{"id":971,"date":"2018-11-15T20:18:43","date_gmt":"2018-11-15T19:18:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=971"},"modified":"2018-11-09T10:42:19","modified_gmt":"2018-11-09T09:42:19","slug":"ungerechtfertigte-fristlose-kuendigung-wegen-lohnaussstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/ungerechtfertigte-fristlose-kuendigung-wegen-lohnaussstand\/","title":{"rendered":"Ungerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung wegen Lohnaussstand"},"content":{"rendered":"<p>Fristlose K\u00fcndigung: Wird ein Arbeitgeber zahlungsunf\u00e4hig, und werden die Forderungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis eines Arbeitnehmers nicht inner angemessener Frist sichergestellt, so kann der Mitarbeiter das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos k\u00fcndigen (Art. 337a OR). Durch diese Regelung der fristlosen K\u00fcndigung werden die k\u00fcnftigen, noch nicht f\u00e4lligen L\u00f6hne sichergestellt. Dabei betr\u00e4gt die Frist zur Sicherstellung mind. 3 Tage, in Spezialf\u00e4llen 10 Tage.<\/p>\n<p>Damit ein Arbeitnehmer aber fristlos k\u00fcndigen darf, ist zudem die dauerhafte Zahlungsunf\u00e4higkeit des Arbeitgebers n\u00f6tig. Bloss vor\u00fcbergehende Liquid\u00e4tsengp\u00e4sse reichen nicht, um das K\u00fcndigungsrecht zu begr\u00fcnden. Hingegen braucht die fristlose K\u00fcndigung durch den Arbeitnehmer nicht angedroht zu werden, was aber in der Praxis aber dennoch gemacht wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Fristlose K\u00fcndigung gest\u00fctzt auf Art. 337 OR<\/h4>\n<p>Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung nach Art. 337a OR nicht vor (oder k\u00f6nnen sie nicht bewiesen werden), kann unter Umst\u00e4nden eine K\u00fcndigung nach Art. 337 OR gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>Eine\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/12\/fristlose-entlassung-entscheide-aus-2016-2017\/\">fristlose K\u00fcndigung<\/a>\u00a0darf dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 337 Abs. 1 OR). Dies ist dann der Fall, wenn es f\u00fcr die k\u00fcndigende Partei nach Treu und Glauben unzumutbar ist, das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum n\u00e4chsten ordentlichen K\u00fcndigungstermin fortzusetzen (Art. 337 Abs. 2 OR). Im Zusammenhang mit ausstehenden Lohnzahlungen ist eine fristlose K\u00fcndigung unter Umst\u00e4nden dann m\u00f6glich, wenn sich der Arbeitgeber weigert, den Lohn trotz Mahnung auszuzahlen (eine weitere M\u00f6glichkeit best\u00fcnde etwa auch in der Niederlegung der Arbeit nach Art. 82 OR).<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte sich mit einem solchen Fall einer fristlosen K\u00fcndigung auseinanderzusetzen, hat im konkreten Fall aber das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr die gerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung durch den Arbeitnehmer verneint.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Entscheid des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich (Entscheid Nr. 16 2017)<\/h4>\n<p>Im konkreten Entscheid des <a href=\"http:\/\/www.gerichte-zh.ch\/organisation\/bezirksgerichte\/bezirksgericht-zuerich\/kontakt\/adressen-telefonnummern\/arbeitsgericht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgerichts Z\u00fcrich<\/a> wurde der Lohn f\u00fcr den Januar 2016 nicht ausbezahlt, jedoch wurde war im K\u00fcndigungszeitpunkt aufgrund eines Teilbetrages nicht ein ganzer Lohn ausstehend. Der Arbeitnehmer setzte dem Arbeitgeber Frist bis am 8. Februar zur Bezahlung des Lohnes und k\u00fcndigte drei Tage danach fristlos das Arbeitsverh\u00e4ltnis, obgleich der Arbeitgeber die Zahlungswilligkeit mehrfach angezeigt hatte, wies aber auf bestehende Liquidit\u00e4tsprobleme hin. Vor dem Januarlohn wurde auch der Dezemberlohn erst am 12. Januar 2016 aus, obwohl der Lohn mangels anderer Vereinbarung bereits Ende des Monats f\u00e4llig gewesen w\u00e4re (Art. 323 Abs. 1 OR). Im K\u00fcndigungszeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer bereits im gek\u00fcndigten Zustand, der Arbeitsvertrag wurde zuvor durch den Arbeitgeber per 31. Juli 2016 gek\u00fcndigt.<\/p>\n<h5><\/h5>\n<h5>Folgende Punkte waren bei der Beurteilung relevant (vgl. Entscheid Nr. 16 2017):<\/h5>\n<ul>\n<li>Erforderlich ist ein wiederholter Verzug oder eine beharrliche Zahlungsverweigerung trotz Fristansetzung<\/li>\n<li>Ein einmaliges Ausbleiben des Lohnes f\u00fcr einige Tage reicht nicht aus<\/li>\n<li>Entscheidend ist, ob das Vertrauensverh\u00e4ltnis derart gest\u00f6rt ist, dass die sofortige fristlose K\u00fcndigung als einziger Ausweg erscheint<\/li>\n<li>Nach der ordentlichen K\u00fcndigung sind an einer fristlose K\u00fcndigung erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen.<\/li>\n<\/ul>\n<h5><\/h5>\n<h5>Das Arbeitsgericht kam zu folgendem Schluss:<\/h5>\n<ul>\n<li>Die fristlose K\u00fcndigung erfolgte im vorliegenden Fall voreilig<\/li>\n<li>Die Vertragsverletzung wiege nicht derart schwer, dass eine fristlose K\u00fcndigung bereist so fr\u00fch gerechtfertigt gewesen w\u00e4re<\/li>\n<li>Der Arbeitnehmer w\u00e4re berechtigt gewesen, die Arbeit ab dem 8. Februar niederzulegen, h\u00e4tte aber f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung l\u00e4nger zuwarten m\u00fcssen (bei einer Arbeitsniederlegung h\u00e4tte l\u00e4nger zugewartet werden m\u00fcssen als wenn die Arbeit nicht niedergelegt wird, damit die fristlose K\u00fcndigung gerechtfertigt ist)<\/li>\n<li>Die versp\u00e4teten Lohnzahlungen f\u00fcr fr\u00fchere L\u00f6hne, die teilweise bereits lange zur\u00fccklagen, \u00e4ndern an der Einsch\u00e4tzung nichts.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fristlose K\u00fcndigung: Wird ein Arbeitgeber zahlungsunf\u00e4hig, und werden die Forderungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis eines Arbeitnehmers nicht inner angemessener Frist sichergestellt, so kann der Mitarbeiter das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos k\u00fcndigen (Art. 337a OR). 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