{"id":787,"date":"2017-12-17T21:13:26","date_gmt":"2017-12-17T20:13:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=787"},"modified":"2018-11-27T16:52:02","modified_gmt":"2018-11-27T15:52:02","slug":"entschaedigung-des-gleitzeitsaldos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/12\/17\/entschaedigung-des-gleitzeitsaldos\/","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digung des Gleitzeitsaldos"},"content":{"rendered":"<p>Die Gleitzeitarbeit setzt sich grunds\u00e4tzlich aus zwei Komponenten zusammen, n\u00e4mlich aus den starren und den flexiblen Arbeitszeiten. Die starren Arbeitszeiten bilden die sogenannten Blockzeiten, w\u00e4hrend derer der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich seine Arbeit zu verrichten hat. W\u00e4hrend den flexiblen Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer seine Arbeit zeitlich frei einteilen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den Zeitpunkt seiner Arbeitsleistung im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit und unter Ber\u00fccksichtigung der Blockzeiten innerhalb der Gleitzeiten frei w\u00e4hlen kann.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Arbeit hat dann ein Zeitausgleich zu erfolgen, so dass der Arbeitnehmer seine Soll-Arbeitszeit auf w\u00f6chentlicher, monatlicher oder j\u00e4hrlicher Basis erreicht. Der Arbeitnehmer ist hierbei berechtigt, in einem bestimmten Rahmen Arbeitszeit vor- oder nachzuholen. Er hat also eine gewisse Zeitautonomie \u00fcber seine t\u00e4gliche Arbeitszeit.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer daf\u00fcr verantwortlich, fristgerecht f\u00fcr einen Ausgleich der Mehr- oder Minderarbeit zu sorgen. Gleitzeit\u00fcberhang \u2013 das Zuviel an Arbeitszeit oder der positive Gleitzeitsaldo \u2013 ist grunds\u00e4tzlich durch Freizeit von gleich langer Dauer abzubauen.<\/p>\n<h4>Gleitzeitsaldi k\u00f6nnen verfallen<\/h4>\n<p>Oft stellt sich in der Praxis die Frage, ob es zul\u00e4ssig ist, dass im Rahmen von Gleitzeitarbeitsmodellen am Ende einer Abrechnungsperiode Gleitzeitsaldi abgeschnitten werden, sofern diese einen bestimmte Grenze \u00fcbersteigen. So kommt es beispielsweise vor, dass Gleitzeitreglemente vorsehen, dass alle Stunden eines Gleitzeitsaldos, welche die Grenzen von 100 Arbeitsstunden \u00fcbersteigen, am Ende eines Jahres verfallen und daher nicht mehr durch den Arbeitnehmer kompensiert werden k\u00f6nnen. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt praxisgem\u00e4ss grunds\u00e4tzlich, wenn bis zum Ablauf der Vertragsdauer, bzw. bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist ein Gleitzeitguthaben nicht mehr abgebaut werden kann. Das wird insbesondere damit begr\u00fcndet, dass die Zeitsouver\u00e4nit\u00e4t bei der Gleitzeitarbeit beim Arbeitnehmer liegt. Aus diesem Grund habe dieser auch daf\u00fcr zu sorgen, dass er mit seiner tats\u00e4chlich geleisteten Arbeit innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit bleibt. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nne dieser also die Mehrarbeit innert der vereinbarten Zeitperiode wieder abbauen. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, \u00fcber die Blockzeiten hinaus zu arbeiten oder wenn die Mehrarbeit betrieblich notwendig ist.<\/p>\n<h4>Entsch\u00e4digung des positiven Gleitzeitsaldos<\/h4>\n<p>Ein positiver Gleitzeitsaldo und \u00dcberstunden haben gemeinsam, dass es sich bei beiden Begriffen um Mehrarbeit handelt, welche durch den Arbeitnehmer geleistet wird. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Gleitzeit und \u00dcberstunden kann aufgrund der vorgehenden \u00dcberlegungen die folgende Faustregel angewendet werden: Bei \u00dcberstunden handelt es sich um diejenige Arbeitszeit, welche aufgrund der betrieblichen Notwendigkeit oder auf Anordnung des Arbeitgebers \u00fcber die arbeitsvertraglich vereinbarten oder \u00fcblichen Arbeitsstunden hinaus geleistet wird, w\u00e4hrend Gleitzeitstunden innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten oder \u00fcblichen Arbeitsstunden bzw. bei einem Gleitzeit\u00fcberhang freiwillig dar\u00fcber hinaus geleistet werden \u2013 in der Regel, um den \u00dcberhang zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt informell wieder innerhalb der Gleitzeit zu kompensieren.<\/p>\n<p>Die Unterscheidung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil \u00dcberstunden unter Umst\u00e4nden \u2013 gem\u00e4ss den anwendbaren vertraglichen Regelungen \u2013 zu einer finanziellen Entsch\u00e4digungspflicht des Arbeitsgebers f\u00fchren. Das Gesetz sieht bei der Leistung von \u00dcberstunden vor, dass der Arbeitnehmer \u2013 im Einverst\u00e4ndnis mit dem Arbeitgeber \u2013 die \u00dcberstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen kann. Wird die \u00dcberstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber f\u00fcr die \u00dcberstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.<\/p>\n<h4>Verantwortung des Mitarbeitenden<\/h4>\n<p>Die Abgrenzungsfragen stellen sich insbesondere im Rahmen der K\u00fcndigungsfristen oder im Zusammenhang mit dem Ende von Gleitzeitperioden. Grunds\u00e4tzlich ist der Mitarbeitende nach einer K\u00fcndigung selber verantwortlich, dass ein positiver Gleitzeitsaldo im Laufe der K\u00fcndigungsfrist wieder abgebaut werden kann. Wird der Saldo nicht abgebaut, verfallen die Stunden aus der Gleitzeitarbeit und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung. Das gleiche gilt generell im Zusammenhang mit dem Ende von Gleitzeitperioden, unabh\u00e4ngig ob im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder bei laufender Anstellung. Dies wurde vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt lediglich, wenn ein Abbau aufgrund von Weisungen, zum Beispiel \u00fcber die Blockzeiten hinaus zu arbeiten, oder Massnahmen des Arbeitgebers oder aufgrund betrieblicher Bed\u00fcrfnisse nicht m\u00f6glich ist bzw. der Arbeitgeber oder die betrieblichen Umst\u00e4nde den Abbau nicht zulassen. Diesfalls wandelt sich das Gleitzeitguthaben in diesem Umfang in \u00dcberstunden, die \u2013 je nach der Ausgestaltung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u2013 zu entsch\u00e4digen sind. Sodann entstehen zur Kompensation berechtigende \u00dcberstunden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen Ende der entsprechenden Zeitperiode anweist, \u00fcber die Blockzeiten hinaus zu arbeiten.<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gleitzeitarbeit setzt sich grunds\u00e4tzlich aus zwei Komponenten zusammen, n\u00e4mlich aus den starren und den flexiblen Arbeitszeiten. Die starren Arbeitszeiten bilden die sogenannten Blockzeiten, w\u00e4hrend derer der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich seine Arbeit zu verrichten hat. W\u00e4hrend den flexiblen Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer seine Arbeit zeitlich frei einteilen. 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