{"id":662,"date":"2018-09-12T18:03:40","date_gmt":"2018-09-12T16:03:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=662"},"modified":"2020-12-16T19:36:33","modified_gmt":"2020-12-16T18:36:33","slug":"inlaendervorrang-light-stellenmeldepflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/12\/inlaendervorrang-light-stellenmeldepflicht\/","title":{"rendered":"Inl\u00e4ndervorrang light &#8211; Stellenmeldepflicht"},"content":{"rendered":"<p>Am 9. Februar 2014 hat die Schweizer Bev\u00f6lkerung die Volksinitiative \u00abGegen Masseneinwanderung\u00bb und somit den entsprechenden Verfassungsartikel (Art. 121a BV) angenommen. Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Revision des Ausl\u00e4ndergesetzes (AuG) zur Umsetzung von Art. 121a BV verabschiedet.<\/p>\n<p>Die Gesetzes\u00e4nderungen zielen insbesondere darauf ab, das Potenzial an inl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4ften besser zu nutzen. Indirekt soll dadurch der Bedarf an Zuwanderung von erwerbst\u00e4tigen Personen reduziert werden. Konkret soll mit einer arbeitgeberseitigen Stellenmeldepflicht in Berufen mit Stellenknappheit die Vermittlung von stellensuchenden Personen gef\u00f6rdert werden, die in der Schweiz bei der \u00f6ffentlichen Arbeitsvermittlung (\u00f6AV) angemeldet sind.<\/p>\n<p><strong>An seiner Sitzung vom 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat die entsprechenden Verordnungs\u00e4nderungen \u2013 etwa \u00c4nderungen der Arbeitsvermittlungsverordnung \u2013 verabschiedet. Die revidierten Verordnungen tratenam 1. Juli 2018 zusammen mit den am 16. Dezember 2016 beschlossenen Gesetzes\u00e4nderungen in Kraft.<\/strong><\/p>\n<p>Damit sich die Arbeitgeber hier zurecht finden, hat das SECO verschiedene Hilfsmittel <a href=\"https:\/\/www.seco.admin.ch\/seco\/de\/home\/Arbeit\/Arbeitslosenversicherung\/stellenmeldepflicht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ver\u00f6ffentlicht<\/a>.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h3>Meldepflicht der Arbeitgeber und betroffene Berufsarten<\/h3>\n<p>Im Zentrum stehen die sog. \u00abMassnahmen f\u00fcr stellensuchende Personen\u00bb. Diese sehen vor, dass in den Berufsgruppen, in denen die nationale Arbeitslosenquote einen bestimmten Wert erreicht oder \u00fcberschreitet, offene Stellen durch den Arbeitgeber der \u00f6AV zu melden sind. Die entsprechenden Berufsgruppen wurden ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<ul>\n<li>Der Bundesrat hat sich dabei f\u00fcr ein gestaffeltes Vorgehen entschieden: W\u00e4hrend ab dem 1. Juli 2018 die Meldepflicht nur f\u00fcr jene Berufe gilt, in denen eine Arbeitslosigkeit von 8% und mehr herrscht, wird dieser Schwellenwert ab dem 1. Januar 2020 auf 5% herabgesetzt.<\/li>\n<li>Aus Transparenzgr\u00fcnden und zur St\u00e4rkung der Rechtssicherheit werden s\u00e4mtliche Berufsarten, in denen der jeweilige Schwellenwert erreicht oder \u00fcberschritten wird, im Anhang der AVV festgelegt und j\u00e4hrlich angepasst.<\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h3>Exklusivfrist von 5 Tagen<\/h3>\n<p>Wurden offene Stellen gemeldet, so haben w\u00e4hrend f\u00fcnf Arbeitstagen nur jene Personen, die bei der \u00f6AV angemeldet sind, Zugriff auf die entsprechenden Informationen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Arbeitgeber die offenen Stellen anderweitig ausschreiben bzw. vergeben.<\/p>\n<ul>\n<li>Durch diesen befristeten, exklusiven Zugang erhalten inl\u00e4ndische, gemeldete Stellensuchende einen zeitlichen Vorsprung gegen\u00fcber Bewerbern aus dem Ausland.<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzlich stellt die \u00f6AV den Arbeitgebern, die eine Meldung unternommen haben, innert einer Frist von drei Arbeitstagen passende Dossiers (falls vorhanden) von angemeldeten Stellensuchenden zu.<\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h3>Mitteilungspflicht, keine Begr\u00fcndungspflicht<\/h3>\n<p>Der Arbeitgeber hat sodann geeignete Kandidaten zu einem Bewerbungsgespr\u00e4ch oder einer Eignungsabkl\u00e4rung einzuladen. Er bleibt allerdings weiterhin frei in seinem Entscheid, welche Kandidaten er als geeignet einstuft. Frei bleibt der Arbeitgeber auch in seinem Entscheid, ob er einen eingeladenen Kandidaten anstellt oder nicht. Er muss seinen Entscheid auch nicht begr\u00fcnden. Jedoch hat er die Resultate der \u00f6AV mitzuteilen.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h3>Integrationsf\u00f6rderung<\/h3>\n<p>Es wurde beschlossen, dass auch arbeitsmarktf\u00e4hige anerkannte Fl\u00fcchtlinge sowie vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen der \u00f6AV gemeldet werden und von der Exklusivfrist profitieren sollen. Dadurch sollen sie eine bessere Chance erhalten, nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert zu werden.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h3>Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht<\/h3>\n<p>Um potentiell negative Nebenwirkungen der Stellenmeldepflicht zu verringern, wurden verschiedene Ausnahmen beschlossen. So kann auf eine Meldung der offenen Stelle verzichtet werden, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>Stellen durch Stellensuchende besetzt werden, welche beim \u00f6AV gemeldet sind,<\/li>\n<li>Mitarbeitende (inkl. Lernende und Praktikanten), die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen t\u00e4tig sind, weiterbesch\u00e4ftigt werden bzw. innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln,<\/li>\n<li>eine befristete Stelle mit einer Besch\u00e4ftigungsdauer von bis zu 14 Tagen besetzt wird oder wenn<\/li>\n<li>nahe Verwandte \u2013 z.B. im Rahmen von Nachfolgeregelungen \u2013 angestellt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h3>Sanktionen<\/h3>\n<p>Vors\u00e4tzliche Widerhandlungen gegen die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchf\u00fchrung eines Bewerbungsgespr\u00e4chs oder einer Eignungsabkl\u00e4rung werden mit einer Busse von bis zu CHF 40&#8217;000 bestraft. Bei fahrl\u00e4ssigen Verst\u00f6ssen betr\u00e4gt die Busse bis zu CHF 20&#8217;000.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a> \/ Juliane Jendis<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 9. 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