Das Gleichstellungsgesetz sieht das sogenannte Verbandsklagerecht vor (Art. 7 GlG). Demnach können Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sie müssen der betroffenen Arbeitgeberin oder dem betroffenen Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen. Dieses Verbandsklagerecht hat den Vorteil, dass sich die einzelnen Arbeitnehmer nicht mit langwierigen Gerichtsverfahren auseinandersetzten müssen. Der Nachteil liegt aber darin, dass mit der Verbandsklage nur eine Feststellung erwirkt werden kann.

In der Praxis gibt es verschiedene Fälle der Verbandsklagen (siehe hierzu gleichstellungsgesetz.ch).

 

Beispiele

Nachfolgend sollen 2 Beispiel illustrativ aufgezeigt werden (die nachfolgenden Kurzzusammenfassungen wurden jeweils von gleichstellungsgesetz.ch übernommen):

Zürich Fall 290: Drei Verbände und 18 Einzelpersonen machen eine Lohndiskriminierung der Kindergärtnerinnen der Stadt Zürich geltend. Nachdem die zuvor von den Gemeinden angestellten Kindergartenlehrpersonen im Jahr 2008 zu kantonalen Angestellten wurden, haben sich die Verhältnisse verändert. Sie erhielten einen obligatorischen Lehrplan und ihre Ausbildung erfolgte nicht mehr am Kindergärtnerinnenseminar, sondern neu an der Pädagogische Hochschule Zürich mit Abschluss Bachelor. Nach Darstellung der GesuchstellerInnen sind dadurch die Ausbildungsanforderungen gestiegen. Sie fordern dieselbe Einstufung wie Lehrpersonen auf der Primarschulstufe. Aufgrund der geltend gemachten fachlich und zeitlich gestiegenen Anforderungen, verlangen sie zudem, dass sie bei einem Vollpensum zu 100 Prozent der für sie massgeblichen Lohnklasse entlohnt werden. Bisher erhalten sie lediglich 87 Prozent ihrer Lohnklasse. Der Kanton als Arbeitgeber verneint die Diskriminierung und es kommt zu einer Nichteinigung. Auch der Zürcher Regierungsrat spricht sich in seinem 2015 gefällten Entscheid gegen eine Lohndiskriminierung aus. Das daraufhin angerufene Zürcher Verwaltungsgericht weist die Beschwerde im Jahr 2016 ab und verneint eine geschlechtsbedingte Diskriminierung. Die dagegen erhobene Beschwerde vor Bundesgericht wird ebenfalls abgewiesen.

Zürich Fall 289Der Stadtrat erlässt ein neues Anstellungsreglement für das Personal von Betreuungseinrichtungen. Die Anpassung hat für Hortleiterinnen und Hortleiter eine Ferienreduktion zur Folge. Der Verein A, welcher eine diskriminierungsfreie Gesellschaft sowie den Schutz des im öffentlichen Dienst stehenden Personals bezweckt, legt Verbandsbeschwerde gemäss Art. 7 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz ein. Er macht eine Verletzung von Art. 3 Gleichstellungsgesetz und Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung geltend, da es sich beim Betreuungspersonal um einen typischen Frauenberufe handle und die Ferienansprüche ein Lohnbestandteil seien. Durch die Ferienreduktion würde der Lohn der Hortleiterinnen und Hortleiter reduziert, was der Idee der Förderung von Frauenberufen widerspreche. Der Bezirksrat lehnt den Rekurs ab. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Stadt Zürich führt anschliessend Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts und beantragte dessen Aufhebung. Das Bundesgericht qualifiziert die angefochtene Übergangsregel des Stadtrates als „sachlich logisch und verfassungskonform“. Deshalb heisst es die Beschwerde der Stadt Zürich gut und hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf.

 

Autor: Nicolas Facincani