Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

Entscheide Arbeitsgericht Zürich 2025 online, private Sammlung nachgeführt

Seit wenigen Tagen sind unter www.gerichte-zh.ch in einen neuen Unterordner <Jahrgang 2025> vier weitere Entscheide des Zürcher Arbeitsgerichts publiziert. Sie wurden wiederum von Dr. Theres Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin / Ersatzrichterin am Zürcher Arbeitsgericht redigiert. Die neue Publikationsform und eine von Georges Chanson bearbeitete Zusammenstellung von Webinformationen und Entscheidtexten wurde auf diesem Portal am 12.04.2025 vorgestellt und ist – mit den Entscheiden 2025 nachgeführt – wiederum unter https://arbrch.ch/EAGZ_ab2024 abrufbar.

Im Entscheid AGer-Z 2025 Nr. 1 wurde aufgrund von 40 Betreibungen und 2 Konkursandrohungen und einer Betreibungssumme von über 300’000 Franken eine Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei erkannt, weshalb diese aufgefordert worden war, Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten. Beim Entscheid AGer-Z 2025 Nr. 2 ging es um eine zweite Entscheidung im ursprünglichen Verfahren AN210034-L publiziert in AGer-Z 2022 Nr. 13, wo eine fristlose Entlassung streitig war, welche das Arbeitsgericht schon damals als nicht gerechtfertigt einstufte und nun – nach dem vom Obergericht im Beschluss vom 18.12.2023 (LA220028-O) verlangten Beweisverfahren – erneut bestätigte. Der Entscheid AGer-Z 2025 Nr. 3 bestätigt die Folgerung aus BGE 149 III 304 (fr, Pra 2024 Nr. 19), wonach darzulegen und zu beweisen ist, dass eine Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 336b Abs. 1 OR erfolgt ist. Da dies konkret nicht geschah, war die – in diesem Fall im vereinfachten Verfahren behandelte – Klage abzuweisen, zumal auch die Klägerin anwaltlich vertreten war. Im gleichen Entscheid wurde überdies festgehalten, dass es nicht schade, wenn in den Prozess neu auch GlG-Forderungen eingebracht werden, für die keine Klagebewilligung vorliegt, da die klagende Partei gemäss Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO in GlG-Sachen einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten kann. Der derzeit mit Berufung angefochtenen Entscheid AGer-Z 2025 Nr. 4 sprach dem IT-Leiter einer Beklagten für die Zeit von Mai 2018 bis April 2023 eine Überzeitentschädigung in der Höhe von fast 500’000 Franken brutto zu. Eingeklagt war etwas über CHF 607’000. Der Kläger, dem von der Beklagten gekündigt worden war, verdiente 2023 rund 292’000 Franken. Verneint worden ist (E. IV), dass er höherer leitender Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 lit. d ArG war, obwohl er 5 von 500 Mitarbeitenden direkt und 25 bis 30 indirekt sowie 10 externe Berater führte. Nicht geschadet hat ihm, dass er seinen Mehrzeitensaldo, den seine Arbeitgeberin kannte, Ende Jahr wieder auf Null gesetzt hatte (E. V.3.3).

 

Autor: Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

 

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