{"id":796,"date":"2018-09-30T14:53:23","date_gmt":"2018-09-30T12:53:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=796"},"modified":"2018-10-11T20:17:08","modified_gmt":"2018-10-11T18:17:08","slug":"vertretung-juristischer-personen-an-der-schlichtungsverhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/30\/vertretung-juristischer-personen-an-der-schlichtungsverhandlung\/","title":{"rendered":"Vertretung juristischer Personen an der Schlichtungsverhandlung"},"content":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich geht einem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (zu den Ausnahmen ziehe Art. 198 f. ZPO). Auch das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hat sich von Zeit zu Zeit zu diesem Punkt zu \u00e4ussern, so im Entscheid AGer Nr. 25 2014.<\/p>\n<h4><strong>Pers\u00f6nliche Erscheinungspflicht<\/strong><\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 204 ZPO m\u00fcssen Parteien pers\u00f6nlich an der Schlichtungsverhandlung erscheinen (zu den Ausnahmen siehe Art. 198 f. ZPO). Vertreten lassen kann man sich nur, wer<\/p>\n<ul>\n<li>einen ausserkantonalen oder ausl\u00e4ndischen Wohnsitz hat<\/li>\n<li>wegen Krankheit Alter oder anderen wichtigen Gr\u00fcnden verhindert ist<\/li>\n<li>in Streitikgeiten nach Art. 243 ZPO (vereinfachtes Verfahren) als Arbeitgeber bzw. als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftenverwaltung delegiert,\u00a0 sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs erm\u00e4chtigt sind.<\/li>\n<\/ul>\n<h4><strong>Regeln f\u00fcr juristische Personen<\/strong><\/h4>\n<p>Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 70 festgehalten, dass diese Regelung auch f\u00fcr juristische Personen gilt. So muss bei einer juristischen Person, ausser es greife eine Ausnahme, ein Organ oder ein mit einer (kaufm\u00e4nnischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten Person anwesend sein. Damit f\u00e4llt eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Juristen ausser Betracht.\u00a0Der Dispensationsgrund des ausl\u00e4ndischen bzw. ausserkantonalen Wohnsitzes bezieht sich auf den Gesch\u00e4ftssitz.<\/p>\n<p>(Zitat des Bundesgerichts: <em>Dass die Pflicht zum pers\u00f6nlichen Erscheinen nach\u00a0Art. 204 Abs. 1 ZPO\u00a0auch f\u00fcr juristische Personen gilt, wird dem Grundsatz nach weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt, wenn auch Erstere annimmt, der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang &#8222;in erster Linie an die nat\u00fcrlichen Personen gedacht&#8220;. Auch die Kommentatoren gehen soweit ersichtlich einhellig von der Anwendbarkeit der Bestimmung auf s\u00e4mtliche Parteien aus (siehe ALVAREZ\/PETER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 2 zu\u00a0Art. 204 ZPO; BOHNET, in: CPC, Code de proc\u00e9dure civile comment\u00e9, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 3 zu\u00a0Art. 204 ZPO; EGLI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 5-7 zu\u00a0Art. 204 ZPO; GLOOR\/UMBRICHT, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 3 zu\u00a0Art. 204 ZPO; HOFMANN\/L\u00dcSCHER, Le Code de proc\u00e9dure civile, 2009, S. 129; INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu\u00a0Art. 204 ZPO; SCHMID, Praktische Fragen zum Schlichtungsverfahren, ZZZ 2011\/2012 S. 186; STAEHELIN UND ANDERE, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 366 Rz. 19; TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero [&#8230;], Cocchi und andere [Hrsg.], 2011, S. 929 Fn. 2569; WYSS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker &amp; McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 2 zu\u00a0Art. 204 ZPO). Diese Auffassung ist denn auch zutreffend: Gegen ein abweichendes Verst\u00e4ndnis von\u00a0Art. 204 ZPO\u00a0spricht bereits, dass sich die Bestimmung nach ihrem Wortlaut &#8211; wie \u00fcbrigens auch\u00a0Art. 68 Abs. 4 ZPO\u00a0mit Bezug auf das Gerichtsverfahren &#8211; generell an die &#8222;Parteien&#8220; richtet und nicht nach deren Natur oder Rechtsform differenziert, w\u00e4hrend das Gesetz an anderer Stelle durchaus zwischen nat\u00fcrlichen und juristischen Personen unterscheidet (vgl.\u00a0Art. 10 ZPO). Demgegen\u00fcber erw\u00e4hnt\u00a0Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO\u00a0zwar bloss den ausserkantonalen oder ausl\u00e4ndischen &#8222;Wohnsitz&#8220; als Dispensationsgrund, und lit. b nennt mit Krankheit und Alter ausdr\u00fccklich zwei wichtige Gr\u00fcnde, die auf juristische Personen\u00a0als solche\u00a0sinnvollerweise keine Anwendung finden k\u00f6nnen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Pflicht zum pers\u00f6nlichen Erscheinen gelte generell nur f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, zumal\u00a0Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO\u00a0wiederum eine besondere Regelung (f\u00fcr im vereinfachten Verfahren zu beurteilende Streitigkeiten) vorsieht, auf die sich &#8222;Arbeitgeber&#8220;, &#8222;Versicherer&#8220; und &#8222;Vermieter&#8220; berufen k\u00f6nnen und die somit jedenfalls\u00a0auch\u00a0auf juristische Personen zugeschnitten ist.<\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf juristische Personen spricht sodann ihr Sinn und Zweck: Hintergrund der gesetzlichen Regelung war die \u00dcberlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien pers\u00f6nlich erscheinen, da nur so &#8222;eine wirkliche Aussprache&#8220; stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen d\u00fcrfen, sollen sie sich gem\u00e4ss der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung an der Verhandlung doch prim\u00e4r &#8222;selber \u00e4ussern&#8220;. Die Verhandlung ist \u00fcberdies nicht \u00f6ffentlich (Art. 203 Abs. 3 Satz 1 ZPO), und die gemachten Aussagen d\u00fcrfen weder protokolliert noch sp\u00e4ter im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO), denn die Parteien sollen sich frei unterhalten k\u00f6nnen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7331 f. zu Art. 199-204; siehe auch Urteil 4C_1\/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3). Durch die bereits im kantonalen Verfahrensrecht bekannte Pflicht zum pers\u00f6nlichen Erscheinen soll mithin ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch zwischen den Parteien vor der allf\u00e4lligen Klageeinreichung erm\u00f6glicht werden (vgl. Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, S. 98 zu Art. 198).\u00a0Art. 204 Abs. 1 ZPO\u00a0zielt in diesem Sinne &#8211; wie das Schlichtungsverfahren \u00fcberhaupt &#8211; darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die \u00fcber den Streitgegenstand auch selber verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Weshalb diese ratio legis bloss bei nat\u00fcrlichen Personen das pers\u00f6nliche Erscheinen gebieten, bei juristischen Personen generell die Vertretung durch eine Drittperson gestatten soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr muss, damit die Schlichtung ihren Zweck erf\u00fcllen kann, von einer juristischen Person als Partei verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufm\u00e4nnischen) Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessf\u00fchrung befugte Person, die \u00fcberdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint.<\/em><\/p>\n<p><em>Damit f\u00e4llt aber die von der Vorinstanz generell zugelassene Vertretung der juristischen Person durch einen Rechtsanwalt als Form des pers\u00f6nlichen Erscheinens ausser Betracht (in diesem Sinne ausdr\u00fccklich INFANGER, a.a.O., N. 2 zu\u00a0Art. 204 ZPO). Eine derartige Vertretung ist nur unter den Voraussetzungen von\u00a0Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO\u00a0erlaubt, wo gerade eine Ausnahme von der Pflicht zum pers\u00f6nlichen Erscheinen besteht.<\/em>)<\/p>\n<h4><strong>Fall 25 des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich 2014<\/strong><\/h4>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eine Schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Aarau. Sie hatte aber eine Zweigniederlassung in Z\u00fcrich, wo der Beklagte gew\u00f6hnlich arbeitete. An der<br \/>\nSchlichtungsverhandlung liess sich die Kl\u00e4gerin durch eine Juristin vertreten. Da die Kl\u00e4gerin an der Schlichtungsverhandlung nicht pers\u00f6nlich erschienen war, hatte das Arbeitsgericht zu pr\u00fcfen, ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 204 Abs. 3 ZPO und damit eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht gem\u00e4ss Abs. 1 vorlag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berief sich unter Hinweis auf Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO auf ihren ausserkantonalen Gesch\u00e4ftssitz. Das Arbeitsgericht akzeptierte dies nicht und war der Auffassung, dass man sich nicht auf den ausserkantonalen Gesch\u00e4ftssitz f\u00fcr die Ausnahme berufen k\u00f6nne, wenn man eine Zweigniederlassung im gleichen Kanton hat. Somit kann man sich in einem solchen Fall nicht vertreten lassen.<\/p>\n<p>(Zitat des Arbeitsgerichts:\u00a0<em>Die Kommentatoren gehen aber einhellig davon aus, dass sich lit. a bei juristischen Personen auf den Gesch\u00e4ftssitz der Gesellschaft beziehe (Alvarez\/Peter, in: Berner Kommentar, ZPO, a.a.O., N 7 zu Art. 204 ZPO; Hofmann\/L\u00fcscher, Le Code de proc\u00e9dure civile, Bern 2009, S. 129; Infanger, in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 2 zu Art. 204 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 70 E. 4.3). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde bisher noch nicht entschieden, ob die Ausnahme von der pers\u00f6nlichen Erscheinungspflicht gem\u00e4ss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO auch dann gilt, wenn eine juristische Person eine Zweigniederlassung im Kanton hat. Soweit ersichtlich \u00e4ussern sich Alvarez\/Peter als einzige Autoren dazu. Bestehen neben der Hauptniederlassung Zweigniederlassungen, so erfolgt nach Alvarez\/Peter die Befreiung von der Erscheinungspflicht nur dann, wenn keiner dieser Gesch\u00e4ftssitze in demjenigen Kanton liegt, in dem das Schlichtungsverfahren stattfindet. Dieser Auffassung ist zu folgen. Die Ausnahmen von der Erscheinungspflicht sind mit Blick auf den Zweck, eine wirkliche Aussprache zwischen den Parteien zu f\u00f6rdern und somit eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, restriktiv auszulegen. F\u00fcr die Pflicht der Kl\u00e4gerin zum pers\u00f6nlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO spricht im \u00dcbrigen auch, dass der Beklagte, wohnhaft in Schaffhausen, seine Arbeit in den B\u00fcror\u00e4umlichkeiten der Zweigniederlassung der Kl\u00e4gerin an X.-Strasse in Z\u00fcrich verrichtete, und die Zust\u00e4ndigkeit des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich allein darauf gr\u00fcndet (Art. 34 Abs. 1 ZPO).<\/em>)<\/p>\n<h4><strong>Rechtsfolgen<\/strong><\/h4>\n<p>Ist ein Kl\u00e4ger beim Schlichtungsverfahren nicht anwesend, gilt das Verfahren als zur\u00fcckgezogen (Art. 206 ZPO). Im Fall des Arbeitsgerichts war auf die Klage mangels g\u00fcltiger Schlichtungsverhandlung nicht einzutreten.<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich geht einem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (zu den Ausnahmen ziehe Art. 198 f. ZPO). Auch das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hat sich von Zeit zu Zeit zu diesem Punkt zu \u00e4ussern, so im Entscheid AGer Nr. 25 2014. Pers\u00f6nliche Erscheinungspflicht Gem\u00e4ss Art. 204 ZPO m\u00fcssen Parteien pers\u00f6nlich an der Schlichtungsverhandlung erscheinen (zu den Ausnahmen siehe Art. 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