Eine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich: Danach ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn diese auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

 

BGer 4A_194/2023 vom 9. Mai 2023

Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 4A_194/2023 vom 9. Mai 2023 mit der Zulässigkeit von Klageänderungen auseinanderzusetzen.

Es lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Verfahren vor Schlichtungsbehörde und erstinstanzlichem Gericht

B.a. Mit Schlichtungsgesuch vom 4. Juli 2016 stellte die Klägerin folgenden Antrag:

„Die [Beklagte] sei zu verurteilen, der [Klägerin] eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in Höhe von CHF 38’427.48 zu bezahlen.“ [Hervorhebung hinzugefügt]

B.b. Am 3. April 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Rheinfelden eine Klage gegen die Beklagte ein. Sie trug vor, die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt und ihr – der Klägerin – dadurch gesundheitliche Schäden zugefügt (rheumatoide Arthritis durch Arbeit in einem „der Gesundheit nicht zuträglichen Umfeld“ ohne die „notwendigen Schutzvorkehrungen“). Aus diesem Grund sei auch die Kündigung missbräuchlich.

Im Einzelnen formulierte sie nachstehende Klagebegehren:

„1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in Höhe von CHF 38’424 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom September 2015 bis 3. April 2017 (Tag der Klageeinleitung) als Ersatz für den bisher erlittenen Schaden den Betrag von CHF 38’910.00 zu bezahlen.

3. Die Beklagte habe der Klägerin ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches die richtigen persönlichen Daten der Klägerin und ihre tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten dokumentiert.

4. [unentgeltliche Rechtspflege]

5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage sowohl in zeitlicher (für die Zeit von September 2015 bis 3. April 2017) wie in sachlicher (auf den Teil des in dieser Zeit aufgelaufenen Schadens) [Hinsicht] beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem schädigenden Verhalten der Beklagten vorbehalten bleiben.

6. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]“ [Hervorhebungen hinzugefügt]

Mit Replik vom 6. November 2017 präzisierte die Klägerin das Klagebegehren 3.

B.c. Nach dem doppelten Schriftenwechsel gab die Klägerin am 20. September 2019 eine als „Klageänderung“ betitelte Eingabe ein. Die darin gestellten Klageänderungsbegehren lauten:

„1. [entspricht dem bisherigen Klagebegehren 1 betreffend Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR]

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen den Betrag von CHF 206’995 übersteigenden, durch das angerufene Gericht per Datum des Urteils festzulegenden Betrag als Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall zu bezahlen, zuzüglich 5 % Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5 % ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des gerichtlich festgelegten Betrages.

3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin als Ersatz für den erlittenen Haushaltsschaden einen den Betrag von CHF 44’889.10 übersteigenden, durch das angerufene Gericht per Datum des Urteils festzulegenden Betrag zu bezahlen, zuzüglich 5 % Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5 % ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des gerichtlich festgelegten Betrages.

4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 10’201.95 als Ersatz für nicht durch ihre Krankenkasse bezahlten Arzt[-], Spital- und Medikamentenkosten zu bezahlen, zuzüglich 5 % Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5 % ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des geforderten Betrages.

5. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 45’575.05 als Ersatz für die durch das IV[-]Verfahren und die Vertretung gegenüber der Allianz Versicherungsgesellschaft sowie dem RAV und AHV entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen, zuzüglich 5 % Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5 % ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des geforderten Betrages. 

6. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 707.25 aus Befreiung Beitragspflicht zu bezahlen zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 25. Februar 2016. 

7. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 30’000 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung der Genugtuung. 

[entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Klagebegehren 3 betreffend Arbeitszeugnis] 

[Eventualbegehren] 

[Kosten- und Entschädigungsfolgen]“ [Hervorhebungen hinzugefügt]

B.d. Am 5. Juli 2021 fällte das Bezirksgericht folgenden Entscheid:

„1. Auf die Anträge betreffend Klageänderung vom 3. April 2017 (Ziff. 2 und 3) und 20. September 2019 (Ziff. 2 bis 9) wird nicht eingetreten. 

2. In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in Höhe von 3 Monatslöhnen im Betrag von Fr. 19’212.00 zu bezahlen. 

3. Im Übrigen werden die Anträge der Klägerin abgewiesen. 

4.-6. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]“ [Hervorhebung hinzugefügt]

Das Bezirksgericht führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids (Dispositiv-Ziffer 1) an, dass die Klägerin im Schlichtungsverfahren einzig um eine Entschädigung nach Art. 336a OR ersucht habe. Die in Klagebegehren 2 und 3 sowie die in Klageänderungsbegehren 2-9 neu geltend gemachten Ansprüche (insbesondere jene auf Schadenersatz und Genugtuung) stünden damit nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Folglich seien die neuen Begehren in der Klage vom 3. April 2017 und in der Klageänderung vom 20. September 2019 unzulässig (Art. 227 ZPO).

 

Entscheid des Obergerichts

Das Obergericht entscheid wie folgt:

„1. I n teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien wird der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Juli 2021 vollumfänglich aufgehoben. 

2. Ziffer 3 des Entscheids wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 

3.

3.1. Das Begehren 6 (Fr. 707.25) gemäss klägerischer Eingabe vom 20. September 2019wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.  

3.2 Auf die Begehren 2 (im Fr. 38’910.00 übersteigenden Umfang), 3 bis 5 sowie 7 gemäss klägerischer Eingabe vom 20. September 2019wird nicht eingetreten.  

3.

3.1. Mit Bezug auf die Klagebegehren 1 (Fr. 38’424.00), 2 (Fr. 38’910.00) und 3 (Ausstellung Arbeitszeugnis) gemäss Klage vom 3. April 2017wird die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.  

3.2.-5.3. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]“ [Hervorhebungen im Original]

 

Begründung des Obergerichts

Das Obergericht kam zum Ergebnis, dass entgegen der bezirksgerichtlichen Auffassung ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 ZPO zwischen dem Antrag im Schlichtungsverfahren einerseits und dem Klagebegehren 2 [Schadenersatz von Fr. 38’910.–] sowie dem Klagebegehren 3 [Arbeitszeugnis] andererseits bestehe. Die Klagebegehren 2 und 3 seien mithin (wie auch Klagebegehren 1) zulässig und das Bezirksgericht hätte darauf eintreten müssen. Klagebegehren 1 (Entschädigung gemäss Art. 336a OR) habe das Bezirksgericht zwar beurteilt, dies aber fehlerhaft getan. Die Sache sei daher bezüglich der Klagebegehren 1-3 an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Dispositiv-Ziffer 3.1).

Klageänderungsbegehren 6 sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die Beklagte den darin verlangten Betrag zwischenzeitlich bezahlt habe (Dispositiv-Ziffer 2 und dort Nr. 3.1). Im Übrigen habe die Klägerin die Klageänderungsbegehren vom 20. September 2019 [betreffend die verschiedenen Schadenersatzposten und Genugtuung] erst nach Aktenschluss eingebracht, ohne sich hierfür auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO berufen zu können. Die Klageänderungsbegehren 2-5 und 7 seien (soweit Fr. 38’910.– [Klagebegehren 2] übersteigend) dementsprechend unzulässig. Darauf sei nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffer 2 und dort Nr. 3.2).

 

Entscheid des Bundesgerichts

Die Klägerin beantragte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Sache sei an das Bezirksgericht für weitere Abklärungen und zur materiellen Beurteilung der Klageänderungsbegehren 2-5 sowie 7 und 9 zurückzuweisen (soweit Fr. 38’910.– [Klagebegehren 2] übersteigend). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein:

2.2. Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab, sondern befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG), oder schliesst er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab (subjektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor (BGE 146 III 254 E. 2.1; 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2.1). Vorliegend steht die Variante der objektiven Klagenhäufung (Art. 91 lit. a BGG) zur Diskussion.  

Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren je auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, ohne dass die Gefahr besteht, dass die noch ausstehende Entscheidung über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.2 f.: zuletzt etwa Urteile 4A_122/2023 vom 22. März 2023 E. 3.1; 4A_47/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 1.2.1; 4A_163/2022 vom 8. Juni 2022 E. 3.3). 

2.3.  

2.3.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zur Frage, ob der Entscheid des Obergerichts beziehungsweise der von ihr angefochtene Teil ein zulässiges Beschwerdeobjekt bildet. Sie unterlässt namentlich Ausführungen zu Art. 91 BGG und den darin statuierten Voraussetzungen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn es liegt nicht auf der Hand, dass das in Art. 91 lit. a BGG normierte Erfordernis der „Unabhängigkeit von den anderen Begehren“ gegeben ist:  

2.3.2. Strittig ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mit Bezug auf die Klageänderungsbegehren 2-5 sowie 7 (soweit Fr. 38’910.– [Klagebegehren 2] übersteigend). Mit diesen Klageänderungsbegehren verlangte die Beschwerdeführerin Ersatz für Schaden, welcher ihr aus der behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht seitens der Beschwerdegegnerin entstanden sei (Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten, Anwaltskosten, Genugtuung).  

Diese Klageänderungsbegehren 2-5 sowie 7 ersetzten nach den vorinstanzlichen Feststellungen Klagebegehren 2, mit welchem die Beschwerdeführerin ebenfalls gestützt auf die vorgeworfene Fürsorgepflichtverletzung allgemein „als Ersatz für den bisher erlittenen Schaden den Betrag von CHF 38’910.00“ gefordert hatte. Hinsichtlich Klagebegehren 2 wies das Obergericht die Sache an das Bezirksgericht zurück. 

Sowohl Klageänderungsbegehren 2-5 sowie 7 als auch Klagebegehren 2 betreffen damit den (angeblich) aus derselben Fürsorgepflichtverletzung resultierenden Schaden (beziehungsweise eine Genugtuung), wobei die Beschwerdeführerin in Klagebegehren 2 allgemein „Ersatz für den bisher erlittenen Schaden“ beantragt hatte, während sie in den – das Klagebegehren 2 ersetzenden – Klageänderungsbegehren 2-5 sowie 7 zwischen den verschiedenen Schadensposten differenzierte. Ob unter diesen Umständen die Klageänderungsbegehren 2-5 sowie 7 unabhängig von Klagebegehren 2 beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG), erscheint ausgeschlossen. Es ist denkbar, dass durch die Vorabentscheidung über eines dieser Begehren die Gefahr widersprüchlicher Urteile entsteht. 

Dass im Übrigen das Obergericht auf die Klageänderungsbegehren 2 – 5 sowie 7 nur soweit nicht eingetreten ist, als darin ein das Klagebegehren 2 übersteigender Betrag (Fr 38’910.–) gefordert wird, ändert daran nichts, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Entscheid über einen Teil dieser Begehren Rechtskraftwirkung mit Bezug auf andere dieser Begehren entfaltet (BGE 147 III 345 E. 6). 

2.3.3. Die – wie erwähnt: anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung erheischt. Indem sie sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 91 lit. a BGG äusserte, kam sie im Gegenteil ihrer Begründungspflicht nicht nach (Erwägung 1). Folglich ist nicht von einem anfechtbaren Teilentscheid auszugehen.  

3. 

Liegt kein Teilentscheid vor, ist der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu behandeln. Der Zwischenentscheid betrifft vorliegend weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 

Die Beschwerdeführerin legt weder dar, in welcher Hinsicht ihr durch das angefochtene Urteil ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte, noch inwiefern die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen würde. Da dies jedenfalls nicht geradezu ins Auge sticht, ist die Beschwerde auch nicht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. 

4. 

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. […]

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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