{"id":967,"date":"2018-11-22T19:30:05","date_gmt":"2018-11-22T18:30:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=967"},"modified":"2022-05-01T09:58:35","modified_gmt":"2022-05-01T07:58:35","slug":"homeoffice-was-gilt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/","title":{"rendered":"Homeoffice, was gilt?"},"content":{"rendered":"<p>Um es gleich vorweg zu nehmen: es besteht f\u00fcr einen Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Homeoffice, d.h. auf die M\u00f6glichkeit, die Arbeit von zu Hause oder von ausserhalb zu leisten. Im Rahmen des allgemeinen Weisungsrechts steht es dem Arbeitgeber zu, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsort zuzuweisen. Andererseits kann ein Arbeitgeber aber auch nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. Es braucht somit \u2013 von wenigen denkbaren Ausnahmen abgesehen \u2013 grunds\u00e4tzlich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dies insbesondere auch, weil die Homeoffice-Arbeit ein erh\u00f6htes Mass an Vertrauen voraussetzt.<\/p>\n<p>In jedem Fall ist auch das Pensum vertraglich zu regeln, w\u00e4hrend welchem der Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten darf. Hier ist aber das <a href=\"https:\/\/www.bsv.admin.ch\/bsv\/de\/home\/sozialversicherungen\/int\/grundlagen-und-abkommen\/sozialversicherungsabkommen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialversicherungsrecht<\/a> zu beachten. Ist der Arbeitnehmer EU\/EFTA- oder Schweizer B\u00fcrger mit Wohnsitz in der EU\/EFTA und betr\u00e4gt sein Homeoffice-Pensum mehr als 25 Prozent, ist zu beachten, dass er damit dem Sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaats unterstellt ist und der Schweizer Arbeitgeber dort Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abf\u00fchren muss. Bei grenz\u00fcberschreitenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen kann es sich daher als notwendig erweisen, die Homeoffice-T\u00e4tigkeit auf ein geringes Pensum, d.h. unter 25 Prozent zu beschr\u00e4nken, indem etwa vorgesehen wird, dass ein Tag pro Woche von zu Hause gearbeitet werden darf oder soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Der Arbeitsvertrag<\/h4>\n<p>Beim klassischen Homeoffice handelt es sich im Grunde genommen um einen Arbeitsvertrag, bei welchem nicht im B\u00fcro gearbeitet wird. Damit aber die f\u00fcr den entsprechenden Vertrag geltenden Regelungen evaluiert werden k\u00f6nnen, ist in einem ersten Schritt stets zu pr\u00fcfen, ob die Merkmale eines Arbeitsvertrages weiterhin gegeben sind. Diese sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Arbeit<\/li>\n<li>Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung eines Entgelts f\u00fcr die geleistete Arbeit<\/li>\n<li>ein auf Dauer ausgerichtetes Rechtsverh\u00e4ltnis<\/li>\n<li>die Verrichtung der Arbeit in einer fremden Arbeitsorganisation und damit in einem Unterordnungsverh\u00e4ltnis (sog. Subordinationsverh\u00e4ltnis), auch wenn nicht im Betrieb direkt gearbeitet wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nur wenn die 4 Voraussetzungen gegeben sind, liegt weiterhin, ungeachtet des Arbeitsorts, ein Arbeitsverh\u00e4ltnis vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Arbeitszeit<\/h4>\n<p>Die Arbeit im Homeoffice w\u00fcrde es einem Arbeitnehmer einem Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich erlauben, seine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeit<\/a> frei einzuteilen. Doch ist hier zu beachten, dass die zeitliche Flexibilit\u00e4t nicht zwingend ist. Auch im Rahmen des Homeoffice ist es somit m\u00f6glich, dass die Arbeitszeiten fest vorgeschrieben sind, es ist der jeweilige Arbeitsvertrag massgebend. Dies steht zwar im Widerspruch zu den Wunschvorstellungen des Homeoffice, doch kann es gerade aufgrund der Arbeitsorganisation geboten sein, auch f\u00fcr Mitarbeiter im Homeoffice die Arbeitszeit relativ starr zu erfassen. Will der Arbeitgeber sicherstellen, dass er eine die vereinbarte Struktur des Homeoffice auch wieder \u00e4ndern kann, muss er die entsprechenden Modalit\u00e4ten vertraglich als Weisung deklarieren. Wird die Struktur des Homeoffice hingegen mit dem Arbeitnehmer vereinbart, kann sie nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers wieder angepasst werden.<\/p>\n<p>Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber auch in Bezug auf Arbeitnehmer, welche im Homeoffice arbeiten verpflichtet ist daf\u00fcr zu sorgen, dass die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes eingehalten werden. Zu denken ist hier vorab an das Verbot der Nachtarbeit und der Sonntagsarbeit. Sodann m\u00fcssen auch Arbeitnehmer im Homeoffice ihre Arbeitszeit erfassen, sofern nicht eine Ausnahme greift. Da eine unmittelbare Kontrolle im Homeoffice durch den Arbeitgeber erschwert oder gar nicht m\u00f6glich ist, muss der Arbeitnehmer \u00fcber die zwingenden Vorschriften informiert werden und vertraglich verpflichtet werden, diese einzuhalten. Es empfiehlt sich zu diesem Zweck, in einem Reglement die notwendigen Vorschriften zusammenzufassen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ist sodann auch beim Homeoffice verpflichtet, f\u00fcr den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schutz der Gesundheit<\/a> der Arbeitnehmer zu sorgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Kosten des Homeoffice<\/h4>\n<p>Das Arbeitsrecht sieht vor, dass sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber die Ger\u00e4te und das Material f\u00fcr den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung, so hat er hierf\u00fcr Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, sofern nichts anderes vereinbart oder \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Arbeitet eine Person ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber daf\u00fcr sorgen, dass der Mitarbeiter einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber m\u00fcsste also den Arbeitnehmer entsch\u00e4digen, wenn dieser privat die Ger\u00e4te (insb. PC etc.) zur Verf\u00fcgung stellt, es sei denn, es sei etwas anderes vereinbart. Arbeitet der Arbeitnehmer aber vorwiegend im Betrieb und hat er lediglich die M\u00f6glich von zu Hause aus zu arbeiten, so wird in der Praxis angenommen, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes nachgekommen ist und somit grunds\u00e4tzlich keine weiteren Kosten zu \u00fcbernehmen sind. Es empfiehlt sich in jedem Fall zu regeln, was mit diesen Ger\u00e4tschaften und insbesondere mit den darauf gespeicherten Daten zu geschehen hat, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st wird. Insbesondere ist sicher zu stellen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und sich nicht nach dem Ende eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses weiterhin vertrauliche Daten auf privaten PCs befinden.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber alle durch die Ausf\u00fchrung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzt. Anders als der Ersatz f\u00fcr Ger\u00e4te und Material ist der Spesenersatz zwingend geschuldet. Eine Abgeltung durch eine Spesenpauschale ist m\u00f6glich, wenn die durchschnittlichen, effektiven Auslagen tats\u00e4chlich gedeckt werden. Zu denken ist hier insbesondere an Kosten f\u00fcr Strom, Heizung des Arbeitsraumes, die Abonnements- und Verbindungskosten f\u00fcr das Telefon, der Internetanschluss sowie die Kosten f\u00fcr Wartungs- und Reparaturarbeiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zum Homeoffice, siehe insbesondere auch die folgenden Beitr\u00e4ge:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/20\/entschaedigung-fuer-privates-zimmer-beim-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung f\u00fcr privates Zimmer beim Homeoffice<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice, was gilt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/10\/moegliche-haftung-des-arbeitnehmers-bei-cyberangriffen-im-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6gliche Haftung des Arbeitnehmers bei Cyberangriffen im Homeoffice<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/13\/home-office-plicht-und-maskenpflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Home-Office Pflicht und Maskenpflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/20\/bundesrat-keine-pflicht-zu-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesrat: keine Pflicht zu Homeoffice<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um es gleich vorweg zu nehmen: es besteht f\u00fcr einen Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Homeoffice, d.h. auf die M\u00f6glichkeit, die Arbeit von zu Hause oder von ausserhalb zu leisten. 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