat dies keine negativen Folgen f\u00fcr den Betriebs\u00fcbergang und auch ausgesprochene K\u00fcndigungen gelten nicht als missbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass die Arbeitsverh\u00e4ltnisse telquel \u00fcbertragen werden, f\u00fchrt dazu, dass f\u00fcr die bestehenden und die \u201eerworbenen\u201c Arbeitnehmer verschiedene Regelsets gelten, insbesondere, da auch die bisher anwendbaren Reglemente anwendbar bleiben. Die Gleichschaltung kann nur durch Vertragsanpassungen oder \u00c4nderungsk\u00fcndigungen erfolgen.<\/p>\n<p>Auch auf die Vorsorgepl\u00e4ne k\u00f6nnen die Asset Deals Auswirkungen zeitigen. Insbesondere wird der Wegfall einer gr\u00f6sseren Anzahl Mitarbeiter beim Verk\u00e4ufer regelm\u00e4ssig zu einer Teilliquidation der Pensionskasse f\u00fchren, sofern die Mitarbeiter nicht bei der bisherigen Pensionskasse versichert bleiben sollen.<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden Unternehmen verkauft, unterscheidet man zwischen dem Asset Deal (Betriebskauf) und dem Share Deal (Akteinkauf); dabei ist insbesondere relevant, was genau Gegenstand des entsprechenden Kaufvertrages sein soll. F\u00fcr die Situation der Arbeitnehmer des verkauften Unternehmens ist die Abwicklungsart essentiell. 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