{"id":774,"date":"2018-09-14T13:42:37","date_gmt":"2018-09-14T11:42:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=774"},"modified":"2020-09-13T17:12:20","modified_gmt":"2020-09-13T15:12:20","slug":"naturkatastrophen-im-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/14\/naturkatastrophen-im-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Naturkatastrophen im Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Dass es in den Sommermonaten in der Schweiz zu starken Regenf\u00e4llen kommt, ist keine Seltenheit. Doch auch von anderen <em>Naturkatastrophen<\/em> \u2013 wie etwa von <em>Bergst\u00fcrzen, Lawinen und Erdbeben<\/em> \u2013 wurde und wird die Schweiz immer wieder heimgesucht. Solche Naturkatastrophen stellen einschneidende Ereignisse im Leben der Betroffenen dar und sind f\u00fcr die Gesamtwirtschaft folgenreich. Im vorliegenden Beitrag soll untersucht werden, wie sich Naturkatastrophen auf die vertraglichen Hauptpflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auswirken.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h3>In welchen F\u00e4llen besteht Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers?<\/h3>\n<p>Ein erster Fokus wird auf die Frage gelegt, welche (insbesondere finanziellen) Konsequenzen ein <em>Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeitsst\u00e4tte<\/em> f\u00fcr denselben hat. Hat ein Arbeitnehmer, der \u2013 wie oben beschrieben \u2013 aufgrund einer allgemeinen Verkehrsblockade oder aufgrund von dringenden Aufr\u00e4umarbeiten dem Arbeitsplatz fernbleiben muss, Anspruch auf Auszahlung seines Lohnes?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grundsatz: Ohne Arbeit keinen Lohn<\/h3>\n<p>Der Arbeitsvertrag ist ein sogenannter synallagmatischer (zweiseitiger) Vertrag, gem\u00e4ss dem sich beide Parteien je zu gewissen Leistungen verpflichten: Der Arbeitnehmer hat \u2013 auf bestimmte oder unbestimmte Zeit \u2013 Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten, w\u00e4hrend dieser sich zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR). Die zeitliche Reihenfolge der Erf\u00fcllung von synallagmatischen Vertr\u00e4gen wird durch die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes geregelt. Und zwar sieht Art. 82 OR vor, dass die eine Partei die andere nur dann zur Erf\u00fcllung anhalten kann, wenn sie bereits erf\u00fcllt hat oder die Erf\u00fcllung angeboten hat. Mit anderen Worten besitzt der Arbeitnehmer nur dann eine Lohnforderung gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, wenn er seine Arbeit geleistet oder zumindest angeboten hat. Der Arbeitgeber auf der anderen Seite kann nur dann Arbeit vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er sich mit der Lohnzahlung nicht in R\u00fcckstand befindet. <em>Es gelten die Grunds\u00e4tze \u00abohne Arbeit keinen Lohn\u00bb sowie \u00abohne Lohn keine Arbeit\u00bb<\/em>.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist zun\u00e4chst festzustellen, dass der Arbeitnehmer, der ungerechtfertigter Weise nicht zur Arbeit erscheint \u2013 etwa weil er verschlafen hat oder \u00ab<em>blau\u00bb macht<\/em> \u2013 die Zeit seiner Absenz nachzuholen hat. Ist eine Kompensation nicht m\u00f6glich, darf der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gem\u00e4ss Art. 323a OR die geschuldete Arbeitsleistung vom Lohn abziehen. Da das ungerechtfertigte Zusp\u00e4tkommen oder Fernbleiben des Arbeitnehmers eine Vertragsverletzung darstellt, rechtfertigt ein solches Verhalten im Widerholungsfall gem\u00e4ss Art. 337 Abs. 3 OR eine fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber, sofern dieser gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Warnung ausgesprochen hat.<\/p>\n<p>Bei Naturkatastrophen liegen die Dinge aber ein wenig anders. Naturkatastrophen sind gem\u00e4ss Definition des Bundesgerichtes Vorf\u00e4lle, die \u00abso aussergew\u00f6hnlich [sind], dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss\u00bb (BGE 100 II 134, E. 5). Es sind Ereignisse h\u00f6herer Gewalt, welche die Arbeitsleistung unm\u00f6glich werden lassen und welche niemand zu verschulden hat. Hinsichtlich der Folgen von solch objektiven Leistungshindernissen kann, so die Regel, auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen werden: Art. 119 OR sieht f\u00fcr zweiseitige Vertr\u00e4ge vor, dass \u2013 soweit die Leistung des Schuldners durch Umst\u00e4nde, die er nicht zu verantworten hat, unm\u00f6glich geworden ist \u2013, die Forderung als erloschen gilt (Abs. 1). Im Gegensatz zur verschuldeten Nichtleistung muss hier der Arbeitnehmer die verpasste Arbeitszeit also nicht nachholen. Er begeht auch keine Vertragsverletzung. Gleichzeitig entf\u00e4llt aber gem\u00e4ss Abs. 2 auch die noch nicht erf\u00fcllte Gegenleistung: Der Arbeitgeber ist nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. F\u00fcr die Zeit des Bestehens des objektiven Leistungshindernisses sind also beide Parteien von ihren vertraglichen Hauptpflichten entbunden. Wenn folglich ein Arbeitnehmer mit einem Tag Versp\u00e4tung aus den Ferien zur\u00fcckreisen muss, weil aufgrund eines Vulkanausbruches zeitweise keine Fl\u00fcge mehr starten konnten, wenn eine Arbeitnehmerin zwei Tage nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, weil die Strassen aufgrund von \u00dcberschwemmungen unbefahrbar sind, oder wenn ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben und auf seine Kinder auspassen muss, weil die Kinderkrippe aufgrund von Steinrutschgefahr vor\u00fcbergehend geschlossen wurde, so gilt, dass der Arbeitnehmer zwar von der Arbeitsst\u00e4tte fernbleiben darf, er aber auch keinen Lohn erh\u00e4lt. Der Arbeitnehmer tr\u00e4gt damit das sogenannte \u00abWegrisiko\u00bb f\u00fcr den Fall, dass eine Naturkatastrophe ihn am Aufsuchen seiner Arbeitsst\u00e4tte hindert.<\/p>\n<p>Vom Grundsatz \u00abohne Arbeit keinen Lohn\u00bb gibt es aber Ausnahmen, auf die sich ein Arbeitnehmer im Falle einer Naturkatastrophe unter Umst\u00e4nden berufen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausnahmen gem\u00e4ss Art. 119 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 324a OR<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 119 Abs. 3 OR werden beide Parteien nur dann aufgrund eines objektiven Leistungshindernisses von ihren Leistungspflichten entbunden, wenn die Gefahr nicht nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erf\u00fcllung auf den Gl\u00e4ubiger \u00fcbergeht. F\u00fcr den Arbeitsvertrag ist in diesem Zusammenhang Art. 324a Abs. 1 OR relevant: Gem\u00e4ss dieser Bestimmung trifft den Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzung eine Lohnfortzahlungspflicht, obwohl der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint. En Detail sieht diese Bestimmung, die einen sozialen Zweck verfolgt (BGE 122 III 268, E. 3.a.aa), folgendes vor: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer f\u00fcr den Fall, dass der Arbeitnehmer aus Gr\u00fcnden, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, diesem f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverh\u00e4ltnis mehr als drei Monate gedauert hat oder f\u00fcr mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im Folgenden soll kurz auf die wichtigsten Voraussetzungen eingegangen werden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde, die in der Person des Arbeitnehmers liegen<\/h3>\n<p>Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitnehmers ist nur denkbar bei Hinderungsgr\u00fcnden, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Beispielhaft verweist Art. 324a Abs. 1 OR auf die Szenarien, in denen der Arbeitnehmer erkrankt ist, einen Unfall erlitten, eine gesetzliche Pflicht (wie etwa Milit\u00e4r- oder Zivildienst) zu erf\u00fcllen oder ein \u00f6ffentliches Amt (wie etwa der Dienst bei der Pflichtfeuerwehr oder die Aus\u00fcbung eines parlamentarischen Mandats) auszu\u00fcben hat. All diese Umst\u00e4nde nehmen den Arbeitnehmer individuell in Anspruch und wirken sich unmittelbar hindernd auf seine Arbeitskraft aus. Weitere Umst\u00e4nde, die den Arbeitnehmer pers\u00f6nlich in Anspruch nehmen, sind etwa ein Arztbezug, ein Umzug, eine Heirat oder die tempor\u00e4re Pflege eines erkrankten Angeh\u00f6rigen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu den eben genannten Beispielen betrifft eine durch eine Naturkatastrophe ausgel\u00f6ste Verkehrsblockade den Arbeitnehmer in der Regel nicht individuell. Es ist davon vielmehr die Allgemeinheit betroffen, weshalb eben auch von \u00abobjektiven\u00bb und nicht von \u00absubjektiven\u00bb Leistungshindernissen die Rede ist.<\/p>\n<p>Nun sind aber in Katastrophenf\u00e4llen Konstellationen denkbar, in denen der Arbeitnehmer speziell betroffen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Haus des Arbeitnehmers durch eine Lawine oder \u00dcberschwemmungen in Mitleidenschaft gezogen wurde und ihn Aufr\u00e4umarbeiten an der Leistung seiner vertraglichen Arbeit \u00abhindern\u00bb (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR). Illustrativ ist auch ein Fall, der vor dem Z\u00fcrcher Arbeitsgericht behandelt wurde (AGer ZH in JAR 1982 S. 118 = SJZ 1981 S. 234): Ein Gebiet in Italien, in welchem Verwandte des Arbeitnehmers wohnten, war von einem Erdbeben heimgesucht worden. Weil der Arbeitnehmer seine Angeh\u00f6rigen telefonisch nicht erreichen konnte und deshalb nicht wusste, ob und wie stark sie vom Erdbeben betroffen waren, reiste er nach Italien. Da er sie dort gl\u00fccklicherweise unverletzt vorfand, machte er sich umgehend wieder auf den R\u00fcckweg, wobei sich die Heimfahrt aufgrund von starken Schneef\u00e4llen um einen Tag verl\u00e4ngerte. Das Z\u00fcrcher Arbeitsgericht urteilte, dass die Ungewissheit dar\u00fcber, ob die Verwandten vom Erdbeben betroffen waren, einen subjektiven Verhinderungsgrund bildete, w\u00e4hrenddessen die durch starken Schneefall ausgel\u00f6sten schlechten Verkehrsverh\u00e4ltnisse lediglich einen objektiven Verhinderungsgrund darstellten. Der Arbeitgeber wurde deshalb nur f\u00fcr den ersten Teil der Absenz des Arbeitnehmers zur Lohnfortzahlung verpflichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Voraussetzungen nach Art. 324a Abs. 1 OR<\/h3>\n<p>Neben der formalen Voraussetzung, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis mehr als drei Monate gedauert hat oder f\u00fcr mehr als drei Monate eingegangen wurde, verlangt Art. 3234a Abs. 1 OR auch, dass das Leistungshindernis sich unverschuldet verwirklicht haben muss. Die Frage des Verschuldens stellt sich bei gewissen Hinderungsgr\u00fcnden mehr als bei anderen. Relevant wird diese Frage etwa dann, wenn der Arbeitnehmer bei der Aus\u00fcbung einer Sportart verunfallt ist, weil er gewisse Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hat.<\/p>\n<p>Bei Naturkatastrophen tritt die Schuldfrage jedoch in den Hintergrund, da Naturkatastrophen gem\u00e4ss Definition des Bundesgerichts ja eben aussergew\u00f6hnliche Ereignisse darstellen mit denen \u00abnicht gerechnet werden muss\u00bb (BGE 100 II 134, E. 5). In seltenen F\u00e4llen kann aber auch bei Naturkatastrophen die Schuldfrage auftauchen \u2013 so etwa dann, wenn sich ein Arbeitnehmer trotz grosser Lawinengefahr auf eine Skitour begibt und daraufhin in eine Lawine ger\u00e4t.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Rechtsprechung und Lehre ist aber bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nur grobe Fahrl\u00e4ssigkeit auf Seiten des Arbeitnehmers zu beachten, da \u00abvon einem Arbeitnehmer unter Ber\u00fccksichtigung seiner pers\u00f6nlichen Freiheit in der Regel nicht verlangt werden [kann], von der Aus\u00fcbung aller riskanten Sportarten wie Skifahren, Bergsteigen, Tauchen, Reiten etc. abzusehen\u00bb (BGE 122 III 268, E. 3.a.aa).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was passiert, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Umweltkatastrophe in Annahmeverzug ger\u00e4t?<\/h3>\n<p>Durch Naturkatastrophen geraten nat\u00fcrlich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber in Not. So k\u00f6nnen aufgrund von \u00dcberschwemmungen oder Erdbeben Maschinen Schaden erleiden und Waren zerst\u00f6rt werden. Ausserdem k\u00f6nnen beeintr\u00e4chtigte Transportwege dazu f\u00fchren, dass Material nicht geliefert werden kann oder dass selbst den Arbeitnehmern die Zufahrt zum Betrieb versperrt ist. Aufgrund der global verflochtenen Wirtschaftsbeziehungen kann sich zudem eine Naturkatastrophe fernab vom Ort ihres Ereignens noch auswirken. So bekamen im Jahr 2011 europ\u00e4ische Autoherstelle das Erdbeben und die Nuklearkatastrophe von Fukushima zu sp\u00fcren, insofern es zu Lieferengp\u00e4ssen kam.<\/p>\n<p>Wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer ordnungsgem\u00e4ss angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann, ger\u00e4t er in Annahmeverzug (vgl. Art. 91). Gem\u00e4ss den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts darf der Schuldner beim Verzug des Gl\u00e4ubigers vom Vertrage zur\u00fccktreten (vgl. Art. 95 OR). Bezogen auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis hat sich diese Regelung indes als unpassend erwiesen, weil dem Arbeitnehmer nicht geholfen w\u00e4re, wenn er vom Vertrag zur\u00fccktreten und dadurch seine Anstellung verlieren w\u00fcrde. Hier gilt deshalb Art. 324 Abs. 1 OR, der bestimmt, dass der Arbeitgeber im Falle eines verschuldeten Annahmeverzuges zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet w\u00e4re. Unter Umst\u00e4nden kann der Arbeitgeber allerdings mit den Arbeitnehmern eine Kurzarbeitsvereinbarung abschliessen, gem\u00e4ss welcher die Arbeit vor\u00fcbergehend reduziert oder gar eingestellt und der vom Arbeitgeber zu entrichtende Lohn entsprechend reduziert wird.<\/p>\n<p>Naturkatastrophen stellen f\u00fcr die betroffenen Personen und auch f\u00fcr die Wirtschaft Grossschadensereignisse dar. Im Bereich des Arbeitsrechts sieht das Gesetz eine Risikoaufteilung im Zusammenhang mit den aus einem Naturereignis resultierenden Sch\u00e4den vor: W\u00e4hrend der Arbeitnehmer (in der Regel) das Wegrisiko tr\u00e4gt, hat der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitrage (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/26\/arbeitsverhinderung-wegen-coronavirus-wer-bezahlt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsverhinderung wegen Coronavirus \u2013 Wer bezahlt?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/27\/ohne-arbeitsangebot-kein-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Arbeitsangebot, kein Lohn<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlung bei Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/14\/naturkatastrophen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Naturkatastrophen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a> \/ Juliane Jendis<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass es in den Sommermonaten in der Schweiz zu starken Regenf\u00e4llen kommt, ist keine Seltenheit. 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