{"id":996,"date":"2018-12-06T17:12:02","date_gmt":"2018-12-06T16:12:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=996"},"modified":"2020-09-18T19:20:45","modified_gmt":"2020-09-18T17:20:45","slug":"jugendliche-arbeitnehmende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/06\/jugendliche-arbeitnehmende\/","title":{"rendered":"Jugendliche Arbeitnehmende"},"content":{"rendered":"<p>Oft werden auch Personen unter 18 Jahren, sogenannte Jugendliche, als Mitarbeiter angestellt. In diesem Fall sind aber durch einen Arbeitgeber erh\u00f6hte F\u00fcrsorge- und weiter Schutzpflichten zu beachten.<\/p>\n<p>Neben der Hauptleistungspflicht der Lohnzahlung besteht eine wichtige Nebenpflicht des Arbeitgebers gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) darin, \u00abdie Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen, auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen und f\u00fcr die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen\u00bb. Der Grad der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/07\/stress-am-arbeitsplatz-wann-haftet-ein-arbeitgeber\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a> hat sich dabei \u2013 dies dr\u00fcckt der Zusatz \u00abgeb\u00fchrend\u00bb aus \u2013 nach der Konstitution des jeweiligen Arbeitnehmers zu richten: Einer schwangeren Arbeitnehmerin etwa geb\u00fchrt gr\u00f6ssere F\u00fcrsorge als ihrer Kollegin, welche nicht in Erwartung ist.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf jugendliche Arbeitnehmende trifft den Arbeitgeber eine erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht. Denn Jugendliche sind im Berufsalltag noch unerfahren, sie verf\u00fcgen noch nicht \u00fcber ein ausgepr\u00e4gtes Gesp\u00fcr f\u00fcr Gefahren und sind physisch nicht gleich leistungsf\u00e4hig wie ihre erwachsenen Mitarbeiter. Ausserdem sind sie noch dabei, ihre eigene Pers\u00f6nlichkeit zu entwickeln und sich in der Welt und in ihrer Umwelt zurechtzufinden \u2013 sie sind deshalb besonders empf\u00e4nglich f\u00fcr sowohl gute als auch schlechte Einfl\u00fcsse. Die erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers ist somit gewissermassen der Gegenpol zur erh\u00f6hten Schutzbed\u00fcrftigkeit von jugendlichen Arbeitnehmenden.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der erh\u00f6hten F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber Jugendlichen in der Arbeitswelt, der bereits gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 1 OR gilt, wird in einer Reihe von Sonderschutzvorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe konkretisiert. Diese Sonderschutzbestimmungen finden sich in Art. 29 bis Art. 32 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie in der Jugendarbeitsschutzverordnung, welche die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) bildet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Geltungsbereich der Schutzvorschriften<\/h4>\n<p>Die genannten Sonderschutzvorschriften kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein Arbeitgeber in seinem Betrieb, der unter den Geltungsbereich des ArG f\u00e4llt und jugendliche Arbeitnehmende besch\u00e4ftigt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Definition von &#8222;jugendlich&#8220;<\/h5>\n<p>Als <em>jugendlich<\/em> gilt ein Arbeitnehmender gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 1 ArG ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr, ohne dass dabei zwischen Kinder und Teenager differenziert wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Vorliegen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/h5>\n<p>Sodann muss der Jugendliche als <em>Arbeitnehmender<\/em> besch\u00e4ftigt werden \u2013 es muss mithin ein Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegen. Das entscheidende Abgrenzungskriterium liegt dabei im Subordinationsverh\u00e4ltnis: Der Arbeitnehmende muss in einer fremden Arbeitsorganisation untergeordnet sein und f\u00fcr den Arbeitgeber Arbeitsleistung erbringen. In der Regel muss das Anstellungsverh\u00e4ltnis ein Entgeltliches sein. Unentgeltliche Erwerbst\u00e4tigkeiten wie Lehren, Praktika oder Volontariate fallen allerdings dann unter den Anwendungsbereich der Sonderschutzvorschriften, sofern sie zum Zwecke der Ausbildung oder zur Berufswahlvorbereitung erfolgen (Art. 1 Abs. 2 ArGV 1). Umgekehrt heisst das, dass eine Anstellung, die weder der Ausbildung noch der Berufswohlvorbereitung dient, nur dann von den <em>leges speciales<\/em> erfasst wird, falls der Jugendliche eine Gegenleistung in Form von Lohn oder Naturalien erh\u00e4lt. Macht somit ein Kind \u2013 ohne irgendeine geldwerte Gegenleistung zu erhalten \u2013 bei einem Laientheater mit, so f\u00e4llt diese T\u00e4tigkeit nicht unter den Geltungsbereich der Spezialbestimmungen. W\u00fcrde dasselbe Kind aber f\u00fcr seinen Einsatz einen Lohn oder Gratiseintritte erhalten, so fiele die Anstellung darunter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes<\/h4>\n<p>Damit aber das Arbeitsgesetz und die entsprechenden Verordnungen \u00fcberhaupt Anwendung finden, muss der jugendliche Arbeitnehmende in einem Betrieb arbeiten, der vom Arbeitsgesetz \u2013 allenfalls auch nur teilweise \u2013 erfasst wird.<\/p>\n<p>Teilweise anwendbar ist das ArG beispielsweise auf Jugendliche, die in der Bundesverwaltung die Lehre machen. Bei einem solchen Anstellungsverh\u00e4ltnis richten sich die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3a ArG); die Arbeits- und Ruhezeiten werden demgegen\u00fcber im Bundespersonalgesetz geregelt.<\/p>\n<p>Neben der \u00f6ffentlichen Verwaltung sind auch gewisse Wirtschaftssektoren vom betrieblichen Geltungsbereich des ArG ausgenommen (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 lit. d ArG). Grund daf\u00fcr kann sein, dass sich die arbeitsrechtlichen Schranken zur Arbeitszeit in gewissen Sektoren als wenig zweckm\u00e4ssig erweisen. So ist etwa die sogenannte landwirtschaftliche Urproduktion vom Geltungsbereich des ArG ausgenommen. Eine Urproduktion liegt vor, wenn die Arbeitst\u00e4tigkeit in Abh\u00e4ngigkeit mit dem Boden und der nat\u00fcrlichen Umwelt mit ihren Witterungseinfl\u00fcssen vollzogen wird. Da die Arbeitszeit und der Arbeitsrhythmus im Bereich der Landwirtschaft von der Natur abh\u00e4ngt, erweisen sich die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit als zu eng. Hinsichtlich eines jugendlichen Arbeitnehmenden, der bei einem Winzer die Lehre absolviert, gelten deshalb die Schutzbestimmungen des ArG und seiner Verordnungen nicht (mit Ausnahme der Schutzbestimmungen zum Mindestalter, vgl. Art. 2 Abs. 4 ArG). Auf eine Arbeitnehmende aber, welche in der industriellen Tierzucht in einer Tierfabrik eine Lehre absolviert, sind demgegen\u00fcber die Sonderschutzvorschriften anwendbar, da sich diese T\u00e4tigkeit in einer k\u00fcnstlichen Umwelt abspielt und somit keine landwirtschaftliche Urproduktion darstellt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h4>Schutzbestimmungen<\/h4>\n<p>Die Sonderschutzvorschriften gem\u00e4ss ArG und ArGV 5 regeln, ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen jugendliche Arbeitnehmende angestellt werden d\u00fcrfen. Es gilt dabei eine generelle Besch\u00e4ftigungserlaubnis unter Vorbehalten f\u00fcr Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. F\u00fcr Jugendliche unter 15 Jahren gilt hingegen ein generelles Besch\u00e4ftigungsverbot mit Ausnahmen. Zudem enthalten die Sonderschutzvorschriften f\u00fcr gewisse Arten von Arbeiten und bez\u00fcglich gewissen Arten von Betrieben allgemeine Besch\u00e4ftigungsverbote von jugendlichen Arbeitnehmenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Generelle Besch\u00e4ftigungserlaubnis unter Vorbehalten f\u00fcr Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren<\/h5>\n<p>Es ist generell erlaubt, Jugendliche, die bereits das 15. Altersjahr erreicht haben, anzustellen. Es bestehen aber gewisse zeitliche Einschr\u00e4nkungen. So bestehen absolute und relative H\u00f6chstarbeitszeiten. Die absolute t\u00e4gliche H\u00f6chstarbeitszeit von jugendlichen Arbeitnehmenden betr\u00e4gt 9 Stunden. Was die relative Schranke anbelangt, darf die t\u00e4gliche Arbeitszeit von jugendlichen Arbeitnehmenden diejenige der anderen Arbeitnehmenden im selben Betrieb nicht \u00fcberschreiten. Sind keine anderen Arbeitnehmenden im Betrieb besch\u00e4ftigt, so richtet sich die relative H\u00f6chstarbeitszeit nach der orts\u00fcblichen Arbeitszeit.<\/p>\n<p>Sodann gilt, dass jugendliche Arbeitnehmende, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, h\u00f6chstens bis 20 Uhr arbeiten d\u00fcrfen. Zwischen 16 und 18 Jahre alte Jugendliche d\u00fcrfen h\u00f6chstens bis 22 Uhr arbeiten.<\/p>\n<p>Ab 16 Jahren ist es sodann m\u00f6glich, Nacht- und Sonntagsarbeit zu absolvieren. Dies ist aber bewilligungspflichtig. Nacht- und Sonntagsarbeit f\u00fcr Jugendliche werden in der Regel nur dann bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Generelles Besch\u00e4ftigungsverbot mit Ausnahmen f\u00fcr Jugendliche unter 15 Jahren<\/h5>\n<p>Eine Besch\u00e4ftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren ist grunds\u00e4tzlich verboten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Besch\u00e4ftigungserlaubnis ab 13 Jahren f\u00fcr leichte Arbeiten<\/h4>\n<p>Trotz des generellen Besch\u00e4ftigungsverbotes d\u00fcrfen Jugendliche ab 13 Jahre meldefrei angestellt werden, wenn gewisse qualitative und quantitative Vorgaben eingehalten werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Art der Arbeit gilt, dass es sich lediglich um \u00abBoteng\u00e4nge\u00bb bzw. \u00ableichte Arbeiten\u00bb handeln darf. Eine leichte Arbeit liegt dabei dann vor, wenn die T\u00e4tigkeit keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, Sicherheit sowie physische und psychische Entwicklung des Jugendlichen aus\u00fcbt und wenn weder Schulbesuch noch Schulleistung darunter leiden. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine leichte Arbeit vorliegt, spielen auch die Arbeitszeit und die H\u00e4ufigkeit der Arbeit eine Rolle. Unbedenklich ist beispielsweise der Fall, in welchem ein 14-j\u00e4hriger Sch\u00fcler, der schulisch keine Probleme hat und k\u00f6rperlich fit ist, ein Mal pro Woche nach der Schule einige Flugbl\u00e4tter im Quartier verteilt. Dieselbe T\u00e4tigkeit, die f\u00fcr den genannten 14-J\u00e4hrigen eine leichte Arbeit darstellt, kann aber seinen Schulkameraden, der ohnehin schon M\u00fche in der Schule hat und oft \u00fcberm\u00fcdet ist, \u00fcberfordern. Es ist somit ein subjektiver Massstab anzuwenden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der quantitativen Voraussetzung gilt, dass die leichte T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Schulzeit einen Umfang von h\u00f6chstens 3 Stunden pro Tag und maximal 9 Stunden pro Woche besitzen darf. Sodann darf der Sch\u00fcler bzw. die Sch\u00fclerin w\u00e4hrend der halben Dauer der Schulferien arbeiten, und zwar h\u00f6chstens 8 Stunden pro Tag und maximal 40 Stunden pro Woche. Die Arbeitsleistung hat dabei zwischen 6 und 18 Uhr zu erfolgen und es darf h\u00f6chstens zwei Wochen am St\u00fcck gearbeitet werden. Die gleichen zeitlichen Einschr\u00e4nkungen gelten, wenn w\u00e4hrend den Ferien eine Schnupperlehre absolviert wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Ausnahme von T\u00e4tigkeiten f\u00fcr kulturelle, k\u00fcnstlerische und sportliche Darbietungen sowie zu Werbezwecken<\/h5>\n<p>Eine weitere Ausnahme vom allgemeinen Besch\u00e4ftigungsverbot von Jugendlichen unter 15 Jahren<\/p>\n<p>besteht f\u00fcr T\u00e4tigkeiten im Rahmen von kulturellen, k\u00fcnstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie zu Werbezwecken. Mit dieser Ausnahme wird einem praktischen Bed\u00fcrfnis entsprochen. So besteht etwa in der Werbung eine grosse Nachfrage nach Kindern und Jugendlichen. Gem\u00e4ss dem Bundesrat ist ein generelles Verbot von solchen T\u00e4tigkeiten nicht opportun und w\u00e4re im \u00dcbrigen in der Praxis kaum durchsetzbar (BBl 1994 II 157, S. 186). Zwar besteht die Gefahr, dass die betroffenen Jugendlichen wirtschaftlich ausgen\u00fctzt sowie ihre physische und psychische Entwicklung gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte. Dieser Gefahr wird aber nicht mit einem absoluten Verbot begegnet, sondern mit einer Erlaubnis verbunden mit einer Meldepflicht: Der Arbeitgeber hat die geplante Anstellung mindestens 14 Tage im Voraus an die zust\u00e4ndige kantonale Stelle zu melden (ausgenommen von der Meldepflicht sind T\u00e4tigkeiten in Sportvereinen und Laientheater). Die Meldepflicht soll es den kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden erm\u00f6glichen, die Kontrolle \u00fcber die Besch\u00e4ftigung von Jugendlichen in ihrem Kanton zu erlangen. Sie sorgen daf\u00fcr, dass die Sonderschutzbestimmungen eingehalten werden. Falls sie Verdacht sch\u00f6pfen, dass der Jugendarbeitsschutz missachtet werden k\u00f6nnte, k\u00f6nnen sie Nachforschungen unternehmen und die Besch\u00e4ftigung allenfalls untersagen.<\/p>\n<p>Auch eine Besch\u00e4ftigung f\u00fcr kulturelle, k\u00fcnstlerische und sportliche Darbietungen sowie zu Werbezwecken ist jedoch nur erlaubt, wenn diese keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, Sicherheit sowie physische und psychische Entwicklung des Jugendlichen hat sowie wenn weder Schulbesuch noch Schulleistung beeintr\u00e4chtigt werden. Bei Jugendlichen, die zwischen 13 und 15 Jahre alt sind, gelten sodann die gleichen zeitlichen Einschr\u00e4nkungen wie bei den leichten Arbeiten.<\/p>\n<p>F\u00fcr Jugendliche unter 13 Jahren gelten strengere zeitliche Einschr\u00e4nkungen: Sie d\u00fcrfen h\u00f6chstens 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche angestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Allgemeine Besch\u00e4ftigungsverbote aufgrund der Art der Arbeit sowie der Art des Betriebes<\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 3 ArG kann die Verwendung Jugendlicher f\u00fcr bestimmte Arbeiten zum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit durch Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>Der Verordnungsgeber machte von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch und erliess in ArGV 5 gewisse Besch\u00e4ftigungsverbote. Es ist dabei zwischen Verboten aufgrund der Art der Art der Arbeit und solchen aufgrund der Art des Betriebes zu unterscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Verbot aufgrund der Art der Arbeit<\/h5>\n<p>Gef\u00e4hrliche Arbeiten sind f\u00fcr Jugendliche grunds\u00e4tzlich verboten (Art. 4 Abs. 1 ArGV 5). Als gef\u00e4hrlich gelten gem\u00e4ss Art. 4 Abs. 2 ArGV 5 alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umst\u00e4nde, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. Gem\u00e4ss Art. 4 Abs. 3 ArGV 5 legt das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gef\u00e4hrlich gelten. Als gef\u00e4hrlich gelten gem\u00e4ss der entsprechenden Verordnung (Verordnung des WBF \u00fcber gef\u00e4hrliche Arbeiten f\u00fcr Jugendliche vom 4. Dezember 2007) etwa jene Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsf\u00e4higkeit von Jugendlichen objektiv \u00fcbersteigen (Art. 1 lit. a), mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuellen Missbrauchs verbunden sind (Art. 1 lit. b), bei extremer Hitze, K\u00e4lte oder erheblicher N\u00e4sse durchgef\u00fchrt werden (Art. 1 lit. c) oder gesundheitsgef\u00e4hrdende chemische Agenzienal involvieren (Art. 1 lit. f).<\/p>\n<p>Trotz dieses allgemeinen Besch\u00e4ftigungsverbotes k\u00f6nnen gem\u00e4ss Art. 4 Abs. 4 ArGV in Ausnahmef\u00e4llen Einzelbewilligungen ausgestellt werden. Und zwar kann das Bundesamt f\u00fcr Berufsbildung und Technologie (BBT) mit Zustimmung des Staatssekretariates f\u00fcr Wirtschaft (SECO) die Besch\u00e4ftigung Jugendlicher ab 16 Jahren f\u00fcr gef\u00e4hrliche Arbeiten vorsehen, sofern dies f\u00fcr die Berufsbildung unentbehrlich ist. So kann beispielsweise einer lernenden Chemie- und Pharmatechnologin erlaubt werden, Arbeiten mit Explosions- oder Vergiftungsgefahr auszu\u00fcben, sofern sie einen gewissen Ausbildungsstand erreicht hat und angemessen angeleitet und beaufsichtigt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Verbot aufgrund der Art des Betriebes<\/h5>\n<p>Aufgrund des Risikos der Gef\u00e4hrdung der Sittlichkeit ist die Arbeit von Jugendlichen in bestimmten Betrieben untersagt (Art. 5 ArGV 5).<\/p>\n<p>Und zwar ist es verboten, Jugendliche unter 16 Jahren in Filmtheatern, Zirkus- und Schaustellungsbetrieben sowie in Hotels, Restaurants und Caf\u00e9s anzustellen, wenn sie dort G\u00e4ste bedienen sollen. Ist kein Kontakt zu den G\u00e4sten gegeben, so ist eine Anstellung erlaubt. Die Besch\u00e4ftigung eines Jugendlichen als K\u00fcchenpersonal w\u00e4re in den genannten Betrieben also zul\u00e4ssig. Sodann gilt, dass das Verbot bloss nicht k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeiten (etwa den Billettverkauf im Kino) umfasst.<\/p>\n<p>Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, d\u00fcrfen dann eine T\u00e4tigkeit in Hotels, Restaurants und Caf\u00e9s aus\u00fcben, wenn diese Teil einer anerkannten Berufsbildung oder eines Berufswahlpraktikums bildet.<\/p>\n<p>S\u00e4mtlichen Jugendlichen ist es schliesslich verboten, in Betrieben der Unterhaltung (Nachtlokale, Dancings, Discotheken und Barbetriebe) zu arbeiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Der Umstand, dass bereits Jugendliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse eingehen, stellt eine soziale Realit\u00e4t dar. Aufgrund der erh\u00f6hten Schutzbed\u00fcrftigkeit von Jugendlichen in der Arbeitswelt hat ihnen der Arbeitgeber mit besonderer F\u00fcrsorge zu begegnen. Die allgemeine F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers, welche sich bereits aus Art. 328 Abs. 1 OR ergibt, wird hinsichtlich des Jugendarbeitsschutzes in Art. 29 bis 32 ArG und ArGV 5 konkretisiert. Der Arbeitgeber hat dabei immer auf die besondere Konstitution des jeweiligen Arbeitnehmenden abzustellen. Schlussendlich liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers \u2013 aber auch der Eltern \u2013 die Jugendlichen nicht zu \u00fcberfordern und ihnen im Zweifelsfall eine Besch\u00e4ftigung zu verbieten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Arbeitsgesetz:<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzeinf\u00fchrung in das Arbeitsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/14\/aenderung-der-verordnung-nr-2-zum-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderung der Verordnung Nr. 2<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/06\/jugendliche-arbeitnehmende\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">jugendliche Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/09\/17\/hoehere-leitende-angestellte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">H\u00f6here leitende Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mobbing<\/a><\/li>\n<li>\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/23\/arbeits-und-ruhezeiten-fuer-taxifahrer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeits- und Ruhezeiten f\u00fcr Taxifahrer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsweg und Arbeitszeit<\/a><\/li>\n<li>\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/29\/der-nachweis-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Nachweis von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/11\/ueberstunden-nach-gav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden nach GAV?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelung von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/31\/pausen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pausen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/12\/pause-oder-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pause oder Arbeitszeit?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/11\/nachtarbeit-wegen-technischen-oder-wirtschaftlichen-gruenden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nachtarbeit wegen technischen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden<\/a><\/li>\n<li>\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/10\/missbraeuchliche-forderung-des-nachtarbeitszuschlages\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Forderung des Nachtarbeitzuschlages?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/10\/schwangere-frauen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schwangere Frauen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li>\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/01\/03\/neue-regeln-der-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Regeln der Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/18\/aenderungen-argv-1-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderungen ArGV 1: Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a> \/ Juliane Jendis<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oft werden auch Personen unter 18 Jahren, sogenannte Jugendliche, als Mitarbeiter angestellt. 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