{"id":984,"date":"2016-10-16T19:27:47","date_gmt":"2016-10-16T17:27:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=984"},"modified":"2020-10-24T17:41:48","modified_gmt":"2020-10-24T15:41:48","slug":"der-gav-personalverleih","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/10\/16\/der-gav-personalverleih\/","title":{"rendered":"Der GAV Personalverleih \u2013 st\u00fctzendes oder einengendes Korsett"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400;\">Seit Januar 2012 verf\u00fcgt die Schweiz \u00fcber den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag des Personalverleihs (&#8222;GAVP&#8220;). Am 1. Mai 2016 ist eine revidierte Fassung, g\u00fcltig bis 2018, in Kraft getreten. Wesentliche \u00c4nderungen betreffen insbesondere den Geltungsbereich, die Arbeitszeit und die Mindestl\u00f6hne.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">\n<h4><u> Der Geltungsbereich<\/u><\/h4>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der GAVP gilt f\u00fcr die ganze Schweiz, d.h. er ist anwendbar, wenn der effektive Arbeitsort des verliehenen Arbeitnehmers in der Schweiz ist. Fraglich ist allenfalls, ob bereits ein Sitz des Verleihers oder des Einsatzbetriebs in der Schweiz die Anwendbarkeit des GAVP nach sich zieht.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der GAVP gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Betriebe die (i) Inhaber einer Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) sind und (ii) deren Hauptaktivit\u00e4t der Personalverleih ist.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">F\u00fcr Arbeitnehmer mit L\u00f6hnen \u00fcber dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA (derzeit CHF 148&#8217;200) und Arbeitnehmer, die bei Engp\u00e4ssen in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden ist der GAVP nicht allgemeinverbindlich. Ohnehin gilt er nur f\u00fcr verliehene Arbeitnehmer, als nicht f\u00fcr Arbeitnehmer, die f\u00fcr den Verleiher selber arbeiten, etwa deren Administratoren.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der GAVP gilt erg\u00e4nzend, teilweise gewisse Regelungen ersetzend, auch f\u00fcr Einsatzbetriebe, die einem (anderen) GAV unterstehen. Der GAVP definiert die Ausnahmen f\u00fcr bestimmte Betriebe. Kommt es zu Kollisionen zwischen dem GAVP und einem anderen anwendbaren GAV, muss anhand der Kollisionsregeln der beiden GAV entschieden werden, welcher GAV im Einzelnen den Vorrang erh\u00e4lt. Die Praxis hat hierzu auch Kollisionsregeln erarbeitet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li style=\"font-weight: 400;\">\n<h4><u> Inhalt des GAVP<\/u><\/h4>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der GAVP regelt viele wichtige Punkte des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem verliehenen Arbeitnehmer und seinen Betrieben, d.h. dem Verleihbetrieb einerseits und dem Einsatzbetrieb andererseits.<\/p>\n<h5 style=\"font-weight: 400;\"><em>2.1<\/em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<em>Die wichtigsten Punkte des GAVP im \u00dcberblick<\/em><\/h5>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nachfolgend soll eine stichwortartig kurze \u00dcbersicht \u00fcber die wichtigsten Punkte des GAVP gegeben werden:<\/p>\n<ul style=\"font-weight: 400;\">\n<li>Fixierte Mindestl\u00f6hne,\u00a0je nach Ausbildungsniveau und Region.<\/li>\n<li>Die Mindestl\u00f6hne werden in der Deutschschweiz und in der Romandie stufenweise erh\u00f6ht.<\/li>\n<li>13. Monatslohn f\u00fcr alle Eins\u00e4tze.<\/li>\n<li>Die Berechnungsart f\u00fcr die Berechnung des Bruttolohns ist f\u00fcr alle Unternehmen festgelegt, die keinem anderen GAV als dem GAVP unterstellt sind.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/01\/allgemeines-ueber-die-ferien-aus-dem-arbeitsrecht\/\">Ferien<\/a> werden aufgrund der Summe von Grundlohn und Feiertagen berechnet.<\/li>\n<li>Die regul\u00e4re Arbeitszeit betr\u00e4gt 42 Wochenstunden.<\/li>\n<li>Die Entlohnung von <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden<\/a> und \u00dcberzeit sowie Ferien- und Feiertagsentsch\u00e4digungen sind klar definiert.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmer wurde ein Fonds gegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Regelungen der beruflichen Vorsorge\u00a0wurden f\u00fcr alle verliehenen Arbeitnehmer vereinheitlicht.<\/li>\n<li>Es besteht eine Krankentaggeld-Versicherungspflicht, welche\u00a0bei befristeten Eins\u00e4tzen mit einer H\u00f6chstdauer von 13 Wochen 60 Tage abdecken muss und 720 Tage bei allen anderen Eins\u00e4tzen.<\/li>\n<li>Die im GAV festgelegten Berufsbeitr\u00e4ge\u00a0belaufen sich auf 1,0 % des Bruttolohns, hiervon entfallen 0,3 % auf den Arbeitgeber und 0,7 % auf den Arbeitnehmer. Sie fliesen die Weiterbildungsf\u00f6rderung, den Sozialfonds und den Vollzug des GAVP.<\/li>\n<li>Die Grenze zur zuschlagspflichtigen Tages\u00fcberzeit steigt von 9 auf 9 Stunden und 30 Minuten. Allerdings bleibt die Grenze zur zuschlagspflichtigen Wochen\u00fcberzeit bei 45 Stunden. Damit kann eine gewisse Flexibilisierung der Tagesarbeitszeit erreicht werden.<\/li>\n<\/ul>\n<h5 style=\"font-weight: 400;\"><em>2.2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/em>\u00a0\u00a0<em>Einige ausgew\u00e4hlte Regelungen des GAVP<\/em><\/h5>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nachfolgend sollen einige wichtige Punkte (mit Ausnahme des Lohns) des GAVP er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<h6 style=\"font-weight: 400;\"><em>2.2.1<\/em>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0<em>Besch\u00e4ftigungsdauer<\/em><\/h6>\n<p style=\"font-weight: 400;\">F\u00fcr Leistungen, die von der Dauer der Besch\u00e4ftigung des verliehenen Arbeitnehmers abh\u00e4ngen, werden alle Eins\u00e4tze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengez\u00e4hlt. Dabei gelten 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage als ein Monat. Diese Regelung gilt nicht f\u00fcr die Probezeit und die K\u00fcndigungsfristen. Diese Regelung ist insbesondere von Bedeutung bei der Entsch\u00e4digungspflicht von auf einen Arbeitstag fallenden Feiertagen, f\u00fcr die Leistungen der Krankentageldversicherung und bei der Versicherungspflicht bei der beruflichen Vorsorge.<\/p>\n<h6 style=\"font-weight: 400;\"><em>2.2.2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Probezeit<\/em><\/h6>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Bei einem unbefristeten Einsatzvertrag, sofern er ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet, gelten die ersten drei Monate als <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/01\/probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a>. Beim befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis gelten die ersten zwei Drittel, l\u00e4ngstens jedoch drei Monate als Probezeit. Sie kann verk\u00fcrzt oder wegbedungen werden.<\/p>\n<h6 style=\"font-weight: 400;\"><em>2.2.3<\/em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<em>K\u00fcndigungsfristen<\/em><\/h6>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigungsfristen<\/a> des GAVP gelten nur f\u00fcr die Tempor\u00e4rarbeiter. Bei den \u00fcbrigen Verleihformen gelten die arbeitsrechtlichen K\u00fcndigungsfristen nach OR oder dem OR vorgehenden Regelungen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">W\u00e4hrend der Probezeit gilt nach dem GAVP f\u00fcr Tempor\u00e4rarbeiter eine K\u00fcndigungsfrist von zwei Arbeitstagen. Diese K\u00fcndigungsfrist gilt wohl auch befristeten Eins\u00e4tzen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Bei unbefristeten Eins\u00e4tzen von Tempor\u00e4rarbeitern betragen die K\u00fcndigungsfristen w\u00e4hrend den ersten drei Monaten zwei Arbeitstage und vom vierten bis und mit dem sechsten Monat sieben Tage. Ab dem siebten Monat gilt eine einmonatige Frist mit K\u00fcndigungstermin auf den gleichen Tag des Folgemonats (vgl. auch die Regelungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes).<\/p>\n<h6 style=\"font-weight: 400;\"><em>2.2.4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Arbeitszeit<\/em><\/h6>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der GAVP sieht eine w\u00f6chentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden vor, wobei die 43. bis und mit 45. Wochenstunden als \u00dcberstunden gelten, die zuschlagsfrei zu bezahlen oder mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren sind.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\u00dcberstunden liegen jedoch auch bereits dann vor, wenn mit dem verliehenen Arbeitnehmer einzelvertraglich eine w\u00f6chentliche Normalarbeitszeit von weniger als 42 Stunden vereinbart wurde und er im Vergleich zu dieser Normalarbeitszeit zus\u00e4tzliche Stunden arbeitet.Die Arbeitszeit \u00fcber 9,5 Stunden pro Tag bzw. \u00fcber 45 Stunden pro Woche gilt als Tages- bzw. Wochen\u00fcberzeit und wird an Werktagen mit einem Lohnzuschlag von 25% und an Sonntagen mit einen Zuschlag von 50% (jeweils Basislohn + Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt. Tages- und Wochen\u00fcberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die h\u00f6here Anzahl Stunden pro Woche.<\/p>\n<h6 style=\"font-weight: 400;\"><em>2.2.5<\/em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<em>Ferien<\/em><\/h6>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/01\/allgemeines-ueber-die-ferien-aus-dem-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienanspruch<\/a> gem\u00e4ss GAVP betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 20 Arbeitstage; bis zum zur\u00fcckgelegten 20. Altersjahr sowie ab dem vollendeten 50. Altersjahr haben die verliehenen Arbeitnehmer einen Ferienanspruch von 25 Tagen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">F\u00fcr die Berechnung des Ferienlohns werden die (\u00fcblichen) S\u00e4tze von 8.33 % f\u00fcr 20 Ferientage und von 10.6 % f\u00fcr 25 Ferientage herangezogen. Bei der Berechnung des Ferienlohns sind variable Lohnbestandteile, wie namentlich Provisionen, Umsatzbeteiligungen etc., ebenso einzubeziehen wie regelm\u00e4ssig ausgerichtete Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags- oder Nachtarbeit und dergleichen. Bei schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittslohn w\u00e4hrend einer angemessenen Referenzperiode abzustellen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Auszahlung des Ferienlohnes darf f\u00fcr maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverh\u00e4ltnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes f\u00fcr alle \u00fcbrigen Arbeitsverh\u00e4ltnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der K\u00fcndigungsfrist nicht m\u00f6glich oder gesetzlich nicht erlaubt ist.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Personalverleih:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/28\/vermittlung-von-betreuungspersonen-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vermittlung von Betreuungspersonen \u2013 Personalverleih?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/16\/konzerninterner-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konzerninterner Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-das\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist das?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-zulaessig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist zul\u00e4ssig?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/10\/16\/der-gav-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der GAV Personalverleih \u2013 st\u00fctzendes oder einengendes Korsett<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/25\/abgrenzung-personalverleih-zum-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung Personalverleih vom Auftrag<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Januar 2012 verf\u00fcgt die Schweiz \u00fcber den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag des Personalverleihs (&#8222;GAVP&#8220;). 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