{"id":886,"date":"2018-10-18T11:31:30","date_gmt":"2018-10-18T09:31:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=886"},"modified":"2019-05-29T20:32:54","modified_gmt":"2019-05-29T18:32:54","slug":"verletzung-der-fuersorgepflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/","title":{"rendered":"Verlust des Bewusstseins &#8211; Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?"},"content":{"rendered":"<p>Verletzungen der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/25\/occassionsbrenner-treuepflichtverletzung-fristlose-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a> des Arbeitgebers bilden regelm\u00e4ssig die Grundlage f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht zwar in der Lohnzahlungspflicht. Als Nebenpflicht hat der Arbeitgeber aber verschiedene F\u00fcrsorgepflichten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Pers\u00f6nlichkeitsschutz<\/h4>\n<p>Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der F\u00fcrsorgepflichten f\u00fcr den Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Arbeitnehmers verantwortlich. Dabei hat er wahrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses alle zumutbaren und n\u00f6tigen Vorkehrungen zu treffen (Art. 328 Abs. 1 OR).<\/p>\n<p>Zum Schutzbereich der Pers\u00f6nlichkeit geh\u00f6ren.<\/p>\n<ul>\n<li>Leben und Gesundheit<\/li>\n<li>k\u00f6rperliche und geistige Integrit\u00e4t<\/li>\n<li>pers\u00f6nliche und berufliche Ehre<\/li>\n<li>Position und Ansehen im Betrieb<\/li>\n<li>Intimsph\u00e4re<\/li>\n<li>Freiheit der pers\u00f6nlichen Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/li>\n<li>Freiheit der gewerkschaftlichen Organisation (Koalitionsfreiheit)<\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h4>Schutz von Leben und Gesundheit<\/h4>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 328 Abs. 2 OR muss der Arbeitgeber im betrieblichen Alltag die erforderlichen und technisch sowie finanziell zumutbaren Massnahmen treffen, damit das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen Schaden erleiden.<\/p>\n<p>Dies hat v. a. in den folgenden Bereichen Bedeutung:<\/p>\n<ul>\n<li>gefahrenfreie Arbeitspl\u00e4tze<\/li>\n<li>Sicherheitsvorkehrungen bei gef\u00e4hrlichen Arbeitsplatzen<\/li>\n<li>Warnhinweise<\/li>\n<li>\u00dcberwachung der getroffenen Massnahmen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zus\u00e4tzlich zur Bestimmung im OR sehen das Arbeitsgesetz (Art. 6, Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 ArG) sowie das UVG (Art. 81 UVG) Arbeitsschutzbestimmungen vor.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Entscheid des Bundesgerichts 4A_217\/2018 vom 2. Oktober 2018<\/h4>\n<p>Dem Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/02-10-2018-4A_217-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_217\/2018 vom 2. Oktober 2018<\/a>\u00a0lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin verlor an ihrem Arbeitsort ihr Bewusstsein. In der Folge st\u00fcrzte sie zun\u00e4chst mit dem Oberk\u00f6rper und Kopf auf ihren B\u00fcrotisch und sodann &#8211; nachdem ihr B\u00fcrostuhl nach hinten weggerollt war &#8211; Kopf voran unter den Tisch auf den Boden. Hierbei erlitt sie erhebliche Verletzungen im Gesicht.<\/p>\n<p>Ihr stand auf ihren Hilferuf hin eine Mitarbeiterin umgehend zur Seite. Als die helfende Mitarbeiterin w\u00e4hrend des Gespr\u00e4chs mit der verletzten Arbeitnehmerin festgestellt hat, dass sich deren Gesundheitszustand verschlechterte, hat sie umgehend die &#8222;Gruppe 144&#8220; alarmiert, eine speziell f\u00fcr medizinische Notf\u00e4lle geschulte Gruppe Mitarbeitender, die innert nur 13 Sekunden vor Ort gewesen sei und Hilfe geleistet hat.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin machte f\u00fcr den erlittenen Schaden die Arbeitgeberin aufgrund Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen F\u00fcrsorgepflicht verantwortlich und verlangte Schadenersatz. Sie machte insbesondere geltend, die zur Hilfe eilende Mitarbeiterin habe falsch gehandelt.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Begr\u00fcndung des Bundesgerichts<\/h4>\n<p>Das Bundesgericht f\u00fchrte das Folgende aus:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Denn selbst wenn die Mitarbeiterin &#8211; wie die Beschwerdef\u00fchrerin ferner geltend macht &#8211; nicht von der Gefahr eines Herzstillstandes ausgegangen sein sollte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdef\u00fchrerin nicht sogleich in eine Schr\u00e4gstellung legte, sondern diese kurz alleine liess, um die unternehmensinterne &#8222;Gruppe 144&#8220; von der Zentrale am Kundendienst anzurufen, die f\u00fcr gesundheitliche Notf\u00e4lle speziell geschult ist. So trifft es zwar zu, dass die Mitarbeiterin als Inhaberin eines F\u00fchrerscheins einen Nothelferkurs absolvierte und dort lernte, eine bewusstlose Person in eine stabile Seitenlage zu bringen. Doch kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie von der Angestellten als im \u00dcbrigen medizinisch ungeschulte Person, die sich in einer unerwarteten Situation und unter hohem Druck befand, nicht verlangte, die Beschwerdef\u00fchrerin in eine solche Seitenlage zu versetzen. Ohnehin verletzte die Angestellte keine Sorgfaltspflicht, wenn sie sich vielmehr dazu entschied, einen Moment von der Seite der Beschwerdef\u00fchrerin zu weichen, um die unternehmensintern f\u00fcr solche Notf\u00e4lle gebildete und entsprechend geschulte &#8222;Gruppe 144&#8220; zu alarmieren. An der Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung \u00e4ndert denn auch nichts, dass die Beschwerdef\u00fchrerin durch ihren Sturz erhebliche Verletzungen im Gesicht erlitt. Denn auch ohne Kenntnisse der konkreten Gefahren handelte die Mitarbeiterin korrekt, wenn sie unverz\u00fcglich die &#8222;Gruppe 144&#8220; alarmierte und damit die Beschwerdef\u00fchrerin davor bewahrte, sich weiterhin der Gefahr anderweitiger schwererer gesundheitlicher Sch\u00e4digungen auszusetzen.<\/p>\n<p>Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch kein Vorwurf betreffend ihre generellen Sicherheitsvorkehrungen vorgeworfen werden. Es macht durchaus Sinn und ist \u00fcblich, nur einige ausgew\u00e4hlte Personen eines Unternehmens in medizinischer Nothilfe zu schulen; was auch von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ger\u00fcgt wird, jedenfalls nicht in gen\u00fcgend konkreter Weise. Die f\u00fcr medizinische Notf\u00e4lle geschulte &#8222;Gruppe 144&#8220; traf denn auch bereits 13 Sekunden nach deren Alarmierung ein; wobei die Beschwerdef\u00fchrerin selbst weder den Zeitpunkt des Eintreffens noch die sodann geleistete medizinische Hilfe beanstandet.\u201c<\/p>\n<p>Zwar hat das Bundesgericht eine Haftung des Arbeitgebers verneint. Aus den Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts kann aber abgeleitet werden, dass ein Arbeitgeber unter Umst\u00e4nden gut daran tut, f\u00fcr Notf\u00e4lle Szenarien oder verantwortliche Personen zu bestimmen und diese zu schulen (bzw. eine entsprechende <a href=\"http:\/\/www.missmoneypenny.ch\/article\/compliance-kurz-erklaert\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Compliance<\/a> sicherzustellen), um gegebenenfalls einer Haftung (Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht) entgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verletzungen der F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers bilden regelm\u00e4ssig die Grundlage f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht zwar in der Lohnzahlungspflicht. 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