{"id":845,"date":"2018-10-18T17:51:48","date_gmt":"2018-10-18T15:51:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=845"},"modified":"2021-06-06T11:03:17","modified_gmt":"2021-06-06T09:03:17","slug":"fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/","title":{"rendered":"Fragen und Antworten im Bewerbungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Bereits zum Zeitpunkt, in dem zwischen einem Bewerber und einem potentiellen Arbeitgeber noch kein Vertrag abgeschlossen wurde (d.h. im Bewerbungsverfahren), gelten bestimmte Regeln. Insbesondere sind in diesem Stadium die Bestimmungen des Datenschutzes, des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/12\/01\/ueberblick-ueber-das-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichstellungsgesetzes<\/a> sowie die Prinzipien von Treu und Glauben einzuhalten. Insbesondere die Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben kann Schadenersatzfolgen mit sich bringen.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Fragerecht des Arbeitgebers<\/h4>\n<p>Grunds\u00e4tzlich stellen die Arbeitgeber den Bewerbern viele Fragen. Das Fragerecht ist aber beschr\u00e4nkt. Es d\u00fcrfen nur Fragen gestellt werden, die zu der besetzenden Stelle in einem Zusammenhang stehen und an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Es ist von der konkreten Stelle abh\u00e4ngig, ob eine Frage zul\u00e4ssig oder unzul\u00e4ssig ist. So ist insbesondere die Position und die Wichtigkeit der Stelle zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h6>Die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Einschr\u00e4nkungen des Fragerechts sind:<\/h6>\n<ul>\n<li>Art. 328b OR: Der Arbeitgeber darf Daten nur insoweit bearbeiten, als dies n\u00f6tig ist, um die Eignung abzukl\u00e4ren. Obgleich die Bestimmung sich nur auf bereits bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnisse zu beziehen scheint, gilt sie auch f\u00fcr das Bewerbungsverfahren.<\/li>\n<li>Art. 4 DSG: Das Datenschutzgesetz verlangt die Verh\u00e4ltnis- und Zweckm\u00e4ssigkeit von Datenbearbeitungen.<\/li>\n<\/ul>\n<h6>Zul\u00e4ssige Fragen (im Allgemeinen):<\/h6>\n<ul>\n<li>Aus- und Weiterbildung<\/li>\n<li>bisherige Anstellungen<\/li>\n<li>Qualifikationen<\/li>\n<li>Karrierepl\u00e4ne<\/li>\n<li>g\u00fcltige Konkurrenzverbote<\/li>\n<\/ul>\n<h6>Unzul\u00e4ssige Fragen (im Allgemeinen):<\/h6>\n<ul>\n<li>bisheriges Einkommen<\/li>\n<li>k\u00f6rperliche und geistige Behinderungen<\/li>\n<li>Familienpl\u00e4ne<\/li>\n<li>Vorstrafen (auch Verlangen eines Strafregisterauszuges)<\/li>\n<li>Mitgliedschaften in Vereinen und Verb\u00fcnden (auch Gewerkschaften)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/03\/02\/beginn-der-schwangerschaft-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schwangerschaft<\/a><\/li>\n<li>Religion<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aufgrund der konkret zu besetzenden Stelle kann es aber m\u00f6glich sein, dass eine Frage, die bei einem anderen Betrieb unzul\u00e4ssig ist, trotzdem zul\u00e4ssig ist. Bewirbt sich jemand bei einer Kirchgemeinde (Tendenzbetrieb), so ist die Frage nach der Religion im Allgemeinen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h6>Probleme im Umfang des Fragerechts k\u00f6nnen sich insbesondere in den folgenden Bereichen ergeben:<\/h6>\n<ul>\n<li>Schwangerschaft:\u00a0Die Frage nach einer Schwangerschaft ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Wenn aber die Arbeit f\u00fcr schwangere Frauen eine Gef\u00e4hrdung der Gesundheit mit sich bringt und wenn Massnahmen zum Schutz notwendig w\u00e4ren, darf die Frage nach der Schwangerschaft gestellt werden.<\/li>\n<li>Vorstrafen:\u00a0Fragen nach Vorstrafen sind nur zul\u00e4ssig, wenn es mit der zu besetzenden Stelle einen unmittelbaren Zusammenhang gibt, so insbesondere mit der Art der Straftat, welche einen Bewerber f\u00fcr eine Stelle ungeeignet erscheinen l\u00e4sst. Das fl\u00e4chendeckende Verlangen von Strafregisterausz\u00fcgen ist in der Regel nicht zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Gesundheit:\u00a0Fragen nach Krankheiten sind grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, es ein denn, die Frage richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer eine ansteckende Krankheit hat oder ob die Krankheit ihn f\u00fcr eine konkrete Aufgabe ungeeignet erscheinen l\u00e4sst.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur Zul\u00e4ssigkeit der Frage nach Impfungen, siehe den Beitrag auf <a href=\"https:\/\/www.20min.ch\/story\/schweizer-starkoch-daniel-humm-will-nur-geimpfte-einstellen-757043315563\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">20 Minuten<\/a>.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Auskunftspflicht des Arbeitnehmers<\/h4>\n<p>Wird einem Bewerber eine zul\u00e4ssige Frage gestellt, muss ein Bewerber diese wahrheitsgetreu beantworten. Unzul\u00e4ssige Fragen, d. h. Fragen, welche nicht mit der Eignungsabkl\u00e4rung zu tun haben, muss ein Erwerber nicht beantworten. Er verf\u00fcgt zudem \u00fcber das Notwehrrecht der L\u00fcge, d. h. er kann unzul\u00e4ssige Fragen bewusst falsch beantworten, sofern er bef\u00fcrchten muss, dass er bei einer wahren Antwort die Stelle nicht erh\u00e4lt. Wird so eine Frage absichtlich falsch beantwortet, darf der Arbeitgeber dem Arbeitgeber sp\u00e4ter auch nicht fristlos k\u00fcndigen, wenn er im Nachhinein von der Wahrheit erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Bei falscher Auskunft, die nicht durch das Notwehrrecht der L\u00fcge gedeckt ist, kann ein Stellenbewerber schadenersatzpflichtig werden. Erh\u00e4lt er die Stelle, riskiert er zudem seine Entlassung.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers<\/h4>\n<p>Im Grunde genommen ist ein Arbeitnehmer im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nicht mitteilungspflichtig. So ist er nicht mitteilungspflichtig, auch wenn es um anstellungserhebliche Kriterien geht, sofern er durch den Arbeitgeber nicht darauf angesprochen wird. Hingegen ist durch einen Stellenbewerber von sich aus, d. h. ohne Nachfrage, mitteilungspflichtig in Bezug auf f\u00fcr eine geordnete Arbeitsausf\u00fchrung unentbehrliche Eigenschaften bzw. wenn er wegen einer Eigenschaft v\u00f6llig ungeeignet f\u00fcr eine Stelle ist.\u00a0Dies kann insbesondere in den folgenden Konstellationen zutreffen:<\/p>\n<ul>\n<li>fehlende Berufsbildung, die absolut notwendig w\u00e4re f\u00fcr die Stelle<\/li>\n<li>Konkurrenzverbot, welches die T\u00e4tigkeit erheblich behindert<\/li>\n<li>Vorstrafen und Schwangerschaften sind grunds\u00e4tzlich nicht mitteilungspflichtig. Es kann aber im Einzelfall sein, dass sie aufgrund der konkret zu besetzenden Stelle mitzuteilen<br \/>\nsind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der Regel wird die Mitteilungspflicht in den folgenden Situationen verneint:<\/p>\n<ul>\n<li>Schwangerschaft und Krankheit (ausser Arbeitsunf\u00e4higkeit oder erhebliche Einschr\u00e4nkung der Arbeitstauglichkeit)<\/li>\n<li>Vorstrafen<\/li>\n<li>laufendes Strafverfahren (ausser lange Abwesenheit absehbar).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Lesen Sie hierzu auch den <a href=\"https:\/\/www.20min.ch\/story\/schweizer-konzern-fragt-bewerber-ob-sie-schwarz-sind-886374126126\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Beitrag auf 20 Minuten.<\/strong><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits zum Zeitpunkt, in dem zwischen einem Bewerber und einem potentiellen Arbeitgeber noch kein Vertrag abgeschlossen wurde (d.h. im Bewerbungsverfahren), gelten bestimmte Regeln. 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