{"id":850,"date":"2018-10-06T09:24:55","date_gmt":"2018-10-06T07:24:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=850"},"modified":"2018-10-10T09:55:08","modified_gmt":"2018-10-10T07:55:08","slug":"das-ende-der-probezeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/06\/das-ende-der-probezeit\/","title":{"rendered":"Das Ende der Probezeit"},"content":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss Art. 335b OR kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/01\/probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a> jederzeit mit einer K\u00fcndigungsfrist von sieben Tagen gek\u00fcndigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses (Abs. 1). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag k\u00f6nnen abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf h\u00f6chstens drei Monate verl\u00e4ngert werden (Abs. 2).<\/p>\n<p>Ohne spezielle Abmachung kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis daher im ersten Monat ab Stellenantritt jederzeit mit einer K\u00fcndigungsfrist von sieben Kalendertagen k\u00fcndigen. Einen bestimmten K\u00fcndigungstermin (z.B. auf das Ende einer Woche), gibt es \u2013 ausser er sei speziell vereinbart \u2013 nicht.<\/p>\n<h4>Entscheid 4A_3\/2017 des Bundesgerichts<\/h4>\n<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-02-2018-4A_3-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_3\/2017 vom 15. Februar 2018<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Frage des Endes der Probezeit zu befassen, bzw. wann die Probezeit konkret als beendet gilt. Im konkreten Fall war der Sachverhalt so gelagert, dass die Parteien (i) keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten und (ii) den m\u00fcndlichen Arbeitsvertrag erst am Tag des Stellenantritts vereinbart hatten. Die Stelle wurde am 15. Juli 2015 angetreten. Es stellte sich die Frage, wann die Probezeit von 1 Monat fertig ist.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht f\u00fchrte im Zusammenhang mit dem Ende der Probezeit das Folgende aus (im Folgenden werden die genauen Wortlaute des Bundesgerichts zitiert):<\/p>\n<h6>Beginn der Probezeit:<\/h6>\n<ul>\n<li>Die Probezeit nach Art. 335b Abs. 1 OR beginnt grunds\u00e4tzlich am Tag des Stellenantritts.<\/li>\n<\/ul>\n<h6>Tats\u00e4chlicher Stellenantritt:<\/h6>\n<ul>\n<li>Massgebend ist dabei der tats\u00e4chliche und nicht der vereinbarte Stellenantritt. Zu entscheiden ist, ob der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuz\u00e4hlen ist oder nicht.<\/li>\n<\/ul>\n<h6>Art. 77 OR:<\/h6>\n<ul>\n<li>Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR bestimmt Folgendes: Soll die Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrags erfolgen, so f\u00e4llt ihr Zeitpunkt, &#8222;wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates&#8220;. Die Bestimmung stellt sicher, dass dem Leistenden ein voller Monat respektive ein voller mehrere Monate umfassender Zeitraum zur Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit beziehungsweise zur Vornahme einer Rechtshandlung zur Verf\u00fcgung steht. Da ihm nur ein Bruchteil des Tags des fristausl\u00f6senden Zeitpunkts verbleibt, wird dieser Tag zu seinem Schutz nicht mitgez\u00e4hlt.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Beginn der Frist stellt Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf den Tag &#8222;des Vertragsabschlusses&#8220; ab. Art. 77 Abs. 2 OR pr\u00e4zisiert, dass die Frist in gleicher Weise auch dann berechnet wird, &#8222;wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.&#8220;<\/li>\n<\/ul>\n<h6>Z\u00e4hlung der Tage:<\/h6>\n<ul>\n<li>Wird der Arbeitsvertrag am Tag abgeschlossen, in dessen Verlauf auch noch der Stellenantritt erfolgt, steht dieser Tag nicht voll zur Verf\u00fcgung. Er wird daher entsprechend dem Prinzip der Zivilkomputation nicht mitgez\u00e4hlt. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ist ohne Weiteres anwendbar.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Somit h\u00e4tte hier die Probezeit am 15. August 2015 geendet (im konkreten Fall hatte sich die Probezeit aufgrund einer Krankheit von 1 Tag verl\u00e4ngert. Das Ende der Probezeit war damit am 16. August 2015).<\/p>\n<p>Das Bundesgericht beantwortete hier die Frage nicht, wie das Ende der Probezeit zu bestimmen gewesen w\u00e4re, wenn der Arbeitsvertrag bereits vor Stellenantritt vereinbart worden w\u00e4re, verwies aber auf den Entscheid des Bundesgerichts\u00a0<a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2004\/Entscheide_4C_2004\/4C.45__2004.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4C.45\/2004 vom 31. M\u00e4rz 2004<\/a>.<\/p>\n<h4>Entscheid 4C.45\/2004 des Bundesgerichts<\/h4>\n<p>Im Entscheid des Bundesgerichts\u00a0<a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2004\/Entscheide_4C_2004\/4C.45__2004.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4C.45\/2004 vom 31. M\u00e4rz 2004<\/a> hatte sich das Bundesgericht ebenfalls mit der Bestimmung des Enddatum der Probezeit auseinanderzusetzen. Anders als im vorher besprochenen Entscheid wurde hier aber der Arbeitsvertrag bereits zuvor abgeschlossen. Der Stellenantritt erfolgte am 6. August 2001. Das Bundesgericht hielt f\u00fcr diesen Fall fest, dass die Probezeit am 5. September 2001 endet. Der Tag des Stellenantritts wurde hier also mitgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Aufgrund des Verweises auf den <a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2004\/Entscheide_4C_2004\/4C.45__2004.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Bundesgerichts 4C.45\/2004 vom 31. M\u00e4rz 2004<\/a> kann davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin seine G\u00fcltigkeit hat. Es kann also wohl davon ausgegangen werden, dass die Regel weiterhin gilt, dass wenn der Arbeitsantritt am 1. des Monats erfolgt, die Probezeit am letzten Tag des entsprechenden Monates endet.<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss Art. 335b OR kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Probezeit jederzeit mit einer K\u00fcndigungsfrist von sieben Tagen gek\u00fcndigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses (Abs. 1). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag k\u00f6nnen abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf h\u00f6chstens drei Monate verl\u00e4ngert werden (Abs. 2). Ohne spezielle Abmachung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":513,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-850","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/850","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=850"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/850\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":859,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/850\/revisions\/859"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/513"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=850"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=850"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=850"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}