Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Im Vordergrund der Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Generell zu unterlassen hat er ungebührliches und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden und Lieferanten. Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Das Ausmass der spezifischen Treuepflicht ist auch abhängig von der Funktion und Stellung des Arbeitnehmers. Je höher seine Stellung im Betrieb ist, desto grösser sind die Anforderungen an seine Treuepflicht. Erhöht ist zum Beispiel die Treuepflicht für leitende Angestellte.

Unter dem Aspekt der Treuepflicht haben Arbeitnehmer auch Interessenkollisionen zu vermeiden. Solche liegen vor, wenn Mitarbeiter Eigeninteressen verfolgen und dadurch nicht mehr sichergestellt ist, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgeber gewahrt werden. Im Zusammenhang mit der Treuepflicht können sich insbesondere Einladungen und Geschenke an die Mitarbeiter problematisch erweisen. Solche sind jedoch nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Strafrecht, insbesondere im Hinblick auf Privatbestechung relevant. Auch steuerrechtlich können Einladungen und Geschenke problematisch sein.

 

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt Einladungen und Geschenke von Dritte nicht. In jedem Fall ist die Frage zu stellen, ob durch die Annahme von Geschenken die Treuepflicht verletzt wird, d.h. eine für den Arbeitgeber nachteilige Interessenkollision entstehen kann.

Klarerweise liegen Treuepflichtverletzungen der Arbeitnehmer im Fall von Schmiergeldern und bei der Annahme von Bestechungsgelder vor. Diese führen naturgemäss zu einer treuwidrigen finanziellen Besserstellung der Arbeitnehmer, da sie zu pflichtwidrigem Verhalten veranlassen sollen. Der Interessenkonflikt ist geradezu vorprogrammiert. Aus arbeitsrechtlicher Sicht (auch aus strafrechtlicher Sicht) darf ein Arbeitnehmer keine solchen Gelder und Zuwendungen annehmen, sich versprechen lassen oder verlangen. Hat ein Mitarbeiter solche erhalten oder kann er sie nicht zurückweisen, muss er sie sofort dem Arbeitgeber offenlegen und diesem herausgeben.

Handelt es sich bei Geschenken jedoch nur um sozial übliche Zuwendungen, wie etwa Gelegenheitsgeschenke oder Trinkgelder, sind diese nicht geeignet einen Interessenkonflikt zu bewirken. Es gibt daher keine arbeitsrechtlichen Schranken für deren Annahme. Auch sind diese nicht dem Arbeitgeber abzuliefern. Es gibt zwar eine Regelung, die besagt, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alles herauszugeben hat, was diesem für den Arbeitgeber zukommt, doch greift diese Regel hier nicht, da die Gelegenheitsgeschenke und Trinkgelder nicht für den Arbeitgeber, sondern für den Arbeitnehmer bestimmt sind.

Fallen Zuwendungen zwischen die beiden vorgenannten Kategorien, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese geeignet sind, einen Interessenkonflikt zu bewirken oder nicht. Fall ja, geltend die Regelungen für die Schmiergelder. D.h. diese sind bei Erhalt offenzulegen und dem Arbeitgeber herauszugeben.

Die Regelungen betreffend Treuepflicht sind nicht zwingend, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine abweichende Regelung vereinbaren. Zudem sind auch Weisungen möglich, die verhindern sollen, dass der Arbeitnehmer in Interessenkonflikte gerät.

 

Privatbestechung

Gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch mach sich strafbar (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre), wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Nur in leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Wer also eine Privatbestechung begeht, mach sich strafbar.

Es ist aber nicht nur derjenige strafbar, welcher besticht, sondern auch, wer sich bestechen lässt: So mach sich gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch mach sich strafbar (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre), wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammen-hang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Diese Bestimmungen hatten grosse Auswirkungen auf die Werbepraxis von Firmen. Es kann sich nun unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch erweisen, Geschäftspartner und Kunden an Seminar einzuladen oder unverhältnismässig teure Weihnachtsgeschenke zuzustellen. Zum Teil wird als Faustregel gesagt, dass alles, was man innerhalb eines Tages essen könne, unproblematisch sei; aber eine Gerichtspraxis hierzu gibt es noch nicht.

 

Autor: Nicolas Facincani