Soweit ersichtlich gibt es nur einen bundesgerichtlichen Leitentscheid, der sich direkt mit der Frage befasst, ob einer Lehrerin an einer öffentlichen Schule das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden darf: BGE 123 I 296. Auch kantonale Materialien fassen die Lage entsprechend zusammen (vgl. etwa Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, FAQ Schulaufsicht «Dürfen Lehrerinnen und Praktikantinnen ein Kopftuch tragen?», 2017; Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Leitfaden «Umgang mit kulturellen und religiösen Symbolen und Traditionen in Schule und Ausbildung», 2. Aufl. Juni 2009, S. 9; ferner Kanton Bern, Interpellation 211-2025 «Sind die Kleidervorschriften für Lehrerinnen noch zeitgemäss?»): Zur Frage, ob Lehrpersonen ein Kopftuch tragen dürfen, bestehe ein Bundesgerichtsurteil, nämlich BGE 123 I 296; dieses Urteil sei zwar kritisiert worden, habe aber bis heute Bestand.

Der Entscheid ist deshalb weiterhin zentral. Zwar handelt es sich um einen Genfer Fall und damit um einen Entscheid in einem kantonalen Kontext, in dem die religiöse Neutralität des öffentlichen Schulwesens besonders deutlich gesetzlich verankert war. Gerade daraus ergibt sich aber eine klare arbeits- bzw. personalrechtliche Leitlinie: Lehrpersonen an öffentlichen Schulen repräsentieren in ihrer Unterrichtstätigkeit den Staat. Deshalb darf der Staat von ihnen ein konfessionell neutrales Auftreten verlangen.

 

BGE 123 I 296: Neutralitätspflicht der öffentlichen Schule

Dem Entscheid lag der Fall einer Genfer Primarlehrerin zugrunde, die aus religiösen Gründen ein islamisches Kopftuch trug. Die Lehrerin war an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Genf tätig. Sie unterrichtete damit nicht in einem privaten oder konfessionellen Umfeld, sondern innerhalb des staatlichen Schulwesens. Gerade dieser Umstand war für die rechtliche Beurteilung zentral.

Der Kanton Genf weist traditionell ein ausgeprägt laizistisches Staatsverständnis auf. Dieses Verständnis verlangt eine besonders klare Trennung zwischen staatlicher Tätigkeit und religiöser Bekundung. Die öffentliche Schule ist in diesem Modell nicht bloss ein Ort allgemeiner Bildung, sondern auch ein Raum staatlicher Neutralität. Der Staat soll gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern nicht als religiös geprägt erscheinen. Diese laizistische Prägung des Genfer Schulwesens bildete den rechtlichen und institutionellen Hintergrund des Falles.

Die Genfer Behörden untersagten der Lehrerin, das Kopftuch während der Unterrichtstätigkeit an der öffentlichen Schule zu tragen. Sie stützten sich dabei auf die Pflicht der öffentlichen Schule zur religiösen Neutralität und auf die besondere Stellung der Lehrperson im staatlichen Unterricht. Nach dem damaligen Genfer Unterrichtsrecht hatten Lehrpersonen weltlich bzw. laizistisch aufzutreten. Das Verbot richtete sich somit nicht gegen eine private religiöse Überzeugung als solche, sondern gegen deren sichtbare Bekundung im Rahmen einer staatlichen Unterrichtsfunktion.

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob dieses Verbot mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar war. Es anerkannte zwar, dass religiös motivierte Kleidung grundrechtlich geschützt ist. Auch eine Lehrperson verliert ihre Religionsfreiheit nicht dadurch, dass sie im öffentlichen Dienst steht. Entscheidend war aber die besondere Funktion der Lehrerin: Sie trat im Klassenzimmer nicht nur als Privatperson auf, sondern als Vertreterin des staatlichen Schulwesens.

Gerade gegenüber jungen Schülerinnen und Schülern kommt Lehrpersonen eine besondere Autoritäts- und Vorbildfunktion zu. Der Unterricht an der öffentlichen Schule ist für die Kinder obligatorisch; sie können sich der Präsenz der Lehrperson und deren Auftreten nicht ohne Weiteres entziehen. Das Bundesgericht stellte deshalb nicht allein auf die subjektive Absicht der Lehrerin ab, sondern auch auf die mögliche Wirkung eines deutlich sichtbaren religiösen Symbols im staatlichen Unterricht.

Das Bundesgericht bejahte deshalb die Zulässigkeit des Verbots. Nach der amtlichen Regeste stützte sich das gegenüber einer Lehrerin einer öffentlichen Schule ausgesprochene Verbot auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Zudem entsprach es einem überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere der konfessionellen Neutralität und dem Religionsfrieden in der Schule, und war verhältnismässig.

Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht den Entscheid nicht als allgemeines Verbot sämtlicher religiöser Zeichen in allen denkbaren Schulsituationen formulierte. Entscheidend waren die Funktion der Lehrerin, der öffentliche Charakter der Schule, der gesetzliche Rahmen des Kantons Genf, das dortige laizistische Staatsverständnis und die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Diese Elemente sprechen aber gerade für die Zulässigkeit entsprechender Verbote, wenn sie rechtlich sauber abgestützt sind.

Der Entscheid ist arbeitsrechtlich bzw. personalrechtlich bedeutsam, weil er klar macht: Wer im öffentlichen Schuldienst unterrichtet, nimmt eine staatliche Funktion wahr. Die individuelle Religionsfreiheit der Lehrperson tritt in dieser Funktion nicht vollständig zurück, sie kann aber durch die Neutralitätspflicht des Staates wirksam begrenzt werden. Ein Kopftuchverbot ist daher gut vertretbar, wenn es auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, allgemein-konfessionell neutral ausgestaltet ist und dem Schutz der religiösen Neutralität der Schule dient.

 

Weiterzug an den EGMR: Dahlab gegen Schweiz, Nr. 42393/98

Die Sache wurde anschliessend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Der EGMR entschied am 15. Februar 2001 in der Sache Dahlab v. Switzerland, Beschwerde Nr. 42393/98. Der Gerichtshof hielt fest, dass das Bundesgericht das Genfer Kopftuchverbot am 12. November 1997 bestätigt hatte.

Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 9 EMRK, also der Religionsfreiheit, sowie von Art. 14 EMRK, dem Diskriminierungsverbot. Der EGMR erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig. Er ging zwar von einem Eingriff in die Religionsfreiheit aus, erachtete diesen aber im konkreten Kontext als gerechtfertigt.

Auch der EGMR stellte wesentlich auf die Funktion der Lehrerin ab. Sie unterrichtete sehr junge Kinder an einer öffentlichen Primarschule. In dieser Rolle konnte das Tragen eines deutlich sichtbaren religiösen Symbols über die persönliche Sphäre hinaus Wirkung entfalten und dem staatlichen Neutralitätsanspruch widersprechen. Das Verbot verfolgte damit legitime Ziele, namentlich den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung im schulischen Umfeld.

Zwar handelt es sich bei Dahlab formell um einen Unzulässigkeitsentscheid und nicht um ein verurteilendes Sachurteil. Inhaltlich ist der Entscheid aber dennoch bedeutsam: Strassburg liess die bundesgerichtliche Beurteilung stehen und verurteilte die Schweiz nicht. Für die Praxis ist dies ein starkes Argument. Ein Kopftuchverbot für Lehrpersonen an öffentlichen Schulen ist menschenrechtlich nicht von vornherein problematisch, sondern kann mit der EMRK vereinbar sein, wenn es der staatlichen Neutralität dient und verhältnismässig ausgestaltet ist.

 

Arbeitsrechtliche und personalrechtliche Einordnung

Für öffentliche Schulen spricht nach BGE 123 I 296 und Dahlab v. Switzerland, Beschwerde Nr. 42393/98 viel dafür, dass ein Kopftuchverbot zulässig ist, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Erstens braucht es eine tragfähige gesetzliche Grundlage. Zweitens muss die Regel auf die religiöse und weltanschauliche Neutralität des öffentlichen Unterrichts ausgerichtet sein und darf nicht bloss eine einzelne Religion treffen. Drittens muss sie im konkreten schulischen Umfeld verhältnismässig bleiben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse an einem neutralen staatlichen Auftreten. Gerade Lehrpersonen prägen den Unterricht nicht nur fachlich, sondern auch durch ihre Autorität und Vorbildfunktion. Deshalb darf der Staat strengere Neutralitätsanforderungen stellen als gegenüber gewöhnlichen privaten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die entscheidende Differenz liegt in der staatlichen Funktion. Eine Lehrperson an einer öffentlichen Schule handelt gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht bloss als Privatperson, sondern als Teil des öffentlichen Schulwesens. Der Staat ist religiös neutral. Diese Neutralität darf er auch über das Auftreten seiner Lehrpersonen absichern.

Dies gilt besonders dort, wo das kantonale Recht ein laizistisches oder jedenfalls strikt neutralitätsbezogenes Verständnis der öffentlichen Schule kennt. In solchen Konstellationen ist ein Kopftuchverbot nicht Ausdruck einer Ablehnung einer bestimmten Religion, sondern Folge des Anspruchs, dass der Staat im obligatorischen Unterricht religiös und weltanschaulich neutral erscheint.

Davon zu unterscheiden ist die Situation von Schülerinnen. Schülerinnen repräsentieren den Staat nicht. Für sie gelten deshalb andere Massstäbe als für Lehrpersonen. Der hier behandelte Grundsatz betrifft somit nicht ein allgemeines Kopftuchverbot an Schulen, sondern die besondere Neutralitätspflicht von Lehrpersonen im öffentlichen Schuldienst.

 

Exkurs: EuGH C-344/20 | S.C.R.L.

Ein arbeitsrechtlich interessanter Vergleich ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. Oktober 2022 in der Rechtssache C-344/20 | S.C.R.L. Der Fall betraf eine private belgische Gesellschaft, die Sozialwohnungen verwaltet. Eine muslimische Bewerberin wollte ein Praktikum absolvieren und dabei ihr islamisches Kopftuch tragen. Das Unternehmen berief sich auf eine interne Neutralitätspolitik, wonach am Arbeitsplatz keine religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen sichtbar bekundet werden durften.

Der EuGH entschied, dass eine interne Regel, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird.

Zwar kann eine solche Regel eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirken. Diese kann aber gerechtfertigt sein, wenn ein rechtmässiges Ziel verfolgt wird und die Mittel angemessen und erforderlich sind. Der EuGH verlangt hierfür ein wirkliches Bedürfnis des Arbeitgebers. Bei öffentlichen Schulen liegt ein solches Bedürfnis besonders nahe, weil der Staat gegenüber Schülerinnen und Schülern religiös neutral aufzutreten hat.

Der EuGH-Fall betrifft zwar das unionsrechtliche Diskriminierungsrecht und ein privates Arbeitsverhältnis. Für die Schweiz ist er nicht unmittelbar verbindlich. Rechtsvergleichend bestätigt er aber eine Linie, die auch für die schweizerische Diskussion relevant ist: Neutralitätsregeln sind rechtlich möglich, wenn sie konsequent, allgemein und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.

 

Fazit

BGE 123 I 296 bleibt der zentrale schweizerische Entscheid zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen. Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit eines solchen Verbots im Genfer Schulkontext; der EGMR liess diese Beurteilung in Dahlab gegen Schweiz stehen.

Der Genfer Kontext ist dabei nicht zufällig. Der Entscheid steht vor dem Hintergrund eines Kantons, dessen Staats- und Schulverständnis besonders laizistisch geprägt ist. Gerade diese laizistische Ausrichtung macht deutlich, weshalb der Staat von Lehrpersonen im öffentlichen Unterricht ein religiös neutrales Auftreten verlangen darf.

Für die Praxis bedeutet dies: Ein Kopftuchverbot für Lehrpersonen an öffentlichen Schulen ist rechtlich gut begründbar. Entscheidend ist, dass es gesetzlich abgestützt, neutral formuliert und auf den Schutz der konfessionellen Neutralität der Schule ausgerichtet ist. Lehrpersonen nehmen im öffentlichen Unterricht eine staatliche Funktion wahr. Deshalb dürfen an sie strengere Anforderungen an religiöse und weltanschauliche Neutralität gestellt werden als an private Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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