{"id":595,"date":"2018-09-05T16:38:35","date_gmt":"2018-09-05T14:38:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=595"},"modified":"2019-08-04T13:13:16","modified_gmt":"2019-08-04T11:13:16","slug":"mobbing-im-arbeitsalltag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/05\/mobbing-im-arbeitsalltag\/","title":{"rendered":"Mobbing im Arbeitsalltag"},"content":{"rendered":"<div class=\"l-page\">\n<div class=\"wrapper\">\n<div class=\"l-main\">\n<div class=\"row\">\n<div class=\"in-grid small-12 medium-12 large-9 columns\">\n<div class=\"l-content\" role=\"main\">\n<div class=\"panel-display panel-display--simple\">\n<div class=\"simple-region simple-region--content\">\n<div class=\"simple-region simple-region--main-content\">\n<div id=\"inner-block-2\" class=\"panel-pane pane-views-panes pane-article-panel-pane-5\">\n<div class=\"view view-article view-id-article view-display-id-panel_pane_5 view-dom-id-188a5a8da92c5cc87833627c2b1f560a jquery-once-1-processed\">\n<div class=\"view-content\">\n<div class=\"views-row views-row-1 views-row-odd views-row-first views-row-last\">\n<div class=\"views-field views-field-body\">\n<div class=\"field-content\">\n<p>Der Begriff des Mobbings ist im schweizerischen Arbeitsrecht nicht definiert. Oft werden Arbeitgeber von entt\u00e4uschten Arbeitnehmern mit dem Vorwurf des Mobbings konfrontiert, ohne dass ein solches wirklich vorliegt. Gem\u00e4ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird Mobbing als systematisches, feindliches, \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll, definiert.<\/p>\n<p>Mobbing kann insbesondere in f\u00fcnf Formen vorkommen:<\/p>\n<ul>\n<li>Angriff auf die M\u00f6glichkeit, sich mitzuteilen: nicht ausreden lassen, unterbrechen, anschreien, Informationen vorenthalten.<\/li>\n<li>Angriff auf die sozialen Beziehungen: allgemeine Kontaktverweigerung, ignorieren, ausgrenzen, isolieren.<\/li>\n<li>Angriff auf das soziale Ansehen: l\u00e4cherlich machen, Ger\u00fcchte streuen, Sticheleien, Beleidigungen, absch\u00e4tzige Bemerkungen.<\/li>\n<li>Angriffe auf die Qualit\u00e4t der Berufs- und Lebenssituation: schikan\u00f6se und erniedrigende Arbeiten zuweisen, ungerechtfertigte Kritik, Entziehen von wichtigen Aufgaben.<\/li>\n<li>Angriffe auf die Gesundheit: Androhung von k\u00f6rperlicher Gewalt, T\u00e4tlichkeiten, sexuelle Bel\u00e4stigung.<\/li>\n<\/ul>\n<h5><\/h5>\n<h3><strong>Zeitlicher Verlauf entscheidet<\/strong><\/h3>\n<p>Zu beachten ist aber, dass Mobbing nach der Rechtsprechung nicht bereits vorliegt, weil ein Arbeitskonflikt ausgebrochen oder die Arbeitsatmosph\u00e4re schlecht ist. Ebenso stellt nicht bereits jede Drucksituation, die durch den Arbeitgeber ausgel\u00f6st wird, Mobbing dar. Um zu entscheiden, ob es sich um Mobbing handelt, ist eine gesamthafte Betrachtung der Situation im zeitlichen Verlauf erforderlich. Nur wenn sich die Vorf\u00e4lle oft wiederholen und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum andauern, kann Mobbing vorliegen. So stellen auch das Setzen von Zielen durch den Arbeitgeber und der dadurch entstehende Druck, wenn der Arbeitnehmer diese nicht erreicht, f\u00fcr sich allein kein Mobbing dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers<\/strong><\/h3>\n<p>Grundlage der Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Mobbing ist die besondere <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a> des Arbeitgebers gem\u00e4ss Art. 328 OR. Art. 328 Abs. 1 OR h\u00e4lt fest, dass der Arbeitgeber die Pers\u00f6nlichkeit der Arbeitnehmer zu achten und zu sch\u00fctzen, auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen und f\u00fcr die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen hat. Der in Art. 328 OR erw\u00e4hnte Schutz der Pers\u00f6nlichkeit umfasst gem\u00e4ss Lehre und Rechtsprechung auch den Schutz vor dem Mobbing. Das Arbeitsgesetz (Art. 6) h\u00e4lt sodann fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der pers\u00f6nlichen Integrit\u00e4t der Arbeitnehmer vorzusehen.<\/p>\n<p>Zur gesetzlichen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers geh\u00f6rt es daher, die Arbeitsstrukturen so zu gestalten, dass sich der Einzelne respektiert und wertgesch\u00e4tzt f\u00fchlen kann. Sodann muss der Arbeitgeber Massnahmen zur Unterst\u00fctzung von Betroffenen im Fall von auftretenden Problemen treffen.<\/p>\n<p>Dies kann er unter anderem durch interne oder externe Schlichtungsbem\u00fchungen, das Aufstellen von Verhaltensregeln, das Erteilen von Weisungen an den Mobbingt\u00e4ter, Versetzungen oder in besonderen Situationen durch das Aussprechen von K\u00fcndigungen tun.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Was tun in Konfliktsituationen?<\/strong><\/h3>\n<p>Bei Konflikten hat der Arbeitgeber zun\u00e4chst zu versuchen, diese abzubauen. Diese Pflicht besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell bei Konfliktsituationen, unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer Mobbingsituation. K\u00fcndigt der Arbeitgeber einfach einem der Konfliktbeteiligten, so wird dies vom Bundesgericht als missbr\u00e4uchlich eingestuft. Anders, wenn der Arbeitgeber die zumutbaren Massnahmen, um das Mobbing zu beenden, erfolglos getroffen hat. Es ist allerdings nicht unumstritten, ob es in einem solchen Fall aus betriebswirtschaftlichen \u00dcberlegungen zul\u00e4ssig sein soll, dem Mobbingopfer zu k\u00fcndigen. So entschied im Jahr 2001 das Bundesgericht (GE 126 III 395), dass die gegen eine Krankenschwester ausgesprochene K\u00fcndigung rechtsmissbr\u00e4uchlich sei, und verurteilte die Arbeitgeberin zu 15\u2009000 Franken Entsch\u00e4digung und 5000 Franken Genugtuung.<\/p>\n<p>Diese Krankenschwester hatte sich schon lange mit einer Kollegin schlecht verstanden und eine Aussprache mit der Oberschwester verlangt, die aber nie stattfand. Stattdessen erhielt die Krankenschwester die K\u00fcndigung. Das Urteil zeigte, dass die Arbeitgeberin im Konfliktfall sich nicht willk\u00fcrlich auf die eine Seite stellen darf nach dem Motto \u00abPerson weg, Problem gel\u00f6st\u00bb.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Rechtsanspr\u00fcche des Mobbingopfers<\/strong><\/h3>\n<p>Zun\u00e4chst stehen einem Mobbingopfer die allgemeinen Rechtsbehelfe aus Pers\u00f6nlichkeitsverletzung zu (Art. 28 ZGB). So kann insbesondere die Pers\u00f6nlichkeitsverletzung festgestellt und auf Unterlassung, Schadenersatz sowie in schweren F\u00e4llen auf Genugtuung geklagt werden. Im Allgemeinen macht es aber wenig Sinn, diese Rechtsbehelfe w\u00e4hrend eines laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu ergreifen.<\/p>\n<p>In schweren Mobbingf\u00e4llen kann die betreffende Person die Arbeit einstellen, ohne den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnanspruch<\/a> zu verlieren. In Extremf\u00e4llen kann auch eine fristlose K\u00fcndigung seitens Arbeitnehmer gerechtfertigt sein. Im Normalfall werden sich Arbeitnehmer aber krankschreiben lassen<\/p>\n<p>Wird im Falle von Mobbing gleichzeitig gegen die Schutzpflichten des Arbeitsgesetzes verstossen, kann eine Anzeige beim zust\u00e4ndigen Arbeitsamt wegen Verstosses gegen das Arbeitsgesetz eine wirksame Alternative sein. Ebenso k\u00f6nnen in besonderen Situationen strafrechtliche Rechtsbehelfe beigezogen werden, sofern Straftatbest\u00e4nde erf\u00fcllt werden. Zu denken ist hier insbesondere an T\u00e4tlichkeiten und K\u00f6rperverletzungen, Ehrverletzungen oder sexuelle Bel\u00e4stigungen.<\/p>\n<p>K\u00fcndigungen durch den Arbeitgeber bei Mobbingsituation k\u00f6nnen unter gewissen Umst\u00e4nden <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/31\/geltendmachung-einer-missbraeuchlichen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">missbr\u00e4uchlich <\/a>sein. So ist nach der j\u00fcngeren Rechtsprechung eine K\u00fcndigung dann missbr\u00e4uchlich, wenn ein Arbeitgeber in einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz eine K\u00fcndigung ausspricht, ohne zuvor zumutbare Massnahmen zur Entsch\u00e4rfung der K\u00fcndigung getroffen zu haben \u2013 dabei ist insbesondere auch eine zu sp\u00e4t angesetzte Aussprache ungen\u00fcgend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/h4>\n<div id=\"inner-block-2\" class=\"panel-pane pane-views-panes pane-article-panel-pane-5\">\n<div class=\"view view-article view-id-article view-display-id-panel_pane_5 view-dom-id-188a5a8da92c5cc87833627c2b1f560a jquery-once-1-processed\">\n<div class=\"view-content\">\n<div class=\"views-row views-row-1 views-row-odd views-row-first views-row-last\">\n<div class=\"views-field views-field-body\">\n<div class=\"field-content\">\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/03\/01\/grundlegendes-ueber-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Grundlegendes \u00fcber Mobbing<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/23\/missbraeuchliche-art-und-weise-der-kuendigung-entschaedigung-geschuldet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Art und Weise der K\u00fcndigung \u2013 Entsch\u00e4digung geschuldet!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/12\/der-arbeitgeber-war-schuld\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Arbeitgeber war schuld?!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/04\/missbraeuchliche-entlassung-einer-arbeitnehmervertreterin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Entlassung einer Arbeitnehmervertreterin<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Begriff des Mobbings ist im schweizerischen Arbeitsrecht nicht definiert. 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